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E-5872/2022

E-5872/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Anlässlich der Personalienaufnahme vom

17. Oktober 2022 und des Dublin-Gesprächs vom 18. November 2022 gab er an, er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht. Die kroatischen Behörden hätten ihn in Gewahrsam genommen und er habe kroatische Dokumente unterschreiben müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Eigene Do- kumente, die beweisen würden, dass sein Kind gestorben und seine Ehe- frau vergewaltigt worden sei, seien vernichtet worden. Er habe keine Ver- pflegung erhalten und sei geschlagen und rassistisch behandelt worden. Zudem sei er gezwungen worden, sich als Vater einer jungen Frau auszu- geben. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte er vor, er habe gelegentlich Schmerzen an der linken Schulter, welche mit einer Misshand- lung durch die kroatischen Behörden – Sturz auf die Schulter durch Schläge – im Zusammenhang stehen würden. Er würde sich eher umbrin- gen, als nach Kroatien zurückzukehren. B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 21. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 5. Dezember 2022 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. C. In den Akten befindet sich ein Mailverkehr zum medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers zwischen der Vorinstanz und der Pflege vom

5. und 6. Dezember 2022. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (eröffnet am 21. Dezember 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die

E-5872/2022 Seite 3 Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entspre- chend anzuweisen. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Mit Verfügung vom

27. Dezember 2022 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Am 13. Januar 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 2. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung. Der Beschwerdeführer legte dabei einen ärztlichen Bericht vom 30. De- zember 2022, einen psychiatrischen Bericht vom 3. Januar 2023, einen Mailverkehr zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung vom 1. und 2. Feb- ruar 2023 sowie eine Kopie einer Terminkarte für eine psychiatrische Kon- sultation für den 13. Februar 2023 ins Recht.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den effektiven Umständen in Kroatien nicht genügend Rechnung getragen und sich nicht mit der aktuellen Be- richterstattung sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ausei- nandergesetzt habe. Sie habe sich nur oberflächlich mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts der Schweiz auseinandergesetzt. In ihrer Vernehmlas- sung habe sie sich nicht dazu geäussert, ob im Lichte des Berichts «Poli- zeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstel- lungen» der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 bei Rücküberstellungen nach Kroatien von der Schutzfähigkeit und insbesondere der Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden ausgegangen werden könne.

E-5872/2022 Seite 5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehm- lassung die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in diesem Zusammenhang die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Sie hat dabei unter anderem auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend Bot- schaft; zuletzt vom März 2022) verwiesen. Ferner hat sie festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots (die- ses umfasst auch die Kettenabschiebung) drohe. Zudem sei Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Die Vorinstanz ist damit der ihr obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begrün- dungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sach- gerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt wer- den. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen auf an- dere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen ge- stützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, und dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vor- liegen von systemischen Mängeln bejaht haben, ändert daran nichts, ebenso wenig der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022, welchem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen gesund- heitlichen und psychischen Zustand nicht ausreichend abgeklärt; die Sa- che sei deshalb wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer im Dublin-Gespräch angab, aufgrund von Schlägen durch die kroatischen Behörden leide er gelegentlich an Schmerzen an der linken Schulter (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] 14). In der Mail des Pflegepersonals vom 6. Dezember 2022 wurde festgehalten, dass er sich zweimal wegen Schulterschmerzen und einmal wegen trockener Haut ge- meldet habe. Es seien keine relevanten medizinischen Unterlagen vorhan- den und keine Arzttermine ausstehend (SEM-act. 20). Weitere gesundheit- liche Probleme machte er damals nicht geltend.

E-5872/2022 Seite 6 Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz zu Recht ohne weitere Abklä- rungen davon ausgehen, es lägen keine dringend behandlungsbedürftigen respektive nicht ohne weiteres auch in Kroatien behandelbare gesundheit- liche Probleme vor. Erst in der Beschwerde machte er geltend, dass er psychisch angeschlagen sei, ohne diesbezügliche Arztberichte einzu- reichen. Das SEM ging in seiner Vernehmlassung auf dieses Vorbringen ein. Schliesslich war die Vorinstanz angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Kroatien (vgl. E. 7.2.3 hiernach) nicht gehal- ten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Auf die anlässlich der Replik eingereichten Beweismittel wird nachfolgend eingegangen.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2022 in Kroatien daktylo- skopisch erfasst, was sich ungeachtet seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Die kroa- tischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Damit haben sie auch die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt, welche im Üb- rigen gemäss Eurodac-Eintrag ebenfalls am 2. Oktober 2022 erfolgte. Die

E-5872/2022 Seite 7 grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus hu- manitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsu- chende in Kroatien wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Die Botschaft habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob und inwie- fern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückge- führt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik

E-5872/2022 Seite 8 im kroatischen Grenzgebiet (Push-Backs) betroffen seien. Nebst der Kon- sultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Or- ganisationen, mit lokalen Nichtregierungsorganisationen, anderen diplo- matischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Dublin-Rückkehrende würden nach Zagreb gebracht und hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise hervorgebracht, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschie- bung nach Bosnien und Herzegowina oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohten. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, sein Asylverfahren werde in Kroatien nicht korrekt durchge- führt, oder sollte er sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte unge- recht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Not- lage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen. Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende von den kroatischen Behörden eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Un- terstützung sowie eine Arbeitserlaubnis erhielten. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien werde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent- halten. Was seine Schulterschmerzen und seine trockene Haut betreffe, sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versor- gung zu gewähren. Asylsuchende hätten in Kroatien einen gesetzlich ver- ankerten Anspruch auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeig- neten Gesundheitseinrichtungen. Die Anwendung der Souveränitätsklau- sel sei demnach nicht gerechtfertigt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei fraglich, ob ihm in Kroatien ein faires Asylverfahren zuteilwerde und ob Verstösse

E-5872/2022 Seite 9 gegen Art. 3 EMRK auszuschliessen seien. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Staat, der massive und systemati- sche Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Si- cherheitsorgane dulde oder fördere, willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern. Opfer von Polizeigewalt in Kroatien hätten kaum Chancen, durch Beschreiten des innerstaatlichen Rechtsweges Recht zu erhalten. Aufgrund dieser massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwin- gende Völkerrecht fordere die SFH in ihrem Bericht vom 13. September 2022, es sei auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten. Es bestehe die Gefahr, dass er in Kroatien keinen Schutz vor Zurückweisung erhalte, sondern ohne Anhörung und wesentliche Verfahrensgarantien abgescho- ben werde. Die erlebte Polizeigewalt an der kroatischen Grenze, die Ver- nichtung der Dokumente, die Nötigung, sich als Vater einer fremden jungen Frau auszugeben und die Ingewahrsamnahme könne als unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK qualifiziert werden. Aufgrund der in Kro- atien traumatisierenden Erlebnisse habe er psychische Probleme entwi- ckelt. Der erforderliche nahtlose Zugang zu einer psychiatrischen Behand- lung sei in Kroatien nicht gewährleistet. Im Bericht der SFH vom 3. Dezem- ber 2021 werde festgehalten, dass Dublin Rückkehrende in Kroatien keine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, die ge- schilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rück- führungen nach Kroatien in Verbindung gebracht werden. Eine Überstel- lung nach Kroatien stelle nicht nur eine legale Einreise dar, sondern erfolge auch in Zagreb und nicht an der Aussengrenze Kroatiens. Mehrmalige Ab- klärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb keine Kettenabschiebung drohe. Sie hätten bezüg- lich des Zugangs zum Asylverfahren keine Hürden zu befürchten, sofern sie denn auch Willens seien, ein Asylverfahren in Kroatien zu durchlaufen. Es seien keine systematischen Benachteiligungen oder völkerrechtswid- rige Behandlungen im kroatischen Asylverfahren dokumentiert. Ihnen stehe in Kroatien der Rechtsweg offen und der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch im Fall des Beschwerdefüh- rers nachkomme. Er erhalte dort eine Unterkunft, sozialstaatliche Unter- stützung und eine Arbeitserlaubnis. Bezüglich seines Gesundheitszustan- des gehe das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nachkomme. Seine medizinischen und psychischen Probleme seien nicht

E-5872/2022 Seite 10 von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstelle.

E. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, der eingereichte ärztliche Bericht vom 30. Dezember 2022 belege die erlebte Polizeigewalt in Kroatien, denn darin werde festgehalten, dass er aufgrund von Schlägen durch die Polizei in Kroatien an Schulterschmerzen leide. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien in Verbindung gebracht wer- den, da die Überstellung nach Zagreb und nicht an die Aussengrenze Kro- atiens stattfinde. Damit entziehe sich die Vorinstanz der Einschätzung, ob Kroatien internationales Recht und die EMRK respektiere. Die Feststel- lung, dass rein hypothetisch der Zugang zum Asylverfahren möglich sei, reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass er den Zugang auch effektiv erhalte. Der Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 ("Eine Kette der Verachtung") bestätige, dass auch in Zagreb Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es bei einer Rückführung nach Kroatien zu einer Verschlechterung seines ge- sundheitlichen Zustandes kommen würde. Aufgrund der erlebten Gewalt in Kroatien habe er kein Vertrauen in die kroatischen Behörden.

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wie- deraufnahmeverfahren (Take-back-Verfahren) – wie das vorliegende – lie- gen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer E- 4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3; E-5892/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4.2). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene auf- geführten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erleb- nisse mit Polizeibeamten während seines sehr kurzen Aufenthaltes in Kro- atien ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grund- rechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schwe- ren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herze- gowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mit- glieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein ein- wandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kro- atien im Rahmen eines Take-back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküber- stellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und mit ihr ist davon auszugehen, dass unter Verweis auf Abklärungen durch die Botschaft Personen, welche im Rahmen eines Dub- lin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der proble- matischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3; D-1304/2022 vom 25. Mai 2022 E. 6.2 und 6.3). Unter vorliegenden Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner

E-5872/2022 Seite 12 hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Be- hörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz un- ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem ver- liess er Kroatien nach wenigen Tagen und befand sich wohl noch nicht in den kroatischen Aufenthaltsstrukturen, weshalb er nicht vorbringen kann, dass er während des Asylverfahrens weiterer Gewalt oder Misshandlung seitens der kroatischen Behörden ausgesetzt war. Bei einer allfälligen vor- übergehenden Einschränkung kann er sich nötigenfalls an die dortigen Be- hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich ange- schlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzu- halten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet an trockener Haut und Schulterschmerzen. An- lässlich der Replik reichte er weitere Beweismittel zu seinem Gesundheits- zustand ein. Der Befund im Röntgenbericht vom 30. Dezember 2022 be- treffend seine Schulter lautet "Kein Frakturnachweis. Normale Knochenmi- neralisation. Unauffällige Weichteile". Im psychologischen Bericht vom

5. Januar 2023 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und ihm wurde eine ambulante Krisenintervention nahege- legt sowie Medikamente wurden verschrieben. Im Mailverkehr zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung vom 1. und 2. Februar 2023 wiederholt

E-5872/2022 Seite 13 der Beschwerdeführer lediglich seine bereits anlässlich des Dublin-Ge- sprächs getätigten Aussagen zur Ursache seiner Schulterschmerzen. Hinzu kommt eine Kopie einer Terminkarte für eine psychiatrische Konsul- tation für den 13. Februar 2023. Seither wurde nichts eingereicht. Die gel- tend gemachten physischen und psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers erweisen sich somit als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszu- standes konfrontiert wäre. Dies trifft auch in antizipierender Beweiswürdi- gung allfällig weiterer medizinischer Eingaben zu, insbesondere betreffend die Konsultation vom 13. Februar 2023. 7.2.3 Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versor- gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellen- den mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi- schen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszuge- hen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2). 7.2.4 Die Schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, haben sodann generell den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel- lung von Asylgesuchstellenden Rechnung zu tragen und die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates vorgängig in geeigneter Weise über die spezi- fischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO). Zum Zeitpunkt der Überstellung wäre allfälligen medizinischen Aspek- ten somit durch die Information an die Behörden des zuständigen Mitglied- staates Kroatien Rechnung zu tragen. Sollte der Beschwerdeführer Sui- zidgedanken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Ausgestal- tung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbst- gefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Es lie-

E-5872/2022 Seite 14 gen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rah- men der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohen- den Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.5 Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes ist es sodann nicht ange- zeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegange- nen völkerrechtlichen Verpflichtungen, inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Struk- turen halten. 7.3 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, wel- che die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch das SEM ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO be- ziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien ange- ordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem verliess er Kroatien nach wenigen Tagen und befand sich wohl noch nicht in den kroatischen Aufenthaltsstrukturen, weshalb er nicht vorbringen kann, dass er während des Asylverfahrens weiterer Gewalt oder Misshandlung seitens der kroatischen Behörden ausgesetzt war. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich angeschlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet an trockener Haut und Schulterschmerzen. Anlässlich der Replik reichte er weitere Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand ein. Der Befund im Röntgenbericht vom 30. Dezember 2022 betreffend seine Schulter lautet "Kein Frakturnachweis. Normale Knochenmineralisation. Unauffällige Weichteile". Im psychologischen Bericht vom 5. Januar 2023 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und ihm wurde eine ambulante Krisenintervention nahegelegt sowie Medikamente wurden verschrieben. Im Mailverkehr zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung vom 1. und 2. Februar 2023 wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs getätigten Aussagen zur Ursache seiner Schulterschmerzen. Hinzu kommt eine Kopie einer Terminkarte für eine psychiatrische Konsultation für den 13. Februar 2023. Seither wurde nichts eingereicht. Die geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Dies trifft auch in antizipierender Beweiswürdigung allfällig weiterer medizinischer Eingaben zu, insbesondere betreffend die Konsultation vom 13. Februar 2023.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2).

E. 7.2.4 Die Schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben sodann generell den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung von Asylgesuchstellenden Rechnung zu tragen und die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zum Zeitpunkt der Überstellung wäre allfälligen medizinischen Aspekten somit durch die Information an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates Kroatien Rechnung zu tragen. Sollte der Beschwerdeführer Suizidgedanken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.2.5 Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes ist es sodann nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen halten.

E. 7.3 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch das SEM ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2022 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

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E-5872/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5872/2022 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Anne Mazzoni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 17. Oktober 2022 und des Dublin-Gesprächs vom 18. November 2022 gab er an, er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht. Die kroatischen Behörden hätten ihn in Gewahrsam genommen und er habe kroatische Dokumente unterschreiben müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Eigene Dokumente, die beweisen würden, dass sein Kind gestorben und seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, seien vernichtet worden. Er habe keine Verpflegung erhalten und sei geschlagen und rassistisch behandelt worden. Zudem sei er gezwungen worden, sich als Vater einer jungen Frau auszugeben. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte er vor, er habe gelegentlich Schmerzen an der linken Schulter, welche mit einer Misshandlung durch die kroatischen Behörden - Sturz auf die Schulter durch Schläge - im Zusammenhang stehen würden. Er würde sich eher umbringen, als nach Kroatien zurückzukehren. B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 21. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 5. Dezember 2022 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. C. In den Akten befindet sich ein Mailverkehr zum medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers zwischen der Vorinstanz und der Pflege vom 5. und 6. Dezember 2022. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (eröffnet am 21. Dezember 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Am 13. Januar 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 2. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Der Beschwerdeführer legte dabei einen ärztlichen Bericht vom 30. Dezember 2022, einen psychiatrischen Bericht vom 3. Januar 2023, einen Mailverkehr zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung vom 1. und 2. Februar 2023 sowie eine Kopie einer Terminkarte für eine psychiatrische Konsultation für den 13. Februar 2023 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den effektiven Umständen in Kroatien nicht genügend Rechnung getragen und sich nicht mit der aktuellen Berichterstattung sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auseinandergesetzt habe. Sie habe sich nur oberflächlich mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts der Schweiz auseinandergesetzt. In ihrer Vernehmlassung habe sie sich nicht dazu geäussert, ob im Lichte des Berichts «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 bei Rücküberstellungen nach Kroatien von der Schutzfähigkeit und insbesondere der Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in diesem Zusammenhang die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Sie hat dabei unter anderem auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend Botschaft; zuletzt vom März 2022) verwiesen. Ferner hat sie festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots (dieses umfasst auch die Kettenabschiebung) drohe. Zudem sei Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Die Vorinstanz ist damit der ihr obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, und dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejaht haben, ändert daran nichts, ebenso wenig der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022, welchem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen gesundheitlichen und psychischen Zustand nicht ausreichend abgeklärt; die Sache sei deshalb wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch angab, aufgrund von Schlägen durch die kroatischen Behörden leide er gelegentlich an Schmerzen an der linken Schulter (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] 14). In der Mail des Pflegepersonals vom 6. Dezember 2022 wurde festgehalten, dass er sich zweimal wegen Schulterschmerzen und einmal wegen trockener Haut gemeldet habe. Es seien keine relevanten medizinischen Unterlagen vorhanden und keine Arzttermine ausstehend (SEM-act. 20). Weitere gesundheitliche Probleme machte er damals nicht geltend. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, es lägen keine dringend behandlungsbedürftigen respektive nicht ohne weiteres auch in Kroatien behandelbare gesundheitliche Probleme vor. Erst in der Beschwerde machte er geltend, dass er psychisch angeschlagen sei, ohne diesbezügliche Arztberichte einzureichen. Das SEM ging in seiner Vernehmlassung auf dieses Vorbringen ein. Schliesslich war die Vorinstanz angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Kroatien (vgl. E. 7.2.3 hiernach) nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Auf die anlässlich der Replik eingereichten Beweismittel wird nachfolgend eingegangen. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst, was sich ungeachtet seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Die kroatischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Damit haben sie auch die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt, welche im Übrigen gemäss Eurodac-Eintrag ebenfalls am 2. Oktober 2022 erfolgte. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Die Botschaft habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob und inwiefern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-Backs) betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen, mit lokalen Nichtregierungsorganisationen, anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Dublin-Rückkehrende würden nach Zagreb gebracht und hätten Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise hervorgebracht, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohten. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, sein Asylverfahren werde in Kroatien nicht korrekt durchgeführt, oder sollte er sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu prüfen. Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende von den kroatischen Behörden eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis erhielten. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien werde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Was seine Schulterschmerzen und seine trockene Haut betreffe, sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Asylsuchende hätten in Kroatien einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die Anwendung der Souveränitätsklausel sei demnach nicht gerechtfertigt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei fraglich, ob ihm in Kroatien ein faires Asylverfahren zuteilwerde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK auszuschliessen seien. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Sicherheitsorgane dulde oder fördere, willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern. Opfer von Polizeigewalt in Kroatien hätten kaum Chancen, durch Beschreiten des innerstaatlichen Rechtsweges Recht zu erhalten. Aufgrund dieser massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwingende Völkerrecht fordere die SFH in ihrem Bericht vom 13. September 2022, es sei auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten. Es bestehe die Gefahr, dass er in Kroatien keinen Schutz vor Zurückweisung erhalte, sondern ohne Anhörung und wesentliche Verfahrensgarantien abgeschoben werde. Die erlebte Polizeigewalt an der kroatischen Grenze, die Vernichtung der Dokumente, die Nötigung, sich als Vater einer fremden jungen Frau auszugeben und die Ingewahrsamnahme könne als unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK qualifiziert werden. Aufgrund der in Kroatien traumatisierenden Erlebnisse habe er psychische Probleme entwickelt. Der erforderliche nahtlose Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung sei in Kroatien nicht gewährleistet. Im Bericht der SFH vom 3. Dezember 2021 werde festgehalten, dass Dublin Rückkehrende in Kroatien keine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien in Verbindung gebracht werden. Eine Überstellung nach Kroatien stelle nicht nur eine legale Einreise dar, sondern erfolge auch in Zagreb und nicht an der Aussengrenze Kroatiens. Mehrmalige Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb keine Kettenabschiebung drohe. Sie hätten bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren keine Hürden zu befürchten, sofern sie denn auch Willens seien, ein Asylverfahren in Kroatien zu durchlaufen. Es seien keine systematischen Benachteiligungen oder völkerrechtswidrige Behandlungen im kroatischen Asylverfahren dokumentiert. Ihnen stehe in Kroatien der Rechtsweg offen und der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch im Fall des Beschwerdeführers nachkomme. Er erhalte dort eine Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung und eine Arbeitserlaubnis. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gehe das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nachkomme. Seine medizinischen und psychischen Probleme seien nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstelle. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, der eingereichte ärztliche Bericht vom 30. Dezember 2022 belege die erlebte Polizeigewalt in Kroatien, denn darin werde festgehalten, dass er aufgrund von Schlägen durch die Polizei in Kroatien an Schulterschmerzen leide. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien in Verbindung gebracht werden, da die Überstellung nach Zagreb und nicht an die Aussengrenze Kroatiens stattfinde. Damit entziehe sich die Vorinstanz der Einschätzung, ob Kroatien internationales Recht und die EMRK respektiere. Die Feststellung, dass rein hypothetisch der Zugang zum Asylverfahren möglich sei, reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass er den Zugang auch effektiv erhalte. Der Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 ("Eine Kette der Verachtung") bestätige, dass auch in Zagreb Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es bei einer Rückführung nach Kroatien zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes kommen würde. Aufgrund der erlebten Gewalt in Kroatien habe er kein Vertrauen in die kroatischen Behörden. 6. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es gibt keine Hinweise, dass Kroatien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (Take-back-Verfahren) - wie das vorliegende - liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3; E-5892/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4.2). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene aufgeführten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines sehr kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take-back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und mit ihr ist davon auszugehen, dass unter Verweis auf Abklärungen durch die Botschaft Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3; D-1304/2022 vom 25. Mai 2022 E. 6.2 und 6.3). Unter vorliegenden Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Ferner hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem verliess er Kroatien nach wenigen Tagen und befand sich wohl noch nicht in den kroatischen Aufenthaltsstrukturen, weshalb er nicht vorbringen kann, dass er während des Asylverfahrens weiterer Gewalt oder Misshandlung seitens der kroatischen Behörden ausgesetzt war. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich angeschlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet an trockener Haut und Schulterschmerzen. Anlässlich der Replik reichte er weitere Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand ein. Der Befund im Röntgenbericht vom 30. Dezember 2022 betreffend seine Schulter lautet "Kein Frakturnachweis. Normale Knochenmineralisation. Unauffällige Weichteile". Im psychologischen Bericht vom 5. Januar 2023 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und ihm wurde eine ambulante Krisenintervention nahegelegt sowie Medikamente wurden verschrieben. Im Mailverkehr zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung vom 1. und 2. Februar 2023 wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs getätigten Aussagen zur Ursache seiner Schulterschmerzen. Hinzu kommt eine Kopie einer Terminkarte für eine psychiatrische Konsultation für den 13. Februar 2023. Seither wurde nichts eingereicht. Die geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Dies trifft auch in antizipierender Beweiswürdigung allfällig weiterer medizinischer Eingaben zu, insbesondere betreffend die Konsultation vom 13. Februar 2023. 7.2.3 Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2). 7.2.4 Die Schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben sodann generell den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung von Asylgesuchstellenden Rechnung zu tragen und die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zum Zeitpunkt der Überstellung wäre allfälligen medizinischen Aspekten somit durch die Information an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates Kroatien Rechnung zu tragen. Sollte der Beschwerdeführer Suizidgedanken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Kroatien muss dem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.5 Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes ist es sodann nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen halten. 7.3 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch das SEM ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2022 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: