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D-4912/2023

D-4912/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4912/2023 Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, Bundesasylzentrum Brugg, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 17. August 2023 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 8. August 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. August 2023 an die zuständige kroatische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Kroatien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2023 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass die damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe an das SEM vom 31. August 2023 Kopien zweier afghanischer Identitätsdokumente des Beschwerdeführers sowie die Kopie einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung betreffend dessen Schwester einreichte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 1. September 2023 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass die zuständige kroatische Behörde am 5. September 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2023 (Datum der Eröffnung: 7. September 2023) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Erklärung vom 7. September 2023 ihr Mandat für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer den genannten Entscheid des SEM mit Eingabe vom 13. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, in Bezug auf die Aufnahmebedingungen in Kroatien von den dortigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige kroatische Behörde am 5. September 2023 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes sowie mit seinen beschwerdeweisen Eingaben vorbrachte, in der Schweiz lebe eine Schwester mit einer Aufenthaltsbewilligung, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass zwar gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat in der Regel entscheidet, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder wenn umgekehrt ihr Kind, eines ihrer Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen ist, dass, sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, sich für zuständig zu erklären hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3), dass im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer keinerlei Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinn bezüglich seiner in der Schweiz sich aufhaltenden Schwester geltend gemacht wird, dass dieses Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens folglich nichts zu ändern vermag, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insb. das Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; im Anschluss daran etwa die Urteile des BVGer D-4634/2023 vom 4. September 2023 E. 7.2, E-4075/2023 vom 2. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. September 2023 zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes gegenüber der Vorinstanz im Wesentlichen geltend machte und auch in der Beschwerdeschrift vorbringt, er sei in Kroatien nach seinem Grenzübertritt durch die dortige Polizei geschlagen und bedroht worden, er habe in unhygienischen, menschenverachtenden Verhältnissen übernachten müssen und habe, obwohl er krank in der Aufnahmeeinrichtung angekommen sei, keine medizinische Unterstützung erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar anerkennt (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4634/2023 vom 4. September 2023 E. 8.2), dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können, dass indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dies auch bei einer Rückkehr in diesen Staat im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, zumal er sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden wird, dass er sich sodann bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern hätte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei ihm ausserdem die Möglichkeit offensteht, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass dies auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei gilt, dass den in der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringen hinsichtlich fehlenden oder mangelhaften Rechtsschutzes in Kroatien zum heutigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden kann, dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien weiter geltend gemacht wird, wegen des in Kroatien Erlebten leide der Beschwerdeführer unter Albträumen und Angstzuständen, und im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens habe er seine psychischen Probleme beim zuständigen Gesundheitsdienst mangels eines Dolmetschers nicht vorbringen können, dass auf dieser Grundlage, so in der Beschwerdeschrift weiter, der medizinische Sachverhalt nicht als vollständig abgeklärt gelten könne, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 1. September 2023 in gesundheitlicher Hinsicht im Wesentlichen zu Protokoll gab, es gehe ihm psychisch nicht gut, denn er mache sich Sorgen um seine Familie und seine Frau, und das in Kroatien Erlebte beschäftige ihn sehr, dass er deshalb im Bundesasylzentrum zum Arzt gegangen sei, wo er einen Tee, Lutschtabletten gegen Halsschmerzen sowie Schlaftabletten erhalten habe, die aber nicht gewirkt hätten, dass er seine psychischen Probleme gegenüber dem Gesundheitsdienst nicht erwähnt habe, weil es vor Ort keinen Dolmetscher gehabt habe, und er deshalb nur äusserlich begutachtet worden sei, dass er gemäss Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 1. September 2023 durch das SEM aufgefordert wurde, nochmals einen Termin beim Gesundheitsdienst mit einem Dolmetscher zu beantragen, dass einer vorinstanzlichen Aktennotiz vom 6. September 2023 zum medizinischen Sachverhalt zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer am 31. August 2023 beim Gesundheitsdienst wegen psychischer Probleme und Schlafschwierigkeiten gemeldet habe, weshalb ihm ein pflanzliches Mittel verabreicht worden sei, dass er im Anschluss daran mitgeteilt habe, dass das genannte Mittel nicht genügend Wirkung gezeigt habe, weshalb ihm Mirtazapin (ein Antidepressivum) verschrieben worden sei, dass er aufgefordert worden sei, sich nochmals zu melden, wenn die Tabletten nicht wirken würden, was er offensichtlich auch getan habe, dass der Aktennotiz weiter zu entnehmen ist, dass bezüglich des Beschwerdeführers beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums Brugg kein ärztlicher Bericht vorliege und auch kein offener Termin bestehe, dass hinsichtlich bestehender medizinischer Probleme festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag, dass eine entsprechende, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.), dass, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, die von ihm geltend gemachten Probleme die soeben genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht erreichen, welche gegebenenfalls einer Wegweisung nach Kroatien entgegenstehen könnte, dass vielmehr im vorliegenden Fall keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, die aus heutiger Sicht konkreten Anlass zur Annahme bieten könnten, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), dass Kroatien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung bestehen, womit auch diesbezüglich - falls erforderlich - von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4634/2023 vom 4. September 2023 E. 8.3 m.w.N., Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.3, sowie ausführlich D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.N.), dass auch keine Hinweise vorliegen, wonach in Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, sollte er eine solche tatsächlich benötigen, dass dem Beschwerdeführer ferner zugemutet werden kann, in Kroatien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass nach den voranstehenden Erwägungen zu den Aufnahmebedingungen, welche der Beschwerdeführer in Kroatien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, auch kein konkreter Anlass ersichtlich ist, an die Adresse des SEM die Einholung von entsprechenden Zusicherungen seitens der kroatischen Behörden anzuordnen, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: