opencaselaw.ch

E-5790/2023

E-5790/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Sie wurde auch formgerecht eingereicht; insbesondere trägt sie auch die Originalunterschrift der Beschwerdeführerin. Es ist demnach trotz der (vorformulierten) sich teilweise nur auf den «Beschwerdeführer» beziehenden Rechtsbegehren davon auszugehen, dass für alle von der angefochtenen Verfügung betroffenen Familienmitglieder Beschwerde erhoben worden ist. Die Beschwerdeführenden sind schliesslich legitimiert (Art. 52 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden haben am 10. September 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht, was sich aus entsprechenden Eurodac-Treffern ergibt (A17 [Beschwerdeführerin] und A18 [Beschwerdeführer]). Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren, wo die Beschwerdeführenden zunächst noch angegeben hatten, von ihrem Heimatstaat direkt in die Schweiz eingereist zu sein (A24 und A25, jeweils Ziff. 5.02) und in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht zu haben (A30 und A32), bestreiten sie auf Rechtsmittelstufe nicht mehr, über Kroatien in den Schengenraum eingereist zu sein, und geben auch an, sie hätten gehofft, in Kroatien Sicherheit und Schutz zu finden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2). Nach dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. September 2023 liessen sich die kroatischen Behörden innert der massgeblichen Frist von zwei Wochen (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht vernehmen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach von ihrer impliziten Zustimmung auszugehen. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden steht somit grundsätzlich fest. Daran ändert der Umstand, dass die kroatischen Behörden auf das Ersuchen der schweizerischen Behörden um Mitteilung der praktischen Details zum Transfer vom 4. Oktober 2023 hin einzig auf den Beschwerdeführer Bezug nahmen (A38) nichts. Das SEM wird die Modalitäten für alle Familienmitglieder (A43) im Hinblick auf die Überstellung zu aktualisieren und rechtzeitig mitzuteilen haben. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Schweiz sei das einzige neutrale Land auf der Welt, weshalb die Beschwerdeführenden unbedingt hier Schutz und Sicherheit finden wollten, ist festzuhalten, dass es nicht an ihnen liegt, den für ihr Schutzersuchen zuständigen Dublin-Mitgliedstaat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie begründen dieses Begehren jedoch nicht weiter und aus den Akten ergeben sich keine Kassationsgründe. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt und die Problematik in diesem Land erkannt. Es hat ausführlich die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen vor dem Hintergrund der spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalls abstützt. Insbesondere hat es auch zur Kenntnis genommen, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben und begründet, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Die angefochtene Verfügung ist auch sonst so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten, und es war ihnen auch offensichtlich ohne weiteres möglich, diesen sachgerecht anzufechten. Hinsichtlich der Kinder ist festzustellen, dass ihre Interessen über die Eltern hinreichend wahrgenommen und vertreten worden sind und werden. Das SEM hat auch diese Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich genügend mit den unter dem Aspekt des Kindeswohls massgeblichen Faktoren auseinandergesetzt. Schliesslich ist auch der medizinische Sachverhalt in Bezug auf alle Familienmitglieder als hinreichend abgeklärt und erstellt zu erachten. Zwar stand für D._______ am 25. Oktober 2023 noch ein weiterer Arzttermin an, dies zur Gewichtskontrolle (A42). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass eine Behandlung - nötigenfalls auch psychischer Beschwerden - in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, es seien im Hinblick auf diesen anstehenden Arzttermin keine gravierenden und neuen Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien (doch noch) im Weg stehen könnten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Mit ausführlicher und zutreffender Begründung verneint das SEM in der angefochtenen Verfügung systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem. Darauf kann verwiesen werden. Auch das BVGer hat sich im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst und den Schluss gezogen, dass keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. E-4075/2023 vom 3. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2).

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden geben an, sie befürchteten bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut eine schlechte Behandlung. Insbesondere bedinge die Situation der Kinder, auch vor ihrem gesundheitlichen Hintergrund einen Selbsteintritt der Schweiz. Im Einzelnen wird auf den Sachverhalt (vgl. Bst. B.) sowie für die Details auf die Protokolle der Dublin-Gespräche (A50 und A51) und die Wiedergabe in der angefochtenen Verfügung (A85) verwiesen.

E. 6.3.1 Wie bereits erwogen, liegen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen vor. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist im schon erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 zum Schluss gekommen, dass die seit mehreren Jahren und von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhobenen Vorhalte vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten beträfen, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten würden. Es anerkennt dabei, dass es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Abweisungen direkt an der Grenze, zu unzulässigen Push-Backs und auch zu exzessiver Gewaltanwendung gegenüber Asylsuchenden komme, für welche sich dann oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweise (vgl. ebd., E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso festgestellt, dass sich die Sachlage massgeblich anders darstelle, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden liessen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. ebd., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie die Beschwerdeführenden - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. ebd., E. 9.5 [letzter Absatz]).

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführenden nach der Anhaltung in Kroatien nach ihrem illegalen Grenzübertritt mit belastenden Ereignissen konfrontiert waren. Es ist verständlich, dass die Familie, und insbesondere die Kinder, von den Erlebnissen in Kroatien nach dem Grenzübertritt betroffen und belastet sind und deswegen nicht nach Kroatien zurückkehren möchten. Das geltend gemachte Verhalten der Polizisten ist auch nicht zu beschönigen, wobei immerhin festgestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe erstmals vorbringt, trotz seiner offensichtlichen Fingerverletzung sei er gewaltsam zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Unabhängig davon fehlt es in objektiver Hinsicht an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte. Das SEM hat mit Hinweis auf seine Abklärungsergebnisse ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen vermöchten; darauf kann verwiesen werden. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, aufgrund der Erlebnisse in Kroatien hätten sie kein Vertrauen, die kroatischen Behörden um Schutz zu ersuchen, ändert daran nichts. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden nach der Registrierung in ein Camp geführt und es gibt keine belastbaren Hinweise darauf, dass ihr Asylverfahren dort nicht regelkonform durchgeführt worden wäre oder sie nicht die Aufnahmebedingungen vorgefunden hätten, auf die sie Anspruch haben, hätten sie sich nicht entschieden, gleich am Folgetag weiterzureisen. Die Beschwerdeführenden haben insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als nach ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Es bestehen vorliegend keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen hätten sie sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen gilt dies auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Schliesslich steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 6.3.3 Es bestehen auch keine gesundheitlichen Überstellungshindernisse. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch an, gesundheitlich an nichts Schwerwiegendem zu leiden. Er habe Zahnschmerzen und manchmal auch Schmerzen aufgrund von Gewalterfahrung im Heimatstaat. Psychisch gehe es ihm nicht so gut, dies aufgrund der Erlebnisse in Kroatien (A32). Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Zahnschmerzen behandelt. Ferner wurde ihn betreffend ein fremdsprachiger ärztlicher Bericht aus der Türkei vom 4. September 2023 zu den Akten gegeben (A36), wobei auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, weil vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, daraus ergebe sich eine schwerwiegende Erkrankung, die einer Überstellung entgegenstehen könnte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide an Asthma und habe Krampfadern. Psychisch gehe es ihr nicht gut; sie mache sich Sorgen und habe Bedenken aufgrund der Erlebnisse in Kroatien (A30). Gemäss den vorinstanzlichen Akten war sie am 18. September 2023 wegen Husten und Halsschmerzen beim Gesundheitsdienst sowie wegen einem blauen Auge (Vorfall auf der Flucht). Es sei ihr eine schmerzstillende Salbe abgegeben worden. Am 27. September 2023 sei sie nochmals wegen Erkältungssymptomen beim Gesundheitsdienst gewesen und am 29. September 2023 erneut, diesmal wegen psychischer Probleme. Ihr sei einerseits Unterstützung durch die Seelsorge angeboten worden. Andererseits ist vom 5. Oktober 2023 ein Arztbesuch verzeichnet, bei dem die Beschwerdeführerin starke psychische Beschwerden angegeben sowie von Asthma berichtet habe, das sie im Heimatstaat mit Spray behandelt habe. Es wurde festgehalten, dass weder eine Überweisung an einen Spezialisten notwendig sei noch voraussichtlich eine Behandlung mit mehreren Terminen bei einem Spezialisten aufgegleist würde (A 35, A39 und A40). Zu ihren Kindern gaben die Beschwerdeführenden in den persönlichen Gesprächen an, D._______ sei im Heimatstaat seit dem Alter von zweieinhalb Jahren wegen (...) in Behandlung gewesen. Er habe Angst und esse nicht, er spiele auch nicht mit anderen Kindern. Er habe viel abgenommen und könne nicht an lauten Orten sein. C._______ gehe es besser als seinem Bruder, aber auch nicht ganz gut im Vergleich zu früher. Wenn er Polizisten sehe frage er, ob man sie erneut ins Gefängnis stecken würde. Er leide ansonsten nur an einer Allergie. Zu D._______ finden sich dann zwei ärztliche Berichte in den vorinstanzlichen Akten, ein fremdsprachiger aus der Türkei vom 11. August 2021 betreffend (...) (A36) sowie ein solcher vom 13. September 2023. Aus letzterem ergibt sich anamnestisch, dass die Diagnose (...) Spektrum in der Türkei gestellt worden und das Kind dort speziell gefördert worden sei. Seit der Flucht sei er verängstigt und die Kindsmutter könne nichts mehr alleine machen. Er könne wegen zu viel Input nicht im Speisesaal essen, die Kommunikation sei schwierig. Der behandelnde Arzt hält einen ordentlichen Allgemeinzustand fest bei sehr dünnen Armen und schlankem Ernährungszustand. Als Therapie ordnet er eine Bewilligung für das Essen im Zimmer an, das empfohlen werde zur Abschirmung, es sei auf gute Nahrungsaufnahme zu achten; zur Gewichtskontrolle wurde ein nächster Termin am 25.Oktober 2023 vereinbart. Sodann wurde festgehalten, es sei eine spezielle Förderung für (...) notwendig, auf Wunsch könnten die notwendigen Überweisungen ausgestellt werden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden erreichen die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht und vermögen so einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können, falls notwendig, auch in Kroatien behandelt werden. Insbesondere steht dort auch eine allfällig benötigte medizinische Versorgung betreffend die psychischen Beeinträchtigungen der Kinder zur Verfügung. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, auch für die Kinder (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 m.w.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über den Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handelt sowie ihre spezifischen medizinischen Umstände hinsichtlich des aktuellen Stands der Abklärungen und allenfalls laufenden und notwendigen Therapien zu informieren sind und sicherzustellen ist, dass die entsprechenden medizinischen Akten übermittelt werden. Auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft und die besonderen Bedürfnisse insbesondere von D._______ ist hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Demnach bleibt auch kein Raum zur Einholung individueller Zusicherungen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 6.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Ergänzend kann hier auf das unter Erwägung 4 Gesagte verwiesen werden.

E. 6.5 Soweit auch in der Beschwerde spezifisch auf die Kinder verwiesen wird, ist ergänzend festzustellen, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Wenn in Bezug auf C._______ vorgebracht wird, es gehe ihm inzwischen in der Schweiz besser, er könne hier in die Schule gehen und wolle nicht mehr weg, ist dies zwar verständlich. Aus der KRK kann jedoch kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die Eltern sind die nächsten Bezugspersonen der minderjährigen Kinder und diese werden mit ihnen zusammen nach Kroatien überstellt; den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Auch aus der (sehr kurzen) Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Was die geltend gemachte subjektive Furcht der Kinder vor einer Rückkehr nach Kroatien betrifft, ist darauf zu verweisen, dass in erster Linie die Eltern in der Verantwortung stehen, ihren Kindern psychologischen Rückhalt zu geben. Dazu gehört auch, ihnen zu vermitteln, dass sie in Kroatien in einem Camp untergebracht werden und nicht in Umstände kommen, die mit der Situation anlässlich ihrer Anhaltung unmittelbar nach der illegalen Einreise vergleichbar sein werden. Dass sie dazu nicht in der Lage sein könnten, geht aus den Akten nicht hervor. Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Versorgung der Kinder, im Speziellen von D._______, wird auf das bereits unter Erwägung 6.3.3 Gesagte verwiesen.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren bereits bei summarischer Aktenprüfung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden, ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5790/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, Bundesasylzentrum (BAZ) (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei gemäss eigenen Angaben am (...) September 2023 und suchten am 13. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 10. September 2023 in Kroatien eingereist waren und dort Asylgesuche eingereicht hatten. B. Anlässlich der persönlichen Gespräche nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 29. September 2023, die in Anwesenheit der zugewiesenen und am 19. September 2023 bevollmächtigten Rechtsvertretung stattfanden, wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei (Protokolle in den SEM Akten [...] [A] 30 [Beschwerdeführerin], A32 [Beschwerdeführer]). Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten in Kroatien keine Schutzanträge gestellt. Sie seien nachts im Wald aufgegriffen worden. Als sich die Beschwerdeführerin gewehrt habe, weil man ihr den Sohn habe wegnehmen und ins Auto bringen wollen, sei sie so gegen das Auto gestossen worden, dass sie im Gesicht verletzt worden sei, was man auf den Fotos noch sehen könne. Sie habe sich deswegen geschämt. Als ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe der Verantwortliche sie gefragt, was passiert sei, sie habe sich aber nicht getraut zu sagen, dass es von den kroatischen Polizisten sei. Auf dem Revier, wohin man sie hingebracht habe, seien sie mit mehreren Familien in eine Zelle gebracht worden, die sehr schmutzig gewesen sei. Die Toilette sei mittendrin und die Luft schlecht gewesen; sie hätten weder Essen noch Trinken erhalten. Es sei schlimm gewesen, zumal sie auch nass gewesen seien. Die Kinder hätten die ganze Zeit geweint und nicht einmal Milch erhalten. Am Tag nachdem man sie dann in ein Camp gebracht habe, hätten sie dieses wieder verlassen und seien weitergereist. Insgesamt seien sie nur ungefähr zwei Nächte in Kroatien gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Schweiz lebten ihre Schwester und ihre Cousins. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Kroatien gaben die Beschwerdeführenden an, nach der schlechten Behandlung fehle ihnen das Vertrauen, dort um Schutz zu ersuchen. Insbesondere die Kinder seien aufgrund der Erlebnisse psychisch belastet. Der Sohn D._______ leide unter (...) und könne nachts nicht schlafen; er schreie die ganze Zeit und frage, ob die Polizei kommen würde. Es sei nicht sicher, ob er die Erlebnisse verarbeiten könne, wenn sie dorthin zurückkehren müssten. Auch der Sohn C._______ sei psychisch geschädigt und habe ein Verhalten, das er vorher nicht gehabt habe. Er fürchte sich, wenn er ein Polizeiauto sehe. Inzwischen könne er in die Schule gehen und es gefalle ihm hier. Für die Angaben zum medizinischen Sachverhalt wird auf die Akten und auf die Erwägung 6.3.3 verwiesen. Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten im Original zu den Akten. C. Ebenfalls am 19. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. D.a. Am 4. Oktober 2023 richtete das SEM zwei Verfristungsschreiben (eines betreffend den Beschwerdeführer, das andere betreffend die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder) an die kroatischen Behörden und ersuchte um praktische Informationen zum Transfer. D.b. Am 7. Oktober 2023 teilten die kroatischen Behörden dem SEM die Informationen zum Transfer des Beschwerdeführers mit. E. E.a. Mit auf den 13. September 2023 datierter Eingabe vom 5. Oktober 2023 liessen die Beschwerdeführenden einen fremdsprachigen medizinischen Bericht vom 11. August 2021 betreffend D._______, der an (...) leide, sowie einen fremdsprachigen medizinischen Bericht vom 4. September 2023 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten reichen. E.b. Am 4., am 10. und am 17. Oktober erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ E._______ nach dem aktuellen Stand des medizinischen Sachverhalts (A35, A40 und A42). E.c. In den vorinstanzlichen Akten finden sich hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ferner ein Formular betreffend einen Arztbesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2023 (A39) sowie ein Bericht von (...) vom 13. Oktober 2023 betreffend D._______ (A41). F. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (eröffnet am 18. Oktober 2023) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Laieneingabe vom 22. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen sowie es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zusammen mit ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden eine Fotografie, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem verletzten Auge zeige sowie den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten fremdsprachigen medizinischen Bericht vom 11. August 2021 betreffend D._______ zu den Akten. H. Am 24. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Sie wurde auch formgerecht eingereicht; insbesondere trägt sie auch die Originalunterschrift der Beschwerdeführerin. Es ist demnach trotz der (vorformulierten) sich teilweise nur auf den «Beschwerdeführer» beziehenden Rechtsbegehren davon auszugehen, dass für alle von der angefochtenen Verfügung betroffenen Familienmitglieder Beschwerde erhoben worden ist. Die Beschwerdeführenden sind schliesslich legitimiert (Art. 52 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Die Beschwerdeführenden haben am 10. September 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht, was sich aus entsprechenden Eurodac-Treffern ergibt (A17 [Beschwerdeführerin] und A18 [Beschwerdeführer]). Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren, wo die Beschwerdeführenden zunächst noch angegeben hatten, von ihrem Heimatstaat direkt in die Schweiz eingereist zu sein (A24 und A25, jeweils Ziff. 5.02) und in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht zu haben (A30 und A32), bestreiten sie auf Rechtsmittelstufe nicht mehr, über Kroatien in den Schengenraum eingereist zu sein, und geben auch an, sie hätten gehofft, in Kroatien Sicherheit und Schutz zu finden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2). Nach dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. September 2023 liessen sich die kroatischen Behörden innert der massgeblichen Frist von zwei Wochen (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht vernehmen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach von ihrer impliziten Zustimmung auszugehen. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden steht somit grundsätzlich fest. Daran ändert der Umstand, dass die kroatischen Behörden auf das Ersuchen der schweizerischen Behörden um Mitteilung der praktischen Details zum Transfer vom 4. Oktober 2023 hin einzig auf den Beschwerdeführer Bezug nahmen (A38) nichts. Das SEM wird die Modalitäten für alle Familienmitglieder (A43) im Hinblick auf die Überstellung zu aktualisieren und rechtzeitig mitzuteilen haben. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Schweiz sei das einzige neutrale Land auf der Welt, weshalb die Beschwerdeführenden unbedingt hier Schutz und Sicherheit finden wollten, ist festzuhalten, dass es nicht an ihnen liegt, den für ihr Schutzersuchen zuständigen Dublin-Mitgliedstaat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

4. Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie begründen dieses Begehren jedoch nicht weiter und aus den Akten ergeben sich keine Kassationsgründe. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt und die Problematik in diesem Land erkannt. Es hat ausführlich die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen vor dem Hintergrund der spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalls abstützt. Insbesondere hat es auch zur Kenntnis genommen, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben und begründet, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Die angefochtene Verfügung ist auch sonst so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten, und es war ihnen auch offensichtlich ohne weiteres möglich, diesen sachgerecht anzufechten. Hinsichtlich der Kinder ist festzustellen, dass ihre Interessen über die Eltern hinreichend wahrgenommen und vertreten worden sind und werden. Das SEM hat auch diese Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich genügend mit den unter dem Aspekt des Kindeswohls massgeblichen Faktoren auseinandergesetzt. Schliesslich ist auch der medizinische Sachverhalt in Bezug auf alle Familienmitglieder als hinreichend abgeklärt und erstellt zu erachten. Zwar stand für D._______ am 25. Oktober 2023 noch ein weiterer Arzttermin an, dies zur Gewichtskontrolle (A42). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass eine Behandlung - nötigenfalls auch psychischer Beschwerden - in Kroatien grundsätzlich gewährleistet ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, es seien im Hinblick auf diesen anstehenden Arzttermin keine gravierenden und neuen Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien (doch noch) im Weg stehen könnten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Mit ausführlicher und zutreffender Begründung verneint das SEM in der angefochtenen Verfügung systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem. Darauf kann verwiesen werden. Auch das BVGer hat sich im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst und den Schluss gezogen, dass keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. u.a. E-4075/2023 vom 3. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2). 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Die Beschwerdeführenden geben an, sie befürchteten bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut eine schlechte Behandlung. Insbesondere bedinge die Situation der Kinder, auch vor ihrem gesundheitlichen Hintergrund einen Selbsteintritt der Schweiz. Im Einzelnen wird auf den Sachverhalt (vgl. Bst. B.) sowie für die Details auf die Protokolle der Dublin-Gespräche (A50 und A51) und die Wiedergabe in der angefochtenen Verfügung (A85) verwiesen. 6.3 6.3.1 Wie bereits erwogen, liegen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen vor. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist im schon erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 zum Schluss gekommen, dass die seit mehreren Jahren und von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhobenen Vorhalte vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten beträfen, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten würden. Es anerkennt dabei, dass es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Abweisungen direkt an der Grenze, zu unzulässigen Push-Backs und auch zu exzessiver Gewaltanwendung gegenüber Asylsuchenden komme, für welche sich dann oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweise (vgl. ebd., E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso festgestellt, dass sich die Sachlage massgeblich anders darstelle, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden liessen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. ebd., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie die Beschwerdeführenden - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. ebd., E. 9.5 [letzter Absatz]). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführenden nach der Anhaltung in Kroatien nach ihrem illegalen Grenzübertritt mit belastenden Ereignissen konfrontiert waren. Es ist verständlich, dass die Familie, und insbesondere die Kinder, von den Erlebnissen in Kroatien nach dem Grenzübertritt betroffen und belastet sind und deswegen nicht nach Kroatien zurückkehren möchten. Das geltend gemachte Verhalten der Polizisten ist auch nicht zu beschönigen, wobei immerhin festgestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe erstmals vorbringt, trotz seiner offensichtlichen Fingerverletzung sei er gewaltsam zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Unabhängig davon fehlt es in objektiver Hinsicht an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte. Das SEM hat mit Hinweis auf seine Abklärungsergebnisse ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen vermöchten; darauf kann verwiesen werden. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, aufgrund der Erlebnisse in Kroatien hätten sie kein Vertrauen, die kroatischen Behörden um Schutz zu ersuchen, ändert daran nichts. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden nach der Registrierung in ein Camp geführt und es gibt keine belastbaren Hinweise darauf, dass ihr Asylverfahren dort nicht regelkonform durchgeführt worden wäre oder sie nicht die Aufnahmebedingungen vorgefunden hätten, auf die sie Anspruch haben, hätten sie sich nicht entschieden, gleich am Folgetag weiterzureisen. Die Beschwerdeführenden haben insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als nach ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Es bestehen vorliegend keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen hätten sie sich sodann an die kroatischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen gilt dies auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Schliesslich steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.3.3 Es bestehen auch keine gesundheitlichen Überstellungshindernisse. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch an, gesundheitlich an nichts Schwerwiegendem zu leiden. Er habe Zahnschmerzen und manchmal auch Schmerzen aufgrund von Gewalterfahrung im Heimatstaat. Psychisch gehe es ihm nicht so gut, dies aufgrund der Erlebnisse in Kroatien (A32). Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Zahnschmerzen behandelt. Ferner wurde ihn betreffend ein fremdsprachiger ärztlicher Bericht aus der Türkei vom 4. September 2023 zu den Akten gegeben (A36), wobei auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, weil vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, daraus ergebe sich eine schwerwiegende Erkrankung, die einer Überstellung entgegenstehen könnte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide an Asthma und habe Krampfadern. Psychisch gehe es ihr nicht gut; sie mache sich Sorgen und habe Bedenken aufgrund der Erlebnisse in Kroatien (A30). Gemäss den vorinstanzlichen Akten war sie am 18. September 2023 wegen Husten und Halsschmerzen beim Gesundheitsdienst sowie wegen einem blauen Auge (Vorfall auf der Flucht). Es sei ihr eine schmerzstillende Salbe abgegeben worden. Am 27. September 2023 sei sie nochmals wegen Erkältungssymptomen beim Gesundheitsdienst gewesen und am 29. September 2023 erneut, diesmal wegen psychischer Probleme. Ihr sei einerseits Unterstützung durch die Seelsorge angeboten worden. Andererseits ist vom 5. Oktober 2023 ein Arztbesuch verzeichnet, bei dem die Beschwerdeführerin starke psychische Beschwerden angegeben sowie von Asthma berichtet habe, das sie im Heimatstaat mit Spray behandelt habe. Es wurde festgehalten, dass weder eine Überweisung an einen Spezialisten notwendig sei noch voraussichtlich eine Behandlung mit mehreren Terminen bei einem Spezialisten aufgegleist würde (A 35, A39 und A40). Zu ihren Kindern gaben die Beschwerdeführenden in den persönlichen Gesprächen an, D._______ sei im Heimatstaat seit dem Alter von zweieinhalb Jahren wegen (...) in Behandlung gewesen. Er habe Angst und esse nicht, er spiele auch nicht mit anderen Kindern. Er habe viel abgenommen und könne nicht an lauten Orten sein. C._______ gehe es besser als seinem Bruder, aber auch nicht ganz gut im Vergleich zu früher. Wenn er Polizisten sehe frage er, ob man sie erneut ins Gefängnis stecken würde. Er leide ansonsten nur an einer Allergie. Zu D._______ finden sich dann zwei ärztliche Berichte in den vorinstanzlichen Akten, ein fremdsprachiger aus der Türkei vom 11. August 2021 betreffend (...) (A36) sowie ein solcher vom 13. September 2023. Aus letzterem ergibt sich anamnestisch, dass die Diagnose (...) Spektrum in der Türkei gestellt worden und das Kind dort speziell gefördert worden sei. Seit der Flucht sei er verängstigt und die Kindsmutter könne nichts mehr alleine machen. Er könne wegen zu viel Input nicht im Speisesaal essen, die Kommunikation sei schwierig. Der behandelnde Arzt hält einen ordentlichen Allgemeinzustand fest bei sehr dünnen Armen und schlankem Ernährungszustand. Als Therapie ordnet er eine Bewilligung für das Essen im Zimmer an, das empfohlen werde zur Abschirmung, es sei auf gute Nahrungsaufnahme zu achten; zur Gewichtskontrolle wurde ein nächster Termin am 25.Oktober 2023 vereinbart. Sodann wurde festgehalten, es sei eine spezielle Förderung für (...) notwendig, auf Wunsch könnten die notwendigen Überweisungen ausgestellt werden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden erreichen die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht und vermögen so einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können, falls notwendig, auch in Kroatien behandelt werden. Insbesondere steht dort auch eine allfällig benötigte medizinische Versorgung betreffend die psychischen Beeinträchtigungen der Kinder zur Verfügung. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist, auch für die Kinder (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 m.w.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über den Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handelt sowie ihre spezifischen medizinischen Umstände hinsichtlich des aktuellen Stands der Abklärungen und allenfalls laufenden und notwendigen Therapien zu informieren sind und sicherzustellen ist, dass die entsprechenden medizinischen Akten übermittelt werden. Auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft und die besonderen Bedürfnisse insbesondere von D._______ ist hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Demnach bleibt auch kein Raum zur Einholung individueller Zusicherungen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 6.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Ergänzend kann hier auf das unter Erwägung 4 Gesagte verwiesen werden. 6.5 Soweit auch in der Beschwerde spezifisch auf die Kinder verwiesen wird, ist ergänzend festzustellen, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Wenn in Bezug auf C._______ vorgebracht wird, es gehe ihm inzwischen in der Schweiz besser, er könne hier in die Schule gehen und wolle nicht mehr weg, ist dies zwar verständlich. Aus der KRK kann jedoch kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die Eltern sind die nächsten Bezugspersonen der minderjährigen Kinder und diese werden mit ihnen zusammen nach Kroatien überstellt; den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Auch aus der (sehr kurzen) Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Was die geltend gemachte subjektive Furcht der Kinder vor einer Rückkehr nach Kroatien betrifft, ist darauf zu verweisen, dass in erster Linie die Eltern in der Verantwortung stehen, ihren Kindern psychologischen Rückhalt zu geben. Dazu gehört auch, ihnen zu vermitteln, dass sie in Kroatien in einem Camp untergebracht werden und nicht in Umstände kommen, die mit der Situation anlässlich ihrer Anhaltung unmittelbar nach der illegalen Einreise vergleichbar sein werden. Dass sie dazu nicht in der Lage sein könnten, geht aus den Akten nicht hervor. Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Versorgung der Kinder, im Speziellen von D._______, wird auf das bereits unter Erwägung 6.3.3 Gesagte verwiesen.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren bereits bei summarischer Aktenprüfung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden, ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: