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E-424/2023

E-424/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 24. No- vember 2022 ergab, dass er am 22. September 2022 bereits in Kroatien, sodann am 5. Oktober 2022 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. C. Am 7. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung und gab seine Einwilligung zur Bekanntgabe von Gesundheitsdaten und Entbindung vom medizinischen Berufsgeheim- nis. D. Am 27. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwer- deführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückfüh- rung nach Kroatien machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, er sei von Serbien über Bosnien nach Kroatien gereist. Er habe drei- mal versucht, über die Grenze zu gelangen, sei aber zweimal gezwungen worden, nach Bosnien zurückzugehen. Er sei festgenommen worden und zwölf Tage in Haft gewesen, wo er schlecht behandelt und geschlagen wor- den sei. Danach sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzuge- ben. Er möge Kroatien nicht. Die Kroaten seien sehr rassistisch. Ein Asyl- gesuch habe er dort nicht eingereicht. Er habe nicht verstanden, was ge- redet worden sei. Danach sei er freigelassen worden und nach Slowenien gegangen. Die dortige Polizei habe das zu verhindern versucht. Das Asyl-

E-424/2023 Seite 3 gesuch in Slowenien habe er nicht bewusst eingereicht. Er sei dort festge- nommen und drei Tage inhaftiert worden. Er sei über zwei Monate in Slo- wenien geblieben, bevor er in die Schweiz weitergereist sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er an, es gehe ihm gut. Er habe Probleme mit der Kälte und mit dem Herz. F. Der Beschwerdeführer reichte einen Flüchtlingsausweis aus Burundi mit einer Gültigkeitsdauer vom 13. April 2022 bis zum 13. April 2025 zu den Akten. G. Am 28. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 11. Januar 2023 zu. H. Am 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer medizinische Doku- mente (Diphterie-Screening vom 24. November 2022; medizinische Doku- mentation mit Einträgen vom 24. November bis 1. Dezember 2022) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 – eröffnet am 20. Januar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich- zeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be- auftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu. J. Am 20. Januar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Mit (undatierter) Eingabe vom 24. Januar 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen

E-424/2023 Seite 4 diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu be- handeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch be- gründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E-424/2023 Seite 5

E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten – und hier inte- ressierenden – sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka- pitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mit- gliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C- 583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, in Kroatien sei er längere Zeit in Haft gewesen, weil er sich gewei- gert habe die Fingerabdrücke abzugeben. Erst als ihm mitgeteilt worden sei, diese würden zu polizeilichen Zwecken abgenommen und er könne das Gefängnis danach verlassen, sei er damit einverstanden gewesen. Da- bei sei er davon ausgegangen, er habe diese nur zu polizeilichen und nicht zu asylrechtlichen Zwecken abgegeben. Beim Verlassen von Kroatien sei er an der Grenze geschlagen worden. Er könne nicht nach Kroatien zurück

E-424/2023 Seite 6 und würde Suizid begehen, falls er dies müsse. Lieber würde er nach Bu- rundi zurückgeschickt werden.

E. 6 Der Beschwerdeführer wurde am 22. September 2022 in Kroatien daktylo- skopisch erfasst und sein Asylgesuch am selben Tag registriert, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht dort ein Asylgesuch einzu- reichen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Das Dublin-System beruht auf klaren Zuständigkeitsregeln und räumt den Gesuchstellenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal ein- reisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer demnach nicht frei zu entscheiden, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank über- mittelt werden. Durch seine Weiterreise nach Slowenien kurz nach der Er- fassung der Fingerabdrücke in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer ei- nem dortigen Asylverfahren selbst entzogen. Das Vorgehen der kroati- schen Behörden hinsichtlich der Abnahme seiner Fingerabdrücke und Re- gistrierung seines Asylgesuchs ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die kroatischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Die Zustän- digkeit Kroatiens ist damit im Prinzip gegeben und wird auf Beschwerde- ebene als solche auch nicht bestritten.

E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wie- deraufnahmeverfahren (vgl. E. 4.1 oben) liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemi- sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. De- zember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwer- deführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines Auf- enthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtun- gen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche der Beschwerdeführer nach dem Grenzübertritt in Kroatien beziehungs- weise anlässlich des Grenzübertritts von Kroatien nach Slowenien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedri- genden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU- Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien (beziehungsweise mit seiner wohl ebenfalls illegalen Einreise nach Slowenien). Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Poli- zei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Ver- halten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessieren- den Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rah- men eines Take Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E‑3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfall- prüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass

E-424/2023 Seite 8 Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu- rückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis be- troffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerecht- fertigt.

E. 7.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde sich umbringen, falls er nach Kroatien zurückkehren müsse, ist diesem dem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegenge- wirkt werden. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die kroatischen Be- hörden bei der Ankunft über diese Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse präzise sowie umfassend informiert sind.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren kein konkretes und ernsthaf- tes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sei- nen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Ver- fahrensrichtlinie zu prüfen, zumal er sich nur kurz in Kroatien aufgehalten habe, bevor er das Land wieder verlassen habe (vgl. Dublin-Gespräch, S. 1). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entneh- men, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in

E-424/2023 Seite 9 Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauer- haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens- bedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behör- den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beach- tung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht be- schränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we- sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel- raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rech- nung getragen haben sollte. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Kroatien angeordnet. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E-424/2023 Seite 10

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti- gung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat kommt sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberken- nung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie

E-424/2023 Seite 7 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-424/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-424/2023 Gerne, liebe Martina Urteil vom 26. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 24. November 2022 ergab, dass er am 22. September 2022 bereits in Kroatien, sodann am 5. Oktober 2022 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. C. Am 7. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und gab seine Einwilligung zur Bekanntgabe von Gesundheitsdaten und Entbindung vom medizinischen Berufsgeheimnis. D. Am 27. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von Serbien über Bosnien nach Kroatien gereist. Er habe dreimal versucht, über die Grenze zu gelangen, sei aber zweimal gezwungen worden, nach Bosnien zurückzugehen. Er sei festgenommen worden und zwölf Tage in Haft gewesen, wo er schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Danach sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er möge Kroatien nicht. Die Kroaten seien sehr rassistisch. Ein Asylgesuch habe er dort nicht eingereicht. Er habe nicht verstanden, was geredet worden sei. Danach sei er freigelassen worden und nach Slowenien gegangen. Die dortige Polizei habe das zu verhindern versucht. Das Asylgesuch in Slowenien habe er nicht bewusst eingereicht. Er sei dort festgenommen und drei Tage inhaftiert worden. Er sei über zwei Monate in Slowenien geblieben, bevor er in die Schweiz weitergereist sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er an, es gehe ihm gut. Er habe Probleme mit der Kälte und mit dem Herz. F. Der Beschwerdeführer reichte einen Flüchtlingsausweis aus Burundi mit einer Gültigkeitsdauer vom 13. April 2022 bis zum 13. April 2025 zu den Akten. G. Am 28. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 11. Januar 2023 zu. H. Am 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer medizinische Dokumente (Diphterie-Screening vom 24. November 2022; medizinische Dokumentation mit Einträgen vom 24. November bis 1. Dezember 2022) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 - eröffnet am 20. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. J. Am 20. Januar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Mit (undatierter) Eingabe vom 24. Januar 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, in Kroatien sei er längere Zeit in Haft gewesen, weil er sich geweigert habe die Fingerabdrücke abzugeben. Erst als ihm mitgeteilt worden sei, diese würden zu polizeilichen Zwecken abgenommen und er könne das Gefängnis danach verlassen, sei er damit einverstanden gewesen. Dabei sei er davon ausgegangen, er habe diese nur zu polizeilichen und nicht zu asylrechtlichen Zwecken abgegeben. Beim Verlassen von Kroatien sei er an der Grenze geschlagen worden. Er könne nicht nach Kroatien zurück und würde Suizid begehen, falls er dies müsse. Lieber würde er nach Burundi zurückgeschickt werden.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 22. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst und sein Asylgesuch am selben Tag registriert, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Das Dublin-System beruht auf klaren Zuständigkeitsregeln und räumt den Gesuchstellenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer demnach nicht frei zu entscheiden, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Durch seine Weiterreise nach Slowenien kurz nach der Erfassung der Fingerabdrücke in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren selbst entzogen. Das Vorgehen der kroatischen Behörden hinsichtlich der Abnahme seiner Fingerabdrücke und Registrierung seines Asylgesuchs ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die kroatischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Die Zuständigkeit Kroatiens ist damit im Prinzip gegeben und wird auf Beschwerdeebene als solche auch nicht bestritten. 7. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (vgl. E. 4.1 oben) liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche der Beschwerdeführer nach dem Grenzübertritt in Kroatien beziehungsweise anlässlich des Grenzübertritts von Kroatien nach Slowenien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien (beziehungsweise mit seiner wohl ebenfalls illegalen Einreise nach Slowenien). Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerecht-fertigt. 7.3 7.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde sich umbringen, falls er nach Kroatien zurückkehren müsse, ist diesem dem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die kroatischen Behörden bei der Ankunft über diese Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse präzise sowie umfassend informiert sind. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal er sich nur kurz in Kroatien aufgehalten habe, bevor er das Land wieder verlassen habe (vgl. Dublin-Gespräch, S. 1). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.4 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Kroatien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: