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E-5913/2022

E-5913/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere ihre psychische Verfassung sei labil. Ihre psychischen Probleme seien bis anhin - wegen Unterkunftswechsel und langen Wartezeiten für einen Termin beim Gesundheitsdienst - gar nicht untersucht worden. Die Vorinstanz sei indes verpflichtet, die unbestreitbar klaren Hinweise auf eine psychische Vulnerabilität und Traumatisierung aufgrund des Dublin-Gesprächs abzuklären, und könne sich nicht auf ausbleibende Arzttermine berufen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin bezüglich des medizinischen Sachverhalts an, sie sei durch das in Kroatien erlebte traumatisiert, habe Albträume, schreie, finde keinen Schlaf, sei unruhig und jeweils schweissgebadet. Es gehe ihr daher psychisch nicht gut. Zudem habe sie eine Infektion im Intimbereich. Die Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst ergaben, dass sie sich wegen Juckreiz, brennenden Wasserlösens und Sehschwierigkeiten bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung gemeldet habe. Ärztliche Berichte wurden im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht eingereicht. Aufgrund dieser Angaben beziehungsweise der fehlenden Hinweise auf gravierendere gesundheitliche Probleme durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass auch in allfälligen ärztlichen Untersuchungen keine schwerwiegenden Diagnosen gestellt würden, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Damit bestand keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen zu tätigen beziehungsweise fachärztliche Untersuchungen betreffend die Beschwerdeführerin abzuwarten. Das SEM ging zutreffend von einem erstellten medizinischen Sachverhalt aus.

E. 5.3 Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin keine neuen gesundheitlichen Probleme geltend. Das Nichtvorhandensein ärztlicher Berichte begründet sie damit, dass die Kapazitäten der Gesundheitsdienste zurzeit ausgereizt seien. Insgesamt sind indes auch zum gegebenen Zeitpunkt keine Hinweise auf mögliche ernsthafte psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin ersichtlich. Es ist in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte auch nicht zu erwarten, dass bei weiterführender Abklärung des medizinischen Sachverhalts medizinische Befunde erhoben würden, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung umzustossen vermöchten, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder eine allfällige medizinische Untersuchung abzuwarten.

E. 5.4 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM habe ihre Vulnerabilität als sehr junge, allein reisende Frau mit psychischen Beschwerden weder erkannt noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt, womit es der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht unzureichend nachgekommen sei. Es hätte sich insbesondere vertieft mit der Frage nach einer geeigneten Unterbringung sowie dem Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung auseinandersetzen müssen. Nach Prüfung der Akten erweisen sich weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen verpflichten das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Selbsteintritt der Schweiz nicht rechtfertigen würden. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Ob die Vorinstanz zurecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und der Umstand, dass sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen - auch in Bezug auf allfällige humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt - gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern ist nachfolgend - im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien - zu prüfen.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.1 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 7.2 Gestützt auf den Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 30. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben und wird auf Beschwerdeebene als solche auch nicht bestritten.

E. 8 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Amnesty International und weiteren Organisationen im Wesentlichen geltend, die Push-Backs und angewendete Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen seien hinlänglich bekannt. Die Vorinstanz verkenne, dass die angeprangerten Verfehlungen nicht nur die Handhabe (wohl Behördenpraxis) in den Grenzregionen betreffen würden, sondern das gesamte Asylverfahren in Kroatien. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Erlebnisse in Kroatien dort tatsächlich ein faires Asylverfahren gewährt werde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta auszuschliessen seien. Sie sei als sehr junge, allein reisende Frau mit verschiedenen gesundheitlichen Problemen als vulnerable Person zu qualifizieren. Das für vulnerable Personen vorgesehene spezielle Zentrum Kutina werde aktuell renoviert und sei nicht in Betrieb. Alle Asylbewerbende seien in das Aufnahmezentrum für internationale Schutzsuchende in Zagreb verlegt worden. Selbst wenn das Zentrum in Kutina im Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet wäre, seien den Ausführungen der Vorinstanz keine Hinweise darauf zu entnehmen, inwiefern sichergestellt wäre, dass sie in diesem Zentrum untergebracht würde. Daran, dass in Kroatien aktuell ganz offensichtlich ein akuter Mangel an Unterbringungsplätzen für vulnerable Personen herrsche, vermöge auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, sich an die kroatischen Behörden zu wenden beziehungsweise nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, nichts zu ändern. Eine der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin gerecht werdende Unterbringung und Versorgung entsprechend den Verpflichtungen der Aufnahmerichtlinie sei - Stand heute - nicht gegeben. Auch zeige der Umstand, dass nichtstaatliche Organisationen ein spezielles Zentrum aufgebaut hätten und Asylsuchende auf Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen angewiesen seien, dass die Versorgung durch den Staat nicht sichergestellt sei. Die Garantien aus der Verfahrensrichtlinie seien während dem Verfahren in Kroatien nicht eingehalten worden, zumal die Beschwerdeführerin nicht in einer ihr verständlichen Sprache über das Vorgehen informiert worden und gezwungen gewesen sei, ihr unverständliche Papiere zu unterzeichnen, respektive bei der Registrierung eine andere Person aus Burundi für sie unterzeichnet habe. Im Übrigen seien die Unterbringungskapazitäten für besonders vulnerable Personen sehr gering, insbesondere auch angesichts der ukrainischen Flüchtlinge in Kroatien. Sollten sich die klaren Hinweise auf eine schwerwiegende Traumatisierung nach Erstellung des medizinischen Sachverhalts bestätigen, sei die Beschwerdeführerin auf psychotherapeutische Unterstützung angewiesen. Es könne hinsichtlich erheblicher Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zu der notwendigen medizinischen Behandlung haben werde, weshalb mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zu rechnen sei. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien würde sie wegen der dort vorhandenen Mängel im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden. Ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sei deshalb zwingend notwendig.

E. 9.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichte bezüglich dem kroatischen Asylverfahren im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2, m.w.H.).

E. 9.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführerin nach dem Grenzübertritt in Kroatien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang stehen mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien von Serbien aus. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei gesundheitlich angeschlagen und besonders vulnerabel, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin leidet - gemäss eigenen Angaben - an psychischen Problemen (Traumatisierung), Schlafproblemen (Albträume, Ein- und Durchschlafstörungen), einer Infektion im Intimbereich, Juckreiz, brennendem Wasserlösen und Sehschwierigkeiten. Ärztliche Berichte, die ihre medizinischen Vorbringen belegen würden, liegen keine vor. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheinen indes nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, dass dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 9.3.4 Es sind im Weiteren - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keine Hinweise ersichtlich, welche im konkreten Fall ihrer Überstellung als sehr junge, allein reisende Frau nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass Kroatien ihr den Zugang zu genügenden Aufenthaltsstrukturen verwehrt hätte, zumal sie sich nur sehr kurz an einem Ort aufgehalten habe, von dem sie nicht wisse, ob es sich um ein Asylcamp gehandelt habe, bevor sie Kroatien wieder verlassen habe (vgl. Dublin-Gespräch, S. 2). Angesichts ihrer sehr kurzen Aufenthaltsdauer in den kroatischen Aufenthaltsstrukturen kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihre Vulnerabilität verkannt und ihr ihr zustehende Leistungen verweigert worden wären. Auch wenn das Zentrum Kutina - wie geltend gemacht - aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen wäre, ist Kroatien gehalten, für vulnerable Personen entsprechende Ausweichmöglichkeiten bereitzustellen. Es darf im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass auch sie Zugang zu diesen Strukturen findet. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gehalten, sich anlässlich ihrer Rückkehr auch an die in Kroatien zuständigen Behörden zu wenden, um ihre Rechte wahrzunehmen. Dies ist ihr durchaus zuzumuten. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würde, könnte sie in dieser Zeit die ihr notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen.

E. 9.3.5 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen halten. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Das SEM hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt und kam zum Schluss, dass diese kein Überstellungshindernis darstelle. Es hatte sich in ihrer Begründung nicht über weitere schwierige Umstände - wie beispielsweise ihr junges Alter oder, dass sie alleine unterwegs ist - zu äussern, zumal diese klar keine Hinweise für einen möglichen humanitären Selbsteintritt beinhalten. Das SEM hat die Verfügung auch nicht bloss mit pauschalen Textbausteinen abgehandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5913/2022 Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am (...) Oktober 2022 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Am 26. Oktober 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 29. November 2022 erfolgte das persönliche Gespräch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe dort kein Asylgesuch eingereicht. Sie sei am (...) in Kroatien eingereist und am (...) wieder ausgereist. Nur weil einer aus ihrer Gruppe sehr krank geworden sei, hätten sie die kroatischen Polizisten aufgenommen und nicht zurückgeschickt. Man habe ihr Telefon und Gepäck abgenommen und sie in ein Auto gebracht, wo die Klimaanlage auf kalt eingeschaltet worden sei. Um etwa 13 Uhr sei sie zu einer Art Garage gebracht worden, wo es Wasserpfützen am Boden gehabt habe und es sehr kalt gewesen sei. Als sie gerufen worden sei, sei sie aus Angst zuerst zurückgewichen. Als sie gesagt habe, dass sie nicht unterschreiben wolle, habe man sie geohrfeigt und nach vorne geschoben. Eine andere Person aus Burundi habe an ihrer Stelle unterschrieben. Man habe sie auch gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben, und ihr nichts erklärt. Die Polizisten hätten Handschuhe und Masken getragen. Durch die sehr schlechte Behandlung habe sie sich daran erinnert, wie ihr Vater durch Schläge in Burundi gestorben sei, weshalb sie grosse Angst vor Schlägen gehabt habe. Sie sei völlig durchnässt gewesen. Zwar habe sie nicht alles verstanden, aber es habe gereicht, um zu wissen, dass sie als «black» beschimpft worden sei. Bis am Folgetag habe sie nichts zu essen erhalten, obwohl sie sehr hungrig gewesen sei, als sie aufgegriffen worden seien. Gegen vier Uhr morgens sei sie an einen anderen Ort gebracht worden, wo sie von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) um etwa acht Uhr morgens Essen erhalten habe. Dort sei sie bis am nächsten Morgen geblieben. Auch dort habe man ihr Sachen - in deren Sprache - zum Unterschreiben gegeben. Als ihr das Telefon zurückgegeben worden sei, habe dieses nicht mehr funktioniert. Sie wisse nicht, ob dieser Ort ein Asylcamp gewesen sei, aber es habe keinen Grund gegeben, Asyl zu beantragen, da sie so schlecht behandelt worden sei. Mit anderen Personen habe sie nicht gesprochen, weshalb sie auch nicht wisse, ob diese Asylsuchende gewesen seien. Nachdem sie weitergereist sei, sei sie an der kroatisch-slowenischen Grenze nochmals aufgegriffen worden, wobei zwei Mal - vermutlich in die Luft - geschossen worden sei. Sie habe dann aber doch nach Slowenien weiterlaufen können und würde auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren wollen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte sie vor, es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie sei durch das in Kroatien erlebte traumatisiert. In der Nacht habe sie Albträume, schreie, finde keinen Schlaf, sei unruhig und jeweils schweissgebadet. Zudem habe sie eine Infektion im Intimbereich. Die Beschwerdeführerin reichte keine Beweismittel oder medizinische Unterlagen zu den Akten. E. Am 30. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 14. Dezember 2022 zu. G. Am 15. Dezember 2022 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst telefonisch nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Gemäss dessen Auskunft lägen bei der Beschwerdeführerin bis anhin keine ärztlichen Berichte vor. Auch seien keine Arzttermine pendent. Sie habe sich einzig wegen Juckreiz, brennenden Wasserlösens und Sehschwierigkeiten bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung gemeldet. Für die Behandlung des Juckreizes und der Schwierigkeiten beim Wasserlösen sei ihr eine Salbe verschrieben worden. Aufgrund der leichten Kurzsichtigkeit sei betreffend die vorgebrachte Sehschwierigkeit keine weitere Abklärung notwendig. H. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 - eröffnet am 16. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (recte: der Überstellung) beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 22. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere ihre psychische Verfassung sei labil. Ihre psychischen Probleme seien bis anhin - wegen Unterkunftswechsel und langen Wartezeiten für einen Termin beim Gesundheitsdienst - gar nicht untersucht worden. Die Vorinstanz sei indes verpflichtet, die unbestreitbar klaren Hinweise auf eine psychische Vulnerabilität und Traumatisierung aufgrund des Dublin-Gesprächs abzuklären, und könne sich nicht auf ausbleibende Arzttermine berufen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin bezüglich des medizinischen Sachverhalts an, sie sei durch das in Kroatien erlebte traumatisiert, habe Albträume, schreie, finde keinen Schlaf, sei unruhig und jeweils schweissgebadet. Es gehe ihr daher psychisch nicht gut. Zudem habe sie eine Infektion im Intimbereich. Die Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst ergaben, dass sie sich wegen Juckreiz, brennenden Wasserlösens und Sehschwierigkeiten bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung gemeldet habe. Ärztliche Berichte wurden im vorinstanzlichen Verfahren indes nicht eingereicht. Aufgrund dieser Angaben beziehungsweise der fehlenden Hinweise auf gravierendere gesundheitliche Probleme durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass auch in allfälligen ärztlichen Untersuchungen keine schwerwiegenden Diagnosen gestellt würden, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Damit bestand keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen zu tätigen beziehungsweise fachärztliche Untersuchungen betreffend die Beschwerdeführerin abzuwarten. Das SEM ging zutreffend von einem erstellten medizinischen Sachverhalt aus. 5.3 Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin keine neuen gesundheitlichen Probleme geltend. Das Nichtvorhandensein ärztlicher Berichte begründet sie damit, dass die Kapazitäten der Gesundheitsdienste zurzeit ausgereizt seien. Insgesamt sind indes auch zum gegebenen Zeitpunkt keine Hinweise auf mögliche ernsthafte psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin ersichtlich. Es ist in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte auch nicht zu erwarten, dass bei weiterführender Abklärung des medizinischen Sachverhalts medizinische Befunde erhoben würden, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung umzustossen vermöchten, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder eine allfällige medizinische Untersuchung abzuwarten. 5.4 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM habe ihre Vulnerabilität als sehr junge, allein reisende Frau mit psychischen Beschwerden weder erkannt noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt, womit es der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht unzureichend nachgekommen sei. Es hätte sich insbesondere vertieft mit der Frage nach einer geeigneten Unterbringung sowie dem Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung auseinandersetzen müssen. Nach Prüfung der Akten erweisen sich weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen verpflichten das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Selbsteintritt der Schweiz nicht rechtfertigen würden. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Ob die Vorinstanz zurecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und der Umstand, dass sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen - auch in Bezug auf allfällige humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt - gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern ist nachfolgend - im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien - zu prüfen. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 7.2 Gestützt auf den Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 30. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben und wird auf Beschwerdeebene als solche auch nicht bestritten. 8. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Amnesty International und weiteren Organisationen im Wesentlichen geltend, die Push-Backs und angewendete Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen seien hinlänglich bekannt. Die Vorinstanz verkenne, dass die angeprangerten Verfehlungen nicht nur die Handhabe (wohl Behördenpraxis) in den Grenzregionen betreffen würden, sondern das gesamte Asylverfahren in Kroatien. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Erlebnisse in Kroatien dort tatsächlich ein faires Asylverfahren gewährt werde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta auszuschliessen seien. Sie sei als sehr junge, allein reisende Frau mit verschiedenen gesundheitlichen Problemen als vulnerable Person zu qualifizieren. Das für vulnerable Personen vorgesehene spezielle Zentrum Kutina werde aktuell renoviert und sei nicht in Betrieb. Alle Asylbewerbende seien in das Aufnahmezentrum für internationale Schutzsuchende in Zagreb verlegt worden. Selbst wenn das Zentrum in Kutina im Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet wäre, seien den Ausführungen der Vorinstanz keine Hinweise darauf zu entnehmen, inwiefern sichergestellt wäre, dass sie in diesem Zentrum untergebracht würde. Daran, dass in Kroatien aktuell ganz offensichtlich ein akuter Mangel an Unterbringungsplätzen für vulnerable Personen herrsche, vermöge auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, sich an die kroatischen Behörden zu wenden beziehungsweise nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, nichts zu ändern. Eine der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin gerecht werdende Unterbringung und Versorgung entsprechend den Verpflichtungen der Aufnahmerichtlinie sei - Stand heute - nicht gegeben. Auch zeige der Umstand, dass nichtstaatliche Organisationen ein spezielles Zentrum aufgebaut hätten und Asylsuchende auf Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen angewiesen seien, dass die Versorgung durch den Staat nicht sichergestellt sei. Die Garantien aus der Verfahrensrichtlinie seien während dem Verfahren in Kroatien nicht eingehalten worden, zumal die Beschwerdeführerin nicht in einer ihr verständlichen Sprache über das Vorgehen informiert worden und gezwungen gewesen sei, ihr unverständliche Papiere zu unterzeichnen, respektive bei der Registrierung eine andere Person aus Burundi für sie unterzeichnet habe. Im Übrigen seien die Unterbringungskapazitäten für besonders vulnerable Personen sehr gering, insbesondere auch angesichts der ukrainischen Flüchtlinge in Kroatien. Sollten sich die klaren Hinweise auf eine schwerwiegende Traumatisierung nach Erstellung des medizinischen Sachverhalts bestätigen, sei die Beschwerdeführerin auf psychotherapeutische Unterstützung angewiesen. Es könne hinsichtlich erheblicher Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zu der notwendigen medizinischen Behandlung haben werde, weshalb mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zu rechnen sei. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien würde sie wegen der dort vorhandenen Mängel im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden. Ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sei deshalb zwingend notwendig. 9. 9.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichte bezüglich dem kroatischen Asylverfahren im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2, m.w.H.). 9.2 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführerin nach dem Grenzübertritt in Kroatien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang stehen mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien von Serbien aus. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.3 9.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei gesundheitlich angeschlagen und besonders vulnerabel, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin leidet - gemäss eigenen Angaben - an psychischen Problemen (Traumatisierung), Schlafproblemen (Albträume, Ein- und Durchschlafstörungen), einer Infektion im Intimbereich, Juckreiz, brennendem Wasserlösen und Sehschwierigkeiten. Ärztliche Berichte, die ihre medizinischen Vorbringen belegen würden, liegen keine vor. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheinen indes nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, dass dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.3.4 Es sind im Weiteren - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keine Hinweise ersichtlich, welche im konkreten Fall ihrer Überstellung als sehr junge, allein reisende Frau nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass Kroatien ihr den Zugang zu genügenden Aufenthaltsstrukturen verwehrt hätte, zumal sie sich nur sehr kurz an einem Ort aufgehalten habe, von dem sie nicht wisse, ob es sich um ein Asylcamp gehandelt habe, bevor sie Kroatien wieder verlassen habe (vgl. Dublin-Gespräch, S. 2). Angesichts ihrer sehr kurzen Aufenthaltsdauer in den kroatischen Aufenthaltsstrukturen kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihre Vulnerabilität verkannt und ihr ihr zustehende Leistungen verweigert worden wären. Auch wenn das Zentrum Kutina - wie geltend gemacht - aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen wäre, ist Kroatien gehalten, für vulnerable Personen entsprechende Ausweichmöglichkeiten bereitzustellen. Es darf im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass auch sie Zugang zu diesen Strukturen findet. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gehalten, sich anlässlich ihrer Rückkehr auch an die in Kroatien zuständigen Behörden zu wenden, um ihre Rechte wahrzunehmen. Dies ist ihr durchaus zuzumuten. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würde, könnte sie in dieser Zeit die ihr notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen. 9.3.5 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen halten. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.4 9.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Das SEM hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt und kam zum Schluss, dass diese kein Überstellungshindernis darstelle. Es hatte sich in ihrer Begründung nicht über weitere schwierige Umstände - wie beispielsweise ihr junges Alter oder, dass sie alleine unterwegs ist - zu äussern, zumal diese klar keine Hinweise für einen möglichen humanitären Selbsteintritt beinhalten. Das SEM hat die Verfügung auch nicht bloss mit pauschalen Textbausteinen abgehandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Kroatien angeordnet. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: