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D-851/2023

D-851/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-851/2023 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 21. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 22. November 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ mandatierte, dass am 18. Januar 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, wobei der Beschwerdeführer angab, er habe Österreich nach Abgabe der Fingerabdrücke direkt verlassen, dass er im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin vorbrachte, die österreichischen Behörden hätten ihn wie ein Tier behandelt, da er, obwohl er angegeben habe krank zu sein, nicht einmal Medikamente erhalten habe, dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, es gehe ihm gut, er schlafe gut und fühle sich wohl, dass das SEM die österreichischen Behörden am 20. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden mit einem vom 7. November 2022 datierten standardisierten Rundschreiben antworteten, wonach sie aufgrund der ausserordentlichen Arbeitsbelastungen keine ausdrücklichen Zustimmungen mehr verschicken, sondern die Zustimmung im Falle ihrer Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO stillschweigend erteilen würden, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich verfügte, ihn unter Androhung von Zwangsmitteln aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 7. Februar 2023 über die Beendigung des Mandates informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht und ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht am 14. Februar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 [VwVG; SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H), dass die Sachverhaltsfeststellung namentlich unvollständig ist, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu etwa Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG), dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm während des Dublin-Gesprächs gewährten rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte (vgl. SEM-Akte [...]-13/2 [nachfolgend: SEM-Akte 13/2]) und im vorinstanzlichen Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen einreichte, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass der Beschwerdeführer weiter monierte, das Dublin-Gespräch sei in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden, dass Asylsuchenden gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sie indessen sowohl für einzelne Verfahrenshandlungen als auch für das gesamte Asylverfahren auf diese Mandatierung verzichten können (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2 m.w.H.), dass aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden kann, wenn sie vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind; sie sich mithin der Tragweite eines Verzichts bewusst sind (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2, je m.H.a. E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5), dass das Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer vorliegend zwar in Abwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt wurde, er aber zu Beginn des Gesprächs darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen am Gespräch nicht teilnehmen könne, ihr allerdings das erstellte Protokoll im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde, dass er sich ausdrücklich einverstanden erklärte, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akte 13/2), dass angesichts seiner expliziten Zustimmung und der Tatsache, dass er bereits seit dem 6. Dezember 2022 vertreten war (vgl. SEM-Akte [...]-11/1), davon ausgegangen werden kann, dass er über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren sowie die einzelnen Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt worden war und ihm die Konsequenzen durch seinen ausdrücklichen Verzicht auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung bewusst gewesen sein musste und sein Verzicht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung an der Anhörung folglich Rechtswirkung entfaltet, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Rechtsvertretung im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder die Durchführung einer weiteren Anhörung noch inhaltliche oder sonstige Kritik am Protokoll des Dublin-Gesprächs anbrachte, dass die formellen Rügen unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Österreich ein Asylantrag gestellt hatte (vgl. SEM-Akte [...]-7/1), was von ihm nicht bestritten wurde, dass die österreichischen Behörden das gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 20. Januar 2023 (vgl. SEM-Akte [...]-15/5) innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass soweit der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnte, zwei seiner Cousins würden in der Schweiz leben, er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO keine Cousins oder weiter entfernte Verwandte umfasst, und ausserdem mangels anderslautender Hinweise von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass Österreich Signatarstaat der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Österreich ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist, weshalb sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen könnte, sollte er von Drittpersonen, wie beispielsweise den Mitgliedern eines befeindeten afghanischen Clans, bedroht werden, dass schliesslich auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Österreich nicht entgegensteht, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 nach einem (...) im Notfallzentrum des (...) behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-22/3) und am (...) 2023 in die (...) eingewiesen wurde (vgl. SEM-Akte [...]-23/1), dass er in seiner Rechtsmitteleingabe unsubstantiiert ausführte, er leide an erheblichen gesundheitlichen Problemen ([...] und [...]), weshalb er bereits zwei Mal in Krankenhaus gebracht worden sei und aktuell stationär in der (...) aufgenommen worden sei, dass er trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG keine medizinischen Unterlagen ins Recht legte, dass nicht davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen, ein schweres medizinisches Leid darstellen, welches nach der Ankunft in Österreich auf eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde, und zudem von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, insbesondere da es ihm offenbar möglich war, die vorliegende Beschwerde zu verfassen, dass angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand verzichtet werden kann, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht und Österreich somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer