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D-1167/2024

D-1167/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1167/2024 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 19. November 2023 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 11. November 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war, dass sie mit schriftlicher Erklärung vom 23. November 2023 gegenüber dem Rechtsschutz für Asylsuchende in den Bundesasylzentren Ostschweiz auf die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verzichtete, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 27. November 2023 an die zuständige kroatische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Kroatien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes gewährte, dass die zuständige kroatische Behörde am 12. Dezember 2023 der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmte, dass mit Schreiben einer hausärztlichen Praxis vom 10. Januar 2024 dem SEM betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis und ein medizinisches Verlaufsblatt übermittelt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (Datum der Eröffnung: 20. Februar 2024) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass sie dabei hauptsächlich beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise sie sei wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien ihr sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass folglich, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, auf diese nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige kroatische Behörde am 12. Dezember 2023 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. Dezember 2023 zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes, sie habe in Kroatien nicht bewusst um Asyl ersucht beziehungsweise gar kein entsprechendes Gesuch stellen wollen, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insb. das Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; im Anschluss daran etwa die Urteile des BVGer D-4634/2023 vom 4. September 2023 E. 7.2, E-4075/2023 vom 2. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. Dezember 2023 gegenüber der Vorinstanz geltend machte, sie sei in Kroatien durch die dortige Polizei geschlagen worden, sie habe gesehen, wie sogar eine schwangere Frau angegriffen worden sei, und man habe ihr das Mobiltelephon weggenommen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar anerkennt (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4634/2023 vom 4. September 2023 E. 8.2), dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können, dass indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dies auch bei einer Rückkehr in diesen Staat im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, in ihrem Fall würden die kroatischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, zumal sie sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden wird, dass sie sich sodann bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen an die kroatischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern hätte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei ihr ausserdem die Möglichkeit offensteht, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass dies auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei gilt, dass in der Beschwerdeschrift zwar unter dem Titel der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, sinngemäss aber hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei sowohl dort als auch in der Türkei sexuell missbraucht worden und leide deswegen unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Dezember 2023 in gesundheitlicher Hinsicht zu Protokoll gab, es gehe ihr psychisch nicht gut, denn sie mache sich Sorgen, ob sie in der Schweiz bleiben könne, und seit dem 30. Oktober 2023 - nämlich seit sie unterwegs sei - habe sie Schlaf- und Essprobleme, dass sie jedoch nicht zu einem Psychiater gehen wolle, damit man nicht glaube, sie sei verrückt, dass sie ausserdem an Juckreiz am Körper sowie im Vaginalbereich leide, dass einem im vorinstanzlichen Verfahren übermittelten ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2024 mit medizinischem Verlaufsblatt zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von Missbräuchen sowie Angst wegen einer Überstellung nach Kroatien berichtet habe, weshalb ihr ein Beruhigungsmittel verschrieben worden sei, dass daraus zudem hervorgeht, die Beschwerdeführerin habe ein Gespräch mit einem muslimischen Seelsorger gehabt, welcher in der Folge berichtet habe, sie habe ihm von einem Heimaufenthalt in der Kindheit und Missbrauch erzählt, dass sie des Weiteren zwischen dem 29. November 2023 und dem 15. Februar 2024 wegen Brennens in der Harnröhre, Obstipation (Verstopfung) sowie Juckreiz medikamentös behandelt worden sei, dass gemäss einer E-Mail des Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Steckborn vom 16. Februar 2024 keine weiteren medizinischen Termine offen seien, dass hinsichtlich bestehender medizinischer Probleme festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag, dass eine entsprechende, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.; Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 57467/15, Ziff. 121 ff.), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme die soeben genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht erreichen, welche gegebenenfalls einem Vollzug der Wegweisung nach Kroatien entgegenstehen könnte, dass vielmehr im vorliegenden Fall keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, die aus heutiger Sicht konkreten Anlass zur Annahme bieten könnten, der Beschwerdeführerin drohe im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), dass Kroatien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung bestehen, womit auch diesbezüglich - falls erforderlich - von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.N., Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.3, D-4634/2023 vom 4. September 2023 E. 8.3 m.w.N.), dass auch keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin in Kroatien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, sollte sie eine solche benötigen, dass der Beschwerdeführerin ferner zugemutet werden kann, in Kroatien ihre Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass weder den Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien sprechen könnten, dass sich die Beschwerdeschrift über die bereits erwähnten Vorbringen hinaus auf Ausführungen zu einer behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Türkei beschränkt, auf welche - nachdem auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist - nicht näher eingegangen werden kann, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 23. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli