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E-2698/2023

E-2698/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der Push-Back-Problematik betroffen seien. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende würden ausnahmslos nach Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit wirksamen Beschwerdemöglichkeiten hätten. Es gäbe auch keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Behörden drohe. Das SEM anerkenne, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Einreiseversuchen nach Kroatien und insbesondere bei dem von ihr geschilderten Vorfall beim letzten Einreiseversuch Misshandlungen seitens kroatischer Behördenmitglieder ausgesetzt gewesen sei. Es sei allerdings nicht Sache des SEM, das Fehlverhalten einzelner kroatischer Beamter aus der Ferne zu beurteilen, sondern der zuständigen Stellen vor Ort. Sie könne die erlebten Misshandlungen und insbesondere den von ihr detailliert geschilderten Vorfall beim letzten Einreiseversuch bei den zuständigen Behörden in Kroatien zur Anzeige bringen, sollte sie eine juristische Aufarbeitung dieser Vorkommnisse wünschen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien erneut in eine solche Situation geraten werde. Auch ihre gesundheitlichen Probleme würden nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen, zumal dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und den Zugang zur medizinischen Versorgung grundsätzlich auch gewährleiste. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsschrift im Wesentlichen geltend, die Rückkehr nach Kroatien sei ihr aufgrund der traumatischen Ereignisse und der daraus resultierenden Langzeittraumatisierung nicht zuzumuten. Sie leide an psychischen Problemen, sei bei Eröffnung des Nichteintretensentscheids zusammengebrochen und habe von einem Notfallpsychiater betreut werden müssen. Bei einer Wegweisung nach Kroatien müsse mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne einer Retraumatisierung und akuter Suizidalität gerechnet werden. Es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund erheblicher Mängel und Einschränkungen beim Zugang zum Gesundheitssystem nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zu der notwendigen medizinischen und insbesondere psychologischen Behandlung haben werde. Abgesehen von Art. 3 EMRK werde die Schweiz durch universelle Menschenrechtsverträge dazu verpflichtet, Opfer im Falle von Gewaltanwendung zu schützen. Dies umfasse auch geschlechtsspezifische Gewalt, wie sie sie erlebt habe. Eine Rückführung an den Ort der erlebten Übergriffe und den Ursprung ihrer offensichtlichen Traumatisierung würde auch gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (CEDAW) sowie gegen das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (insb. gegen Art. 61 der Istanbul-Konvention) verstossen. Es könne ihr auch nicht zugemutet werden, ihre Opferrechte in Kroatien geltend zu machen, zumal sie sich dort an die Polizei und damit an diejenige Organisation wenden müsste, der die Täter angehörten. Hinzu komme, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren für Vergewaltigungsopfer generell sehr belastend seien.

E. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Kroatien einer rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Das SEM schliesse nicht aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Überstellung nach Kroatien verschlechtern könnte. Diesem Umstand könne jedoch mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden. Dasselbe gelte für die Zeit nach der Ankunft in Kroatien, wo die Gesundheitsversorgung, einschliesslich des Zugangs zu geeigneter psychologischer Betreuung, gewährleistet sei. Vulnerable Dublin-Rückkehrende erhielten von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung. Dass die Erlebnisse in Kroatien direkt zu einer Langzeittraumatisierung geführt hätten, wie sie im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 als möglicher Hinweis auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Kroatien angeführt würde, lasse sich aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht schliessen. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Zusammenbruch bei Eröffnung des Nichteintretensentscheides vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin werde sich im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einer wesentlich anderen Situation als bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien wiederfinden, was das Risiko für eine erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Zustandes wesentlich verringern dürfte. Suizidalität stelle im Übrigen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse würden schwerwiegende Vorbringen gegen einzelne kroatische Beamte betreffen, welche in keiner Weise zu entschuldigen oder zu rechtfertigen seien. Es könne jedoch aufgrund dieser Schilderungen nicht davon ausgegangen werden, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen oder, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werden würde. Aus dem CEDAW oder der Istanbul-Konvention könne sie im Übrigen keine subjektiven Rechte ableiten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung. Sie habe anlässlich ihres Dublin-Gesprächs auf ihre psychischen Probleme hingewiesen und mit ärztlichem Bericht vom 4. Januar 2023 sei eine psychiatrische Vorstellung zur Traumabearbeitung empfohlen worden. Ausserdem sei bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und ihr eine Psychotherapieverordnung mitgegeben worden. Trotz mehrfach aufgezeigter Indikation habe bis heute keine Vorstellung bei einer psychiatrischen Fachperson stattgefunden. Es fehle folglich eine fachärztliche Abklärung und Diagnostik, weshalb der Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung diesbezüglich aus, es komme weiterhin zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend ausreichend erstellt sei, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen und um festzustellen zu können, dass vorliegend keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz bereits mehrere allgemeinärztliche sowie mehrere ambulante Termine in Spitälern wahrgenommen. Eine Überweisung zu einem psychiatrischen Konsilium sei an keinem der allgemeinärztlichen Termine vorgenommen worden, weshalb das SEM davon ausgehe, dass dies durch die behandelnden Ärzte und Ärztinnen als nicht indiziert betrachtet worden sei. Dass im Rahmen eines gynäkologischen Termins am 4. Januar 2023 durch die behandelnde Gynäkologin eine Empfehlung zur psychiatrischen Vorstellung festgehalten worden sei, vermöge an diesem Sachverhalt nichts zu ändern. Entsprechend habe auch die Allgemeinärztin keine solche Abklärung angeordnet. Ausserdem seien bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (Verdachts-)Diagnosen gestellt worden.

E. 4.4 Dem SEM waren die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. Es besteht folglich keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht, hat auf die Zuständigkeit keinen Einfluss. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten gegenüber der Beschwerdeführerin in keiner Weise zu rechtfertigen. So bedauerlich ihre Erlebnisse aber auch gewesen sein mögen, es lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnet hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.v. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Aus dem Fehlverhalten einzelner Grenzbeamten lässt sich nicht schliessen, dass Polizei- und Sicherheitskräfte systematisch und im ganzen Land Gewalt gegen Asylsuchende verüben. Kroatien ist als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden, sollte sie sich vor weiteren Übergriffen fürchten oder Strafanzeige gegen die drei Mitglieder der Grenzbehörde erstatten wollen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.3.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Gemäss den diversen ärztlichen Berichten des Ambulatoriums Kanonengasse wurden bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert (vgl. ärztlicher Berichte vom 14. und 28 Dezember 2022 und 4. Januar 2023). Mit Bericht des Spitals E._______ vom 9. Januar 2023 wurde neben der (...) festgestellt. Die Praxis Medbase hat überdies am 20. Januar 2023 bei der Beschwerdeführerin eine PTBS «bei Zustand nach Vergewaltigung» festgestellt. Zum weiteren Prozedere wurde durch die behandelnde Ärztin festgehalten, dass sie bei (...) wieder vorstellig werden solle. Bei schweren psychiatrischen Symptomen wie Alpträumen, Halluzinationen oder Panikattacken sollte ein erneutes Aufgebot zur behandelnden Allgemeinärztin erfolgen. Bei leichteren psychischen Symptomen wurde auf eine Psychotherapieverordnung verwiesen. Gemäss dem Bericht des Spitals K._______ vom 22. März 2023 wurden erneut der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert. Weiter wurde ein (...) festgestellt sowie (weiterhin) eine (...). Im Rahmen von Verlaufskontrollen vom 23. und 30. März 2023 wurde eine deutliche Verbesserung der (...) festgestellt. Dem Arztbericht der Praxis (...) vom 6. April 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass die (...), an welchen die Beschwerdeführerin leide, durch ihr Übergewicht verursacht würden. Im Arztbericht des Spitals K._______ vom 22. Mai 2023 wird letztlich ein Verdacht auf (...) festgestellt, sodass eine (...) möglich erscheine. Der Beschwerdeführerin wurden im Laufe dieser verschiedenen Untersuchungen diverse Medikamente verschrieben.

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin macht zwar verschiedene gesundheitliche Probleme geltend. Diese stellen aber insgesamt betrachtet keine gravierenden Erkrankungen im Sinne der unter E. 7.3.1 geschilderten Rechtsprechung dar. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhält, liegen keine Hinweise auf eine Langzeittraumatisierung vor. Sollte die Beschwerdeführerin nach der Überstellung nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sämtliche ihrer Beschwerden können in Kroatien behandelt werden, da Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychiatrische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-3596/2023 vom 28. Juni 2023 E. 8.3.32 sowie D-2478/2023 vom 19. Juni 2023 E. 7.3). Zudem sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung zu tragen. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Mithin besteht kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.6 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2698/2023 Urteil vom 25. Juli 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 8. Dezember 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 27. Dezember 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Ge-hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. In Bezug auf die Überstellung nach Kroatien führte sie aus, es würden viele Gründe dagegensprechen. Es sei schwierig gewesen, überhaupt einzureisen. Wenn man erwischt worden sei, sei man geschlagen, mit Hunden gejagt und zurückgeschickt worden. Die Polizisten hätten in die Luft geschossen und sie in abgelegene Gebiete zurückgeschickt, wo es Landminen gehabt habe. Sie sei bei einer dieser Rückweisungen am Knie verletzt worden. Erst beim fünften Versuch sei ihr die Einreise gelungen. Sie sei von Polizisten aufgegriffen worden. Drei Männer hätten sie mitgenommen, ihr die Kleider weggerissen und sie vergewaltigt. Sie hätten ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht habe schreien können. Die Männer seien danach mit dem Auto weggefahren. Die anderen Asylsuchenden hätten ihr geholfen und ihr Medikamente gegeben. Sie hätten die Internationale Organisation für Migration (IOM) kontaktiert, welche mit der Polizei gekommen sei und sie mitgenommen habe. Man habe sie dann in einem Camp untergebracht, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und ihr gesagt worden sei, sie könne sieben Tage bleiben. Ihre Verletzungen seien durch die IOM behandelt worden und eine NGO habe ihr Kleider gegeben. Sie habe aber bereits nach einer Nacht die Unterkunft verlassen und mit dem Bus via Slowenien nach Italien und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. In Slowenien habe sie ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgegeben, um Asyl habe sie aber lediglich in der Schweiz ersucht. Ihr Ex-Ehemann lebe in B._______. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gab die Beschwerdeführerin an, bei ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie (...). Zudem müsse sie Medikamente für (...) nehmen und bekomme Schlafmittel. D. D.a. Am 27. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D.b. Am 10. Januar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen gut. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe das Asylheim noch vor der Anhörung verlassen. Ausserdem sei sie in Kroatien mit dem Jahrgang (...) erfasst worden. E. Am 25. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin nochmals zu den Vorkommnissen in Kroatien befragt. Sie ergänzte ihre Schilderungen vom Dublin-Gespräch wie folgt: Sie sei mit anderen Geflüchteten aus Burundi unterwegs gewesen. Beim fünften Einreiseversuch seien sie in einem Wald in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden. Sie seien bereits daran gewöhnt gewesen, dass ihnen die Telefone und ihr Geld abgenommen worden seien. Alle seien «bis im Intimbereich» untersucht worden. Danach sei sie von drei Polizisten zur Seite genommen und ausgezogen worden. Nachdem die Polizisten ihr ein Tuch in den Mund gestopft hätten, sei ihr schlecht geworden. Ab da wisse sie nicht mehr, was mit ihr geschehen sei. Sie wisse aber, dass sie vergewaltigt worden sei. Anschliessend seien ihre Weggefährten gekommen und sie sei erwacht. Sie hätten versucht, sie anzuziehen und die IOM angerufen. Sie seien ein Stück weit gelaufen und hätten dann dort gewartet, bis es hell geworden sei. In Bezug auf ihre Gesundheit erklärte die Beschwerdeführerin, seit dem Vorfall in Kroatien Probleme mit (...) zu haben. Sobald sie sich daran erinnere, müsse sie jeweils sofort in Behandlung geschickt werden. Sie könne auch nicht mehr schlafen und habe Probleme mit (...). F. Den Akten der Vorinstanz sind folgende Arztberichte zu entnehmen: Ärztliche Kurzberichte des (...) vom 14. und 28. Dezember 2022 sowie 4. Januar 2023 Ambulanter Bericht von Dr. med. C._______, Oberarzt Notfall, und Dr. med. D._______, Assistenzärztin Chirurgie, Spital E._______, vom 9. Januar 2023 Telefonischer Konsultationsbericht von Dr. med. F._______, Medbase G._______ vom 20. Januar 2023 Arztbericht von Dr. med. H._______, Leitende Ärztin, Dr. med. I._______, Assistenzarzt Innere Medizin, und Dr. J._______, Assistenzarzt Medizin, Spital K._______, vom 22. März 2023 Zuweisungsschreiben der Medic-Help vom 6. April 2023 mit entsprechendem Arztbericht vom selben Tag G. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 - tags darauf eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zu-gangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung sowie zur Gesundheitsversorgung von den kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 12. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Am 25. Mai 2023 wurde den SEM-Akten ein Arztbericht zur ambulanten (...) von Dr. med. M._______, Leitender Arzt und Leiter (...), Spital K._______, vom 22. Mai 2023 hinzugefügt. L. Am 30. Mai 2023 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, woraufhin die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Replik einlud. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr. M. Am 31. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton L._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der Push-Back-Problematik betroffen seien. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende würden ausnahmslos nach Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit wirksamen Beschwerdemöglichkeiten hätten. Es gäbe auch keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Behörden drohe. Das SEM anerkenne, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Einreiseversuchen nach Kroatien und insbesondere bei dem von ihr geschilderten Vorfall beim letzten Einreiseversuch Misshandlungen seitens kroatischer Behördenmitglieder ausgesetzt gewesen sei. Es sei allerdings nicht Sache des SEM, das Fehlverhalten einzelner kroatischer Beamter aus der Ferne zu beurteilen, sondern der zuständigen Stellen vor Ort. Sie könne die erlebten Misshandlungen und insbesondere den von ihr detailliert geschilderten Vorfall beim letzten Einreiseversuch bei den zuständigen Behörden in Kroatien zur Anzeige bringen, sollte sie eine juristische Aufarbeitung dieser Vorkommnisse wünschen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien erneut in eine solche Situation geraten werde. Auch ihre gesundheitlichen Probleme würden nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen, zumal dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und den Zugang zur medizinischen Versorgung grundsätzlich auch gewährleiste. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsschrift im Wesentlichen geltend, die Rückkehr nach Kroatien sei ihr aufgrund der traumatischen Ereignisse und der daraus resultierenden Langzeittraumatisierung nicht zuzumuten. Sie leide an psychischen Problemen, sei bei Eröffnung des Nichteintretensentscheids zusammengebrochen und habe von einem Notfallpsychiater betreut werden müssen. Bei einer Wegweisung nach Kroatien müsse mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne einer Retraumatisierung und akuter Suizidalität gerechnet werden. Es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund erheblicher Mängel und Einschränkungen beim Zugang zum Gesundheitssystem nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zu der notwendigen medizinischen und insbesondere psychologischen Behandlung haben werde. Abgesehen von Art. 3 EMRK werde die Schweiz durch universelle Menschenrechtsverträge dazu verpflichtet, Opfer im Falle von Gewaltanwendung zu schützen. Dies umfasse auch geschlechtsspezifische Gewalt, wie sie sie erlebt habe. Eine Rückführung an den Ort der erlebten Übergriffe und den Ursprung ihrer offensichtlichen Traumatisierung würde auch gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (CEDAW) sowie gegen das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (insb. gegen Art. 61 der Istanbul-Konvention) verstossen. Es könne ihr auch nicht zugemutet werden, ihre Opferrechte in Kroatien geltend zu machen, zumal sie sich dort an die Polizei und damit an diejenige Organisation wenden müsste, der die Täter angehörten. Hinzu komme, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren für Vergewaltigungsopfer generell sehr belastend seien. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Kroatien einer rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Das SEM schliesse nicht aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Überstellung nach Kroatien verschlechtern könnte. Diesem Umstand könne jedoch mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden. Dasselbe gelte für die Zeit nach der Ankunft in Kroatien, wo die Gesundheitsversorgung, einschliesslich des Zugangs zu geeigneter psychologischer Betreuung, gewährleistet sei. Vulnerable Dublin-Rückkehrende erhielten von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung. Dass die Erlebnisse in Kroatien direkt zu einer Langzeittraumatisierung geführt hätten, wie sie im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 als möglicher Hinweis auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Kroatien angeführt würde, lasse sich aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht schliessen. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Zusammenbruch bei Eröffnung des Nichteintretensentscheides vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin werde sich im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einer wesentlich anderen Situation als bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien wiederfinden, was das Risiko für eine erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Zustandes wesentlich verringern dürfte. Suizidalität stelle im Übrigen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse würden schwerwiegende Vorbringen gegen einzelne kroatische Beamte betreffen, welche in keiner Weise zu entschuldigen oder zu rechtfertigen seien. Es könne jedoch aufgrund dieser Schilderungen nicht davon ausgegangen werden, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen oder, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werden würde. Aus dem CEDAW oder der Istanbul-Konvention könne sie im Übrigen keine subjektiven Rechte ableiten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung. Sie habe anlässlich ihres Dublin-Gesprächs auf ihre psychischen Probleme hingewiesen und mit ärztlichem Bericht vom 4. Januar 2023 sei eine psychiatrische Vorstellung zur Traumabearbeitung empfohlen worden. Ausserdem sei bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und ihr eine Psychotherapieverordnung mitgegeben worden. Trotz mehrfach aufgezeigter Indikation habe bis heute keine Vorstellung bei einer psychiatrischen Fachperson stattgefunden. Es fehle folglich eine fachärztliche Abklärung und Diagnostik, weshalb der Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung diesbezüglich aus, es komme weiterhin zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend ausreichend erstellt sei, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen und um festzustellen zu können, dass vorliegend keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz bereits mehrere allgemeinärztliche sowie mehrere ambulante Termine in Spitälern wahrgenommen. Eine Überweisung zu einem psychiatrischen Konsilium sei an keinem der allgemeinärztlichen Termine vorgenommen worden, weshalb das SEM davon ausgehe, dass dies durch die behandelnden Ärzte und Ärztinnen als nicht indiziert betrachtet worden sei. Dass im Rahmen eines gynäkologischen Termins am 4. Januar 2023 durch die behandelnde Gynäkologin eine Empfehlung zur psychiatrischen Vorstellung festgehalten worden sei, vermöge an diesem Sachverhalt nichts zu ändern. Entsprechend habe auch die Allgemeinärztin keine solche Abklärung angeordnet. Ausserdem seien bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (Verdachts-)Diagnosen gestellt worden. 4.4 Dem SEM waren die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. Es besteht folglich keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht, hat auf die Zuständigkeit keinen Einfluss. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während ihres kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 zu Recht nicht ausgeübt hat. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten gegenüber der Beschwerdeführerin in keiner Weise zu rechtfertigen. So bedauerlich ihre Erlebnisse aber auch gewesen sein mögen, es lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnet hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.v. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Aus dem Fehlverhalten einzelner Grenzbeamten lässt sich nicht schliessen, dass Polizei- und Sicherheitskräfte systematisch und im ganzen Land Gewalt gegen Asylsuchende verüben. Kroatien ist als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden, sollte sie sich vor weiteren Übergriffen fürchten oder Strafanzeige gegen die drei Mitglieder der Grenzbehörde erstatten wollen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3 7.3.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Gemäss den diversen ärztlichen Berichten des Ambulatoriums Kanonengasse wurden bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert (vgl. ärztlicher Berichte vom 14. und 28 Dezember 2022 und 4. Januar 2023). Mit Bericht des Spitals E._______ vom 9. Januar 2023 wurde neben der (...) festgestellt. Die Praxis Medbase hat überdies am 20. Januar 2023 bei der Beschwerdeführerin eine PTBS «bei Zustand nach Vergewaltigung» festgestellt. Zum weiteren Prozedere wurde durch die behandelnde Ärztin festgehalten, dass sie bei (...) wieder vorstellig werden solle. Bei schweren psychiatrischen Symptomen wie Alpträumen, Halluzinationen oder Panikattacken sollte ein erneutes Aufgebot zur behandelnden Allgemeinärztin erfolgen. Bei leichteren psychischen Symptomen wurde auf eine Psychotherapieverordnung verwiesen. Gemäss dem Bericht des Spitals K._______ vom 22. März 2023 wurden erneut der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert. Weiter wurde ein (...) festgestellt sowie (weiterhin) eine (...). Im Rahmen von Verlaufskontrollen vom 23. und 30. März 2023 wurde eine deutliche Verbesserung der (...) festgestellt. Dem Arztbericht der Praxis (...) vom 6. April 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass die (...), an welchen die Beschwerdeführerin leide, durch ihr Übergewicht verursacht würden. Im Arztbericht des Spitals K._______ vom 22. Mai 2023 wird letztlich ein Verdacht auf (...) festgestellt, sodass eine (...) möglich erscheine. Der Beschwerdeführerin wurden im Laufe dieser verschiedenen Untersuchungen diverse Medikamente verschrieben. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin macht zwar verschiedene gesundheitliche Probleme geltend. Diese stellen aber insgesamt betrachtet keine gravierenden Erkrankungen im Sinne der unter E. 7.3.1 geschilderten Rechtsprechung dar. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhält, liegen keine Hinweise auf eine Langzeittraumatisierung vor. Sollte die Beschwerdeführerin nach der Überstellung nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sämtliche ihrer Beschwerden können in Kroatien behandelt werden, da Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychiatrische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-3596/2023 vom 28. Juni 2023 E. 8.3.32 sowie D-2478/2023 vom 19. Juni 2023 E. 7.3). Zudem sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung zu tragen. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Mithin besteht kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: