Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 17. August 2022 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt wurde, ist der Anfechtungsgegenstand hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 26. April 2021 weggefallen, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos erweist. Gegenstand der vorliegenden Prüfung bilden demnach ausschliesslich die Fragen des Nichteintretens auf die Asylgesuche und die verfügte Wegweisung.
E. 4 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Namentlich habe sie den medizinischen Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere für die Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Relevanz ist. Diese Frage stellt sich vorliegend, wie unter Ziff. 3.2 hiervor ausgeführt, indes nicht mehr. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzustellen, dass das SEM sämtliche sich in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen berücksichtigt, sich ausführlich dazu geäussert und ausreichend gewürdigt hat. Namentlich durfte es auch in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von dem damals bevorstehenden Termin am 20. Mai 2021 bei Dr. phil. D._______ keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung Urteil des BVGer E-2698/2023 vom 25. Juli 2023 E. 4.4 m.w.H.). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
E. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden der Rückübernahme sowohl am 4. Dezember 2019 als auch am 10. März 2021 ausdrücklich zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt.
E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung an sich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie durch die Vorinstanz nicht in Wiedererwägung gezogen wurde - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Hauptantrags auf Eintreten unterlegen. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme haben sie zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte.
E. 8.2 Vorliegend wurde die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die Vorinstanz herbeigeführt, indem diese die vorläufige Aufnahme auf Vernehmlassungsstufe anordnete. Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind demnach im Umfang ihres Unterliegens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.3 Eine Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen ist den vertretenen Beschwerdeführenden nicht auszurichten, da es sich bei der Rechtsvertretung (Rechtsschutz BAZ Nordwestschweiz) um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2077/2021 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 2. Februar 2018 ebendort Schutz gewährt worden war. Daraufhin führte die Vorinstanz am 29. November 2019 mit der Beschwerdeführerin das Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. C. C.a Am 2. Dezember 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/ 115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729). C.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 4. Dezember 2019 zu und bestätigten dies auf Anfrage des SEM erneut am 10. März 2021. D. Mit Verfügung vom 26. April 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-führenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die entsprechende Antwort vom 28. Mai 2021 wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 3. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. G. Mit Verfügung vom 17. August 2022 zog das SEM seinen Entscheid vom 26. April 2021 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung auf und gewährte den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 17. August 2022 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt wurde, ist der Anfechtungsgegenstand hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 26. April 2021 weggefallen, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos erweist. Gegenstand der vorliegenden Prüfung bilden demnach ausschliesslich die Fragen des Nichteintretens auf die Asylgesuche und die verfügte Wegweisung. 4. Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Namentlich habe sie den medizinischen Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere für die Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Relevanz ist. Diese Frage stellt sich vorliegend, wie unter Ziff. 3.2 hiervor ausgeführt, indes nicht mehr. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzustellen, dass das SEM sämtliche sich in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen berücksichtigt, sich ausführlich dazu geäussert und ausreichend gewürdigt hat. Namentlich durfte es auch in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von dem damals bevorstehenden Termin am 20. Mai 2021 bei Dr. phil. D._______ keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung Urteil des BVGer E-2698/2023 vom 25. Juli 2023 E. 4.4 m.w.H.). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden der Rückübernahme sowohl am 4. Dezember 2019 als auch am 10. März 2021 ausdrücklich zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung an sich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie durch die Vorinstanz nicht in Wiedererwägung gezogen wurde - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Hauptantrags auf Eintreten unterlegen. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme haben sie zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 8.2 Vorliegend wurde die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die Vorinstanz herbeigeführt, indem diese die vorläufige Aufnahme auf Vernehmlassungsstufe anordnete. Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind demnach im Umfang ihres Unterliegens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Eine Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen ist den vertretenen Beschwerdeführenden nicht auszurichten, da es sich bei der Rechtsvertretung (Rechtsschutz BAZ Nordwestschweiz) um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: