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E-4558/2023

E-4558/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Für das vorliegende Verfahren wurden die erstinstanzlichen Akten der angeblichen Cousins des Beschwerdeführers C._______ (N [...]), D._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) beigezogen.

E. 4.1 Das SEM begründet das Nichteintreten auf das Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Beschwerdeführers explizit zugestimmt hätten. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte der Beschwerdeführer durch Beamtinnen und Beamte der kroatischen Polizei- und Grenzbehörde einer rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen sein, könne er bei der Polizei - allenfalls mit Hilfe einer NGO - Anzeige erstatten. Auch stehe es ihm offen, die kroatische Ombudsfrau zu kontaktieren. Kroatien habe überdies einen Independent Monitoring Mechanism (IMM) geschaffen, um das Vorgehen der kroatischen Polizei- und Grenzbehörden gegenüber illegal einreisenden Migranten und potenziellen Antragstellern auf internationalen Schutz zu überwachen. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern seien dem IMM keine Irregularitäten bekannt geworden. Zwar sei individuelles Fehlverhalten an der kroatischen Grenze festgestellt worden, systemische Mängel hätten sich jedoch nicht gezeigt. Von der sogenannten Push-back Problematik seien Personen betroffen, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten. Diese Problematik könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM hätten auch keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Er könne auch nichts zu seinen Gunsten ableiten aus dem Umstand, dass seine beiden Cousins in der Schweiz seien. Diese würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Es bestehe auch kein Hinweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ausserdem hätten sich seine Angaben und diejenigen seiner Cousins unterschieden. Es seien schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, es bestehe durchaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen minderjährigen Cousins C._______ und D._______ Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO könne bei minderjährigen und unverheirateten Antragsstellern auch ein Erwachsener, der nach den entsprechenden Gepflogenheiten für den Minderjährigen verantwortlich sei, unter die Definition des Familienangehörigen fallen, sofern die Beziehung schon im Heimatland bestanden habe. Er sei bereits in Afghanistan für die beiden Cousins der Hauptverantwortliche und die Hauptbezugsperson gewesen, weshalb sie sich gemeinsam auf die Flucht gemacht hätten. Der Vorhalt, sie hätten unterschiedliche Angaben gemacht, sei haltlos und es werde vom SEM nicht weiter ausgeführt, inwiefern dies der Fall sei. Aus den Akten seiner Cousins gehe deutlich hervor, dass sie nicht von ihm getrennt werden wollten und auf seine Unterstützung und Fürsorge angewiesen seien.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, dass die verwandtschaftliche Beziehung zu seinen Cousins nicht belegt worden sei und daran Zweifel angebracht seien. Unter anderem hätten sie nicht denselben Familiennamen. Der Cousin C._______ habe gesagt, mit seinen drei in der Schweiz anwesenden Cousins ausgereist zu sein. Er habe explizit bejaht, mit dem Beschwerdeführer von Afghanistan in die Schweiz geflohen zu sein. Dies widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs. Ausserdem erstaune, dass C._______ die Asylgründe seiner Verwandten nicht kenne. Von einem (...)-Jährigen könne erwartet werden, dass er mehr zur Klärung beitragen könnte, sollte die Beziehung tatsächlich so eng sein. C._______ habe zudem gesagt, dass der Wohnort des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht weit entfernt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, dass der Vater seiner beiden Cousins (C._______ und D._______) im selben Haus gewohnt habe. C._______ habe wiederum gesagt, er wisse nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Die Fragen zur Beziehung zum Beschwerdeführer und deren gemeinsame Zeit in Afghanistan seien durch C._______ unsubstantiiert beantwortet worden und würden nicht auf eine enge Beziehung zum Beschwerdeführer hindeuten. Der Cousin D._______ habe gesagt, er habe den Beschwerdeführer im Iran getroffen, da er sich bereits dort aufgehalten habe. Er habe auch gesagt, dass der Beschwerdeführer sich um ihn und seine anderen Cousins kümmere. Den Cousin F._______ habe der Beschwerdeführer weder am Dublin-Gespräch noch in der Beschwerdeschrift erwähnt. F._______ wiederum habe zwar während der EB UMA (Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende) seine Verwandten in der Schweiz genannt, diese jedoch nicht mehr erwähnt, als ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs gewährt worden sei. Damit liege keine dauerhafte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen noch minderjährigen, mutmasslichen Cousins vor. Aus den Akten werde nicht ersichtlich, dass er bereits in Afghanistan für seine beiden Cousins der Hauptverantwortliche und eine Hauptbezugsperson gewesen sei, zumal keiner der beiden Cousins dies gesagt habe und zumindest ein Elternteil bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan präsent gewesen sei. Auch wenn sich im Rahmen der gemeinsamen Reise in die Schweiz eine enge Bindung entwickelt haben sollte, sei kein intensives Abhängigkeitsverhältnis gegeben.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass die Namensgebung in Afghanistan gesetzlich nicht geregelt sei, wodurch die Familiennamen der Kinder von denjenigen ihrer Eltern beziehungsweise ihres Vaters abweichen könnten. In Bezug auf den Wohnort von C._______ habe er lediglich gesagt, sein Onkel väterlicherseits habe im selben Gebäude gewohnt. Vom Cousin habe er nicht gesprochen. Es könne somit kein Widerspruch darin erkannt werden, dass C._______ gesagt habe, er habe nicht weit entfernt von ihm gelebt. Die Vorinstanz interpretiere unvollständige Sachverhaltselemente zu seinen Ungunsten und verletze ihre Untersuchungspflicht. Die vermeintlich von der Vorinstanz erkannten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg einerseits und jenen der Cousins andererseits seien nicht überzeugend. Bei näherer Betrachtung der jeweiligen Befragungsprotokolle werde Folgendes ersichtlich: Er habe gesagt, er sei vom Iran bis Serbien mit seinen Cousins gereist. Die unfreiwillige Trennung in Serbien habe ihm grosse Sorgen bereitet. C._______ habe die Frage, ob sie gemeinsam geflohen seien, bejaht, was aus seiner Sicht für den allergrössten Teil des Reiseweges zutreffe. Präzisierungsfragen seien ihm keine gestellt worden. Ein Widerspruch sei jedenfalls nicht zu sehen. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Cousin D._______ würden das Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer unterstreichen. Inwiefern die Vorinstanz vom Gegenteil ausgehe, lasse sich anhand der Vernehmlassung nicht erkennen, zumal die Argumentation mitten im Satz abbreche. Solche unvollständigen Ausführungen würden Zweifel an der Wahrnehmung der Begründungs- und Untersuchungspflicht der Vorinstanz aufkommen lassen. Inwiefern zum Cousins F._______ ebenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, könne offengelassen werden, da ein solches zumindest in Bezug auf C._______ und D._______ zu bejahen sei. Diese hätten mehrfach die besondere Bindung zwischen ihnen betont. Der beigelegte sozialpädagogische Bericht der UMA-Betreuung im BAZ E._______ bestätige dies. Ausserdem lasse der Bericht erkennen, dass für die Entwicklung von C._______ und D._______ dringend notwendig sei, sie nicht von ihm zu trennen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat am 31. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die kroatischen Behörden am 1. Juli 2023 dem Übernahmeersuchen innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zustimmten, steht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers grundsätzlich fest. Daran ändert der Umstand, dass die Schweiz sein Zielland gewesen sei, nichts, weil die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5.1 Es stellt sich nun die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine mutmasslichen, minderjährigen Cousins, welche einige Tage vor ihm in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatten und inzwischen in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, respektive, ob sich daraus gegebenenfalls ein vorrangiges Zuständigkeitskriterium ergibt. Nach Art. 11 Dublin-III-VO sind Gesuche von Familienangehörigen möglichst gemeinsam zu behandeln, vor allem, um bei der Bestimmung des für die Prüfung der Asylgesuche zuständigen Mitgliedsstaats ihre Trennung zu vermeiden. Wer als Familienangehöriger zu betrachten ist, wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert. Als Familienangehörige gelten Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes gelten als Familienangehörige der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist (Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO). Die für den gesamten Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geltende Einschränkung, dass die familiäre Beziehung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, soll Missbrauch verhindern. Angesichts von Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO und im Hinblick auf Art. 8 EMRK darf diese Einschränkung aber relativiert werden (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 2 K 26).

E. 5.5.2 Aus den Akten lässt sich - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan der Hauptverantwortliche und die Hauptbezugsperson für seine Cousins gewesen wäre. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass den Aussagen der Cousins nichts Entsprechendes zu entnehmen ist, zumal sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern beziehungsweise zumindest mit einem Elternteil zusammengewohnt haben (D._______, N [...], A12, Ziff. 3.01; C._______, N [...], A13, Ziff. 3.01; A15, F30 ff., F40 ff.). Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO in der Schweiz rechtlich für seine vermeintlichen Cousins verantwortlich beziehungsweise deren Vormund wäre.

E. 5.5.3 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) nicht begründen.

E. 6 Eine Zuständigkeit der Schweiz ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese Bestimmung regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden dort wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. E-4075/2023 vom 3. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2).

E. 7.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden, problematisch sein kann. Es kann entsprechend nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in einer Art und Weise behandelt worden ist, wie er es am Dublin-Gespräch beschrieben hat. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hätte er sich sodann - wie das SEM zutreffen ausführt - an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Eine Überstellung nach Kroatien ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.

E. 7.3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden minderjährigen, angeblichen Cousins geltend. Das SEM verweist diesbezüglich zu Recht darauf, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund des vorliegenden Verwandtschaftsverhältnisses (Cousins) nicht zur Anwendung gelange. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK können sodann grundsätzlich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.w.H.; zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK im Rahmen des Dublin-Verfahrens siehe BVGE 2021 VI/1 E. 13.5). Zu Recht das SEM ein solches Abhängigkeitsverhältnis - insbesondere auch ein nachträglich entstandenes - verneint.

E. 7.3.2 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM zu Recht auf Unstimmigkeiten verweist zum Vorbringen C._______ und D._______ seien seine Cousins und sie seien gemeinsam in die Schweiz gereist. Auch wenn sie übereinstimmend angeben, aus dem Dorf G._______ (beziehungsweise H._______ / I._______), Distrikt J._______, Provinz K._______ zu stammen, und auch alle angeben, Afghanistan am (...) 2021 verlassen zu haben, sind die Zweifel an der gemeinsamen Reise berechtigt, insbesondere ab Afghanistan. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind unmissverständlich, und die angebliche Erklärung in der Replik verkennt die diesbezüglich klare Fragestellung (A11 S. 2). Zu Recht setzt das SEM auch Fragezeichen hinter das Verwandtschaftsverhältnis überhaupt. So mag sein, dass das Argument hinsichtlich der unterschiedlichen Namen alleine nicht gegen das Verwandtschaftsverhältnis spricht. Der Einwand übersieht aber, dass der Beschwerdeführer eine völlig andere Erklärung - nämlich die Cousins seien noch klein und wüssten nicht, was Familiennamen seien - vorgebracht hatte (A11 S. 3). Schliesslich mutet zumindest seltsam an, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme am 14. Juni 2023 noch ausdrücklich verneinte, Verwandte in der Schweiz zu haben (A10 Ziff. 3.01) und dann zwei Tage später im Dublingespräch angab, er sei mit seinen beiden minderjährigen Cousins gemeinsam in die Schweiz eingereist (A11 S. 2). Es erübrigt sich, weiter auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, aber insbesondere auch in der Vernehmlassung sowie die insgesamt nicht überzeugenden Erklärungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen. Letztlich braucht die Frage auch deshalb nicht abschliessend geklärt zu werden, weil das SEM ein (allenfalls nachträglich entstandenes) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen angeblichen Cousins C._______ und D._______ zu Recht verneint hat. Es verkennt dabei in seiner Vernehmlassung nicht, dass sich auf der zumindest teilweise gemeinsamen Reise des Beschwerdeführers mit seinen Cousins möglicherweise eine enge Bindung entwickelt haben mag. Eine solche wird beschrieben im sozialpädagogischen Bericht der UMA-Betreuung des BAZ E._______ vom 4. September 2023. Es bestehe zwischen den Cousins (C._______ und D._______) und dem Beschwerdeführer eine «enge und vertraute Bindung». Die Cousins würden den Beschwerdeführer als zentrale Bezugs- und Orientierungsperson wahrnehmen; er nehme eine väterliche Rolle ein. Sie hätten sehr negativ auf die Trennung vom Beschwerdeführer reagiert und seien traurig und niedergeschlagen (ebd.). Im Bericht vom 15. November 2023 des Vereins (...) beziehungsweise der Beiständin der Cousins C._______, D._______ und F._______ wird ausgeführt, dass die drei minderjährigen Cousins gemeinsam untergebracht seien. Sie würden sich im bestehenden Wohnsetting wohl fühlen, seien jedoch in einer psychisch labilen Verfassung. Insbesondere die mögliche Trennung vom Beschwerdeführer löse eine tiefe Verunsicherung und Ängste aus. Der Beschwerdeführer sei die wichtigste Bezugsperson und biete ihnen Stabilität. Sie (die Beiständin) empfehle auf die Trennung beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers zu verzichten, da damit gerechnet werden müsse, dass dies stark destabilisierend wirke und schwere Folgen haben könne. Bei einer Trennung müsse von einer Gefährdung des Kindswohls ausgegangen werden (ebd.). Auch wenn nicht in Frage gestellt werden muss, dass eine solch enge und vertraute Bindung bestehen mag, liegen damit noch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Cousins C._______ und D._______ zwingend auf die persönliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sind beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von seiner Betreuung abhängen respektive das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre. Dabei fällt etwa auf, dass nicht annähernd substanziiert wird, wie genau die Beziehung konkret gelebt werde. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine wichtige Stütze für die Cousins und eine Trennung belastend sein kann, gereicht dies nicht zur Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im massgeblichen Sinne von Art. 8 EMRK. In Bezug auf den Cousin F._______ ist ein Abhängigkeitsverhältnis ebenfalls klarerweise zu verneinen, zumal die Frage eines solchen erstmals im Rahmen der Replik aufgeworfen wird, und sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür ergeben. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Cousins grenzüberschreitend über die modernen Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben können.

E. 7.4 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine - erstmals auf Stufe Replik vorgebrachte - Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor. Insbesondere ist dies weder im Umstand zu erblicken, dass sich hinsichtlich D._______ im Sinne eines offensichtlich blossen Kanzleifehlers ein halber Satz in der Vernehmlassung findet noch ist erkennbar, weshalb das SEM von sich aus das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis hätte näher abklären müssen.

E. 8 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die am 29. August 2023 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4558/2023 Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christopher Gabriel, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 14. Juni 2023 wurden seine Personalien aufgenommen (SEM Akten [...] [A10]) und am 16. Juni 2023 erfolgte im Beisein der Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch (A 11). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Er sei vier Tage lang im Gefängnis gewesen und habe kein Essen bekommen. Sein Handy und sein Geld seien ihm abgenommen worden. Man habe ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei in Kroatien von der Polizei schlecht behandelt, geschlagen und von Hunden gebissen worden. Zusammen mit seinen zwei minderjährigen Cousins väterlicherseits sei er in die Schweiz gereist. Sie seien bereits gemeinsam vom Iran nach Serbien gelangt. Er sei sozusagen deren Vormund. Die Familiennamen seien zwar in der Schweiz nicht einheitlich aufgenommen worden, die Cousins seien aber noch klein und wüssten nicht, was Familiennamen seien. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, die Schweiz sei sein Zielland gewesen. In medizinischer Hinsicht gab er an, er sei gesund, sorge sich aber um die psychische Gesundheit seiner Cousins. Er wolle mit ihnen zusammenbleiben. Sie könnten nicht ohne ihn in der Schweiz sein und aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses sei der Selbsteintritt auszuüben. Er reichte die Ausgangsscheine seiner minderjährigen Cousins B._______ (...) C._______ ([{...} C._______ ] N [...]) und D._______ ([{...} D._______.] N [...]) sowie ein afghanisches Covid-19 Impfzertifikat ein. C. Am 19. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 1. Juli 2023 zu. E. Am 7. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. F. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (eröffnet am 21. August 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne, wobei es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest; es beantragt die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. September 2023 unter Beilage eines sozialpädagogischen Berichts vom 4. September 2023 betreffend seine Cousins C._______ und D._______. K. Am 16. November 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht betreffend seine Cousins C._______ und D._______ sowie eines weiteren Cousin namens F._______ ([{...} F._______ ] N [...]) vom Verein (...) vom 15. November 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Für das vorliegende Verfahren wurden die erstinstanzlichen Akten der angeblichen Cousins des Beschwerdeführers C._______ (N [...]), D._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) beigezogen. 4. 4.1 Das SEM begründet das Nichteintreten auf das Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Beschwerdeführers explizit zugestimmt hätten. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte der Beschwerdeführer durch Beamtinnen und Beamte der kroatischen Polizei- und Grenzbehörde einer rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen sein, könne er bei der Polizei - allenfalls mit Hilfe einer NGO - Anzeige erstatten. Auch stehe es ihm offen, die kroatische Ombudsfrau zu kontaktieren. Kroatien habe überdies einen Independent Monitoring Mechanism (IMM) geschaffen, um das Vorgehen der kroatischen Polizei- und Grenzbehörden gegenüber illegal einreisenden Migranten und potenziellen Antragstellern auf internationalen Schutz zu überwachen. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern seien dem IMM keine Irregularitäten bekannt geworden. Zwar sei individuelles Fehlverhalten an der kroatischen Grenze festgestellt worden, systemische Mängel hätten sich jedoch nicht gezeigt. Von der sogenannten Push-back Problematik seien Personen betroffen, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten. Diese Problematik könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM hätten auch keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Er könne auch nichts zu seinen Gunsten ableiten aus dem Umstand, dass seine beiden Cousins in der Schweiz seien. Diese würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Es bestehe auch kein Hinweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ausserdem hätten sich seine Angaben und diejenigen seiner Cousins unterschieden. Es seien schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, es bestehe durchaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen minderjährigen Cousins C._______ und D._______ Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO könne bei minderjährigen und unverheirateten Antragsstellern auch ein Erwachsener, der nach den entsprechenden Gepflogenheiten für den Minderjährigen verantwortlich sei, unter die Definition des Familienangehörigen fallen, sofern die Beziehung schon im Heimatland bestanden habe. Er sei bereits in Afghanistan für die beiden Cousins der Hauptverantwortliche und die Hauptbezugsperson gewesen, weshalb sie sich gemeinsam auf die Flucht gemacht hätten. Der Vorhalt, sie hätten unterschiedliche Angaben gemacht, sei haltlos und es werde vom SEM nicht weiter ausgeführt, inwiefern dies der Fall sei. Aus den Akten seiner Cousins gehe deutlich hervor, dass sie nicht von ihm getrennt werden wollten und auf seine Unterstützung und Fürsorge angewiesen seien. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, dass die verwandtschaftliche Beziehung zu seinen Cousins nicht belegt worden sei und daran Zweifel angebracht seien. Unter anderem hätten sie nicht denselben Familiennamen. Der Cousin C._______ habe gesagt, mit seinen drei in der Schweiz anwesenden Cousins ausgereist zu sein. Er habe explizit bejaht, mit dem Beschwerdeführer von Afghanistan in die Schweiz geflohen zu sein. Dies widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs. Ausserdem erstaune, dass C._______ die Asylgründe seiner Verwandten nicht kenne. Von einem (...)-Jährigen könne erwartet werden, dass er mehr zur Klärung beitragen könnte, sollte die Beziehung tatsächlich so eng sein. C._______ habe zudem gesagt, dass der Wohnort des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht weit entfernt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, dass der Vater seiner beiden Cousins (C._______ und D._______) im selben Haus gewohnt habe. C._______ habe wiederum gesagt, er wisse nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Die Fragen zur Beziehung zum Beschwerdeführer und deren gemeinsame Zeit in Afghanistan seien durch C._______ unsubstantiiert beantwortet worden und würden nicht auf eine enge Beziehung zum Beschwerdeführer hindeuten. Der Cousin D._______ habe gesagt, er habe den Beschwerdeführer im Iran getroffen, da er sich bereits dort aufgehalten habe. Er habe auch gesagt, dass der Beschwerdeführer sich um ihn und seine anderen Cousins kümmere. Den Cousin F._______ habe der Beschwerdeführer weder am Dublin-Gespräch noch in der Beschwerdeschrift erwähnt. F._______ wiederum habe zwar während der EB UMA (Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende) seine Verwandten in der Schweiz genannt, diese jedoch nicht mehr erwähnt, als ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs gewährt worden sei. Damit liege keine dauerhafte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen noch minderjährigen, mutmasslichen Cousins vor. Aus den Akten werde nicht ersichtlich, dass er bereits in Afghanistan für seine beiden Cousins der Hauptverantwortliche und eine Hauptbezugsperson gewesen sei, zumal keiner der beiden Cousins dies gesagt habe und zumindest ein Elternteil bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan präsent gewesen sei. Auch wenn sich im Rahmen der gemeinsamen Reise in die Schweiz eine enge Bindung entwickelt haben sollte, sei kein intensives Abhängigkeitsverhältnis gegeben. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass die Namensgebung in Afghanistan gesetzlich nicht geregelt sei, wodurch die Familiennamen der Kinder von denjenigen ihrer Eltern beziehungsweise ihres Vaters abweichen könnten. In Bezug auf den Wohnort von C._______ habe er lediglich gesagt, sein Onkel väterlicherseits habe im selben Gebäude gewohnt. Vom Cousin habe er nicht gesprochen. Es könne somit kein Widerspruch darin erkannt werden, dass C._______ gesagt habe, er habe nicht weit entfernt von ihm gelebt. Die Vorinstanz interpretiere unvollständige Sachverhaltselemente zu seinen Ungunsten und verletze ihre Untersuchungspflicht. Die vermeintlich von der Vorinstanz erkannten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg einerseits und jenen der Cousins andererseits seien nicht überzeugend. Bei näherer Betrachtung der jeweiligen Befragungsprotokolle werde Folgendes ersichtlich: Er habe gesagt, er sei vom Iran bis Serbien mit seinen Cousins gereist. Die unfreiwillige Trennung in Serbien habe ihm grosse Sorgen bereitet. C._______ habe die Frage, ob sie gemeinsam geflohen seien, bejaht, was aus seiner Sicht für den allergrössten Teil des Reiseweges zutreffe. Präzisierungsfragen seien ihm keine gestellt worden. Ein Widerspruch sei jedenfalls nicht zu sehen. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Cousin D._______ würden das Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer unterstreichen. Inwiefern die Vorinstanz vom Gegenteil ausgehe, lasse sich anhand der Vernehmlassung nicht erkennen, zumal die Argumentation mitten im Satz abbreche. Solche unvollständigen Ausführungen würden Zweifel an der Wahrnehmung der Begründungs- und Untersuchungspflicht der Vorinstanz aufkommen lassen. Inwiefern zum Cousins F._______ ebenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, könne offengelassen werden, da ein solches zumindest in Bezug auf C._______ und D._______ zu bejahen sei. Diese hätten mehrfach die besondere Bindung zwischen ihnen betont. Der beigelegte sozialpädagogische Bericht der UMA-Betreuung im BAZ E._______ bestätige dies. Ausserdem lasse der Bericht erkennen, dass für die Entwicklung von C._______ und D._______ dringend notwendig sei, sie nicht von ihm zu trennen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Der Beschwerdeführer hat am 31. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die kroatischen Behörden am 1. Juli 2023 dem Übernahmeersuchen innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zustimmten, steht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers grundsätzlich fest. Daran ändert der Umstand, dass die Schweiz sein Zielland gewesen sei, nichts, weil die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 5.5.1 Es stellt sich nun die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine mutmasslichen, minderjährigen Cousins, welche einige Tage vor ihm in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatten und inzwischen in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, respektive, ob sich daraus gegebenenfalls ein vorrangiges Zuständigkeitskriterium ergibt. Nach Art. 11 Dublin-III-VO sind Gesuche von Familienangehörigen möglichst gemeinsam zu behandeln, vor allem, um bei der Bestimmung des für die Prüfung der Asylgesuche zuständigen Mitgliedsstaats ihre Trennung zu vermeiden. Wer als Familienangehöriger zu betrachten ist, wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert. Als Familienangehörige gelten Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes gelten als Familienangehörige der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist (Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO). Die für den gesamten Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geltende Einschränkung, dass die familiäre Beziehung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, soll Missbrauch verhindern. Angesichts von Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO und im Hinblick auf Art. 8 EMRK darf diese Einschränkung aber relativiert werden (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 2 K 26). 5.5.2 Aus den Akten lässt sich - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan der Hauptverantwortliche und die Hauptbezugsperson für seine Cousins gewesen wäre. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass den Aussagen der Cousins nichts Entsprechendes zu entnehmen ist, zumal sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern beziehungsweise zumindest mit einem Elternteil zusammengewohnt haben (D._______, N [...], A12, Ziff. 3.01; C._______, N [...], A13, Ziff. 3.01; A15, F30 ff., F40 ff.). Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO in der Schweiz rechtlich für seine vermeintlichen Cousins verantwortlich beziehungsweise deren Vormund wäre. 5.5.3 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) nicht begründen. 6. Eine Zuständigkeit der Schweiz ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese Bestimmung regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden dort wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. E-4075/2023 vom 3. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2). 7. 7.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden, problematisch sein kann. Es kann entsprechend nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in einer Art und Weise behandelt worden ist, wie er es am Dublin-Gespräch beschrieben hat. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hätte er sich sodann - wie das SEM zutreffen ausführt - an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Eine Überstellung nach Kroatien ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. 7.3 7.3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden minderjährigen, angeblichen Cousins geltend. Das SEM verweist diesbezüglich zu Recht darauf, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund des vorliegenden Verwandtschaftsverhältnisses (Cousins) nicht zur Anwendung gelange. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK können sodann grundsätzlich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.w.H.; zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK im Rahmen des Dublin-Verfahrens siehe BVGE 2021 VI/1 E. 13.5). Zu Recht das SEM ein solches Abhängigkeitsverhältnis - insbesondere auch ein nachträglich entstandenes - verneint. 7.3.2 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM zu Recht auf Unstimmigkeiten verweist zum Vorbringen C._______ und D._______ seien seine Cousins und sie seien gemeinsam in die Schweiz gereist. Auch wenn sie übereinstimmend angeben, aus dem Dorf G._______ (beziehungsweise H._______ / I._______), Distrikt J._______, Provinz K._______ zu stammen, und auch alle angeben, Afghanistan am (...) 2021 verlassen zu haben, sind die Zweifel an der gemeinsamen Reise berechtigt, insbesondere ab Afghanistan. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind unmissverständlich, und die angebliche Erklärung in der Replik verkennt die diesbezüglich klare Fragestellung (A11 S. 2). Zu Recht setzt das SEM auch Fragezeichen hinter das Verwandtschaftsverhältnis überhaupt. So mag sein, dass das Argument hinsichtlich der unterschiedlichen Namen alleine nicht gegen das Verwandtschaftsverhältnis spricht. Der Einwand übersieht aber, dass der Beschwerdeführer eine völlig andere Erklärung - nämlich die Cousins seien noch klein und wüssten nicht, was Familiennamen seien - vorgebracht hatte (A11 S. 3). Schliesslich mutet zumindest seltsam an, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme am 14. Juni 2023 noch ausdrücklich verneinte, Verwandte in der Schweiz zu haben (A10 Ziff. 3.01) und dann zwei Tage später im Dublingespräch angab, er sei mit seinen beiden minderjährigen Cousins gemeinsam in die Schweiz eingereist (A11 S. 2). Es erübrigt sich, weiter auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, aber insbesondere auch in der Vernehmlassung sowie die insgesamt nicht überzeugenden Erklärungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen. Letztlich braucht die Frage auch deshalb nicht abschliessend geklärt zu werden, weil das SEM ein (allenfalls nachträglich entstandenes) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen angeblichen Cousins C._______ und D._______ zu Recht verneint hat. Es verkennt dabei in seiner Vernehmlassung nicht, dass sich auf der zumindest teilweise gemeinsamen Reise des Beschwerdeführers mit seinen Cousins möglicherweise eine enge Bindung entwickelt haben mag. Eine solche wird beschrieben im sozialpädagogischen Bericht der UMA-Betreuung des BAZ E._______ vom 4. September 2023. Es bestehe zwischen den Cousins (C._______ und D._______) und dem Beschwerdeführer eine «enge und vertraute Bindung». Die Cousins würden den Beschwerdeführer als zentrale Bezugs- und Orientierungsperson wahrnehmen; er nehme eine väterliche Rolle ein. Sie hätten sehr negativ auf die Trennung vom Beschwerdeführer reagiert und seien traurig und niedergeschlagen (ebd.). Im Bericht vom 15. November 2023 des Vereins (...) beziehungsweise der Beiständin der Cousins C._______, D._______ und F._______ wird ausgeführt, dass die drei minderjährigen Cousins gemeinsam untergebracht seien. Sie würden sich im bestehenden Wohnsetting wohl fühlen, seien jedoch in einer psychisch labilen Verfassung. Insbesondere die mögliche Trennung vom Beschwerdeführer löse eine tiefe Verunsicherung und Ängste aus. Der Beschwerdeführer sei die wichtigste Bezugsperson und biete ihnen Stabilität. Sie (die Beiständin) empfehle auf die Trennung beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers zu verzichten, da damit gerechnet werden müsse, dass dies stark destabilisierend wirke und schwere Folgen haben könne. Bei einer Trennung müsse von einer Gefährdung des Kindswohls ausgegangen werden (ebd.). Auch wenn nicht in Frage gestellt werden muss, dass eine solch enge und vertraute Bindung bestehen mag, liegen damit noch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Cousins C._______ und D._______ zwingend auf die persönliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sind beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von seiner Betreuung abhängen respektive das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre. Dabei fällt etwa auf, dass nicht annähernd substanziiert wird, wie genau die Beziehung konkret gelebt werde. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine wichtige Stütze für die Cousins und eine Trennung belastend sein kann, gereicht dies nicht zur Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im massgeblichen Sinne von Art. 8 EMRK. In Bezug auf den Cousin F._______ ist ein Abhängigkeitsverhältnis ebenfalls klarerweise zu verneinen, zumal die Frage eines solchen erstmals im Rahmen der Replik aufgeworfen wird, und sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür ergeben. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Cousins grenzüberschreitend über die modernen Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben können. 7.4 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine - erstmals auf Stufe Replik vorgebrachte - Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor. Insbesondere ist dies weder im Umstand zu erblicken, dass sich hinsichtlich D._______ im Sinne eines offensichtlich blossen Kanzleifehlers ein halber Satz in der Vernehmlassung findet noch ist erkennbar, weshalb das SEM von sich aus das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis hätte näher abklären müssen.

8. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die am 29. August 2023 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: