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D-4634/2023

D-4634/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 In der Beschwerdeeingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, er leide unter Angstzuständen, Schlafstörungen und Albträumen. Ausserdem habe er Kopf- und Magenschmerzen und fühle sich körperlich schwach. Dem vorinstanzlichen Entscheid lasse sich entnehmen, dass keine medizinische Diagnose vorliege. Seit seiner Ankunft in der Schweiz am 2. August 2023 habe er keinen Arzttermin gehabt, sich aber mehrmals beim Gesundheitsdienst wegen Stress, Magen- und Schlafproblemen gemeldet. Zunächst sei ihm ein pflanzliches Schlaf- und Beruhigungsmittel verschrieben worden. Nachdem er dem Gesundheitsdienst am 17. August 2023 - mithin einen Tag vor dem Nichteintretensentscheid - gemeldet habe, dass die pflanzlichen Mittel nicht wirkten, sei ihm das Medikament (...), das zur Behandlung depressiver Erkrankungen eingesetzt werde, verschrieben worden. Es gebe somit deutliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an psychischen und physischen Erkrankungen leide. Deren Schwere und Ausmass sei mangels einer (fach-)ärztlichen Diagnose aber nicht beurteilbar. Angesichts der Anpassung der Medikation auf ein erheblich stärkeres Mittel sowie der geschilderten Symptomatik sei nicht auszuschliessen, dass seine Erkrankung einen relevanten Schweregrad erreiche. Eine (fach-)ärztliche Abklärung sei vorliegend unabdingbar, um den Behandlungsbedarf adäquat einzuschätzen. Dies sei angesichts der aktuell fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien von besonders grosser Bedeutung. Der medizinische Sachverhalt sei daher nicht ausreichend erstellt und die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Weiter wurde in der Beschwerde gerügt, dass die Akte (...)-20/1 «Mitteilung_Aktennotiz: med. SV_18.08.2023 9:45» (nachfolgend Akte 20) als interne Akte klassifiziert und somit nicht ausgehändigt worden sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts stütze sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fast ausschliesslich auf dieses Dokument. Die Verweigerung der Einsicht in das betreffende Aktenstück sei zu Unrecht erfolgt und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 5.1 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme zwar unter bestimmten Umständen verweigern, allerdings lediglich in dem Umfang, als effektiv Geheimhaltungsinteressen bestehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei ist eine sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.H.).

E. 5.2 Das SEM hat die Akte 20 als interne Akte klassifiziert und diese dem Beschwerdeführer nicht offengelegt. Es handelt sich bei diesem Dokument um eine Aktennotiz, in welchem die Sachbearbeiterin des SEM das Ergebnis von telefonischen Abklärungen beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums B._______ festhält. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Aktenstück dem Beschwerdeführer nicht - allenfalls unter Abdeckung von Personendaten - offengelegt werden könnte. Es werden darin einzig die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gesundheitsdienst beschrieben, womit sich eine Qualifikation als interne Akte nicht rechtfertigt. Diese Informationen sind Teil des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts und keine Unterlagen, welche der internen Meinungsbildung dienen. Allfällige Geheimhaltungsinteressen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Einsicht in die Akte 20 wurde somit zu Unrecht verweigert. Der Inhalt der Aktennotiz wird indessen in der angefochtenen Verfügung auf Seite 6 bei der Beschreibung der telefonischen Abklärungen des SEM vollständig wiedergegeben. In der Folge hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu diesen Ausführungen zu äussern. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit als geheilt zu betrachten, zumal dem Beschwerdeführer durch die fehlende Offenlegung der Akte 20 unter den vorliegenden Umständen kein Nachteil entstanden ist.

E. 5.3 Sodann lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft vorsprach. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme deuteten aber - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - nicht auf derart gravierende Beschwerden hin, dass sich eine fachärztliche Abklärung aufgedrängt hätte. Er litt offenbar unter Schlafproblemen, Stress und Albträumen sowie Kopf- und Magenschmerzen. Aus dem Umstand, dass die abgegebenen pflanzlichen Mittel nicht ausreichend wirkten und in der Folge neu das Medikament (...) abgegeben wurde, lässt sich noch nicht ableiten, dass ein schwerwiegendes medizinisches Problem besteht, welches einer Wegweisung nach Kroatien möglicherweise entgegenstehen könnte. Das SEM schloss aus der Tatsache, dass keine Diagnose vorlag und seitens der Pflege keine weiteren Abklärungen und Termine anstanden, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt sei, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen. Dies ist nicht zu beanstanden, da von weiteren medizinischen Abklärungen keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die bestehenden medizinische Beeinträchtigungen grundsätzlich in Kroatien behandelbar sind und allenfalls notwendige Untersuchungen auch dort erfolgen können (vgl. dazu unten E. 8.3).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte 20 zwar zu Unrecht verweigert wurde. Deren Inhalt wurde ihm aber mit der angefochtenen Verfügung vollständig bekannt gegeben und er konnte sich im Rahmen der Beschwerde umfassend dazu äussern. Weiter ist der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dabei grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 17. August 2023 ausdrücklich zustimmten, ist von einer grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches auszugehen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 7.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 7.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4075/2023 vom 2. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2).

E. 7.3 Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür müssen indessen konkrete Indizien vorliegen, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 m.H.).

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Es ist indessen nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Zudem bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hätte er sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 8.3 Hinsichtlich bestehender medizinischer Probleme ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Schlafproblemen und Albträumen leidet sowie Kopf- und Magenschmerzen habe. Ausserdem habe er Stress und sein Körper sei schwach (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). Aus diesem Grund erhielt er vom Gesundheitsdienst Magentabletten sowie ein pflanzliches Schlaf- und Beruhigungsmittel. Da letzteres nicht genügend Wirkung gezeigt habe, erhalte er künftig in Absprache mit dem Zentrumsarzt (...). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen. Des Weiteren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die genannten medizinischen Beeinträchtigungen bei Bedarf auch in Kroatien behandelt werden können. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, was das Gericht bereits in zahlreichen Urteilen ausgeführt hat (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4467/2023 vom 24. August 2023 E. 5.3 und D-3966/223 vom 19. Juli 2023 E.7.3).

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4634/2023 Urteil vom 4. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 3. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Am 11. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens und einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei zu einer Flüchtlingsunterkunft gegangen, wo ihm der Zutritt aber verweigert worden sei. Danach sei er zu Fuss nach Slowenien weitergereist. In Kroatien sei er sehr schlecht behandelt worden. Polizisten hätten ihn beschimpft und bedroht sowie eine ganze Nacht lang im Regen warten lassen. Zudem hätten sie ihm kein Essen gegeben und er habe lediglich Wasser aus einem Bach erhalten. Sie hätten ihn auch geschlagen und mit einem Elektroschocker traktiert. Kroatien sei wie ein zweites Afghanistan und er fühle sich dort nicht sicher. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er seit seiner Ausreise nicht schlafen könne und Albträume habe. Er habe auch Kopfschmerzen und fühle sich körperlich schwach. Ausserdem habe er sich wegen Magenschmerzen beim Gesundheitspersonal seiner Unterkunft gemeldet und Tabletten erhalten. D. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 17. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 18. August 2023 - eröffnet am 21. August 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. In der Beschwerdeeingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, er leide unter Angstzuständen, Schlafstörungen und Albträumen. Ausserdem habe er Kopf- und Magenschmerzen und fühle sich körperlich schwach. Dem vorinstanzlichen Entscheid lasse sich entnehmen, dass keine medizinische Diagnose vorliege. Seit seiner Ankunft in der Schweiz am 2. August 2023 habe er keinen Arzttermin gehabt, sich aber mehrmals beim Gesundheitsdienst wegen Stress, Magen- und Schlafproblemen gemeldet. Zunächst sei ihm ein pflanzliches Schlaf- und Beruhigungsmittel verschrieben worden. Nachdem er dem Gesundheitsdienst am 17. August 2023 - mithin einen Tag vor dem Nichteintretensentscheid - gemeldet habe, dass die pflanzlichen Mittel nicht wirkten, sei ihm das Medikament (...), das zur Behandlung depressiver Erkrankungen eingesetzt werde, verschrieben worden. Es gebe somit deutliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an psychischen und physischen Erkrankungen leide. Deren Schwere und Ausmass sei mangels einer (fach-)ärztlichen Diagnose aber nicht beurteilbar. Angesichts der Anpassung der Medikation auf ein erheblich stärkeres Mittel sowie der geschilderten Symptomatik sei nicht auszuschliessen, dass seine Erkrankung einen relevanten Schweregrad erreiche. Eine (fach-)ärztliche Abklärung sei vorliegend unabdingbar, um den Behandlungsbedarf adäquat einzuschätzen. Dies sei angesichts der aktuell fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien von besonders grosser Bedeutung. Der medizinische Sachverhalt sei daher nicht ausreichend erstellt und die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Weiter wurde in der Beschwerde gerügt, dass die Akte (...)-20/1 «Mitteilung_Aktennotiz: med. SV_18.08.2023 9:45» (nachfolgend Akte 20) als interne Akte klassifiziert und somit nicht ausgehändigt worden sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts stütze sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fast ausschliesslich auf dieses Dokument. Die Verweigerung der Einsicht in das betreffende Aktenstück sei zu Unrecht erfolgt und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. 5. 5.1 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme zwar unter bestimmten Umständen verweigern, allerdings lediglich in dem Umfang, als effektiv Geheimhaltungsinteressen bestehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei ist eine sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.H.). 5.2 Das SEM hat die Akte 20 als interne Akte klassifiziert und diese dem Beschwerdeführer nicht offengelegt. Es handelt sich bei diesem Dokument um eine Aktennotiz, in welchem die Sachbearbeiterin des SEM das Ergebnis von telefonischen Abklärungen beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums B._______ festhält. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Aktenstück dem Beschwerdeführer nicht - allenfalls unter Abdeckung von Personendaten - offengelegt werden könnte. Es werden darin einzig die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gesundheitsdienst beschrieben, womit sich eine Qualifikation als interne Akte nicht rechtfertigt. Diese Informationen sind Teil des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts und keine Unterlagen, welche der internen Meinungsbildung dienen. Allfällige Geheimhaltungsinteressen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Einsicht in die Akte 20 wurde somit zu Unrecht verweigert. Der Inhalt der Aktennotiz wird indessen in der angefochtenen Verfügung auf Seite 6 bei der Beschreibung der telefonischen Abklärungen des SEM vollständig wiedergegeben. In der Folge hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu diesen Ausführungen zu äussern. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit als geheilt zu betrachten, zumal dem Beschwerdeführer durch die fehlende Offenlegung der Akte 20 unter den vorliegenden Umständen kein Nachteil entstanden ist. 5.3 Sodann lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft vorsprach. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme deuteten aber - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - nicht auf derart gravierende Beschwerden hin, dass sich eine fachärztliche Abklärung aufgedrängt hätte. Er litt offenbar unter Schlafproblemen, Stress und Albträumen sowie Kopf- und Magenschmerzen. Aus dem Umstand, dass die abgegebenen pflanzlichen Mittel nicht ausreichend wirkten und in der Folge neu das Medikament (...) abgegeben wurde, lässt sich noch nicht ableiten, dass ein schwerwiegendes medizinisches Problem besteht, welches einer Wegweisung nach Kroatien möglicherweise entgegenstehen könnte. Das SEM schloss aus der Tatsache, dass keine Diagnose vorlag und seitens der Pflege keine weiteren Abklärungen und Termine anstanden, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt sei, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen. Dies ist nicht zu beanstanden, da von weiteren medizinischen Abklärungen keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die bestehenden medizinische Beeinträchtigungen grundsätzlich in Kroatien behandelbar sind und allenfalls notwendige Untersuchungen auch dort erfolgen können (vgl. dazu unten E. 8.3). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte 20 zwar zu Unrecht verweigert wurde. Deren Inhalt wurde ihm aber mit der angefochtenen Verfügung vollständig bekannt gegeben und er konnte sich im Rahmen der Beschwerde umfassend dazu äussern. Weiter ist der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dabei grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 17. August 2023 ausdrücklich zustimmten, ist von einer grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches auszugehen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 7. 7.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 7.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4075/2023 vom 2. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2). 7.3 Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür müssen indessen konkrete Indizien vorliegen, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 m.H.). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Es ist indessen nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Zudem bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen hätte er sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Dabei steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.3 Hinsichtlich bestehender medizinischer Probleme ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Schlafproblemen und Albträumen leidet sowie Kopf- und Magenschmerzen habe. Ausserdem habe er Stress und sein Körper sei schwach (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). Aus diesem Grund erhielt er vom Gesundheitsdienst Magentabletten sowie ein pflanzliches Schlaf- und Beruhigungsmittel. Da letzteres nicht genügend Wirkung gezeigt habe, erhalte er künftig in Absprache mit dem Zentrumsarzt (...). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen. Des Weiteren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die genannten medizinischen Beeinträchtigungen bei Bedarf auch in Kroatien behandelt werden können. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, was das Gericht bereits in zahlreichen Urteilen ausgeführt hat (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4467/2023 vom 24. August 2023 E. 5.3 und D-3966/223 vom 19. Juli 2023 E.7.3). 8.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: