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F-663/2023

F-663/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie hatten am 31. Oktober 2022 bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt. B. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3 und 4 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden am 6. Januar 2023 zu, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 - eröffnet am 27. Januar 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3 und 4 am 3. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Vorinstanz sei in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensrechtlich ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. F. Am 6. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. Februar 2023 medizinische Unterlagen nach. Daraus ging unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer schweren depressiven Episode, Schwangerschaftskomplikationen und akuter Suizidalität am 1. Februar 2023 auf ärztliche Anordnung hin fürsorgerisch (...) eingewiesen wurde. Sie ist am 17. Februar 2023 wieder aus der Klinik ausgetreten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 3. Februar 2023 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 5. April 2023 liess sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist vernehmen und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Mai 2023 eine Replik ein. Dieser legten sie aktuelle medizinische Berichte bei. An Begehren und Begründung hielten sie fest. K. Am 1. Juni 2023 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Beigelegt waren ein Bericht (...) vom 30. Mai 2023 sowie eine E-Mail von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023. L. Mit Eingabe vom 6. September 2023 legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin 2 ins Recht. M. Am (...) kam die Beschwerdeführerin 5 zur Welt. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Oktober 2023 den Geburts- und Wochenbettbericht und am 7. November 2023 eine Honorarnote zu den Akten. N. Mit Eingaben vom 1. und vom 15. Dezember 2023 aktualisierten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss den medizinischen Sachverhalt, insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 und Art. 23 Dublin-III-VO bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, machen jedoch systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend. Unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung fordern sie deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz.

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sei. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 und insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Pushbacks einerseits und der Dublin-Rückkehr andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. E. 9.4.4).

E. 3.3 Unbesehen davon fielen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt in Kroatien, zur Rückweisung an der bosnisch-kroatischen Grenze, zur Inhaftierung in einer überfüllten Zelle unter Verweigerung von Wasser und Nahrung sowie zur Anwendung von Zwang durch die kroatischen Behörden (Abgabe von Fingerabdrücken, Ausziehen von Kleidern etc.) wenig detailreich und stereotyp aus. Beweismittel hierzu offerieren die Beschwerdeführenden keine. Die unsubstantiierten und formelhaften Vorbringen sind daher nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). In Kroatien haben die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch eingereicht, weshalb es inskünftig nicht zu einer Rückweisung an der kroatisch-bosnischen Grenze kommen wird.

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden geben zwar an, in Kroatien eine Wegweisungsverfügung erhalten zu haben. Diese legen sie aber nicht ins Recht. Weiterungen dazu erübrigen sich damit. Sodann stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu, weshalb nicht davon auszugehen ist, Kroatien könnte sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 3.5 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend die Aufnahmebedingungen und das kroatische Asylsystem ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig. Ins Leere zielt zudem der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz ging hinreichend auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden ein und nahm eine Einzelfallprüfung vor. Sie setzte sich mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinander, sodass die Beschwerdeführenden in der Lage waren, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen (zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts siehe unten E. 4.4).

E. 4 Die Beschwerdeführenden fordern zudem die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8). Im Wesentlichen bringen sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze die Beschwerdeführerin 2 einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.

E. 4.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 4.2 Die medizinische Situation der Beschwerdeführerin 2 präsentiert sich wie folgt:

E. 4.2.1 In seinem Bericht vom 21. Januar 2023 hielt der dannzumal behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt (ICD 10: F42.1), ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1) fest. Hierzu führte er aus, die Beschwerdeführerin 2 sei ihm am 12. Januar 2023 zugewiesen worden. Er habe sie für regelmässige psychiatrische-psychotherapeutische Gespräche in Behandlung genommen. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen, Flashbacks, Angst (mit Herzrasen, Atemnot, Schwindel, Zittern, Engegefühl in der Brust und im Hals), Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Affektinkontinenz, sozialem Rückzug und innerer Unruhe.

E. 4.2.2 Wenige Tage nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids wurde die Beschwerdeführerin 2 am 1. Februar 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung (...) eingewiesen. Dem Behandlungsplan (...) vom 3. Februar 2023 können die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F32.2) mit akuter Suizidalität sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) bei Angstzuständen im Zusammenhang mit drohender Ausschaffung im Februar 2023 entnommen werden.

E. 4.2.3 Dem (...) Austrittsbericht vom 22. Februar 2023 zufolge habe die Beschwerdeführerin 2 zu Beginn des stationären Aufenthalts eine deutlich gedrückte Stimmung gezeigt, sich aber schnell glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können. Im Verlauf habe sie sich etwas stabilisiert. Am 17. Februar 2023 habe sie dann den Wunsch geäussert, vorzeitig auszutreten, um bei ihren Kindern bleiben zu können. Da es keine Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung gebe, sei ihrem Wunsch entsprochen worden.

E. 4.2.4 Gemäss dem ambulanten Bericht vom 29. März 2023 (...) begebe sich die Beschwerdeführerin 2 alle zwei Wochen in Behandlung ihrer schweren Depression. Ihr Allgemeinzustand sei gut.

E. 4.2.5 Am 25. April 2023 bestätigte der behandelnde Psychiater seine Diagnosen vom 21. Januar 2023 (vgl. oben E. 4.2.1). Ergänzend hielt er fest, die Beschwerdeführerin 2 nehme Sertralin und Sequase ein. Sie habe in den bisherigen fünf ambulanten Sitzungen sowie während einer kurzen Hospitalisation nicht stabilisiert werden können. Aufgrund einer schwerwiegenden Verschlechterung ihres psychischen Zustands benötige sie eine langfristige psychiatrische Hospitalisation. Die bisherige Behandlung bei ihm sei deshalb am 15. April 2023 beendet worden.

E. 4.2.6 Die Beschwerdeführerin 2 begab sich vom 13. bis zum 24. Juli 2023 auf freiwilliger Basis in stationäre Behandlung. Gemäss dem Bericht (...) vom 28. September 2023 konnte bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) diagnostiziert werden. Als Fazit des stationären Aufenthalts wurde sodann ein depressives Syndrom posttraumatischen Charakters (Albträume, Flashbacks, Übervorsicht), Panikattacken mit typischen somatischen Folgen (Engegefühl in der Brust), Verhaltensauffälligkeiten (Schlagen gegen Objekte, Werfen von Gegenständen, auf den Boden werfen, Aggressionen gegen Pflegepersonal) und eine Derealisation festgestellt.

E. 4.2.7 Dem Geburts- und Wochenbettbericht vom 9. Oktober 2023 sind unter anderem die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression mit einem Status nach akuter Suizidalität sowie eine schwierige psychosoziale Situation zu entnehmen.

E. 4.2.8 In seinen Berichten vom 23. August 2023 sowie vom 1., 4. und 13. Dezember 2023 erklärte der behandelnde Psychiater, die Beschwerdeführerin 2 befinde sich seit dem Klinikaufenthalt im Juli 2023 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei ihm. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie an einer Angst- und Depressionssymptomatik. Die aktuelle integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung müsse sechs Monate bis ein Jahr lang weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin 2 nehme derzeit Sertralin ein, mit Rivotril in Reserve bei Ängstlichkeit. Eine Überstellung sei ohne ausreichende Strukturen in einem anderen Umfeld in Kroatien problematisch und hätte medizinische und psychologische Konsequenzen für die Beschwerdeführerin 2.

E. 4.3 Vorliegend ist in Würdigung der aktuellen medizinischen Sachlage nicht zu verkennen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im bisherigen Verlauf bereits zweimal in stationärer Behandlung befand und dass ihr psychischer Gesundheitszustand offensichtlich nach wie vor sehr fragil ist. Kroatien verfügt jedoch über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >, abgerufen am 08.01.2024). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit vom Angebot einer integrierten psychiatrischen-psychotherapeutischen Therapie ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3; D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.; AIDA-Report, S. 96 ff.). «Médecins du Monde» ist dabei nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6424/2023 vom 27. November 2023 E. 9.1). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2, unterstützt durch ihren Ehemann, in Kroatien ihre ambulante, medikamentöse Behandlung weiterführen kann. Medikamente können ihr auf Vorrat auch mitgegeben werden, wobei die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise durch das SEM über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Insoweit kann der Traumatisierung der Beschwerdeführerin 2 hinreichend entgegengetreten werden, was der behandelnde Psychiater mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 im Umkehrschluss seiner Aussage bestätigt (vgl. oben E. 4.2.8). Eine Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 wurde ärztlicherseits zuletzt nicht mehr festgestellt.

E. 4.4 Dem Bericht (...) vom 30. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 4 wegen eines allfälligen Herzfehlers von einem Kinderarzt zwar untersucht wurde, ein entsprechender Befund aber nicht erhoben werden konnte. Auch die medizinische Situation der übrigen Familienmitglieder (chronischer Husten, Status nach Verhebetrauma und Rückenschmerzen [Beschwerdeführer 1] sowie Albträume [Beschwerdeführerin 3]) lässt eine Überstellung nach Kroatien zu, sodass aus gesundheitlicher Perspektive die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht besteht. Individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich einer nahtlosen, adäquaten medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden bedarf es somit nicht (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sind vorliegend ebenfalls nicht erforderlich, da nicht zu erwarten ist, dass neue Beeinträchtigungen von überstellungsrelevanter Schwere zu Tage gefördert würden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

E. 4.5 Aus den von ihr als verletzt gerügten Art. 1 ff. und Art. 12 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.3; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3; F-4958/2022 vom 10. November 2022 E. 9.1 m.H.). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) einhält (vgl. Urteile des BVGer D-4548/2023 vom 31. August 2023; E-424/2023 vom 26. Januar 2023 E. 7.1). Unabhängig davon sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu Diskriminierungen und Beschimpfungen in Kroatien viel zu vage gehalten, als dass weiter darauf eingegangen werden könnte. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der unsubstantiierten und formelhaften Vorbringen zu stattgehabter oder künftiger Folter in Kroatien.

E. 4.6 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5790/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.5; E-1087/2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Die Überstellung betrifft die ganze Familie, sodass die Kinder weiterhin in der Obhut ihrer Eltern bleiben können. Mit Blick auf den Bericht (...) vom 30. Mai 2023 erscheint es zwar nicht als ausgeschlossen, dass eine Überstellung die psychische Sicherheit der Beschwerdeführerin 4 stark belasten könnte. Eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls ist damit aber nicht gegeben. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil E-1087/2023 E. 8.5). Die Bestimmungen von Art. 3, 6, 19 Abs. 2, 22 ff., 26, 27, 37 Bst. a und 39 KRK stehen der verfügten Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien somit nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4243/2022 vom 4. November 2022 E. 9.4). Die Vorinstanz war nicht gehalten, die allfälligen kinder- und familienspezifischen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführenden nach Kroatien näher abzuklären.

E. 5 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Situation der Beschwerdeführerin 5 ist mit derjenigen der Restfamilie untrennbar verbunden. Ein neues Zuständigkeitsverfahren ist für sie daher nicht einzuleiten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände sowie Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 und die Geburt der Beschwerdeführerin 5 zu informieren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-663/2023 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______, geb. (...), sowie die Ehefrau,

2. B._______, geb. (...), und die Kinder,

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie hatten am 31. Oktober 2022 bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt. B. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3 und 4 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 stimmten die kroatischen Behörden am 6. Januar 2023 zu, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 - eröffnet am 27. Januar 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3 und 4 am 3. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Vorinstanz sei in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensrechtlich ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. F. Am 6. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. Februar 2023 medizinische Unterlagen nach. Daraus ging unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer schweren depressiven Episode, Schwangerschaftskomplikationen und akuter Suizidalität am 1. Februar 2023 auf ärztliche Anordnung hin fürsorgerisch (...) eingewiesen wurde. Sie ist am 17. Februar 2023 wieder aus der Klinik ausgetreten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 3. Februar 2023 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 5. April 2023 liess sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist vernehmen und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Mai 2023 eine Replik ein. Dieser legten sie aktuelle medizinische Berichte bei. An Begehren und Begründung hielten sie fest. K. Am 1. Juni 2023 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Beigelegt waren ein Bericht (...) vom 30. Mai 2023 sowie eine E-Mail von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023. L. Mit Eingabe vom 6. September 2023 legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin 2 ins Recht. M. Am (...) kam die Beschwerdeführerin 5 zur Welt. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Oktober 2023 den Geburts- und Wochenbettbericht und am 7. November 2023 eine Honorarnote zu den Akten. N. Mit Eingaben vom 1. und vom 15. Dezember 2023 aktualisierten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss den medizinischen Sachverhalt, insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 und Art. 23 Dublin-III-VO bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, machen jedoch systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend. Unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung fordern sie deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen sei. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 und insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Pushbacks einerseits und der Dublin-Rückkehr andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. E. 9.4.4). 3.3. Unbesehen davon fielen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu erlebter Polizeigewalt in Kroatien, zur Rückweisung an der bosnisch-kroatischen Grenze, zur Inhaftierung in einer überfüllten Zelle unter Verweigerung von Wasser und Nahrung sowie zur Anwendung von Zwang durch die kroatischen Behörden (Abgabe von Fingerabdrücken, Ausziehen von Kleidern etc.) wenig detailreich und stereotyp aus. Beweismittel hierzu offerieren die Beschwerdeführenden keine. Die unsubstantiierten und formelhaften Vorbringen sind daher nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). In Kroatien haben die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch eingereicht, weshalb es inskünftig nicht zu einer Rückweisung an der kroatisch-bosnischen Grenze kommen wird. 3.4. Die Beschwerdeführenden geben zwar an, in Kroatien eine Wegweisungsverfügung erhalten zu haben. Diese legen sie aber nicht ins Recht. Weiterungen dazu erübrigen sich damit. Sodann stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu, weshalb nicht davon auszugehen ist, Kroatien könnte sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 3.5. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend die Aufnahmebedingungen und das kroatische Asylsystem ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig. Ins Leere zielt zudem der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz ging hinreichend auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden ein und nahm eine Einzelfallprüfung vor. Sie setzte sich mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinander, sodass die Beschwerdeführenden in der Lage waren, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen (zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts siehe unten E. 4.4).

4. Die Beschwerdeführenden fordern zudem die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8). Im Wesentlichen bringen sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze die Beschwerdeführerin 2 einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. 4.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 4.2. Die medizinische Situation der Beschwerdeführerin 2 präsentiert sich wie folgt: 4.2.1. In seinem Bericht vom 21. Januar 2023 hielt der dannzumal behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt (ICD 10: F42.1), ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1) fest. Hierzu führte er aus, die Beschwerdeführerin 2 sei ihm am 12. Januar 2023 zugewiesen worden. Er habe sie für regelmässige psychiatrische-psychotherapeutische Gespräche in Behandlung genommen. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen, Flashbacks, Angst (mit Herzrasen, Atemnot, Schwindel, Zittern, Engegefühl in der Brust und im Hals), Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Affektinkontinenz, sozialem Rückzug und innerer Unruhe. 4.2.2. Wenige Tage nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids wurde die Beschwerdeführerin 2 am 1. Februar 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung (...) eingewiesen. Dem Behandlungsplan (...) vom 3. Februar 2023 können die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F32.2) mit akuter Suizidalität sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) bei Angstzuständen im Zusammenhang mit drohender Ausschaffung im Februar 2023 entnommen werden. 4.2.3. Dem (...) Austrittsbericht vom 22. Februar 2023 zufolge habe die Beschwerdeführerin 2 zu Beginn des stationären Aufenthalts eine deutlich gedrückte Stimmung gezeigt, sich aber schnell glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können. Im Verlauf habe sie sich etwas stabilisiert. Am 17. Februar 2023 habe sie dann den Wunsch geäussert, vorzeitig auszutreten, um bei ihren Kindern bleiben zu können. Da es keine Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung gebe, sei ihrem Wunsch entsprochen worden. 4.2.4. Gemäss dem ambulanten Bericht vom 29. März 2023 (...) begebe sich die Beschwerdeführerin 2 alle zwei Wochen in Behandlung ihrer schweren Depression. Ihr Allgemeinzustand sei gut. 4.2.5. Am 25. April 2023 bestätigte der behandelnde Psychiater seine Diagnosen vom 21. Januar 2023 (vgl. oben E. 4.2.1). Ergänzend hielt er fest, die Beschwerdeführerin 2 nehme Sertralin und Sequase ein. Sie habe in den bisherigen fünf ambulanten Sitzungen sowie während einer kurzen Hospitalisation nicht stabilisiert werden können. Aufgrund einer schwerwiegenden Verschlechterung ihres psychischen Zustands benötige sie eine langfristige psychiatrische Hospitalisation. Die bisherige Behandlung bei ihm sei deshalb am 15. April 2023 beendet worden. 4.2.6. Die Beschwerdeführerin 2 begab sich vom 13. bis zum 24. Juli 2023 auf freiwilliger Basis in stationäre Behandlung. Gemäss dem Bericht (...) vom 28. September 2023 konnte bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) diagnostiziert werden. Als Fazit des stationären Aufenthalts wurde sodann ein depressives Syndrom posttraumatischen Charakters (Albträume, Flashbacks, Übervorsicht), Panikattacken mit typischen somatischen Folgen (Engegefühl in der Brust), Verhaltensauffälligkeiten (Schlagen gegen Objekte, Werfen von Gegenständen, auf den Boden werfen, Aggressionen gegen Pflegepersonal) und eine Derealisation festgestellt. 4.2.7. Dem Geburts- und Wochenbettbericht vom 9. Oktober 2023 sind unter anderem die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression mit einem Status nach akuter Suizidalität sowie eine schwierige psychosoziale Situation zu entnehmen. 4.2.8. In seinen Berichten vom 23. August 2023 sowie vom 1., 4. und 13. Dezember 2023 erklärte der behandelnde Psychiater, die Beschwerdeführerin 2 befinde sich seit dem Klinikaufenthalt im Juli 2023 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei ihm. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie an einer Angst- und Depressionssymptomatik. Die aktuelle integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung müsse sechs Monate bis ein Jahr lang weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin 2 nehme derzeit Sertralin ein, mit Rivotril in Reserve bei Ängstlichkeit. Eine Überstellung sei ohne ausreichende Strukturen in einem anderen Umfeld in Kroatien problematisch und hätte medizinische und psychologische Konsequenzen für die Beschwerdeführerin 2. 4.3. Vorliegend ist in Würdigung der aktuellen medizinischen Sachlage nicht zu verkennen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im bisherigen Verlauf bereits zweimal in stationärer Behandlung befand und dass ihr psychischer Gesundheitszustand offensichtlich nach wie vor sehr fragil ist. Kroatien verfügt jedoch über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., , abgerufen am 08.01.2024). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit vom Angebot einer integrierten psychiatrischen-psychotherapeutischen Therapie ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.3; D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.; AIDA-Report, S. 96 ff.). «Médecins du Monde» ist dabei nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6424/2023 vom 27. November 2023 E. 9.1). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2, unterstützt durch ihren Ehemann, in Kroatien ihre ambulante, medikamentöse Behandlung weiterführen kann. Medikamente können ihr auf Vorrat auch mitgegeben werden, wobei die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise durch das SEM über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Insoweit kann der Traumatisierung der Beschwerdeführerin 2 hinreichend entgegengetreten werden, was der behandelnde Psychiater mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 im Umkehrschluss seiner Aussage bestätigt (vgl. oben E. 4.2.8). Eine Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 wurde ärztlicherseits zuletzt nicht mehr festgestellt. 4.4. Dem Bericht (...) vom 30. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 4 wegen eines allfälligen Herzfehlers von einem Kinderarzt zwar untersucht wurde, ein entsprechender Befund aber nicht erhoben werden konnte. Auch die medizinische Situation der übrigen Familienmitglieder (chronischer Husten, Status nach Verhebetrauma und Rückenschmerzen [Beschwerdeführer 1] sowie Albträume [Beschwerdeführerin 3]) lässt eine Überstellung nach Kroatien zu, sodass aus gesundheitlicher Perspektive die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht besteht. Individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich einer nahtlosen, adäquaten medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden bedarf es somit nicht (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sind vorliegend ebenfalls nicht erforderlich, da nicht zu erwarten ist, dass neue Beeinträchtigungen von überstellungsrelevanter Schwere zu Tage gefördert würden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 4.5. Aus den von ihr als verletzt gerügten Art. 1 ff. und Art. 12 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.3; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7.3; F-4958/2022 vom 10. November 2022 E. 9.1 m.H.). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) einhält (vgl. Urteile des BVGer D-4548/2023 vom 31. August 2023; E-424/2023 vom 26. Januar 2023 E. 7.1). Unabhängig davon sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu Diskriminierungen und Beschimpfungen in Kroatien viel zu vage gehalten, als dass weiter darauf eingegangen werden könnte. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der unsubstantiierten und formelhaften Vorbringen zu stattgehabter oder künftiger Folter in Kroatien. 4.6. Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5790/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.5; E-1087/2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Die Überstellung betrifft die ganze Familie, sodass die Kinder weiterhin in der Obhut ihrer Eltern bleiben können. Mit Blick auf den Bericht (...) vom 30. Mai 2023 erscheint es zwar nicht als ausgeschlossen, dass eine Überstellung die psychische Sicherheit der Beschwerdeführerin 4 stark belasten könnte. Eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls ist damit aber nicht gegeben. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil E-1087/2023 E. 8.5). Die Bestimmungen von Art. 3, 6, 19 Abs. 2, 22 ff., 26, 27, 37 Bst. a und 39 KRK stehen der verfügten Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien somit nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4243/2022 vom 4. November 2022 E. 9.4). Die Vorinstanz war nicht gehalten, die allfälligen kinder- und familienspezifischen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführenden nach Kroatien näher abzuklären.

5. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Situation der Beschwerdeführerin 5 ist mit derjenigen der Restfamilie untrennbar verbunden. Ein neues Zuständigkeitsverfahren ist für sie daher nicht einzuleiten (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände sowie Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 und die Geburt der Beschwerdeführerin 5 zu informieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: