Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab in der Folge, dass er bereits am 23. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Am 10. Februar 2023 fand das sogenannte Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt wurde. Zu Beginn des Gesprächs teilte die Sach- bearbeiterin des SEM dem Beschwerdeführer mit, seine Rechtsvertretung könne aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen, das Ge- sprächsprotokoll werde dieser aber unmittelbar nachher zugestellt. Der Be- schwerdeführer erklärte sich daraufhin damit einverstanden, das Gespräch auch ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung zu führen. B.b Gegenüber einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Be- schwerdeführer ablehnend. Die Migranten würden in Kroatien sehr schlecht behandelt. Er sei bei der Einreise von einer Patrouille, bei der es sich wahrscheinlich um Grenzwachtbeamte gehandelt habe, geschlagen und verletzt worden. Zuvor seien mehrere seiner Einreiseversuche miss- glückt; er sei dabei jeweils von der Grenzwache aufgegriffen und in einem verminten Waldstück abgesetzt worden; zweimal sei sein Mobiltelefon ab- genommen und absichtlich beschädigt worden; bei den Durchsuchungen sei ihm auch Geld weggenommen worden. Nachdem die Einreise im fünf- ten Anlauf gelungen sei, sei er in ein Deportationszentrum verlegt worden. Dort seine ihm Dokumente in kroatischer Sprache zum Unterschreiben un- terbreitet worden, wobei die anwesende Dolmetscherin ihm nicht behilflich gewesen sei. Ausserdem habe er sich vor den Augen aller Anwesenden einer Leibesvisitation unterziehen müssen. Das Verhalten der kroatischen Beamten habe ihn in Angst versetzt. Während der ganzen Zeit im Zentrum habe er keine Möglichkeit gehabt, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten. Er sei gezwungen worden, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, und wolle nicht in dieses Land zurückkehren, weil dies seinen sicheren Tod bedeuten würde. B.c Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, gab der Beschwerde- führer an, er müsse zurzeit Schlafmittel einnehmen um besser schlafen zu können. Wegen seinen Erlebnissen in Burundi habe er hier auch Medika-
E-1646/2023 Seite 3 mente gegen den Stress erhalten; Ähnliche habe er auch schon in Kroatien bekommen. Daneben leide er – vermutlich wegen des ungewohnten Es- sens – unter gelegentlichen Bauchschmerzen. C. Am 10. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diesem Ersuchen wurde am 24. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin- III-VO entsprochen. D. Mit Verfügung vom 10. März 2023 (eröffnet am 16. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigte mit Ein- gabe vom 17. März 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM. Er beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylver- fahren in der Schweiz durchzuführen; eventuell sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E-1646/2023 Seite 4 G. Am 24. März 2023 setzte der Instruktionsrichter die Überstellung nach Kro- atien superprovisorisch aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bun- desverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – und auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-1646/2023 Seite 5
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör, weil die Vorinstanz das Dublin-Gespräch vom 10. Februar 2023 trotz Abwesenheit seiner zugewiesenen amtlichen Rechtsvertretung durchgeführt habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Der Termin des Dublin-Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung am 7. Februar 2023 bekanntgegeben (vgl. SEM- Aktenstück 12/2). Diese Vorladung erfolgte damit korrekt und rechtzeitig (vgl. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und in diesem Zusammenhang auch Art. 102j Abs. 2 AsylG).
E. 4.4 Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht hervor, dass die Sach- bearbeiterin den Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung von der kapa- zitätsbedingten Abwesenheit der amtlichen Rechtsvertretung in Kenntnis setzte. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Kopie des Protokolls der Rechts- vertretung direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde; für das weitere Verfahren bleibe seine Rechtsvertretung für ihn zuständig und er könne sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Der Be- schwerdeführer gab an, er sei einverstanden damit, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen, zumal ein vorbereitendes Vorgespräch mit dieser stattgefunden habe.
E. 4.5 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Manda- tierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt, dass es für sie auch möglich sein muss, auch bloss für einzelne Ver- fahrenshandlungen auf die Teilnahme ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer Verfahrensposition kann ein rechtswirksamer solcher Verzicht auf Mitwirkung der Rechtsvertretung praxisgemäss nur angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Kon-
E-1646/2023 Seite 6 sequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternati- ven bekannt sind; mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 4.5 oder D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3).
E. 4.6 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei sich der Tragweite der Anfrage der SEM-Sachbearbeiterin nicht bewusst gewesen beziehungsweise er sei sich ihm in jenem Moment nicht gewahr gewesen, dass er diese Frage auch hätten verneinen können. Er hatte seine Rechtsvertretung bereits am
20. Dezember 2022 mandatiert (vgl. SEM-Aktenstück A11/1) und es darf angenommen werden, dass er von dieser über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte hinreichend unter- richtet wurde (vgl. Urteil BVGer D-851/2023 vom 22. Februar 2023 S. 5 f.)
– dies spätestens beim Vorgespräch, das gemäss seinen Angaben im Hin- blick auf den Befragungstermin durchgeführt wurde. Unter diesen Umstän- den war es ihm möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit seiner Rechts- vertreterin an Dublin-Gespräch zu verzichten.
E. 4.7 Der Verzicht der amtlichen Rechtsvertretung auf die Einleitung des Be- schwerdeverfahrens lässt sich im Übrigen schon deshalb nicht auf eine un- genügende Ausübung des Vertretungsauftrags schliessen (vgl. Beschwer- de S. 6), weil das hier zu behandelnde Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
E. 4.8 Der Beschwerdeführer rügt als eine Verletzung seines Gehörsan- spruchs (sowie der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts), dass die Vorinstanz die Gefahren beziehungsweise Übergriffe, denen er in Kroatien ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückführung wieder ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft, sondern nur auf behördliche Aussagen und "pauschale Versprechungen" verwiesen habe. Auch eine ausreichende Abklärung in Bezug auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem sei unterblieben.
E. 4.9 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie die Erkennt- nisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien betreffend möglichen "push-backs" und betreffend Dublin-Rückkehrer sowie die im Dublin-Gespräch vom 10. Februar 2023 erhobenen Einwände in zusam- mengefasster Form wiedergegeben und gewürdigt hat. Sie hat nachvoll- ziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Sachver- haltswürdigung leiten liess. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
E-1646/2023 Seite 7 dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestand- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz unter Be- rücksichtigung der entscheidwesentlichen Sachumstände und nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 4.4 f.).
E. 4.10 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Eventual- begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskri- terien anzuwenden. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit bezie- hungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C- 583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintritts- recht wird im Landesrecht durch die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 konkretisiert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die kroatischen Behörden haben dem Gesuch des SEM um Rückübernahme fristgerecht zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist damit gegeben.
E. 7.1 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt, da es gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine we- sentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen:
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 7.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch A13/2 S. 1 f. und Beschwerde- schrift S. 6 ff.) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systema- tisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerde- führer geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Op- fer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Bei all- fälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich an die zuständi- gen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage gera- ten könnte.
E. 7.4 In der Beschwerde werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit ge- raumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfü- gung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3 ff.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nach- barstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei ei- ner Rücküberstellung nach Kroatien würden der Beschwerdeführer auf
E-1646/2023 Seite 10 legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt (vgl. SEM-Aktenstück 17/2 S. 1). Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen ei- nes Dublin-Verfahrens nach Kroatien – als für die Asylgesuchprüfung zu- ständigen Mitgliedstaat – zurückgeführt werden, nicht von der problemati- schen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. etwa auch Urteil BVGer E- 5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.). 8. 8.1 Vorliegend gebietet sich kein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO: 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin- gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedin- gungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, oder Kroatien würde ihm dau- erhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingun- gen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wen- den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.1.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerde- führer benötige dringend psychiatrische Behandlung (vgl. Beschwerde S. 9 f.), ergibt sich aus den Akten nicht, dass er eine solche in den dreiein- halb Monate seit seiner Einreise in die Schweiz in Anspruch genommen hätte. Die von ihm im Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Beein- trächtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. 8.1.3 Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
E-1646/2023 Seite 11 Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In Kroatien bestehen neben den staatlichen Einrich- tungen zudem Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychi- sche Betreuung, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer E-5872/2022 vom
6. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humani- tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 8.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch Streichung der Bestimmung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitskontrolle) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E-1646/2023 Seite 12 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8.1 Vorliegend gebietet sich kein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO:
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, oder Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.1.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer benötige dringend psychiatrische Behandlung (vgl. Beschwerde S. 9 f.), ergibt sich aus den Akten nicht, dass er eine solche in den dreieinhalb Monate seit seiner Einreise in die Schweiz in Anspruch genommen hätte. Die von ihm im Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten.
E. 8.1.3 Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In Kroatien bestehen neben den staatlichen Einrichtungen zudem Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.).
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 8.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch Streichung der Bestimmung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitskontrolle) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.4 Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht). Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit – abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1646/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1646/2023 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab in der Folge, dass er bereits am 23. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Am 10. Februar 2023 fand das sogenannte Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt wurde. Zu Beginn des Gesprächs teilte die Sachbearbeiterin des SEM dem Beschwerdeführer mit, seine Rechtsvertretung könne aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen, das Gesprächsprotokoll werde dieser aber unmittelbar nachher zugestellt. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin damit einverstanden, das Gespräch auch ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung zu führen. B.b Gegenüber einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Die Migranten würden in Kroatien sehr schlecht behandelt. Er sei bei der Einreise von einer Patrouille, bei der es sich wahrscheinlich um Grenzwachtbeamte gehandelt habe, geschlagen und verletzt worden. Zuvor seien mehrere seiner Einreiseversuche missglückt; er sei dabei jeweils von der Grenzwache aufgegriffen und in einem verminten Waldstück abgesetzt worden; zweimal sei sein Mobiltelefon abgenommen und absichtlich beschädigt worden; bei den Durchsuchungen sei ihm auch Geld weggenommen worden. Nachdem die Einreise im fünften Anlauf gelungen sei, sei er in ein Deportationszentrum verlegt worden. Dort seine ihm Dokumente in kroatischer Sprache zum Unterschreiben unterbreitet worden, wobei die anwesende Dolmetscherin ihm nicht behilflich gewesen sei. Ausserdem habe er sich vor den Augen aller Anwesenden einer Leibesvisitation unterziehen müssen. Das Verhalten der kroatischen Beamten habe ihn in Angst versetzt. Während der ganzen Zeit im Zentrum habe er keine Möglichkeit gehabt, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten. Er sei gezwungen worden, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, und wolle nicht in dieses Land zurückkehren, weil dies seinen sicheren Tod bedeuten würde. B.c Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, er müsse zurzeit Schlafmittel einnehmen um besser schlafen zu können. Wegen seinen Erlebnissen in Burundi habe er hier auch Medika-mente gegen den Stress erhalten; Ähnliche habe er auch schon in Kroatien bekommen. Daneben leide er - vermutlich wegen des ungewohnten Essens - unter gelegentlichen Bauchschmerzen. C. Am 10. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diesem Ersuchen wurde am 24. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Verfügung vom 10. März 2023 (eröffnet am 16. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigte mit Eingabe vom 17. März 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM. Er beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventuell sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurück-zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Am 24. März 2023 setzte der Instruktionsrichter die Überstellung nach Kroatien superprovisorisch aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz das Dublin-Gespräch vom 10. Februar 2023 trotz Abwesenheit seiner zugewiesenen amtlichen Rechtsvertretung durchgeführt habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 4.3 Der Termin des Dublin-Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung am 7. Februar 2023 bekanntgegeben (vgl. SEM-Aktenstück 12/2). Diese Vorladung erfolgte damit korrekt und rechtzeitig (vgl. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und in diesem Zusammenhang auch Art. 102j Abs. 2 AsylG). 4.4 Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht hervor, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung von der kapazitätsbedingten Abwesenheit der amtlichen Rechtsvertretung in Kenntnis setzte. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Kopie des Protokolls der Rechtsvertretung direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde; für das weitere Verfahren bleibe seine Rechtsvertretung für ihn zuständig und er könne sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei einverstanden damit, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen, zumal ein vorbereitendes Vorgespräch mit dieser stattgefunden habe. 4.5 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt, dass es für sie auch möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Teilnahme ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer Verfahrensposition kann ein rechtswirksamer solcher Verzicht auf Mitwirkung der Rechtsvertretung praxisgemäss nur angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Kon-sequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind; mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 4.5 oder D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3). 4.6 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei sich der Tragweite der Anfrage der SEM-Sachbearbeiterin nicht bewusst gewesen beziehungsweise er sei sich ihm in jenem Moment nicht gewahr gewesen, dass er diese Frage auch hätten verneinen können. Er hatte seine Rechtsvertretung bereits am 20. Dezember 2022 mandatiert (vgl. SEM-Aktenstück A11/1) und es darf angenommen werden, dass er von dieser über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte hinreichend unterrichtet wurde (vgl. Urteil BVGer D-851/2023 vom 22. Februar 2023 S. 5 f.) - dies spätestens beim Vorgespräch, das gemäss seinen Angaben im Hinblick auf den Befragungstermin durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen war es ihm möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin an Dublin-Gespräch zu verzichten. 4.7 Der Verzicht der amtlichen Rechtsvertretung auf die Einleitung des Beschwerdeverfahrens lässt sich im Übrigen schon deshalb nicht auf eine ungenügende Ausübung des Vertretungsauftrags schliessen (vgl. Beschwer-de S. 6), weil das hier zu behandelnde Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 4.8 Der Beschwerdeführer rügt als eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (sowie der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts), dass die Vorinstanz die Gefahren beziehungsweise Übergriffe, denen er in Kroatien ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückführung wieder ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft, sondern nur auf behördliche Aussagen und "pauschale Versprechungen" verwiesen habe. Auch eine ausreichende Abklärung in Bezug auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem sei unterblieben. 4.9 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien betreffend möglichen "push-backs" und betreffend Dublin-Rückkehrer sowie die im Dublin-Gespräch vom 10. Februar 2023 erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und gewürdigt hat. Sie hat nachvoll-ziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Sachverhaltswürdigung leiten liess. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der entscheidwesentlichen Sachumstände und nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 4.4 f.). 4.10 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintritts-recht wird im Landesrecht durch die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 konkretisiert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die kroatischen Behörden haben dem Gesuch des SEM um Rückübernahme fristgerecht zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist damit gegeben. 7. 7.1 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt, da es gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen: 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-1087/2023 a.a.O. E. 7.2 m.w.H.). 7.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch A13/2 S. 1 f. und Beschwerdeschrift S. 6 ff.) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta würde. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.4 In der Beschwerde werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3 ff.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würden der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt (vgl. SEM-Aktenstück 17/2 S. 1). Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. etwa auch Urteil BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.). 8. 8.1 Vorliegend gebietet sich kein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO: 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, oder Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.1.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer benötige dringend psychiatrische Behandlung (vgl. Beschwerde S. 9 f.), ergibt sich aus den Akten nicht, dass er eine solche in den dreieinhalb Monate seit seiner Einreise in die Schweiz in Anspruch genommen hätte. Die von ihm im Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. 8.1.3 Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In Kroatien bestehen neben den staatlichen Einrichtungen zudem Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3 m.w.H.). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 8.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch Streichung der Bestimmung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitskontrolle) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.
12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: