Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer hat am 9. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die kroatischen Behörden am 4. Juli 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zustimmten, steht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich fest.
E. 4.1 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz könnte sich allerdings aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen.
E. 4.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. E-4075/2023 vom 3. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2).
E. 4.3 Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 5.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können und es hat keinen Anlass, grundsätzlich an der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung in Kroatien zu zweifeln. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Es bestehen vorliegend keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hätte er sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an psychischen Beschwerden leide. Ihm wurden in der Schweiz eine depressive Episode und Schlafstörungen diagnostiziert. Ein Termin in einem Psychiatriezentrum wurde vereinbart und medikamentös wurden Antidepressiva und Schlafmittel verschrieben (A16, A21, A22, A25). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können sodann bei Bedarf auch in Kroatien behandelt werden. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, was das Gericht bereits in zahlreichen Urteilen ausgeführt hat (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3487/2023 vom 11. August 2023 E.7.4.3 und D-3966/223 vom 19. Juli 2023 E.7.3). Daran ändert auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand nichts, dass Médecins du Monde als eine von mehreren karitativen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien ihre Tätigkeit vorübergehend eingestellt hat (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E.7.3.3). Von weiteren medizinischen Abklärungen wären vor diesem Hintergrund daher keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), weshalb dem SEM auch nicht vorgeworfen werden kann, dass es den Termin beim Psychologen vom 17. August 2023 nicht abgewartet hat. Eine Verletzung der Abklärungspflicht lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass beim Beschwerdeführer eine medizinische Beeinträchtigung vorliegen könnte, welche nicht auch in Kroatien behandelbar wäre. Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers - sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht - können wie erwähnt in Kroatien erfolgen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich den Akten auch keine konkreten Hinweise entnehmen, welche für eine Langzeittraumatisierung im Sinne des oben genannten Referenzurteils E-1488/2020 aufgrund des in Kroatien Erlebten sprechen. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen würden, was nötigenfalls auch die Medikamentenmitgabe beinhalten kann.
E. 5.4 Zusammenfassend bestehen keine zwingenden Selbsteintrittsgründe und es besteht kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4467/2023 Urteil vom 24. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 20. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Am 23. Juni 2023 erfolgte im Beisein der Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch (vgl. SEM Akten {...} [A] 17). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am 6. Juni 2023 von der Türkei legal nach Bosnien geflogen. Nach etwa vier Tagen sei er illegal nach Kroatien gereist. In Kroatien habe er seine Fingerabdrü-cke unter Zwang abgeben müssen. Er sei geschlagen worden und habe Narben davon. Flüchtlinge hätten draussen neben einer Toilette schlafen müssen. Er sei aufgrund der Unterdrückung aus der Türkei geflohen, in Kroatien sei die Situation jedoch gleich wie in der Türkei. Er wolle daher nicht nach Kroatien zurückkehren. In medizinischer Hinsicht gab er an, er sei sehr nachdenklich und habe Rückenschmerzen aufgrund der in Kroatien erlittenen Schläge. D. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2023 eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte ein. E. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 4. Juli 2023 zu. F. Mit Verfügung vom 9. August 2023 (eröffnet am 10. August 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 17. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen bezüglich eine angemessene und unterbrechungslose psychotherapeutische Versorgung und eine nahtlose Unterbringung in Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum. In prozessualer Hinsicht beantragte er die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage wurde eine E-Mail von Médecins du Monde (MdM) vom 1. Juni 2023 eingereicht. H. Am 18. August 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich diverse medizinischen Unterlagen, aus welchen im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode und Schlafstörungen leide (vgl. ärztliche Kurzberichte vom 22. Juni 2023 [A16], vom 14. Juli 2023 [A21] und vom 27. Juli 2023 [A22], sowie internes Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung Medic-Help [A25]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Der Beschwerdeführer hat am 9. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die kroatischen Behörden am 4. Juli 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zustimmten, steht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich fest. 4. 4.1 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz könnte sich allerdings aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. 4.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. E-4075/2023 vom 3. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2). 4.3 Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 5.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können und es hat keinen Anlass, grundsätzlich an der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung in Kroatien zu zweifeln. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Es bestehen vorliegend keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hätte er sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an psychischen Beschwerden leide. Ihm wurden in der Schweiz eine depressive Episode und Schlafstörungen diagnostiziert. Ein Termin in einem Psychiatriezentrum wurde vereinbart und medikamentös wurden Antidepressiva und Schlafmittel verschrieben (A16, A21, A22, A25). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können sodann bei Bedarf auch in Kroatien behandelt werden. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, was das Gericht bereits in zahlreichen Urteilen ausgeführt hat (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3487/2023 vom 11. August 2023 E.7.4.3 und D-3966/223 vom 19. Juli 2023 E.7.3). Daran ändert auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand nichts, dass Médecins du Monde als eine von mehreren karitativen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien ihre Tätigkeit vorübergehend eingestellt hat (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E.7.3.3). Von weiteren medizinischen Abklärungen wären vor diesem Hintergrund daher keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), weshalb dem SEM auch nicht vorgeworfen werden kann, dass es den Termin beim Psychologen vom 17. August 2023 nicht abgewartet hat. Eine Verletzung der Abklärungspflicht lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass beim Beschwerdeführer eine medizinische Beeinträchtigung vorliegen könnte, welche nicht auch in Kroatien behandelbar wäre. Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers - sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht - können wie erwähnt in Kroatien erfolgen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich den Akten auch keine konkreten Hinweise entnehmen, welche für eine Langzeittraumatisierung im Sinne des oben genannten Referenzurteils E-1488/2020 aufgrund des in Kroatien Erlebten sprechen. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen würden, was nötigenfalls auch die Medikamentenmitgabe beinhalten kann. 5.4 Zusammenfassend bestehen keine zwingenden Selbsteintrittsgründe und es besteht kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6. Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: