opencaselaw.ch

E-88/2023

E-88/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Finger- abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 5. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 14. De- zember 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien nicht um Asyl er- sucht. Er habe sich dort nur auf der Durchreise in die Schweiz befunden. Die kroatischen Behörden hätten ihn in Gewahrsam genommen und er habe kroatische Dokumente unterschreiben müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Er sei in Kroatien schlecht behandelt und sein Geld so- wie sein Mobiltelefon seien beschlagnahmt worden. Hinsichtlich des medi- zinischen Sachverhalts brachte er vor, er habe starke Schmerzen am Hin- terkopf, welche mit einer Misshandlung durch die kroatischen Behörden

– Schlag auf den Hinterkopf – stehen würden. C. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 14. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 28. Dezember 2022 hiessen die kroatischen Be- hörden das Gesuch gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Be- stimmung gut. D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 (eröffnet am folgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-88/2023 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventu- aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen der Situation für Dublin-Rückkehrende nach Kro- atien an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugs- behörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent- schieden habe. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Voll- zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-88/2023 Seite 4

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2022 in Kroatien dak- tyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom

26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer demnach nicht frei zu entscheiden, ob und wann seine Fingerabdrücke ab- genommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Die kroati- schen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Beim Vor- bringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich um eine unbe- legte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informati- onen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Ge- sprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können. Durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrü-

E-88/2023 Seite 5 cke in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer aber einem dortigen Asyl- verfahren selbst entzogen. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist demnach nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroati- ens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gege- ben.

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

E-88/2023 Seite 6 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti- gung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es gibt keine Hinweise, dass Kroatien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wie- deraufnahmeverfahren (Take-back-Verfahren) liegen zum heutigen Zeit- punkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden syste- mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. De- zember 2022 E. 6.3; E-5892/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4.2). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene aufgeführten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszuge- hen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich je- doch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bos- nien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Lan- desinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerde- führers nach Kroatien im Rahmen eines Take-back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf le- galem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass

E-88/2023 Seite 7 Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu- rückgeführt würden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis be- troffen seien (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3). Unter vorliegenden Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen betreffend die Situation von Dublin-Rückkehrenden zu tätigen. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Be- hörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz un- ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem ver- liess er Kroatien nach wenigen Tagen und befand sich wohl noch nicht in den kroatischen Aufenthaltsstrukturen, weshalb er nicht vorbringen kann, dass er während des Asylverfahrens weiterer Gewalt oder Misshandlung seitens der kroatischen Behörden ausgesetzt war.

E. 5.2.1 Bezüglich des Gesundheitszustands lässt sich einer Mitteilung der Abklärung des medizinischen Sachverhalts vom 29. Dezember 2022 ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 aufgrund ei- nes gemäss seinen Angaben ungefähr (…) Monate vorher ereigneten Un- falles wegen (…) behandelt und ihm für die Dauer von vier Tagen B._______ verschrieben wurde. Am 19. Dezember 2022 erhielt er noch- mals B._______ für vier Tage sowie C._______, da er über (…) klagte.

E. 5.2.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Kro- atien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich

E-88/2023 Seite 8 zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hin- weise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate Be- handlung verweigern würde.

E. 5.3 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, wel- che die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch das SEM ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO be- ziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien ange- ordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-88/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-88/2023 Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 5. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 14. Dezember 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht. Er habe sich dort nur auf der Durchreise in die Schweiz befunden. Die kroatischen Behörden hätten ihn in Gewahrsam genommen und er habe kroatische Dokumente unterschreiben müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Er sei in Kroatien schlecht behandelt und sein Geld sowie sein Mobiltelefon seien beschlagnahmt worden. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte er vor, er habe starke Schmerzen am Hinterkopf, welche mit einer Misshandlung durch die kroatischen Behörden - Schlag auf den Hinterkopf - stehen würden. C. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 14. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 28. Dezember 2022 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 (eröffnet am folgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen der Situation für Dublin-Rückkehrende nach Kroatien an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Mass-nahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer demnach nicht frei zu entscheiden, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Die kroatischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können. Durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer aber einem dortigen Asylverfahren selbst entzogen. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist demnach nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gegeben. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es gibt keine Hinweise, dass Kroatien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (Take-back-Verfahren) liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3; E-5892/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4.2). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene aufgeführten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take-back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen seien (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3). Unter vorliegenden Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen betreffend die Situation von Dublin-Rückkehrenden zu tätigen. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 5.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem verliess er Kroatien nach wenigen Tagen und befand sich wohl noch nicht in den kroatischen Aufenthaltsstrukturen, weshalb er nicht vorbringen kann, dass er während des Asylverfahrens weiterer Gewalt oder Misshandlung seitens der kroatischen Behörden ausgesetzt war. 5.2 5.2.1 Bezüglich des Gesundheitszustands lässt sich einer Mitteilung der Abklärung des medizinischen Sachverhalts vom 29. Dezember 2022 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 aufgrund eines gemäss seinen Angaben ungefähr (...) Monate vorher ereigneten Unfalles wegen (...) behandelt und ihm für die Dauer von vier Tagen B._______ verschrieben wurde. Am 19. Dezember 2022 erhielt er nochmals B._______ für vier Tage sowie C._______, da er über (...) klagte. 5.2.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung verweigern würde. 5.3 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch das SEM ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: