Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführe- rin) ersuchten am 18. August 2021 mit ihren Kindern um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 6. August 2019 von Griechenland, am 11. Juni 2021 von Kroatien und am 9. August 2021 von Slowenien als Asylantragsteller registriert worden waren. B. Am 25. August 2021 erhob das SEM im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) die persönlichen Daten der Beschwerdeführenden und am 8. Septem- ber 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und der Beschwer- deführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung Dublin-Ge- spräche durch. In diesem Rahmen berichteten sie übereinstimmend da- von, dass sie ihre Heimat schon vor 27 Jahren verlassen hätten (der Be- schwerdeführer), respektive als Kind (die Beschwerdeführerin), wobei sie damals nach Pakistan gegangen seien. Von dort seien sie gemeinsam über den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina nach Kroatien gelangt, von wo sie über Slowenien und Italien die Schweiz erreicht hätten. Vom SEM wurde im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Kroatien oder Slowenien und einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt, worauf sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr in einen dieser Staaten aussprachen. Dabei machte der Beschwerdeführer betreffend Kroatien geltend, sie seien nicht lange dort geblieben, sie hätten keine Informationen über das Land und sie seien dort schlecht behandelt worden. Man habe ihnen dort auch ihre Handys und ihr Geld abgenommen. Sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, respektive es seien ihnen dort zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie hätten dort aber kein Interview gehabt. Zuvor sei ihnen auch die Einreise von Bosnien nach Kroatien erst nach mehreren Versuchen gelungen. Die Beschwerdeführe- rin wandte gegen eine Rückkehr nach Kroatien ein, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, da sie dort kein Asylgesuch gestellt habe. Sie seien dort von der Polizei festgenommen und gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Man gehe in Kroatien sehr schlecht mit Flüchtlingen um. Die Beschwerdeführerin wurde nach diesen Ausführungen nach allfälligen Gründen gefragt, welche im Falle ihrer Kinder gegen eine Wegweisung sprechen würden. Sie machte daraufhin geltend, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Ihre Kinder hätten Angst, seit sie in Kroatien schlecht behandelt
D-419/2022 Seite 3 worden seien. Sie hätten weder in Kroatien noch in Slowenien psychologi- sche Unterstützung für ihre Kinder erhalten. Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass im Verlauf des Dublin-Gesprächs von der da- maligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beantragt worden war, auch die Tochter zu befragen, damit diese ihre Rechte nach der Kin- derschutzkonvention wahrnehmen könne. Ebenfalls wurde von der Rechtsvertreterin an dieser Stelle beantragt, betreffend die Kinder eine psychologische Abklärung zu veranlassen. Auf die Frage nach ihrer gesundheitlichen Konstitution brachten der Be- schwerdeführer und die Beschwerdeführerin im Übrigen übereinstimmend vor, sei seien gesund. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdefüh- rers und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Dublin-Gespräche sand- te das SEM am 8. September 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die dafür zuständige Dublin-Behörde Kroatiens; dies unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Ersuchen wurde von Kroatien mit Erklärungen vom 21. September 2021 entsprochen. Dabei wurde von der kroatischen Behörde vermerkt, dass die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2021 in Kroatien Asylanträge gestellt hätten und ihre Verfahren nach wie vor hängig seien. D. Nachdem das SEM einen Termin für ein Dublin-Gespräch für die älteste Tochter angesetzt hatte, zog die Rechtsvertretung den Antrag um Anhö- rung am 15. September 2021 zurück, worauf ihr vom SEM eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. zum Ganzen SEM-Akten -46/2, -47/2 und -48/2). Am 23. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden über ihre da- malige Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ein. In der Eingabe wurde auf die gewalttätige und rücksichtlose Art der Polizisten in Kroatien, auf die bereits die Eltern Bezug genommen hätten, hingewiesen. Es seien ihnen ihre persönlichen Gegenstände und ihr Geld mit Gewalt
D-419/2022 Seite 4 abgenommen worden, sie seien Push-Backs ausgesetzt gewesen und sie hätten physische Gewalt erlebt. Die Kinder seien Zeugen dieser Gewalt geworden und hätten seither psychische Probleme. Das Kind habe im Ge- spräch zu einer möglichen Rückkehr nach Kroatien plötzlich zu schluchzen und zu weinen angefangen und zu ihrer Mutter gesagt, dass es dort nicht gut sei und es nicht dorthin zurück möchte. Insgesamt wurde vorgebracht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um verletzliche Personen, indem die Kinder von der erlebten Gewalt traumatisiert worden seien und dringendst psychologische/psychiatrische Hilfe benötigten. Psychologi- sche Hilfe sei der Familie in Kroatien aber verwehrt worden. Deshalb werde beantragt, gestützt auf Art. 29a AsylV 1 (Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel an- zuwenden. Durch die vonseiten der Polizisten angewandte Gewalt und die ungenügende medizinische Versorgung im dortigen Asylverfahren sei Kro- atien aber auch seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachge- kommen, indem es gegen Art. 3 EMRK verstossen habe, weshalb ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 VO Dublin beantragt werde. E. Das SEM erkundigte sich am 17. Januar 2022 beim medizinischen Dienst des BAZ F._______ danach, ob betreffend die Beschwerdeführenden me- dizinische Akten vorlägen. Diesbezüglich wurden verschiedene Notizen und Berichte zu den Akten gereicht bezüglich verschiedener Beschwerden wie Magen-Darm-Entzündung, Unwillen zum Schulbesuch, Kopfschmer- zen, Husten-Beschwerden, eine beginnende Mandelentzündung und Bron- chitis, Eisenmangelanämie sowie einer bakteriellen Magenschleimhautent- zündung. F. Das SEM trat mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (eröffnet am folgenden Tag) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroa- tien an, verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführenden, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte es, der Kanton G._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Verzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde ge- gen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfol- gend eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
D-419/2022 Seite 5 Gemäss Aktenlage wechselten die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2022 aus dem BAZ in die Strukturen des für sie zuständigen Kantons. G. Die Beschwerdeführenden erhoben am 27. Januar 2022 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen den vorgenannten Nichteintre- tens- und Wegweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In ihrer Eingabe beantragen sie die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, verbun- den mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, und um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht. Auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beschwerdegründe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. H. Nachdem vom Bundesverwaltungsgericht vorgängig der Vollzug der Weg- weisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wor- den war (vgl. dazu den Vollzugsstopp vom 28. Januar 2021), wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) entspro- chen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde ebenfalls entsprochen und auf die Erhebung eine Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ver- zichtet. Das SEM wurde sodann eingeladen, sich innert Frist zur einge- reichten Beschwerde vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). I. Das SEM verzichtete auf eine Vernehmlassung, indem es die ihm ange- setzte Frist unbenutzt verstreichen liess.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierten An- spruchs auf das rechtliche Gehör geltend. Dabei wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das SEM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG verletzt habe, indem es nicht alle für den Entscheid wesentlichen Umstände von Amtes wegen abgeklärt habe. So habe es na- mentlich den medizinischen Sachverhalt gemäss Art. 26a AsylG nicht hin- reichend abgeklärt, indem es die von ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Dublin-Gespräche beantragte psychologische Abklärung aller drei Kinder nicht veranlasst habe. Das SEM habe damit auch Art. 24 des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzt.
E. 2.2 Das Vorbringen überzeugt jedoch nicht, da sich den Akten nicht genü- gend Hinweise auf ernsthafte psychische Beschwerden der Kinder entneh- men lassen. Alle Familienmitglieder hatten Kontakt mit dem medizinischen Personal des BAZ F._______. Ernsthafte psychische Probleme wurden da- bei jedoch offenbar nicht geltend gemacht. Die Meldung von Schulprob- leme des erst (…)-jährigen Kindes D._______, mithin dessen erkennbare Ablehnung der Schule, stellt offensichtlich ebenfalls nichts dar, was objektiv als gewichtig erscheinen würde. Vonseiten der Beschwerdeführenden wird
D-419/2022 Seite 7 auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes eingebracht. Damit ist nichts ersichtlich, was noch abzuklären wäre.
E. 2.3 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist und vorliegend auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen be- steht, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheide (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend – findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1)
E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen in- dividuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbstein- tritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).
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E. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden in Kro- atien Asylgesuche gestellt haben. Kroatien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1–4 Dublin- III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Zuständigkeit Kroati- ens und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, sie würden zur Gruppe der vulnerablen Personen zählen. Dieses Vorbringen erscheint als durchaus berechtigt, da sie als Familie mit drei Kindern im Alter von erst (…), (…) und (…) Jahren durchaus dieser Gruppe zuzurechnen sind. Sie verlangen vor diesem Hintergrund einen Selbsteintritt auf ihre Gesuche nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Kroatien einer Struktur zugewiesen würde, in welcher ihnen neben einer genügenden Unterkunft auch eine medizinische Be- handlung garantiert sei, welche ihren Bedürfnissen entspreche. Zur Stüt- zung dieses Vorbringen verweisen sie zur Hauptsache auf ihre bisher in Kroatien gemachten Erfahrungen. Die Erwägungen des SEM dazu, dass im Falle von Dublin-Rückkehrenden jedenfalls noch kein Fall bekannt sei, in welchen die Betroffenen Personen nicht einer genügenden Struktur zu- gewiesen worden wäre, lassen sie nicht geltend respektive erklären sie im Wesentlichen als nicht überzeugend und ungenügend.
E. 4.3 Systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sind bei Kroatien praxisgemäss auszuschliessen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei Kro- atien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtli- chen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleich- zeitig davon aus, Kroatien anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Zwar sieht
D-419/2022 Seite 9 sich Kroatien schon seit geraumer Zeit wegen sogenannten Push-Backs an der Grenze mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert, worauf sich die Beschwerdeführenden ausdrücklich berufen. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt, worauf das SEM in seinen ausführlichen Erwägungen zur Sache zur Recht verwiesen hat.
E. 4.4 In dieser Hinsicht sind vorliegend auch bezogen auf den Einzelfall keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzli- chen Feststellungen und Schlüsse betreffend das Vorhandensein von ge- nügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5–5.8). Es darf im Falle der Beschwerdeführenden davon aus- gegangen werden, dass auch sie Zugang zu diesen Strukturen finden. Die Beschwerdeführenden sind jedoch gehalten, sich anlässlich ihrer Rück- kehr auch an die in Kroatien zuständigen Behörden zu wenden, um ihre Rechte wahrzunehmen. Dies ist ihnen durchaus zuzumuten. Aus dem Um- stand, dass sie anlässlich ihres letzten Aufenthaltes in Kroatien offenkundig den dortigen Strukturen ausweichen wollten, da sie eine möglichst rasche Weiterreise anstrebten, können sie im vorliegenden Verfahren nichts für sich ableiten. Ihre Rechtsvertretung geht fehl, wenn sie das damalige Ver- halten ihr Mandanten als Beleg dafür anführen will, dass die Beschwerde- führenden in Kroatien eben auch zukünftig nicht mit Unterstützung rechnen könnten (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom
19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezem- ber 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2).
E. 4.5 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt. Zwar ist einzuräumen, dass es sich bei der Familie mit kleinen Kindern um vulnerable Personen handelt. Es gibt je- doch keine konkreten Hinweise darauf, dass diesem Umstand bei der Un- terbringung in Kroatien nicht genügend Rechnung getragen würde. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen, ergeben sich doch aus den Akten keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, den Antragstellern
D-419/2022 Seite 10 die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor- gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich zielen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bezüglich des Kindeswohls ins Leere, zumal sich die Familie erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhält und im Familien- verband nach Kroatien reisen wird. Da die diesbezügliche Auseinanderset- zung der Vorinstanz insgesamt nicht zu bemängeln sind, hält die angefoch- tene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Gan- zen BVGE 2015/9). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden über das Vorliegen einer angeblich rechtserheblichen Ermessensunterschreitung (gemäss der Beschwerde-Ziffer 14 f.), da sich das SEM nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt habe, vermag nicht zu überzeugen.
E. 4.6 Zusammenfassend liegt auch kein Grund für die Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asyl- gesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat die Überstel- lung nach Kroatien angeordnet.
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 erfolgten Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-419/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-419/2022 Urteil vom 13. April 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Meret Adam, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) ersuchten am 18. August 2021 mit ihren Kindern um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 6. August 2019 von Griechenland, am 11. Juni 2021 von Kroatien und am 9. August 2021 von Slowenien als Asylantragsteller registriert worden waren. B. Am 25. August 2021 erhob das SEM im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) die persönlichen Daten der Beschwerdeführenden und am 8. September 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung Dublin-Gespräche durch. In diesem Rahmen berichteten sie übereinstimmend davon, dass sie ihre Heimat schon vor 27 Jahren verlassen hätten (der Beschwerdeführer), respektive als Kind (die Beschwerdeführerin), wobei sie damals nach Pakistan gegangen seien. Von dort seien sie gemeinsam über den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina nach Kroatien gelangt, von wo sie über Slowenien und Italien die Schweiz erreicht hätten. Vom SEM wurde im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Kroatien oder Slowenien und einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt, worauf sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr in einen dieser Staaten aussprachen. Dabei machte der Beschwerdeführer betreffend Kroatien geltend, sie seien nicht lange dort geblieben, sie hätten keine Informationen über das Land und sie seien dort schlecht behandelt worden. Man habe ihnen dort auch ihre Handys und ihr Geld abgenommen. Sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, respektive es seien ihnen dort zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie hätten dort aber kein Interview gehabt. Zuvor sei ihnen auch die Einreise von Bosnien nach Kroatien erst nach mehreren Versuchen gelungen. Die Beschwerdeführerin wandte gegen eine Rückkehr nach Kroatien ein, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, da sie dort kein Asylgesuch gestellt habe. Sie seien dort von der Polizei festgenommen und gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Man gehe in Kroatien sehr schlecht mit Flüchtlingen um. Die Beschwerdeführerin wurde nach diesen Ausführungen nach allfälligen Gründen gefragt, welche im Falle ihrer Kinder gegen eine Wegweisung sprechen würden. Sie machte daraufhin geltend, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Ihre Kinder hätten Angst, seit sie in Kroatien schlecht behandelt worden seien. Sie hätten weder in Kroatien noch in Slowenien psychologische Unterstützung für ihre Kinder erhalten. Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass im Verlauf des Dublin-Gesprächs von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beantragt worden war, auch die Tochter zu befragen, damit diese ihre Rechte nach der Kinderschutzkonvention wahrnehmen könne. Ebenfalls wurde von der Rechtsvertreterin an dieser Stelle beantragt, betreffend die Kinder eine psychologische Abklärung zu veranlassen. Auf die Frage nach ihrer gesundheitlichen Konstitution brachten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im Übrigen übereinstimmend vor, sei seien gesund. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Dublin-Gespräche sandte das SEM am 8. September 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die dafür zuständige Dublin-Behörde Kroatiens; dies unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Ersuchen wurde von Kroatien mit Erklärungen vom 21. September 2021 entsprochen. Dabei wurde von der kroatischen Behörde vermerkt, dass die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2021 in Kroatien Asylanträge gestellt hätten und ihre Verfahren nach wie vor hängig seien. D. Nachdem das SEM einen Termin für ein Dublin-Gespräch für die älteste Tochter angesetzt hatte, zog die Rechtsvertretung den Antrag um Anhörung am 15. September 2021 zurück, worauf ihr vom SEM eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. zum Ganzen SEM-Akten -46/2, -47/2 und -48/2). Am 23. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden über ihre damalige Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ein. In der Eingabe wurde auf die gewalttätige und rücksichtlose Art der Polizisten in Kroatien, auf die bereits die Eltern Bezug genommen hätten, hingewiesen. Es seien ihnen ihre persönlichen Gegenstände und ihr Geld mit Gewalt abgenommen worden, sie seien Push-Backs ausgesetzt gewesen und sie hätten physische Gewalt erlebt. Die Kinder seien Zeugen dieser Gewalt geworden und hätten seither psychische Probleme. Das Kind habe im Gespräch zu einer möglichen Rückkehr nach Kroatien plötzlich zu schluchzen und zu weinen angefangen und zu ihrer Mutter gesagt, dass es dort nicht gut sei und es nicht dorthin zurück möchte. Insgesamt wurde vorgebracht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um verletzliche Personen, indem die Kinder von der erlebten Gewalt traumatisiert worden seien und dringendst psychologische/psychiatrische Hilfe benötigten. Psychologische Hilfe sei der Familie in Kroatien aber verwehrt worden. Deshalb werde beantragt, gestützt auf Art. 29a AsylV 1 (Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden. Durch die vonseiten der Polizisten angewandte Gewalt und die ungenügende medizinische Versorgung im dortigen Asylverfahren sei Kroatien aber auch seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, indem es gegen Art. 3 EMRK verstossen habe, weshalb ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 VO Dublin beantragt werde. E. Das SEM erkundigte sich am 17. Januar 2022 beim medizinischen Dienst des BAZ F._______ danach, ob betreffend die Beschwerdeführenden medizinische Akten vorlägen. Diesbezüglich wurden verschiedene Notizen und Berichte zu den Akten gereicht bezüglich verschiedener Beschwerden wie Magen-Darm-Entzündung, Unwillen zum Schulbesuch, Kopfschmerzen, Husten-Beschwerden, eine beginnende Mandelentzündung und Bronchitis, Eisenmangelanämie sowie einer bakteriellen Magenschleimhautentzündung. F. Das SEM trat mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (eröffnet am folgenden Tag) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an, verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführenden, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Daneben erklärte es, der Kanton G._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Gemäss Aktenlage wechselten die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2022 aus dem BAZ in die Strukturen des für sie zuständigen Kantons. G. Die Beschwerdeführenden erhoben am 27. Januar 2022 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beschwerdegründe wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. H. Nachdem vom Bundesverwaltungsgericht vorgängig der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt worden war (vgl. dazu den Vollzugsstopp vom 28. Januar 2021), wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) entsprochen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde ebenfalls entsprochen und auf die Erhebung eine Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Das SEM wurde sodann eingeladen, sich innert Frist zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). I. Das SEM verzichtete auf eine Vernehmlassung, indem es die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierten Anspruchs auf das rechtliche Gehör geltend. Dabei wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das SEM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG verletzt habe, indem es nicht alle für den Entscheid wesentlichen Umstände von Amtes wegen abgeklärt habe. So habe es namentlich den medizinischen Sachverhalt gemäss Art. 26a AsylG nicht hinreichend abgeklärt, indem es die von ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Dublin-Gespräche beantragte psychologische Abklärung aller drei Kinder nicht veranlasst habe. Das SEM habe damit auch Art. 24 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzt. 2.2 Das Vorbringen überzeugt jedoch nicht, da sich den Akten nicht genügend Hinweise auf ernsthafte psychische Beschwerden der Kinder entnehmen lassen. Alle Familienmitglieder hatten Kontakt mit dem medizinischen Personal des BAZ F._______. Ernsthafte psychische Probleme wurden dabei jedoch offenbar nicht geltend gemacht. Die Meldung von Schulprobleme des erst (...)-jährigen Kindes D._______, mithin dessen erkennbare Ablehnung der Schule, stellt offensichtlich ebenfalls nichts dar, was objektiv als gewichtig erscheinen würde. Vonseiten der Beschwerdeführenden wird auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes eingebracht. Damit ist nichts ersichtlich, was noch abzuklären wäre. 2.3 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist und vorliegend auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheide (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1) 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien Asylgesuche gestellt haben. Kroatien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, sie würden zur Gruppe der vulnerablen Personen zählen. Dieses Vorbringen erscheint als durchaus berechtigt, da sie als Familie mit drei Kindern im Alter von erst (...), (...) und (...) Jahren durchaus dieser Gruppe zuzurechnen sind. Sie verlangen vor diesem Hintergrund einen Selbsteintritt auf ihre Gesuche nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Kroatien einer Struktur zugewiesen würde, in welcher ihnen neben einer genügenden Unterkunft auch eine medizinische Behandlung garantiert sei, welche ihren Bedürfnissen entspreche. Zur Stützung dieses Vorbringen verweisen sie zur Hauptsache auf ihre bisher in Kroatien gemachten Erfahrungen. Die Erwägungen des SEM dazu, dass im Falle von Dublin-Rückkehrenden jedenfalls noch kein Fall bekannt sei, in welchen die Betroffenen Personen nicht einer genügenden Struktur zugewiesen worden wäre, lassen sie nicht geltend respektive erklären sie im Wesentlichen als nicht überzeugend und ungenügend. 4.3 Systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sind bei Kroatien praxisgemäss auszuschliessen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Kroatien anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Zwar sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit wegen sogenannten Push-Backs an der Grenze mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert, worauf sich die Beschwerdeführenden ausdrücklich berufen. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt, worauf das SEM in seinen ausführlichen Erwägungen zur Sache zur Recht verwiesen hat. 4.4 In dieser Hinsicht sind vorliegend auch bezogen auf den Einzelfall keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Es darf im Falle der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden, dass auch sie Zugang zu diesen Strukturen finden. Die Beschwerdeführenden sind jedoch gehalten, sich anlässlich ihrer Rückkehr auch an die in Kroatien zuständigen Behörden zu wenden, um ihre Rechte wahrzunehmen. Dies ist ihnen durchaus zuzumuten. Aus dem Umstand, dass sie anlässlich ihres letzten Aufenthaltes in Kroatien offenkundig den dortigen Strukturen ausweichen wollten, da sie eine möglichst rasche Weiterreise anstrebten, können sie im vorliegenden Verfahren nichts für sich ableiten. Ihre Rechtsvertretung geht fehl, wenn sie das damalige Verhalten ihr Mandanten als Beleg dafür anführen will, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien eben auch zukünftig nicht mit Unterstützung rechnen könnten (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2). 4.5 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt. Zwar ist einzuräumen, dass es sich bei der Familie mit kleinen Kindern um vulnerable Personen handelt. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass diesem Umstand bei der Unterbringung in Kroatien nicht genügend Rechnung getragen würde. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen, ergeben sich doch aus den Akten keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich zielen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bezüglich des Kindeswohls ins Leere, zumal sich die Familie erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhält und im Familienverband nach Kroatien reisen wird. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz insgesamt nicht zu bemängeln sind, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden über das Vorliegen einer angeblich rechtserheblichen Ermessensunterschreitung (gemäss der Beschwerde-Ziffer 14 f.), da sich das SEM nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt habe, vermag nicht zu überzeugen. 4.6 Zusammenfassend liegt auch kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: