Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In den Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungs- und der Untersuchungspflicht gerügt. Das SEM habe den relevanten medizinischen Sachverhalt weder von Amtes wegen abgeklärt noch die bekannten Erkrankungen ausreichend in ihren Erwägungen berücksichtigt. Spätestens seit dem Dublin-Gespräch habe das SEM um die schwierige psychische Situation der Beschwerdeführerin gewusst. Beim Aufgriff in Kroatien habe sie einen (...) erlitten, wobei ihr seitens der kroatischen Polizisten nicht geholfen worden sei. Zudem hätten bei der Körperdurchsuchung durch Polizistinnen die männlichen Kollegen zugesehen, welche sie mit den Augen sexuell belästigt hätten. Sie sei bis zur Unterwäsche ausgezogen worden und die kroatischen Polizistinnen hätten sogar die blutige Binde angeschaut. Sie sei deshalb traumatisiert und leide an Albträumen, Schlafstörungen und ständiger Angst. Alle diese Elemente seien geeignet, eine (Langzeit-)Traumatisierung oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hervorzurufen. Dennoch habe das SEM keine vertieften Abklärungen zu ihrer psychischen Gesundheit getätigt. Dass sie sich bei (medizinischen) Beschwerden an die zuständige Stelle habe wenden können und ihr - die (...) betreffend - eine medizinische Behandlung zugekommen sei, entbinde das SEM nicht von dessen Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung. Am 9. Januar 2023 sei zudem ein Antrag auf psychologische Abklärung gestellt worden. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin spätestens nach der Rückmeldung der internen Pflegefachkräfte des BAZ, wonach neben dem Arztbericht die (...) betreffend keine weiteren Akten vorhanden seien, zu Abklärungen hinsichtlich ihres (...) und der psychischen Probleme aufbieten müssen. Dass sie diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen eingereicht habe, ändere nichts daran, dass es dem SEM obliege, den rechterheblichen Sachverhalt festzustellen, bis jeder diesbezügliche begründete Zweifel ausgeräumt sei. Diese Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. Das SEM setzte sich in seiner Verfügung - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch, den vorhandenen Arztbericht und den Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinander. Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM nicht nur die geltend gemachte Gewalt und sexuelle Belästigung seitens der kroatischen Polizei, sondern auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe beim Aufgriff einen (...) erlitten, wobei ihr nicht geholfen worden sei, explizit in seiner Verfügung angeführt hätte (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Dies wird in der Replik zu Recht gerügt, vermag aber vorliegend keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Das SEM begründete seinen Standpunkt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, und war folglich nicht gehalten, weiterführende Abklärungen den Gesundheitszustand oder die Erfahrungen der Beschwerdeführerin betreffend anzustellen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es Sache der - rechtlich vertretenen - Beschwerdeführerin gewesen wäre, sich während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in der Schweiz im Zusammenhang mit allfälligen psychischen oder anderen Beschwerden bei der Pflege zu melden. Auch vor diesem Hintergrund musste sich das SEM ungeachtet des am 9. Januar 2023 gestellten Antrags um psychologische Abklärung nicht veranlasst sehen, von sich aus weiterführende Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als hinreichend abgeklärt. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.
E. 3.2 Sodann wird eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungs- und der Untersuchungspflicht darin erblickt, dass das SEM darauf verzichtet habe, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und sich mit der neusten Berichterstattung auseinanderzusetzen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden zwar zusammengefasst, aber in der Entscheidfindung weder berücksichtigt noch gewürdigt. Das SEM habe die erlebten (traumatischen) Erlebnisse an der kroatischen Grenze unerwähnt gelassen habe, obwohl die Aussagen der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise darauf enthalten würden, dass sie möglicherweise einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Handlung durch die kroatische Grenzpolizei ausgesetzt gewesen sei. Das SEM hätte die Richtigkeit und Relevanz der unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs möglicherweise relevanten Sachverhaltselemente abklären müssen. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und es fehle ein Bezug auf den Einzelfall. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Kroatien und den Zuständen in C._______, wo die Beschwerdeführerin unter Zwang und Gewaltanwendung daktyloskopiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Asylzentrum von Zagreb nicht im Stadtzentrum liege und auch in Kroatien eine Verteilung innerhalb des Landes erfolge. Es müssten vielmehr die Zustände in den Aufnahmezentren umfassend in den Blick genommen werden. Zudem hätte das SEM die Umstände näher beleuchten müssen, welche die Beschwerdeführerin veranlasst hätten, weiterzureisen. Auf die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung sei das SEM nur unzureichend eingegangen und habe nicht vertieft geprüft, ob aufgrund der geltend gemachten persönlichen Erlebnisse individuelle Gründe vorliegen könnten, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Auch habe das SEM nicht abgeklärt, ob sie bei ihrer Ankunft über ihre Rechte im Asylverfahren in einer ihr verständlichen Sprache informiert worden sei. Von Letzterem sei nicht auszugehen. Auch diese Rügen sind unbegründet. Das SEM hat vorliegend die wesentlichen Sachumstände berücksichtigt, seinen Entscheid auf Quellen und eigene Erkenntnisse gestützt und hinreichend nachvollziehbar dargelegt, weshalb es Kroatien - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche es nicht als unglaubhaft qualifizierte - als für das Asylverfahren zuständiger Staat erachtet (vgl. dazu auch vorstehend E. 3.1). Allein aufgrund der Verwendung von Textbausteinen kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführerin war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM weitere Abklärungen hätte tätigen müssen. Ob seine Erwägungen inhaltlich zutreffend sind, betrifft sodann nicht den Anspruch auf das rechtliche Gehör beziehungsweise der Begründungs- oder Untersuchungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.
E. 3.3 Schliesslich wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei für mehr als drei Monate untätig geblieben. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmegesuch am 27. Dezember 2022 zugestimmt. Der Nichteintretensentscheid sei jedoch erst am 25. April 2023 eröffnet worden. Für die Verzögerung seien keine triftigen Gründe ersichtlich. Dies verstosse gegen Art. 37 AsylG und gegen das Recht auf Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Vorliegend ist weder nachvollziehbar noch wird dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführerin aus den erwähnten zeitlichen Verhältnissen konkrete Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihr offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 3.5).
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie im vorliegenden Fall - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 19. Oktober 2022 in Kroatien ein Asyl gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 27. Dezember 2022 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.5 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.).
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 6.3 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden während ihres Aufenthalts in Kroatien (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), der Eingaben auf Beschwerdeebene und der darin zitierten Berichte - keine Veranlassung.
E. 6.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), in der Eingabe vom 9. Januar 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. E) sowie in den Rechtsschriften - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin vermag indessen mit ihren entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und Durchsuchung seitens der kroatischen Polizei (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b, E und H sowie E. 3.1). Im Übrigen ist festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe beim Aufgriff in Kroatien einen (...) gehabt, wobei ihr nicht geholfen worden sei, ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht mithin kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien eine allenfalls benötigte adäquate medizinische Behandlung verweigert würde.
E. 7.4 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten entgegen dem Vorbringen in der Replik, das SEM habe sein Ermessen unterschritten, nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Die am 12. Mai 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indessen mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2478/2023 law/gnb Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 13. Dezember 2022 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Abwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. C.b Die Beschwerdeführerin erklärte dabei, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Sie sei nicht dort gewesen, die Schlepper hätten ständig von Bosnien gesprochen, nie von Kroatien. Beim Aufgriff habe sie einen (...) gehabt und ihr sei nicht geholfen worden. Es habe keine Gesundheitsversorgung gegeben. Bei der Durchsuchung durch Polizistinnen hätten die männlichen Polizisten zugeschaut, alles gesehen, und sie mit den Augen belästigt. Die Polizistinnen hätten sie bis zur Unterwäsche ausgezogen und sogar die blutige Binde angeschaut. Sie sei sehr schlecht behandelt worden. In ein solches Land wolle sie nicht zurückkehren, und ein Asylgesuch habe sie dort ohnehin nicht gestellt. Man habe sie getreten und geschlagen. Zudem sei die Schweiz wegen der Frauen- und Menschenrechte das Zielland gewesen. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie sei (...), was die Pflege wisse. Bei der Ankunft habe die Pflege ihr Medikamente gegeben. Körperlich sei alles in Ordnung, psychisch aber nicht. Sie sei psychisch belastet, was zurückzuführen sei auf die Erlebnisse in der Türkei, welche untragbar geworden seien, und auf der Flucht - im Land, dessen Namen sie nun kenne, eben Kroatien. All dies zusammen sei für sie sehr belastend. D. Am 13. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 27. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertretung um einen Selbsteintritt der Schweiz und um eine psychologische Abklärung der Beschwerdeführerin. F. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 einen Arztbericht (Rückmeldung an Medic-Help im BAZ) vom 18. Januar 2023 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen eines (...) behandelt wurde. G. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 15. März 2023 dem Kanton B._______ zugewiesen. H. Abklärungen des SEM bei der Pflege der ursprünglichen Unterkunft am 18. April 2023 ergaben, dass die Beschwerdeführerin wegen psychischen Problemen oder (...) nie vorstellig geworden sei. Auch beim Arzt habe sie dies nicht erwähnt. I. Mit Verfügung vom 24. April 2023 - eröffnet am 25. April 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 3. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag - nebst der angefochtenen Verfügung sowie einer Vollmacht - ein Bericht «Croatia» der Croatian Journalists Association vom 20. Januar 2023 bei. K. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. L. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 15. Mai 2023 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei, und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. N. Das SEM liess sich am 22. Mai 2023 zur Beschwerde vernehmen. O. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ein, eine Replik einzureichen. P. Die Replik der Beschwerdeführerin erging mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In den Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungs- und der Untersuchungspflicht gerügt. Das SEM habe den relevanten medizinischen Sachverhalt weder von Amtes wegen abgeklärt noch die bekannten Erkrankungen ausreichend in ihren Erwägungen berücksichtigt. Spätestens seit dem Dublin-Gespräch habe das SEM um die schwierige psychische Situation der Beschwerdeführerin gewusst. Beim Aufgriff in Kroatien habe sie einen (...) erlitten, wobei ihr seitens der kroatischen Polizisten nicht geholfen worden sei. Zudem hätten bei der Körperdurchsuchung durch Polizistinnen die männlichen Kollegen zugesehen, welche sie mit den Augen sexuell belästigt hätten. Sie sei bis zur Unterwäsche ausgezogen worden und die kroatischen Polizistinnen hätten sogar die blutige Binde angeschaut. Sie sei deshalb traumatisiert und leide an Albträumen, Schlafstörungen und ständiger Angst. Alle diese Elemente seien geeignet, eine (Langzeit-)Traumatisierung oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hervorzurufen. Dennoch habe das SEM keine vertieften Abklärungen zu ihrer psychischen Gesundheit getätigt. Dass sie sich bei (medizinischen) Beschwerden an die zuständige Stelle habe wenden können und ihr - die (...) betreffend - eine medizinische Behandlung zugekommen sei, entbinde das SEM nicht von dessen Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung. Am 9. Januar 2023 sei zudem ein Antrag auf psychologische Abklärung gestellt worden. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin spätestens nach der Rückmeldung der internen Pflegefachkräfte des BAZ, wonach neben dem Arztbericht die (...) betreffend keine weiteren Akten vorhanden seien, zu Abklärungen hinsichtlich ihres (...) und der psychischen Probleme aufbieten müssen. Dass sie diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen eingereicht habe, ändere nichts daran, dass es dem SEM obliege, den rechterheblichen Sachverhalt festzustellen, bis jeder diesbezügliche begründete Zweifel ausgeräumt sei. Diese Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. Das SEM setzte sich in seiner Verfügung - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch, den vorhandenen Arztbericht und den Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinander. Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM nicht nur die geltend gemachte Gewalt und sexuelle Belästigung seitens der kroatischen Polizei, sondern auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe beim Aufgriff einen (...) erlitten, wobei ihr nicht geholfen worden sei, explizit in seiner Verfügung angeführt hätte (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Dies wird in der Replik zu Recht gerügt, vermag aber vorliegend keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Das SEM begründete seinen Standpunkt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, und war folglich nicht gehalten, weiterführende Abklärungen den Gesundheitszustand oder die Erfahrungen der Beschwerdeführerin betreffend anzustellen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es Sache der - rechtlich vertretenen - Beschwerdeführerin gewesen wäre, sich während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in der Schweiz im Zusammenhang mit allfälligen psychischen oder anderen Beschwerden bei der Pflege zu melden. Auch vor diesem Hintergrund musste sich das SEM ungeachtet des am 9. Januar 2023 gestellten Antrags um psychologische Abklärung nicht veranlasst sehen, von sich aus weiterführende Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als hinreichend abgeklärt. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 3.2 Sodann wird eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungs- und der Untersuchungspflicht darin erblickt, dass das SEM darauf verzichtet habe, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und sich mit der neusten Berichterstattung auseinanderzusetzen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden zwar zusammengefasst, aber in der Entscheidfindung weder berücksichtigt noch gewürdigt. Das SEM habe die erlebten (traumatischen) Erlebnisse an der kroatischen Grenze unerwähnt gelassen habe, obwohl die Aussagen der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise darauf enthalten würden, dass sie möglicherweise einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Handlung durch die kroatische Grenzpolizei ausgesetzt gewesen sei. Das SEM hätte die Richtigkeit und Relevanz der unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs möglicherweise relevanten Sachverhaltselemente abklären müssen. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und es fehle ein Bezug auf den Einzelfall. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Kroatien und den Zuständen in C._______, wo die Beschwerdeführerin unter Zwang und Gewaltanwendung daktyloskopiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Asylzentrum von Zagreb nicht im Stadtzentrum liege und auch in Kroatien eine Verteilung innerhalb des Landes erfolge. Es müssten vielmehr die Zustände in den Aufnahmezentren umfassend in den Blick genommen werden. Zudem hätte das SEM die Umstände näher beleuchten müssen, welche die Beschwerdeführerin veranlasst hätten, weiterzureisen. Auf die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung sei das SEM nur unzureichend eingegangen und habe nicht vertieft geprüft, ob aufgrund der geltend gemachten persönlichen Erlebnisse individuelle Gründe vorliegen könnten, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Auch habe das SEM nicht abgeklärt, ob sie bei ihrer Ankunft über ihre Rechte im Asylverfahren in einer ihr verständlichen Sprache informiert worden sei. Von Letzterem sei nicht auszugehen. Auch diese Rügen sind unbegründet. Das SEM hat vorliegend die wesentlichen Sachumstände berücksichtigt, seinen Entscheid auf Quellen und eigene Erkenntnisse gestützt und hinreichend nachvollziehbar dargelegt, weshalb es Kroatien - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche es nicht als unglaubhaft qualifizierte - als für das Asylverfahren zuständiger Staat erachtet (vgl. dazu auch vorstehend E. 3.1). Allein aufgrund der Verwendung von Textbausteinen kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführerin war es problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM weitere Abklärungen hätte tätigen müssen. Ob seine Erwägungen inhaltlich zutreffend sind, betrifft sodann nicht den Anspruch auf das rechtliche Gehör beziehungsweise der Begründungs- oder Untersuchungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. 3.3 Schliesslich wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei für mehr als drei Monate untätig geblieben. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmegesuch am 27. Dezember 2022 zugestimmt. Der Nichteintretensentscheid sei jedoch erst am 25. April 2023 eröffnet worden. Für die Verzögerung seien keine triftigen Gründe ersichtlich. Dies verstosse gegen Art. 37 AsylG und gegen das Recht auf Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Vorliegend ist weder nachvollziehbar noch wird dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführerin aus den erwähnten zeitlichen Verhältnissen konkrete Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihr offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 3.5). 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie im vorliegenden Fall - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 19. Oktober 2022 in Kroatien ein Asyl gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 27. Dezember 2022 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.5 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden während ihres Aufenthalts in Kroatien (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), der Eingaben auf Beschwerdeebene und der darin zitierten Berichte - keine Veranlassung. 6.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), in der Eingabe vom 9. Januar 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. E) sowie in den Rechtsschriften - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin vermag indessen mit ihren entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und Durchsuchung seitens der kroatischen Polizei (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b, E und H sowie E. 3.1). Im Übrigen ist festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe beim Aufgriff in Kroatien einen (...) gehabt, wobei ihr nicht geholfen worden sei, ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht mithin kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien eine allenfalls benötigte adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. 7.4 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten entgegen dem Vorbringen in der Replik, das SEM habe sein Ermessen unterschritten, nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Die am 12. Mai 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indessen mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: