opencaselaw.ch

D-5225/2023

D-5225/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5225/2023 Urteil vom 4. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 4. August 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 5. Juli 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM am 8. August 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass die kroatischen Behörden am 22. August 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. September 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte (sog. Dublin-Gespräch), dass er sich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, da er dort unmenschliche Behandlung erfahren habe, namentlich sei er zunächst am Grenzübertritt gehindert und - nachdem ihm die illegale Einreise schliesslich gelungen sei - von den kroatischen Polizeibeamten sogleich für eineinhalb Tage in Gewahrsam genommen worden, währenddessen er tätlich angegangen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, dass er Kroatien unter diesen Umständen sogleich wieder verlassen habe und in der Hoffnung auf ein besseres Leben in die Schweiz weitergereist sei, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, psychisch belastet zu sein und darüber hinaus an (...), (...) und (...) zu leiden, dass sich das SEM am 19. September 2023 an den für den Beschwerdeführer zuständigen Pflegedienst im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ wandte und um Einsicht in dessen medizinische Unterlagen sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine ersuchte, dass der Pflegedienst im BAZ B._______ das SEM am selben Tag - unter Beilage eines medizinischen Datenblattes vom 22. August 2023 - darüber in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit (...) und (...) dort vorstellig geworden sei und hinsichtlich letzteren medikamentös behandelt werde, dass der Pflegedienst im BAZ B._______ das SEM gleichzeitig darüber informierte, dass den Beschwerdeführer betreffend keine ärztlichen Konsultationen ausstehend seien, dass das SEM mit Verfügung vom 20. September 2023 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Kroatien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Be-schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. September 2023 (Datum des Poststempels) gegen den Nicht-eintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung und die bereits aktenkundige Vertretungsvollmacht (jeweils in Kopie) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil das SEM keine Einzelfallprüfung gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. II./a.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage es zu seinen Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei es auch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass sich das SEM folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat, dass das SEM im Übrigen den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erstellt hat, zumal der rechtlich vertretene Beschwerdeführer offenbar mehrmals Kontakt zu Ärzten hatte, wobei eine psychiatrische Konsultation aus ärztlicher Sicht als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. SEM-Akten [...]-19/2, -20/2), dass das Gericht auch zum aktuellen Zeitpunkt von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgeht, zumal das Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass es ihm mangels eines Dolmetschers bislang nicht möglich gewesen sein soll, seine psychischen Probleme medizinisch abklären zu lassen, angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb die Rückweisung an das SEM ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass die Vorinstanz anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. SEM-Akten [...]-11/5), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten [...]-14/2), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien in Kroatien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, unbehilflich ist, zumal bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H.; vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5053/2023 vom 27. September 2023 E. 8.3 sowie E-5090/2023 vom 28. September 2023 S. 7), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst Ziff. II./b.) - nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschafts-rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Kroatien ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, dass der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. II./b.) - an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.), dass die im vorinstanzlichen Verfahren belegten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SEM-Akten [...]-19/2, -20/2), dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde, dass sich auch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten (vgl. daselbst Ziff. II./b.) nicht etwas anderes ergibt, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann, dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. dazu das bereits zitierte Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann