Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtli- chen Verpflichtungen Kroatiens hingewiesen hat, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen kann (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. De- zember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass sich in den Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, welche für eine Langzeittrau- matisierung im Sinne des oben genannten Referenzurteils E-1488/2020 aufgrund des in Kroatien Erlebten sprechen würden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung demnach nicht zu rechtfertigen vermögen, dass im Übrigen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur (Referenzurteil E-1488/2023 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., Urteile des BVGer E-5581/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 7.2 m.w.H., D-5225/2023 vom 4. Oktober 2023), dass die Reisefähigkeit im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären ist, und die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Bedürfnisse informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden be- steht,
E-5756/2023 Seite 6 dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungs- vollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5756/2023 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5756/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte, dass die Vorinstanz am 25. September 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass am 27. September 2023 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass er am 6. Oktober 2023 einen ärztlichen Kurzbericht vom 2. Oktober 2023 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des am 9. Oktober 2023 durchgeführten Dublin-Gesprächs im Wesentlichen vorbrachte, er habe vier Mal versucht von Bosnien nach Kroatien zu gelangen, wobei er jedes Mal von kroatischen Polizisten an der Grenze aufgegriffen, geschlagen und wieder zurück nach Bosnien geschickt worden sei, und dass diese Ereignisse bei ihm suizidale Gedanken ausgelöst hätten, dass er des Weiteren dazu gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben und ein Schreiben zu unterzeichnen, wobei er nicht gewusst habe, dass es sich dabei um ein Asylgesuch gehandelt habe, dass er ferner erklärte, es gehe ihm aufgrund der Erlebnisse auf seiner Reise und insbesondere in Kroatien in psychischer Hinsicht nicht gut, namentlich denke er immer über die Reise nach und träume nachts davon, dass er zudem angab, er habe (...) und glaube, dass (...), es ihm sonst aber physisch gut gehe, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 9. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Kroatien anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel abzusehen, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz rügt, namentlich habe er anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführlich und unter starken Emotionen andauernde Flashbacks, Alpträume und suizidale Gedanken geschildert und er sei gemäss dem eingereichten ärztlichen Kurzbericht psychisch angeschlagen, dass er weiter ausführt, die Vorinstanz wäre vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen, um im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 eine Langzeittraumatisierung festzustellen, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung des einzigen in den Akten liegenden ärztlichen Berichts, gemäss welchem der Beschwerdeführer lediglich psychisch angeschlagen sei, in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung Urteil des BVGer E-2698/2023 vom 25. Juli 2023 E. 4.4 m.w.H.), dass für die Vorinstanz demnach kein Anlass bestand, weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen, und sie den Sachverhalt als abschliessend erstellt betrachten durfte, mithin der Eventualantrag zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer ferner vorbringt, die Vorinstanz sei angesichts seines Gesundheitszustandes sodann gehalten gewesen, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, namentlich drohe im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens hingewiesen hat, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass sich in den Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, welche für eine Langzeittraumatisierung im Sinne des oben genannten Referenzurteils E-1488/2020 aufgrund des in Kroatien Erlebten sprechen würden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung demnach nicht zu rechtfertigen vermögen, dass im Übrigen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (Referenzurteil E-1488/2023 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., Urteile des BVGer E-5581/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 7.2 m.w.H., D-5225/2023 vom 4. Oktober 2023), dass die Reisefähigkeit im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären ist, und die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Bedürfnisse informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung -aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: