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D-761/2023

D-761/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Burundi – ersuchten am 25. November 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gaben sie unter anderem an, sie hätten den europäischen Raum am (…). Oktober 2022 über Serbien erreicht. Der Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom

1. Dezember 2022 ergab, dass sie per 14. November 2022 von Kroatien als Asylantragstellende registriert worden waren. Das Verfahren wurde im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ geführt, wo sie am 2. Oktober 2022 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten. B. Am 20. Dezember 2022 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden sogenannte Dublin-Gespräche respektive persönliche Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei sprachen sich die Beschwerdeführenden gegen eine Rückkehr nach Kroatien aus, da die Zeit, welche sie dort verbracht hätten, für sie sehr schwierig gewesen sei (Beschwerdeführer) respektive weil für sie eine Rückkehr nach Kroatien aufgrund des dort Erlebten der Tod wäre (Beschwerdeführerin). Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien von der Polizei durchsucht worden, wobei ihnen ihre Mobiltelefone und auch ihr Geld abgenommen worden sei. Dabei hätten sie sich auf Geheiss der Polizisten vor allen komplett ausziehen müssen. Die Polizisten hätten dabei auch auf der Suche nach Geld den Frauen – darunter auch der Be- schwerdeführerin – in den Intimbereich gefasst. Der Beschwerdeführer sei zudem mit einem Stock auf seine Knie geschlagen worden. Darüber hinaus hätten sie während längerer Zeit weder Essen noch sauberes Wasser er- halten. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund der Erlebnisse in Kroatien immer noch einen Schock, er hoffe aber, dass sich das lege. Daneben berichtete er über Schmerzen an seinen Knien und Magenbeschwerden. Seine Frau habe aber immer noch psychische Beschwerden, indem sie Panik bekom-

D-761/2023 Seite 3 me, wenn sie einen Polizisten sehe. Sie hätten sich deswegen an den BAZ- Gesundheitsdienst gewandt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Trauma jeweils zurückgekommen sei, wenn sie einen Polizisten gesehen habe. Ihr Mann habe sie jeweils beruhigen müssen. Es gehe ihr nun aber langsam besser. Daneben habe sie eine asthmatische Bronchitis gehabt, die sie beim BAZ-Gesundheitsdienst gemeldet habe und die sich in der Zwischenzeit auch gebessert habe. C. Am 28. Dezember 2022 ersuchte das SEM die zuständige Dublin-Behörde von Kroatien um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dabei wurde vom SEM in den sepa- raten Ersuchen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden ein Ehepaar seien. Am 11. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden den Wiederauf- nahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 über ihre Rechtsver- tretung einen ärztlichen Kurzbericht vom 6. Januar 2023 zu den Akten ge- reicht hatte, berichtete der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM am 17. und

23. Januar 2023 auf dessen Nachfrage hin über den Behandlungsverlauf. Am 26. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsver- tretung einen Kurzbericht vom 20. Januar 2023 ein und am 30. Januar 2023 nahm das SEM einen den Beschwerdeführer betreffenden Kurzbe- richt vom 28. Januar 2023 zu den Akten. Am 30. Januar 2023 berichtete der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM auf Nachfrage hin erneut über den Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin und am 3. Februar 2023 reichte sie über ihre Rechtsvertretung zwei ärztliche Kurzberichte vom

1. Februar 2023 zu den Akten. Vom SEM wurde in der Folge am 6. Februar 2023 in den Akten vermerkt, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Überstellung als Medizi- nalfälle zu behandeln seien. E. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 3. Februar 2023 (eröffnet am

6. Februar 2023) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an, welcher der für sie zuständige Dublin-

D-761/2023 Seite 4 Mitgliedstaat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführenden, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, den Be- schwerdeführenden würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichti- gen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver- fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhoben die Be- schwerdeführenden am 8. Februar 2023 – handelnd durch ihren Rechts- vertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnah- men, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023 wurde den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Das SEM wurde gleichzeitig eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. Am 17. Februar 2023 berichtete der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM auf dessen nochmalige Nachfrage hin über den Behandlungsverlauf sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers. Am gleichen Tag gingen beim SEM ein den Beschwerdeführer betreffender Bericht (…) vom 31. Januar 2023 und ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztli- cher Kurzbericht vom 11. Februar 2023 ein.

D-761/2023 Seite 5 I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden reichten dazu am 7. März 2023 eine Stellungnahme (Replik) ein. J. Am 31. Mai 2023 und am 30. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreter ärztliche Kurzberichte zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualbegeh- rens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da neue und aktualisierte Abklärungen betreffend Kroatien vorzunehmen seien, zumal

D-761/2023 Seite 6 ihnen in Kroatien gemäss Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom

22. Dezember 2022 eine Kettenabschiebung drohen dürfte, auch wenn sie dort ein Asylgesuch eingereicht hätten. In Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin seien zudem noch psychiatrische Abklärungen ausstehend. Schliess- lich fehlten auch noch vertiefte Abklärungen zur Frage der Unterbringung von mehrfach vulnerablen Personen, wie sie es seien.

E. 3.2 Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich umfassend zur Quellenlage betreffend Kroatien geäussert hat (vgl. dazu das Referenz- urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) und das Gericht daneben ständiger Praxis folgt, ist aktuell kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend Kroatien ersichtlich. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden liegen so- dann eine ganze Reihe von Berichten bei den Akten, aufgrund welcher eine materielle Beurteilung der Sache ohne weiteres möglich ist (vgl. dazu nach- folgend, E. 7.4). Die beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren Sach- verhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit in der Hauptsache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grund- sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO; das gilt im Weiteren aber auch für die vorliegend von Kroatien angerufene Konstellation gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staats- secretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. ferner CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,

D-761/2023 Seite 7 Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20).

E. 4.3 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brin- gen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitä- ren Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2), es sei denn, es lie- gen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor. Diesfalls ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz und der hier erfolgten Gesuchseinreichung in Kroatien aufgehalten, wo sie gemäss Eurodac-Abgleich per 14. November 2022 als Asylantragsteller re- gistriert worden sind. Vor diesen Hintergrund hat das SEM zu Recht Ersu- chen um Wiederaufnahme ihrer Person an Kroatien gesandt und dabei auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen (vgl. da- zu auch Art. 23 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Kroatien hat sich in seinen Er- klärungen vom 11. Januar 2023 zur Wiederaufnahme bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien

D-761/2023 Seite 8 seine Zuständigkeit für die Beschwerdeführenden nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern Kroatien hat sich damit ausdrücklich eine noch weiter- gehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III- VO) vorbehalten. Die abschliessende Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit erfolgt damit erst nach Überstellung durch die kroatischen Behörden. In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber letztlich nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin- III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden gegen die angefochtene Verfügung insbesondere ein, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den von den Be- schwerdeführenden vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Geltung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Rich- terschaft der Abteilungen IV–VI war (vgl. a.a.O., E. 1.4). Die entsprechen- den Einwände der Beschwerdeführenden bezüglich der systematisch schlechten Behandlung von Asylsuchenden und der Gefahr der Kettenab- schiebung unter Verweis und Bezugnahme auf Berichte der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Organisation Solidarité sans fronti- ères (sosf) sowie einen Presseartikel vom 22. Dezember 2022 vermögen daran nichts zu ändern.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien rechtsgenüglich erstellt.

E. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dazu führte es nach einer Auseinandersetzung mit der Berichtslage zu Kroatien im Wesentlichen aus, es bestehe kein An- lass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführen- den nach ihrer Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asyl- bezie- hungsweise allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren ver- weigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten wür- den, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln ge- währleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem

D-761/2023 Seite 9 kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung der Beschwerdeführer erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens und direkt über Zagreb. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nicht gegen die Überstellung, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben gemäss an- lässlich ihrer vormals illegal erfolgten Einreise an der Grenze Übergriffe und Gewaltanwendung erlebt hätten. Zwar litten die Beschwerdeführenden im Weiteren gemäss den bei den Akten liegenden Berichten an gesund- heitlichen Beschwerden und sei bei der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 eine Schwangerschaft (in der 5 bis 13 Woche) festgestellt worden. Von den diagnostizierten Beschwerden sei jedoch keine von einer rechts- erheblichen Schwere und es sei gemäss Berichtslage auch die Schwan- gerschaft bislang komplikationslos verlaufen. Die ersichtlichen gesundheit- lichen Beschwerden könnten daher auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verweisen in der Beschwerde vorab auf ihre Beschreibungen über das von ihnen in Kroatien anlässlich und nach ihrer Verhaftung Erlebte. Vor diesem Hintergrund machen sie geltend, dass sie aufgrund dieser Erlebnisse traumatisiert seien, sie darüber hinaus aber auch aktenkundig an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden litten. Die Beschwerdeführerin sei zudem auch schwanger, womit in ihrem Fall eine mehrfache Vulnerabilität vorliege. Dieser Umstand sei von der Vor- instanz nicht zureichend gewürdigt worden, wie auch nicht, dass eine wei- tere psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin noch ausste- hend sei. Für vulnerable Personen existiere in Kroatien einzig das Aufnah- mezentrum Kutina, das allerdings nach Kenntnisstand ihrer Rechtsvertre- tung schon seit längerem geschlossen sei, ohne dass von den kroatischen Behörden eine Ersatzunterkunft für vulnerable Personen eröffnet worden wäre. Es erscheine zudem als gänzliche offen, ob sie von den kroatischen Behörden überhaupt dort untergebracht würden, da den vorinstanzlichen Erwägungen jedenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass dies vom SEM sichergestellt würde. Zwar sei von nichtstaatlichen Organi- sationen ein spezielles Zentrum aufgebaut worden. Dieser Umstand zeige indes vor allem, dass die normalen Aufnahmestrukturen Kroatiens zur Be- herbergung von vulnerablen Personen ungeeignet seien. Gleichzeitig könnten sich die kroatischen Behörden auch nicht einfach durch einen Ver- weis auf das Vorhandensein von nichtstaatlichen Angeboten ihrer Verant- wortung für eine bedürfnisgerechte Unterbringung entledigen. Vom SEM sei zudem ausser Acht gelassen worden, dass in Kroatien die Unterbrin- gungskapazitäten schon durch Flüchtlinge aus der Ukraine belegt seien. Da sie nach dem Gesagten in Kroatien bereits eine Verletzung ihrer

D-761/2023 Seite 10 elementaren Rechte erfahren hätten und ihnen bei einer Wegweisung er- neut dieselben Grundrechtsverletzungen und zudem eine massive Ver- schlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung drohten, sei ein Selbst- eintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend. Dies zudem auch deshalb, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und wegen der in Kroatien zu Lasten der schwangeren Beschwerdeführerin erfolgten sexuellen Übergriffe dem Kreis der besonderes verletzlichen Personen zu- zurechnen seien. Da ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK und in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch der in der CEDAW (Übereinkom- men zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. De- zember 1979; SR 0.108) garantieren Rechte drohten, seien in ihrem Fall aber jedenfalls vom SEM zumindest individuelle Garantien der kroatischen Behörden hinsichtlich einer menschenwürdigen und auf ihre mehrfache Vulnerabilität ausgerichtete Unterbringung einzuholen.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM nochmals fest, dass im Be- reich des Wiederaufnahmeverfahrens nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden. An dieser Einschätzung sei festzuhal- ten, auch wenn das Aufnahmezentrum in Kutina aktueII geschlossen sein sollte, da sich auch in diesem Fall keine Hinweise darauf ergeben würden, dass vulnerable Personengruppen in Kroatien nicht im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) untergebracht würden. Das ent- spreche auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, zumal das Ge- richt schon in einem anderen Verfahren festgestellt habe, dass Kroatien im Falle einer temporären Schliessung dieses Zentrums gehalten sei, ent- sprechende Ausweichmöglichkeiten bereitzustellen, und keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass die kroatischen Behörden ihrer diesbezüg- lichen Verpflichtung nicht nachkommen würden. Aufgrund der Quellenlage sei auch nicht davon auszugehen, dass die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen oder der verfügbaren medizinischen Versorgung in den Aufnahmezentren für Asyl- suchende geführt hätte. Nach einer detaillierten Auseinandersetzung mit nachträglich eingegangenen Berichten und den vor der Vernehmlassung beim BAZ-Gesundheitsdienst eingeholten Auskünfte hält das SEM schliesslich fest, dass sowohl von einem ausreichend erstellen medizini- schen Sachverhalt auszugehen sei, als auch davon, dass bei Bedarf die Behandlung der Beschwerdeführenden auch in Kroatien fortgesetzt wer- den könne, da sie sich nach der Aktenlage jedenfalls nicht als schwer kranke Personen darstellten.

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E. 6.4 In ihrer Replikeingabe beschränken sich die Beschwerdeführenden auf eine Bekräftigung des (Eventual-)Begehrens um Kassation der angefoch- tenen Verfügung, da es bezüglich der in Kroatien herrschenden Verhält- nisse noch weiterer Abklärungen bedürfe und da es auch als grundsätzlich sehr fraglich erscheine, ob sie dort tatsächlich Zugang zu effektivem Rechtsschutz finden würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits erwähnten Refe- renzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die bereits seit einigen Jahren und zudem auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erho- ben werden. Diese Vorhalte – auf die auch die Beschwerdeführenden Be- zug nehmen – betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Mig- ranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzego- wina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden, zumal es in diesem Kontext zu Abweisungen von Asylsuchenden bereits an der Grenze wie auch zu unzulässigen Push-Backs kommt, und zwar oft verbunden mit Gewalt und menschenverachtender Behandlung der davon Betroffenen (vgl. dazu a.a.O., E. 9.1–9.3). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage festgehalten, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden muss, dass in Kroatien unzulässige Ab- schiebungen an die Grenze sowie unmittelbare Abschiebungen ohne indi- viduelle Prüfung direkt an der Grenze (sog. "hot returns") und exzessive Gewaltanwendungen regelmässig vorkommen, wie auch davon, dass sich an der Grenze für Asylsuchende der Zugang zum kroatischen Asylverfah- ren nicht selten als unverhältnismässig schwierig erweist, zumal oftmals auch schlicht keine Rechtsmittelmöglichkeiten offenständen (vgl. a.a.O., E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage im Weiteren aber insbesondere auch ausgewiesen, dass sich die Sachlage massge- blich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine bestätigten Hinweise da- für finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte bezie- hungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in ent- scheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die – wie

D-761/2023 Seite 12 die Beschwerdeführenden – gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden.

E. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellen- den durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Von den Beschwerdeführenden wird in dieser Hinsicht sinngemäss geltend ge- macht, sie seien aufgrund des von ihnen in Kroatien Erlebten als ein sol- cher Ausnahmefall anzuerkennen, zumal sie aufgrund ihrer Erlebnisse auch traumatisiert seien. Das Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu ihren Einzelfallumständen zu erschüttern. So ist zwar aufgrund ihrer Beschreibungen davon auszugehen, dass sich die Be- schwerdeführenden im Anschluss an ihre im Grenzgebiet erfolgte Anhal- tung und Verhaftung mit Übergriffen vonseiten von Polizisten oder Ange- hörigen des kroatischen Grenzschutzes konfrontiert sahen, indem der Be- schwerdeführer geschlagen und die Beschwerdeführerin durch eine hand- greifliche Durchsuchung auch im Intimbereich sexualisierter Gewalt aus- gesetzt worden sei. Ihren Beschreibungen gemäss wurden sie danach während rund 36 Stunden unter schwierigen Verhältnissen festgehalten, bevor sie schliesslich in die ordentlichen Asylstrukturen überstellt wurden, welche sie allerdings nur kurz darauf wieder verliessen. Von dem in dieser Zeit Erlebten waren die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Ge- spräche spürbar noch immer stark mitgenommen und verunsichert. Daraus jedoch schliessen zu wollen, dass eine Rückkehr nach Kroatien unzulässig wäre, überzeugt nicht, zumal nach dem bereits Gesagten nicht davon aus- zugehen ist, dass die Beschwerdeführenden dort nach der Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erneut einer Behandlung wie beschrieben ausgesetzt würden.

E. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu ge- hen, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung nach Kroa- tien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass sie dort auch hinrei- chend versorgt werden, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III- VO erfolgten Überstellung – welche von der Schweiz aus stets über den Flughafen von Zagreb erfolgt (was auch den Vorgaben der kroatischen Dublin-Behörde entspricht) – nach Auffassung des Bundesverwaltungsge- richts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Auf-

D-761/2023 Seite 13 nahmerichtlinie) ergeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle der Beschwerdeführenden nicht anders verhält und ihre Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist aller- dings, dass sie ihre Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behör- den ausweisen und sie sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hal- ten.

E. 7.4 Diesen Schluss vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mit der Berufung auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern, zu- mal sie dazu – über die blosse Anrufung hinaus – auch nichts Konkretes eingebracht haben. Das SEM hat sich demgegenüber zunächst in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 6 f.) und dann nochmal in seiner Ver- nehmlassung (vgl. dort S. 4 f.) sehr ausführlich mit dem Inhalt der vorlie- genden Berichte und den vom BAZ-Gesundheitsdienst erhaltenen Aus- künften auseinandergesetzt. Dabei hat es aufgezeigt, dass insgesamt we- der im Falle der Beschwerdeführerin noch des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage auszugehen sei. Die vorinstanzliche Einschätzung ist als schlüssig zu erkennen, da sich aus den Akten im Wesentlichen einzig ergibt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im BAZ wegen einer Allergie und dann vor allem wegen eines Natrium- und Kaliummangels und wegen Schwangerschafts- beschwerden behandelt wurde; dies ersichtlicherweise vor allem zu Beginn ihrer Schwangerschaft. Dabei wurde ihr zunächst ein Multivitaminpräparat mit Mineralstoffen und Spurenelementen zur Vorbeugung von Mangeler- scheinungen während der Schwangerschaft verschrieben ([…]). Zu jener Zeit dürfte sie aber insbesondere auch an Übelkeit und Erbrechen gelitten haben, da ihr auch (…) verschrieben wurde. Daneben wurde sie wegen eines Vaginalinfekts und später noch wegen einer Erkältung behandelt. Im Weiteren fanden auch Schwangerschaftskontrolltermine statt. Nachdem sie zusätzlich über Gedankenkreisen, Schlafprobleme, Albträume und Stress berichtet hatte, wurden ihr zwei Medikamente auf pflanzlicher Basis zur Beruhigung und für den Schlaf verordnet ([…]). Zusätzlich wurde ein psychologischer Termin angesetzt, worauf in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wurde. Aufgrund der Aktenlage spricht jedoch nichts dafür, dass in der Folge auch eine spezifische Therapie oder eine medikamen- töse Behandlung aufgenommen worden wäre (vgl. dazu nach nachfol- gend). Der Beschwerdeführer wiederum wurde zunächst wegen eines Vi- tamin-D-Mangels mit einem Vitaminpräparat und dann wegen einer diag- nostizierten Refluxerkrankung mit einem Medikament behandelt, das die Sekretion von Magensäure hemmt ([…]). Zusätzlich wurde er wegen Rip- penschmerzen im Spital untersucht, was aber keinen konkreten Befund

D-761/2023 Seite 14 erbrachte. Zur Linderung wurden ihm aber ein Schmerzmittel und eine Salbe verschrieben ([…] und […]). Damit ist – wie vom SEM zu Recht er- kannt – insgesamt nichts ersichtlich, was als ernsthafte und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankung zu qualifizieren wäre. Daran vermögen auch die mit den jüngsten Eingaben nachgereichten kur- zen Arztberichte nichts zu ändern, zumal sich auch daraus keine ernsthaf- ten gesundheitlichen Beschwerden ergeben. Zwar wird neu auch die Diag- nose einer Posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1) aufgeführt. Entsprechende Ausführungen finden sich jedoch nicht und es ergibt sich auch nicht, dass diesbezüglich eine Behandlung aufgenommen worden wäre. Da damit kein akuter Behandlungsbedarf und auch kein Bedarf an speziellen Medikamenten ersichtlich gemacht ist und gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme besteht, es würden Komplikationen mit der Schwan- gerschaft vorliegen, kann es beim Hinweis verbleiben, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu der auch Asylan- tragstellende Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmericht- linie).

E. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu bemängeln ist, zumal die Vorinstanz in dieser Hinsicht auch über einen vom Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren Er- messensspielraum verfügt, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).

E. 7.6 Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroati- schen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. auch E-1488/2020 E. 12). Aus den Akten geht bereits her- vor, dass die kroatischen Behörden noch vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und damit auch deren Be- dürfnisse informiert werden, was gleichzeitig auch einer Anforderung der kroatischen Behörden entspricht; diese haben das SEM in den Wiederauf- nahmeerklärungen vom 11. Januar 2023 ausdrücklich dazu aufgefordert, ihnen mindestens sieben Tage vor der Überstellung mitzuteilen, ob die

D-761/2023 Seite 15 Beschwerdeführenden an psychischen oder physischen Beschwerden lit- ten. Der Antrag auf vorgängige Einholung individueller Garantien ist dem- nach abzuweisen.

E. 7.7 Diesen Erwägungen gemäss ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen je- doch mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2023 die unentgeltliche Pro- zessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-761/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-761/2023 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige von Burundi - ersuchten am 25. November 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gaben sie unter anderem an, sie hätten den europäischen Raum am (...). Oktober 2022 über Serbien erreicht. Der Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 1. Dezember 2022 ergab, dass sie per 14. November 2022 von Kroatien als Asylantragstellende registriert worden waren. Das Verfahren wurde im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ geführt, wo sie am 2. Oktober 2022 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten. B. Am 20. Dezember 2022 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden sogenannte Dublin-Gespräche respektive persönliche Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei sprachen sich die Beschwerdeführenden gegen eine Rückkehr nach Kroatien aus, da die Zeit, welche sie dort verbracht hätten, für sie sehr schwierig gewesen sei (Beschwerdeführer) respektive weil für sie eine Rückkehr nach Kroatien aufgrund des dort Erlebten der Tod wäre (Beschwerdeführerin). Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien von der Polizei durchsucht worden, wobei ihnen ihre Mobiltelefone und auch ihr Geld abgenommen worden sei. Dabei hätten sie sich auf Geheiss der Polizisten vor allen komplett ausziehen müssen. Die Polizisten hätten dabei auch auf der Suche nach Geld den Frauen - darunter auch der Beschwerdeführerin - in den Intimbereich gefasst. Der Beschwerdeführer sei zudem mit einem Stock auf seine Knie geschlagen worden. Darüber hinaus hätten sie während längerer Zeit weder Essen noch sauberes Wasser erhalten. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund der Erlebnisse in Kroatien immer noch einen Schock, er hoffe aber, dass sich das lege. Daneben berichtete er über Schmerzen an seinen Knien und Magenbeschwerden. Seine Frau habe aber immer noch psychische Beschwerden, indem sie Panik bekomme, wenn sie einen Polizisten sehe. Sie hätten sich deswegen an den BAZ-Gesundheitsdienst gewandt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Trauma jeweils zurückgekommen sei, wenn sie einen Polizisten gesehen habe. Ihr Mann habe sie jeweils beruhigen müssen. Es gehe ihr nun aber langsam besser. Daneben habe sie eine asthmatische Bronchitis gehabt, die sie beim BAZ-Gesundheitsdienst gemeldet habe und die sich in der Zwischenzeit auch gebessert habe. C. Am 28. Dezember 2022 ersuchte das SEM die zuständige Dublin-Behörde von Kroatien um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dabei wurde vom SEM in den separaten Ersuchen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden ein Ehepaar seien. Am 11. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden den Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 über ihre Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht vom 6. Januar 2023 zu den Akten gereicht hatte, berichtete der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM am 17. und 23. Januar 2023 auf dessen Nachfrage hin über den Behandlungsverlauf. Am 26. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung einen Kurzbericht vom 20. Januar 2023 ein und am 30. Januar 2023 nahm das SEM einen den Beschwerdeführer betreffenden Kurzbericht vom 28. Januar 2023 zu den Akten. Am 30. Januar 2023 berichtete der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM auf Nachfrage hin erneut über den Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin und am 3. Februar 2023 reichte sie über ihre Rechtsvertretung zwei ärztliche Kurzberichte vom 1. Februar 2023 zu den Akten. Vom SEM wurde in der Folge am 6. Februar 2023 in den Akten vermerkt, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Überstellung als Medizinalfälle zu behandeln seien. E. Das SEM trat mit Verfügung datierend vom 3. Februar 2023 (eröffnet am 6. Februar 2023) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an, welcher der für sie zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführenden, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte das SEM, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, den Beschwerdeführenden würden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2023 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023 wurde den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Das SEM wurde gleichzeitig eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. Am 17. Februar 2023 berichtete der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM auf dessen nochmalige Nachfrage hin über den Behandlungsverlauf sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers. Am gleichen Tag gingen beim SEM ein den Beschwerdeführer betreffender Bericht (...) vom 31. Januar 2023 und ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Kurzbericht vom 11. Februar 2023 ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden reichten dazu am 7. März 2023 eine Stellungnahme (Replik) ein. J. Am 31. Mai 2023 und am 30. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreter ärztliche Kurzberichte zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da neue und aktualisierte Abklärungen betreffend Kroatien vorzunehmen seien, zumal ihnen in Kroatien gemäss Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 eine Kettenabschiebung drohen dürfte, auch wenn sie dort ein Asylgesuch eingereicht hätten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin seien zudem noch psychiatrische Abklärungen ausstehend. Schliesslich fehlten auch noch vertiefte Abklärungen zur Frage der Unterbringung von mehrfach vulnerablen Personen, wie sie es seien. 3.2 Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich umfassend zur Quellenlage betreffend Kroatien geäussert hat (vgl. dazu das Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) und das Gericht daneben ständiger Praxis folgt, ist aktuell kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend Kroatien ersichtlich. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden liegen sodann eine ganze Reihe von Berichten bei den Akten, aufgrund welcher eine materielle Beurteilung der Sache ohne weiteres möglich ist (vgl. dazu nachfolgend, E. 7.4). Die beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit in der Hauptsache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO; das gilt im Weiteren aber auch für die vorliegend von Kroatien angerufene Konstellation gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staats-secretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. ferner Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20). 4.3 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2), es sei denn, es liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor. Diesfalls ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz und der hier erfolgten Gesuchseinreichung in Kroatien aufgehalten, wo sie gemäss Eurodac-Abgleich per 14. November 2022 als Asylantragsteller registriert worden sind. Vor diesen Hintergrund hat das SEM zu Recht Ersuchen um Wiederaufnahme ihrer Person an Kroatien gesandt und dabei auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO). Kroatien hat sich in seinen Erklärungen vom 11. Januar 2023 zur Wiederaufnahme bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für die Beschwerdeführenden nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern Kroatien hat sich damit ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten. Die abschliessende Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit erfolgt damit erst nach Überstellung durch die kroatischen Behörden. In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber letztlich nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden gegen die angefochtene Verfügung insbesondere ein, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Geltung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV-VI war (vgl. a.a.O., E. 1.4). Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführenden bezüglich der systematisch schlechten Behandlung von Asylsuchenden und der Gefahr der Kettenabschiebung unter Verweis und Bezugnahme auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Organisation Solidarité sans frontières (sosf) sowie einen Presseartikel vom 22. Dezember 2022 vermögen daran nichts zu ändern. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien rechtsgenüglich erstellt. 6. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dazu führte es nach einer Auseinandersetzung mit der Berichtslage zu Kroatien im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asyl- beziehungsweise allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung der Beschwerdeführer erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens und direkt über Zagreb. Vor diesem Hintergrund spreche daher auch nicht gegen die Überstellung, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben gemäss anlässlich ihrer vormals illegal erfolgten Einreise an der Grenze Übergriffe und Gewaltanwendung erlebt hätten. Zwar litten die Beschwerdeführenden im Weiteren gemäss den bei den Akten liegenden Berichten an gesundheitlichen Beschwerden und sei bei der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 eine Schwangerschaft (in der 5 bis 13 Woche) festgestellt worden. Von den diagnostizierten Beschwerden sei jedoch keine von einer rechtserheblichen Schwere und es sei gemäss Berichtslage auch die Schwangerschaft bislang komplikationslos verlaufen. Die ersichtlichen gesundheitlichen Beschwerden könnten daher auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei. 6.2 Die Beschwerdeführenden verweisen in der Beschwerde vorab auf ihre Beschreibungen über das von ihnen in Kroatien anlässlich und nach ihrer Verhaftung Erlebte. Vor diesem Hintergrund machen sie geltend, dass sie aufgrund dieser Erlebnisse traumatisiert seien, sie darüber hinaus aber auch aktenkundig an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden litten. Die Beschwerdeführerin sei zudem auch schwanger, womit in ihrem Fall eine mehrfache Vulnerabilität vorliege. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht zureichend gewürdigt worden, wie auch nicht, dass eine weitere psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin noch ausstehend sei. Für vulnerable Personen existiere in Kroatien einzig das Aufnahmezentrum Kutina, das allerdings nach Kenntnisstand ihrer Rechtsvertretung schon seit längerem geschlossen sei, ohne dass von den kroatischen Behörden eine Ersatzunterkunft für vulnerable Personen eröffnet worden wäre. Es erscheine zudem als gänzliche offen, ob sie von den kroatischen Behörden überhaupt dort untergebracht würden, da den vorinstanzlichen Erwägungen jedenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass dies vom SEM sichergestellt würde. Zwar sei von nichtstaatlichen Organisationen ein spezielles Zentrum aufgebaut worden. Dieser Umstand zeige indes vor allem, dass die normalen Aufnahmestrukturen Kroatiens zur Beherbergung von vulnerablen Personen ungeeignet seien. Gleichzeitig könnten sich die kroatischen Behörden auch nicht einfach durch einen Verweis auf das Vorhandensein von nichtstaatlichen Angeboten ihrer Verantwortung für eine bedürfnisgerechte Unterbringung entledigen. Vom SEM sei zudem ausser Acht gelassen worden, dass in Kroatien die Unterbringungskapazitäten schon durch Flüchtlinge aus der Ukraine belegt seien. Da sie nach dem Gesagten in Kroatien bereits eine Verletzung ihrer elementaren Rechte erfahren hätten und ihnen bei einer Wegweisung erneut dieselben Grundrechtsverletzungen und zudem eine massive Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung drohten, sei ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend. Dies zudem auch deshalb, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und wegen der in Kroatien zu Lasten der schwangeren Beschwerdeführerin erfolgten sexuellen Übergriffe dem Kreis der besonderes verletzlichen Personen zuzurechnen seien. Da ansonsten eine Verletzung von Art. 3 EMRK und in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch der in der CEDAW (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979; SR 0.108) garantieren Rechte drohten, seien in ihrem Fall aber jedenfalls vom SEM zumindest individuelle Garantien der kroatischen Behörden hinsichtlich einer menschenwürdigen und auf ihre mehrfache Vulnerabilität ausgerichtete Unterbringung einzuholen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM nochmals fest, dass im Bereich des Wiederaufnahmeverfahrens nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden. An dieser Einschätzung sei festzuhalten, auch wenn das Aufnahmezentrum in Kutina aktueII geschlossen sein sollte, da sich auch in diesem Fall keine Hinweise darauf ergeben würden, dass vulnerable Personengruppen in Kroatien nicht im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) untergebracht würden. Das entspreche auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, zumal das Gericht schon in einem anderen Verfahren festgestellt habe, dass Kroatien im Falle einer temporären Schliessung dieses Zentrums gehalten sei, entsprechende Ausweichmöglichkeiten bereitzustellen, und keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass die kroatischen Behörden ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkommen würden. Aufgrund der Quellenlage sei auch nicht davon auszugehen, dass die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen oder der verfügbaren medizinischen Versorgung in den Aufnahmezentren für Asylsuchende geführt hätte. Nach einer detaillierten Auseinandersetzung mit nachträglich eingegangenen Berichten und den vor der Vernehmlassung beim BAZ-Gesundheitsdienst eingeholten Auskünfte hält das SEM schliesslich fest, dass sowohl von einem ausreichend erstellen medizinischen Sachverhalt auszugehen sei, als auch davon, dass bei Bedarf die Behandlung der Beschwerdeführenden auch in Kroatien fortgesetzt werden könne, da sie sich nach der Aktenlage jedenfalls nicht als schwer kranke Personen darstellten. 6.4 In ihrer Replikeingabe beschränken sich die Beschwerdeführenden auf eine Bekräftigung des (Eventual-)Begehrens um Kassation der angefochtenen Verfügung, da es bezüglich der in Kroatien herrschenden Verhältnisse noch weiterer Abklärungen bedürfe und da es auch als grundsätzlich sehr fraglich erscheine, ob sie dort tatsächlich Zugang zu effektivem Rechtsschutz finden würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die bereits seit einigen Jahren und zudem auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte - auf die auch die Beschwerdeführenden Bezug nehmen - betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden, zumal es in diesem Kontext zu Abweisungen von Asylsuchenden bereits an der Grenze wie auch zu unzulässigen Push-Backs kommt, und zwar oft verbunden mit Gewalt und menschenverachtender Behandlung der davon Betroffenen (vgl. dazu a.a.O., E. 9.1-9.3). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage festgehalten, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass in Kroatien unzulässige Abschiebungen an die Grenze sowie unmittelbare Abschiebungen ohne individuelle Prüfung direkt an der Grenze (sog. "hot returns") und exzessive Gewaltanwendungen regelmässig vorkommen, wie auch davon, dass sich an der Grenze für Asylsuchende der Zugang zum kroatischen Asylverfahren nicht selten als unverhältnismässig schwierig erweist, zumal oftmals auch schlicht keine Rechtsmittelmöglichkeiten offenständen (vgl. a.a.O., E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage im Weiteren aber insbesondere auch ausgewiesen, dass sich die Sachlage massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie die Beschwerdeführenden - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Von den Beschwerdeführenden wird in dieser Hinsicht sinngemäss geltend gemacht, sie seien aufgrund des von ihnen in Kroatien Erlebten als ein solcher Ausnahmefall anzuerkennen, zumal sie aufgrund ihrer Erlebnisse auch traumatisiert seien. Das Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu ihren Einzelfallumständen zu erschüttern. So ist zwar aufgrund ihrer Beschreibungen davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden im Anschluss an ihre im Grenzgebiet erfolgte Anhaltung und Verhaftung mit Übergriffen vonseiten von Polizisten oder Angehörigen des kroatischen Grenzschutzes konfrontiert sahen, indem der Beschwerdeführer geschlagen und die Beschwerdeführerin durch eine handgreifliche Durchsuchung auch im Intimbereich sexualisierter Gewalt ausgesetzt worden sei. Ihren Beschreibungen gemäss wurden sie danach während rund 36 Stunden unter schwierigen Verhältnissen festgehalten, bevor sie schliesslich in die ordentlichen Asylstrukturen überstellt wurden, welche sie allerdings nur kurz darauf wieder verliessen. Von dem in dieser Zeit Erlebten waren die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche spürbar noch immer stark mitgenommen und verunsichert. Daraus jedoch schliessen zu wollen, dass eine Rückkehr nach Kroatien unzulässig wäre, überzeugt nicht, zumal nach dem bereits Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden dort nach der Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erneut einer Behandlung wie beschrieben ausgesetzt würden. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu gehen, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass sie dort auch hinreichend versorgt werden, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung - welche von der Schweiz aus stets über den Flughafen von Zagreb erfolgt (was auch den Vorgaben der kroatischen Dublin-Behörde entspricht) - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle der Beschwerdeführenden nicht anders verhält und ihre Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie ihre Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweisen und sie sich diesen insbesondere auch zur Verfügung halten. 7.4 Diesen Schluss vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mit der Berufung auf ihre gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern, zumal sie dazu - über die blosse Anrufung hinaus - auch nichts Konkretes eingebracht haben. Das SEM hat sich demgegenüber zunächst in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 6 f.) und dann nochmal in seiner Vernehmlassung (vgl. dort S. 4 f.) sehr ausführlich mit dem Inhalt der vorliegenden Berichte und den vom BAZ-Gesundheitsdienst erhaltenen Auskünften auseinandergesetzt. Dabei hat es aufgezeigt, dass insgesamt weder im Falle der Beschwerdeführerin noch des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage auszugehen sei. Die vorinstanzliche Einschätzung ist als schlüssig zu erkennen, da sich aus den Akten im Wesentlichen einzig ergibt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im BAZ wegen einer Allergie und dann vor allem wegen eines Natrium- und Kaliummangels und wegen Schwangerschaftsbeschwerden behandelt wurde; dies ersichtlicherweise vor allem zu Beginn ihrer Schwangerschaft. Dabei wurde ihr zunächst ein Multivitaminpräparat mit Mineralstoffen und Spurenelementen zur Vorbeugung von Mangelerscheinungen während der Schwangerschaft verschrieben ([...]). Zu jener Zeit dürfte sie aber insbesondere auch an Übelkeit und Erbrechen gelitten haben, da ihr auch (...) verschrieben wurde. Daneben wurde sie wegen eines Vaginalinfekts und später noch wegen einer Erkältung behandelt. Im Weiteren fanden auch Schwangerschaftskontrolltermine statt. Nachdem sie zusätzlich über Gedankenkreisen, Schlafprobleme, Albträume und Stress berichtet hatte, wurden ihr zwei Medikamente auf pflanzlicher Basis zur Beruhigung und für den Schlaf verordnet ([...]). Zusätzlich wurde ein psychologischer Termin angesetzt, worauf in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wurde. Aufgrund der Aktenlage spricht jedoch nichts dafür, dass in der Folge auch eine spezifische Therapie oder eine medikamentöse Behandlung aufgenommen worden wäre (vgl. dazu nach nachfolgend). Der Beschwerdeführer wiederum wurde zunächst wegen eines Vitamin-D-Mangels mit einem Vitaminpräparat und dann wegen einer diagnostizierten Refluxerkrankung mit einem Medikament behandelt, das die Sekretion von Magensäure hemmt ([...]). Zusätzlich wurde er wegen Rippenschmerzen im Spital untersucht, was aber keinen konkreten Befund erbrachte. Zur Linderung wurden ihm aber ein Schmerzmittel und eine Salbe verschrieben ([...] und [...]). Damit ist - wie vom SEM zu Recht erkannt - insgesamt nichts ersichtlich, was als ernsthafte und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankung zu qualifizieren wäre. Daran vermögen auch die mit den jüngsten Eingaben nachgereichten kurzen Arztberichte nichts zu ändern, zumal sich auch daraus keine ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden ergeben. Zwar wird neu auch die Diagnose einer Posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1) aufgeführt. Entsprechende Ausführungen finden sich jedoch nicht und es ergibt sich auch nicht, dass diesbezüglich eine Behandlung aufgenommen worden wäre. Da damit kein akuter Behandlungsbedarf und auch kein Bedarf an speziellen Medikamenten ersichtlich gemacht ist und gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme besteht, es würden Komplikationen mit der Schwangerschaft vorliegen, kann es beim Hinweis verbleiben, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu der auch Asylantragstellende Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu bemängeln ist, zumal die Vorinstanz in dieser Hinsicht auch über einen vom Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum verfügt, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). 7.6 Den Akten sind schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. auch E-1488/2020 E. 12). Aus den Akten geht bereits hervor, dass die kroatischen Behörden noch vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und damit auch deren Bedürfnisse informiert werden, was gleichzeitig auch einer Anforderung der kroatischen Behörden entspricht; diese haben das SEM in den Wiederaufnahmeerklärungen vom 11. Januar 2023 ausdrücklich dazu aufgefordert, ihnen mindestens sieben Tage vor der Überstellung mitzuteilen, ob die Beschwerdeführenden an psychischen oder physischen Beschwerden litten. Der Antrag auf vorgängige Einholung individueller Garantien ist demnach abzuweisen. 7.7 Diesen Erwägungen gemäss ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: