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E-4075/2023

E-4075/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 In der Beschwerde wird die formelle Rüge erhoben, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht genau abgeklärt habe. Der Entscheid weise in verschiedenen «oben ausgeführten» Punkten Mängel auf. Die Rechtsmitteleingabe besteht fast ausschliesslich aus Textbausteinen, in welchen das Asylverfahren in Kroatien generell kritisiert oder in pauschaler Weise - ohne Bezugnahme auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers - geltend gemacht wird, das SEM hätte auf das Asylgesuch eintreten sollen. Dabei handelt es sich um materielle Fragen, welche an der entsprechenden Stelle zu behandeln sind. Was die Vorinstanz vorliegend hätte genauer abklären sollen, geht aus der Beschwerde nicht hervor, und ein weiterer Abklärungsbedarf ist auch gemäss den übrigen Akten nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich somit als unbegründet und das Eventualbegehren betreffend Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Die kroatischen Behörden haben am 3. Mai 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Das SEM hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Dies wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr bestritten, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist.

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte dokumentiert sei.

E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines kurzen Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 6.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Er brachte vor, die Polizisten hätten ihm mit einer Rückkehr nach Afghanistan gedroht und ein Blatt ausgehändigt, gemäss welchem er innert 24 Stunden das Land verlassen müsse (SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 14/11, Ziffer 5.02). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, ihm drohe bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement-Verbots. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wollte er nicht in Kroatien bleiben, sondern weiterreisen (a.a.O.). Eine (allfällige) Aufforderung der kroatischen Behörden an den Beschwerdeführer, das Land zu verlassen, dürfte daher auf sein - konkludent oder ausdrücklich erklärtes - Desinteresse an der Durchführung des Asylverfahrens in diesem Land zurückzuführen sein. Bei dieser Sachlage ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die kroatischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gestützt auf Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ausgesprochen haben könnten. Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, sein Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben und er sich seinen Angaben zufolge nur vier Tage in Kroatien aufgehalten hat. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Kroatien zu einer Kettenabschiebung führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht anerkannt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann, und es besteht auch kein Anlass, an der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizisten während und nach dem Grenzübertritt nach Kroatien zu zweifeln. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte. Weder mit den vorgetragenen Erlebnissen in Kroatien noch mit den Hinweisen auf diverse Berichte vermag der Beschwerdeführer darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen wird, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens kroatischer Polizisten. Auch der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3 m.w.H.).

E. 6.3 Hinsichtlich der pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus dem Verlaufsblatt des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums (BAZ) geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden ([...]) dort vorstellig war. Einige der genannten Symptome sind gemäss Verlaufsblatt als Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente aufgetreten. Die Behandlung der (...) erforderte eine engmaschige pflegerische Betreuung, ist jedoch gemäss Eintrag vom 17. Juni 2023 inzwischen abgeschlossen (vgl. SEM act. 33/5, vgl. auch SEM act. 28/2, 29/2, 30/4). Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich seither nochmals beim Gesundheitsdienst gemeldet hätte. Daher ist davon auszugehen, dass er momentan keiner medizinischen Behandlung bedarf. Die erlebten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind ohnehin nicht von einer derartigen Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnte er - sollte er erneut gesundheitliche Probleme bekommen - in Kroatien behandelt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.4 m.w.H.). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Obwohl der Beschwerdeführer keine aktenkundigen psychischen Beschwerden hat, ist angesichts der (pauschalen) Ausführungen in der Beschwerde vollständigkeitshalber Folgendes festzuhalten: In Kroatien bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2549/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.4 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der «Médecins du Monde» aktuell nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die «Médecins du Monde» sind im Übrigen nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung, auch wenn ein einzelner Akteur vorübergehend wegfallen sollte (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.). In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen würden.

E. 6.4 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt von vornherein kein Raum. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). In der Beschwerde wird nicht begründet, weshalb das SEM in diesem konkreten Fall vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen sollen, und auch den übrigen Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4075/2023 Urteil vom 2. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler , Rechtsanwältin, und Nathalie Vainio, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und gleichentags dort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 16. März 2023 fand eine Erstbefragung UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) statt. Dabei gab er das Geburtsdatum (gemäss afghanischem Kalender) (...) ([...]) an. Ausserdem gab er zu Protokoll, er habe sich in Kroatien als Volljähriger ausgegeben, da ihm ein Junge mitgeteilt habe, dass er als Minderjähriger in ein geschlossenes Camp gebracht werde und nicht weiterreisen könne. Zu seinem dortigen Aufenthalt führte aus, er sei vier Tage lang in Kroatien geblieben und habe pro Tag nur zwei Scheiben Brot und ein Stück Käse bekommen. Ihm sei ein Blatt gegeben worden, auf welchem gestanden sei, dass er innerhalb von 24 Stunden das Land verlassen müsse. Dieses Blatt habe er bis B._______ mitgeführt und dann entsorgt. C. Am 13. April 2023 wurde zur Feststellung seines Alters eine forensisch-medizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin im C._______ durchgeführt. In seinem Gutachten vom 18. April 2023 kam das Institut zum Ergebnis, dass die Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergeben habe. Das vom SEM in seinem Auftragsschreiben genannte Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren und (...) Monaten könne nicht zutreffen. D. Am 19. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 3. Mai 2023 entsprochen. E. Mit Schreiben vom 20. April 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und hielt fest, es gehe gestützt auf die Aktenlage von seiner Volljährigkeit aus und beabsichtige, das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registrierte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. F. Mit Stellungnahme vom 25. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner behaupteten Minderjährigkeit fest. In Bezug auf eine mögliche Überstellung nach Kroatien machte er geltend, die Polizei in Kroatien habe keine Menschlichkeit gezeigt. Er habe vier Tage in einem kalten Raum verbracht und keine Decke erhalten. Er habe nur einmal am Tag zu essen bekommen, eine Scheibe Brot mit etwas Käse. Die Polizisten hätten ihm gedroht, ihn nach Afghanistan zurückzuschicken, wenn er «den Mund aufmache». Zudem hätten sie ihm 300 Euro abgenommen und nur 50 Euro zurückgegeben. Nach vier Tagen habe er ein Schreiben erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (eröffnet am 17. Juli 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). H. Am 18. Juli 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung, die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ausserdem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. Juli 2023 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. In der Beschwerde wird die formelle Rüge erhoben, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht genau abgeklärt habe. Der Entscheid weise in verschiedenen «oben ausgeführten» Punkten Mängel auf. Die Rechtsmitteleingabe besteht fast ausschliesslich aus Textbausteinen, in welchen das Asylverfahren in Kroatien generell kritisiert oder in pauschaler Weise - ohne Bezugnahme auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers - geltend gemacht wird, das SEM hätte auf das Asylgesuch eintreten sollen. Dabei handelt es sich um materielle Fragen, welche an der entsprechenden Stelle zu behandeln sind. Was die Vorinstanz vorliegend hätte genauer abklären sollen, geht aus der Beschwerde nicht hervor, und ein weiterer Abklärungsbedarf ist auch gemäss den übrigen Akten nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich somit als unbegründet und das Eventualbegehren betreffend Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Die kroatischen Behörden haben am 3. Mai 2023 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Das SEM hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Dies wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr bestritten, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte dokumentiert sei. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines kurzen Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Er brachte vor, die Polizisten hätten ihm mit einer Rückkehr nach Afghanistan gedroht und ein Blatt ausgehändigt, gemäss welchem er innert 24 Stunden das Land verlassen müsse (SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 14/11, Ziffer 5.02). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, ihm drohe bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement-Verbots. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wollte er nicht in Kroatien bleiben, sondern weiterreisen (a.a.O.). Eine (allfällige) Aufforderung der kroatischen Behörden an den Beschwerdeführer, das Land zu verlassen, dürfte daher auf sein - konkludent oder ausdrücklich erklärtes - Desinteresse an der Durchführung des Asylverfahrens in diesem Land zurückzuführen sein. Bei dieser Sachlage ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die kroatischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gestützt auf Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ausgesprochen haben könnten. Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, sein Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben und er sich seinen Angaben zufolge nur vier Tage in Kroatien aufgehalten hat. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Kroatien zu einer Kettenabschiebung führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht anerkannt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann, und es besteht auch kein Anlass, an der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizisten während und nach dem Grenzübertritt nach Kroatien zu zweifeln. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte. Weder mit den vorgetragenen Erlebnissen in Kroatien noch mit den Hinweisen auf diverse Berichte vermag der Beschwerdeführer darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen wird, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens kroatischer Polizisten. Auch der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3 m.w.H.). 6.3 Hinsichtlich der pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus dem Verlaufsblatt des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums (BAZ) geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden ([...]) dort vorstellig war. Einige der genannten Symptome sind gemäss Verlaufsblatt als Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente aufgetreten. Die Behandlung der (...) erforderte eine engmaschige pflegerische Betreuung, ist jedoch gemäss Eintrag vom 17. Juni 2023 inzwischen abgeschlossen (vgl. SEM act. 33/5, vgl. auch SEM act. 28/2, 29/2, 30/4). Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich seither nochmals beim Gesundheitsdienst gemeldet hätte. Daher ist davon auszugehen, dass er momentan keiner medizinischen Behandlung bedarf. Die erlebten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind ohnehin nicht von einer derartigen Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnte er - sollte er erneut gesundheitliche Probleme bekommen - in Kroatien behandelt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.4 m.w.H.). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Obwohl der Beschwerdeführer keine aktenkundigen psychischen Beschwerden hat, ist angesichts der (pauschalen) Ausführungen in der Beschwerde vollständigkeitshalber Folgendes festzuhalten: In Kroatien bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2549/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.4 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der «Médecins du Monde» aktuell nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die «Médecins du Monde» sind im Übrigen nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung, auch wenn ein einzelner Akteur vorübergehend wegfallen sollte (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.). In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen würden. 6.4 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt von vornherein kein Raum. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). In der Beschwerde wird nicht begründet, weshalb das SEM in diesem konkreten Fall vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen sollen, und auch den übrigen Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: