opencaselaw.ch

D-4548/2023

D-4548/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4548/2023 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien

1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und deren Kind

3. C._______, geboren am (...), Kamerun, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein am 19. Juni 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) unter anderem ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 7. Mai 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2023 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 27. Juni 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte (sog. Dublin-Gespräche), dass sie sich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprachen, da sie dort unmenschliche Behandlung erfahren hätten, namentlich seien sie mehrfach am Grenzübertritt gehindert und - nachdem ihnen die illegale Einreise schliesslich gelungen sei - von den kroatischen Polizeibeamten sogleich in Gewahrsam genommen worden, währenddessen sie tätlich angegangen, rassistisch beschimpft und zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden seien, dass sie danach zwar in ein Flüchtlingscamp gebracht worden seien, dort aber unzulänglich verpflegt worden seien und insbesondere keine medizinische Behandlung erhalten hätten, weshalb sie Kroatien unter diesen Umständen drei Tage später wieder verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand betreffend angab, infolge der Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht an (...) sowie (...) zu leiden, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vorbrachte, infolge der Vorkommnisse auf der Flucht an (...), (...) sowie (...) zu leiden und darüber hinaus schwanger zu sein, dass die Beschwerdeführenden betreffend den Gesundheitszustand ihrer Tochter zu Protokoll gaben, sie leide unter (...) und sei in diesem Zusammenhang in der Schweiz (...) hospitalisiert worden, dass sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Arztberichte (datiert vom 26./28. Juni 2023, 5./7./10./14./17./18./31. Juli 2023 sowie 2. August 2023) zu den Akten reichten, wonach der Beschwerdeführer 1 an (...) sowie (...) und die Beschwerdeführerin 3 an (...) litten und medikamentös behandelt würden, dass sich die Beschwerdeführerin 2 danach für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden habe, welcher komplikationslos verlaufen sei, dass das SEM am 29. Juni 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese Gesuche am 13. Juli 2023 gutgeheissen wurden, dass sich das SEM am 15. August 2023 telefonisch an den für die Beschwerdeführenden zuständigen Pflegedienst in D._______ wandte und um Einsicht in aktuelle medizinische Unterlagen der Beschwerdeführenden sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine ersuchte, dass der Pflegedienst in D._______ das SEM darüber informierte, dass keine medizinischen Unterlagen hinzugekommen seien und bis auf eine die Beschwerdeführerin 2 betreffende gynäkologische Nachkontrolle am 11. September 2023 keine ärztlichen Konsultationen ausstehend seien, dass das SEM mit Verfügung vom 15. August 2023 - am darauffolgenden Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 17. August 2023 das Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 23. August 2023 gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht auf elektronischem Weg Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sie ferner beantragten, es sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass sie im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertretung als amtliche Rechtsverbeiständung ersuchten, dass der Beschwerde - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), Vertretungsvollmachten vom 19./21. August 2023 (inkl. Substitutionsvollmacht) sowie bereits aktenkundigen Dokumenten - ein die Beschwerdeführerin 2 betreffender Arztbericht vom 16. August 2023 beilag, wonach sie eine (...)-Behandlung in Anspruch genommen habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese first- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragen, weil das SEM wichtige Tatsachen (insbesondere das Kindeswohl und den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2), welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt habe, womit es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 2 Rn. 34), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage es zu seinen Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei es auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden hat einfliessen lassen (vgl. Ziff. II), dass sich das SEM folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden - auch hinsichtlich des Kindeswohls (vgl. Ziff. II S. 7) - hinreichend auseinandergesetzt hat, dass das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keinen absoluten Anspruch auf eine direkte Anhörung von Kindern statuiert, sondern explizit die Möglichkeit vorsieht, deren Standpunkt mittels Vertretung einzubringen (vgl. a.a.O. Art. 12), dass sich die Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen explizit zur Situation ihres Kindes äussern konnten (vgl. SEM-Akten 27/4 S. 3 und 29/3 S. 2), dass darüber hinaus aufgrund der Beiordnung einer Rechtsvertretung davon ausgegangen werden kann, dass die Interessen des Kindes hinreichend ins Verfahren eingebracht worden sind, zumal es zu den Aufgaben einer Rechtsvertretung gehört, sicherzustellen, dass die für das Kindeswohl relevanten Aspekte ins Verfahren einfliessen (vgl. Schönholzer, Das Recht auf Einbezug und Anhörung von begleiteten Kindern im Dublin Verfahren, Asyl 1/2021, S. 23), dass das SEM im Übrigen den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erstellt hat, zumal die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin 2 offenbar mehrmals Kontakt zu Ärzten hatte, wobei eine psychiatrische Konsultation aus ärztlicher Sicht als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. SEM-Akten 59/1), dass das Gericht auch zum aktuellen Zeitpunkt von einem erstellten Sachverhalt ausgeht, zumal das Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass es ihr nicht ermöglicht worden sein soll, einen Facharzt zu konsultieren (vgl. daselbst Ziff. 1 Rn. 6), angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb die Rückweisung an das SEM ausser Betracht fällt, dass demnach auch der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung abzuweisen ist, zumal die Beschwerde rechtsgenüglich gestellt ist und die kurzen Fristen vom Gesetzgeber vorgesehen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass die Vorinstanz anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. SEM-Akten 35/5 und 37/6), dass, nachdem die kroatischen Behörden den Gesuchen um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten 46/2 und 47/2), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung der Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich gegeben ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihnen seien in Kroatien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, unbehilflich ist, zumal bereits ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren begründet hat respektive hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H.; vgl. u.a. Urteile des BVGer D-1247/2023 vom 25. August 2023 E. 7.2 f. sowie E-4467/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2 f.), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst Ziff. 1) - nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der KRK, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) sowie des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschafts-rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden könnte, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Kroatien ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb die Beschwerdeführenden gehalten sind, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, sollten sie sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, dass der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Ziff. 1.2.3) - an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene belegten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SEM-Akten 39/3, 40/3, 48/3, 50/1, 51/2, 52/2, 53/2, 55/4, 57/5 sowie Beschwerdebeilage 4), dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde, dass sich auch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten (vgl. daselbst Ziff. 1.2.4) nicht etwas anderes ergibt, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. dazu das bereits zitierte Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: