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E-2694/2023

E-2694/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist ist am 10. Mai 2023 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift trägt indes den Poststempel vom 11. Mai 2023, wobei auf der Rückseite des Briefumschlags vermerkt wurde, dass der Rechtsvertreter den Umschlag am 10. Mai 2023 in Anwesenheit von Zeugen in den Postbriefkasten habe legen wollen respektive gelegt habe. Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 aufgefordert, zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung weitere Angaben zu machen. Daraufhin reichte er am 23. und 30. Mai 2023 nähere Angaben zu den Personalien der zwei Zeugen sowie Fotos des Einwurfs ein. Nach Prüfung der diesbezüglichen Angaben geht das Gericht vorliegend von der fristgerechten Einreichung der Beschwerde aus. Auf die hiermit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die entsprechenden Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Vorab wird gerügt, das Dublin-Gespräch vom 14. November 2022 sei ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden.

E. 4.3.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Termin des Dublin-Gesprächs der Beschwerdeführerin und seiner Rechtsvertretung am 9. November 2022 bekanntgegeben worden war (vgl. SEM-Akte [...]-14/2). Diese Vorladung erfolgte damit korrekt und rechtzeitig (vgl. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und in diesem Zusammenhang auch Art. 102j Abs. 2 AsylG). Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht weiter hervor, dass die Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung von der kapazitätsbedingten Abwesenheit der amtlichen Rechtsvertretung in Kenntnis setzte. Es wurde ihr mitgeteilt, dass eine Kopie des Protokolls der Rechtsvertretung direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde; für das weitere Verfahren bleibe ihre Rechtsvertretung für sie zuständig und sie könne sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei nicht sicher gewesen, ob die Rechtsvertretung am Gespräch teilnehmen würde; sie sei damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akte [...]-15/3).

E. 4.3.2 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt, dass es für sie möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Teilnahme ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer Verfahrensposition kann ein rechtswirksamer solcher Verzicht auf Mitwirkung der Rechtsvertretung praxisgemäss nur angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Kon-sequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind; mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. hierzu die Urteile BVGer E-1646/2023 vom 29. März 2023 E. 4.5, E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 4.5).

E. 4.3.3 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei sich der Tragweite der Anfrage der SEM-Sachbearbeiterin nicht bewusst gewesen beziehungsweise sie sei sich ihm in jenem Moment nicht gewahr gewesen, dass sie diese Frage auch hätten verneinen können. Sie hatte ihre Rechtsvertretung bereits am 17. Oktober 2022 mandatiert (vgl. vgl. SEM-Akte [...]-13/1) und es darf angenommen werden, dass sie von dieser über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte hinreichend unterrichtet wurde (vgl. Urteil BVGer D-851/2023 vom 22. Februar 2023 S. 5 f.). Unter diesen Umständen war es ihr möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin an Dublin-Gespräch zu verzichten. Überdies hatte die Rechtsvertreterin bis zum Erlass der am 27. April 2023 erfolgten Verfügung mehr als fünf Monate und damit ausreichend Zeit, sich bei Bedarf zum Ablauf des Gesprächs und zum Protokoll zu äussern. In ihren Eingaben vom 30. November 2022 und 2. Dezember 2022 ans SEM hat sie jedenfalls keine diesbezüglichen Einwände erhoben. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass die Übersetzung der dolmetschenden Person per Telefon erfolgt war, nicht auf ein unrechtmässiges Vorgehen schliessen. Die Beschwerdeführerin hat das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache (Französisch) rückübersetzt erhalten. Dieses hat sie mit ihrer Unterschrift als korrekt bestätigt (vgl. SEM-Akten [...]-12/10, 15/3). Es sind auch sonst keine Hinweise dafür zu entnehmen, wonach die Befragung nicht korrekt abgelaufen wäre.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die lange Zeitspanne zwischen der Zustimmung der kroatischen Behörden und dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Damit habe die Vorinstanz das Verfahren nicht innert der vorgesehenen Fristen beurteilt, weshalb Art. 29 Abs. 1 BV verletzt sei.

E. 4.4.1 Dazu ist allgemein festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 BV jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Es sind spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ihr Verfahren mehrere Monate gedauert hat und für die Entscheide in Dublin-Verfahren kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 37 Abs. 1 AsylG). Indes handelt es sich dabei um Ordnungsfristen (vgl. Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM übermässig lang untätig geblieben ist. In der Zeitspanne hatte die Beschwerdeführerin zudem Gelegenheit, ihre gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, was sie aber nur teilweise in Anspruch genommen hat (vgl. hiernach). Nachdem sich die Vorinstanz noch einmal nach dem aktuellen Stand allfälliger ärztlicher Behandlungen erkundigt hatte, fällte sie ihren Entscheid. Insgesamt kann aufgrund der Verfahrensdauer nicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden.

E. 4.5 Schliesslich sah sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dazu veranlasst, weitere Abklärungen zu ihrer psychischen Gesundheit zu tätigen. Den Akten kann entnommen werden, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 eine psychiatrische Abklärung und Behandlung beantragt hatte. Einer Korrespondenz der damals zuständigen Pflegefachfrau vom 8. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal, am 29. November 2022, wegen Schlafschwierigkeiten vorstellig geworden war und für fünf Tage Valverde erhalten hatte. Danach sei dies kein Thema mehr gewesen. Sie habe sich wegen Hals- und Regelschmerzen gemeldet. Einer weiteren Korrespondenz der nach ihrer Zuweisung in den Kanton neu zuständigen Pflegefachfrau vom 19. April 2023 kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nie beim Arzt gewesen sei. Sie habe wegen Menstruationsbeschwerden, Kopfweh und Augenbrennen vorgesprochen (vgl. SEM-Akten [...]-27/2). Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt erstellt war. Zwar machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Mai 2023 geltend, sie werde im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen aktualisierten ärztlichen Bericht einreichen, ohne jedoch bereits Angaben zu einer unterdessen tatsächlich erfolgten ärztlichen Behandlung zu machen, obwohl dies von ihr hätte erwartet werden können. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde dies nicht dokumentiert.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 28. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes «Take-Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit gegeben.

E. 7 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, sie sei Opfer von Menschenhandel. Dies habe sie aus Angst vor den Personen, die ihre Ausreise organisiert hätten und für die sie in Kroatien als Prostituierte hätte arbeiten müssen, bisher verschwiegen. Sie werde sich diesbezüglich an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wenden und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Laufenden halten. Ferner weist sie darauf hin, sie habe in Kroatien unter Zwang Papiere unterschreiben müssen. Die Behandlung von Schutzsuchenden durch die kroatische Polizei verstosse gegen Art. 3 EMRK. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 stünden im Widerspruch mit der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und anderer Nichtregierungsorganisationen. Die Tatsache, dass Kroatien durch Pushbacks und die Anwendung von Gewalt regelmässig seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstosse, sei dokumentiert. Der Zugang zum Asylverfahren sei nicht garantiert. Der Verweis des SEM auf den Rechtsweg in Kroatien sei falsch. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei psychisch krank, was mit dem Menschenhandel und ihren Asylgründen zusammenhänge. Der Selbsteintritt auf ihr Asylgesuch sei angezeigt.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 8.1.3 Unter diesen Umständen ist auch vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht.

E. 9.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 9.3 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie Opfer von Menschenhandel in Kroatien geworden sei, rechtfertigt den Selbsteintritt der Schweiz nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ihr der Weg zu den Strafverfolgungsbehörden offensteht. Sie machte auf Beschwerdeebene denn auch geltend, sie werde sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden. Indes bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass sie solche Schritte bereits unternommen hat.

E. 9.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss der Korrespondenz der zuständigen Pflegefachleute vor dem 8. Dezember 2022 einmal wegen Schlafstörungen und zweimal wegen Hals- und Regelschmerzen an die Pflege gewandt. Gemäss den weiteren Angaben der Pflegefachleute vom 19. April 2023 war sie nach ihrer Zuweisung in den Kanton nie bei einem Arzt, sondern wiederum wegen Menstruations-, Kopfschmerzen und Augenbrennen bei der Pflegefachstelle. Auch wenn auf Beschwerdeebene ärztliche Berichte in Aussicht gestellt worden sind, sind bisher keine konkreten Angaben zu ärztlichen Sprechstunden vorgebracht worden. Gestützt auf die vorliegenden Angaben kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtfertige eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 9.4.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine allenfalls erforderliche adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 9.5.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 9.5.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

E. 9.5.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12.1 Der am 12. Mai 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 12.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2694/2023 Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 13. Oktober 2022 ergab, dass sie am 30. September 2022 in Kroatien illegal eingereist und registriert worden war. C. Am 17. Oktober 2022 wurde die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin durchgeführt. D. Am 17. Oktober 2022 beauftragte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. E. Am 14. November 2022 erfolgte das persönliche Gespräch mit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gab sie ihr Einverständnis zur Durchführung des Gesprächs ohne ihre Rechtsvertretung, welche aus Kapazitätsgründen nicht teilnehmen könne. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei nach ihrer Einreise in Kroatien zusammen mit einer Gruppe, mit der sie unterwegs gewesen sei, von der Polizei verhaftet worden. Sie seien zwei Tage lang festgehalten worden und hätten Papiere unterschreiben müssen, deren Inhalt ihr nicht übersetzt worden sei. Wer sich geweigert habe, dies zu tun, sei angeschrien worden. Nach ihrer Unterzeichnung sei ihr ein Papier ausgehändigt worden, auf dem gestanden habe, dass sie Kroatien innert sieben Tagen zu verlassen habe. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) und zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie wolle nicht dorthin zurückkehren. Sie verstehe nicht, weshalb die Behörden die Leute schlagen würden. Es sei fast dasselbe, was sie im Kongo erlebt habe. Zu Ihrer Gesundheit gab sie an, sie habe Augenbeschwerden. Ein Arzt habe ihr eine Flüssigkeit gegeben, welche nichts genützt habe. Ihre Augen würden weiterhin anschwellen und weisse Flüssigkeit würde herauskommen. Sie habe keine weiteren körperlichen Beschwerden. Sie habe das Gefühl, dass ihr Gehirn nicht zur Ruhe komme. Deswegen habe sie sich ans Pflegepersonal gewendet. Sie hätte sich bei der Medikamentenausgabestelle melden müssen, sei noch nicht hingegangen, da sie gehofft habe, dass es sich bessern würde. Die Beschwerdeführerin wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie sich weiterhin bei MedicHelp melden könne. F. Die Beschwerdeführerin reichte zudem eine kongolesische Carte d'Electeur zu den Akten. G. Am 28. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. H. Mit Eingabe vom 30. November 2022 beantragte die Rechtsvertretung eine psychologisch-psychiatrische Behandlung und Untersuchung der Beschwerdeführerin. Am 2. Dezember 2022 beantragte sie erneut eine psychologische Abklärung sowie den Selbsteintritt. Diese Anfrage wurde von der zuständigen Fachspezialistin am 6. Dezember 2022 an die zuständige Pflege ORS weitergeleitet. I. Am 8. Dezember 2022 teilte die Pflege ORS mit, dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2022 wegen Schlafschwierigkeiten Medikamente erhalten habe; zudem sei sie einmal wegen Halsschmerzen und Regelschmerzen vorbeigekommen. J. Die kroatischen Behörden stimmten am 28. Januar 2023 dem Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. K. Am 27. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. L. Gemäss den Angaben der Pflege ORS vom 19. April 2023 habe sich die Beschwerdeführerin ausser wegen Menstruationsbeschwerden, Kopfweh und Augenbrennen nicht gemeldet. M. Mit Verfügung vom 27. April 2023 - eröffnet am 3. Mai 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 (Poststempel: 11. Mai 2023) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsanwalt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; es sei ihr zu bewilligen, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Asylfürsorge eingereicht. Zudem wurden auf der Rückseite des Briefumschlags handschriftliche Angaben zur Übergabe der Sendung an die Post angebracht. O. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 12. Mai 2023 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. P. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter Fotos zum Einwurf der Beschwerdeschrift ein. R. Mit Eingaben vom 23. und 30. Mai 2023 wurden weitere Beweismittel eingereicht und Angaben betreffend den Versand der Beschwerde gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist ist am 10. Mai 2023 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift trägt indes den Poststempel vom 11. Mai 2023, wobei auf der Rückseite des Briefumschlags vermerkt wurde, dass der Rechtsvertreter den Umschlag am 10. Mai 2023 in Anwesenheit von Zeugen in den Postbriefkasten habe legen wollen respektive gelegt habe. Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 aufgefordert, zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung weitere Angaben zu machen. Daraufhin reichte er am 23. und 30. Mai 2023 nähere Angaben zu den Personalien der zwei Zeugen sowie Fotos des Einwurfs ein. Nach Prüfung der diesbezüglichen Angaben geht das Gericht vorliegend von der fristgerechten Einreichung der Beschwerde aus. Auf die hiermit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die entsprechenden Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 4.3 Vorab wird gerügt, das Dublin-Gespräch vom 14. November 2022 sei ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. 4.3.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Termin des Dublin-Gesprächs der Beschwerdeführerin und seiner Rechtsvertretung am 9. November 2022 bekanntgegeben worden war (vgl. SEM-Akte [...]-14/2). Diese Vorladung erfolgte damit korrekt und rechtzeitig (vgl. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und in diesem Zusammenhang auch Art. 102j Abs. 2 AsylG). Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht weiter hervor, dass die Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung von der kapazitätsbedingten Abwesenheit der amtlichen Rechtsvertretung in Kenntnis setzte. Es wurde ihr mitgeteilt, dass eine Kopie des Protokolls der Rechtsvertretung direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde; für das weitere Verfahren bleibe ihre Rechtsvertretung für sie zuständig und sie könne sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei nicht sicher gewesen, ob die Rechtsvertretung am Gespräch teilnehmen würde; sie sei damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). 4.3.2 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt, dass es für sie möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Teilnahme ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer Verfahrensposition kann ein rechtswirksamer solcher Verzicht auf Mitwirkung der Rechtsvertretung praxisgemäss nur angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Kon-sequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind; mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. hierzu die Urteile BVGer E-1646/2023 vom 29. März 2023 E. 4.5, E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 4.5). 4.3.3 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei sich der Tragweite der Anfrage der SEM-Sachbearbeiterin nicht bewusst gewesen beziehungsweise sie sei sich ihm in jenem Moment nicht gewahr gewesen, dass sie diese Frage auch hätten verneinen können. Sie hatte ihre Rechtsvertretung bereits am 17. Oktober 2022 mandatiert (vgl. vgl. SEM-Akte [...]-13/1) und es darf angenommen werden, dass sie von dieser über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte hinreichend unterrichtet wurde (vgl. Urteil BVGer D-851/2023 vom 22. Februar 2023 S. 5 f.). Unter diesen Umständen war es ihr möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin an Dublin-Gespräch zu verzichten. Überdies hatte die Rechtsvertreterin bis zum Erlass der am 27. April 2023 erfolgten Verfügung mehr als fünf Monate und damit ausreichend Zeit, sich bei Bedarf zum Ablauf des Gesprächs und zum Protokoll zu äussern. In ihren Eingaben vom 30. November 2022 und 2. Dezember 2022 ans SEM hat sie jedenfalls keine diesbezüglichen Einwände erhoben. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass die Übersetzung der dolmetschenden Person per Telefon erfolgt war, nicht auf ein unrechtmässiges Vorgehen schliessen. Die Beschwerdeführerin hat das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache (Französisch) rückübersetzt erhalten. Dieses hat sie mit ihrer Unterschrift als korrekt bestätigt (vgl. SEM-Akten [...]-12/10, 15/3). Es sind auch sonst keine Hinweise dafür zu entnehmen, wonach die Befragung nicht korrekt abgelaufen wäre. 4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die lange Zeitspanne zwischen der Zustimmung der kroatischen Behörden und dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Damit habe die Vorinstanz das Verfahren nicht innert der vorgesehenen Fristen beurteilt, weshalb Art. 29 Abs. 1 BV verletzt sei. 4.4.1 Dazu ist allgemein festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 BV jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Es sind spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4.4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ihr Verfahren mehrere Monate gedauert hat und für die Entscheide in Dublin-Verfahren kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 37 Abs. 1 AsylG). Indes handelt es sich dabei um Ordnungsfristen (vgl. Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM übermässig lang untätig geblieben ist. In der Zeitspanne hatte die Beschwerdeführerin zudem Gelegenheit, ihre gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, was sie aber nur teilweise in Anspruch genommen hat (vgl. hiernach). Nachdem sich die Vorinstanz noch einmal nach dem aktuellen Stand allfälliger ärztlicher Behandlungen erkundigt hatte, fällte sie ihren Entscheid. Insgesamt kann aufgrund der Verfahrensdauer nicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden. 4.5 Schliesslich sah sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dazu veranlasst, weitere Abklärungen zu ihrer psychischen Gesundheit zu tätigen. Den Akten kann entnommen werden, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 eine psychiatrische Abklärung und Behandlung beantragt hatte. Einer Korrespondenz der damals zuständigen Pflegefachfrau vom 8. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal, am 29. November 2022, wegen Schlafschwierigkeiten vorstellig geworden war und für fünf Tage Valverde erhalten hatte. Danach sei dies kein Thema mehr gewesen. Sie habe sich wegen Hals- und Regelschmerzen gemeldet. Einer weiteren Korrespondenz der nach ihrer Zuweisung in den Kanton neu zuständigen Pflegefachfrau vom 19. April 2023 kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nie beim Arzt gewesen sei. Sie habe wegen Menstruationsbeschwerden, Kopfweh und Augenbrennen vorgesprochen (vgl. SEM-Akten [...]-27/2). Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt erstellt war. Zwar machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Mai 2023 geltend, sie werde im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen aktualisierten ärztlichen Bericht einreichen, ohne jedoch bereits Angaben zu einer unterdessen tatsächlich erfolgten ärztlichen Behandlung zu machen, obwohl dies von ihr hätte erwartet werden können. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde dies nicht dokumentiert. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 28. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes «Take-Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit gegeben.

7. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, sie sei Opfer von Menschenhandel. Dies habe sie aus Angst vor den Personen, die ihre Ausreise organisiert hätten und für die sie in Kroatien als Prostituierte hätte arbeiten müssen, bisher verschwiegen. Sie werde sich diesbezüglich an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wenden und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Laufenden halten. Ferner weist sie darauf hin, sie habe in Kroatien unter Zwang Papiere unterschreiben müssen. Die Behandlung von Schutzsuchenden durch die kroatische Polizei verstosse gegen Art. 3 EMRK. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 stünden im Widerspruch mit der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und anderer Nichtregierungsorganisationen. Die Tatsache, dass Kroatien durch Pushbacks und die Anwendung von Gewalt regelmässig seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstosse, sei dokumentiert. Der Zugang zum Asylverfahren sei nicht garantiert. Der Verweis des SEM auf den Rechtsweg in Kroatien sei falsch. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei psychisch krank, was mit dem Menschenhandel und ihren Asylgründen zusammenhänge. Der Selbsteintritt auf ihr Asylgesuch sei angezeigt. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.1.3 Unter diesen Umständen ist auch vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht. 9. 9.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 9.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.3 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie Opfer von Menschenhandel in Kroatien geworden sei, rechtfertigt den Selbsteintritt der Schweiz nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ihr der Weg zu den Strafverfolgungsbehörden offensteht. Sie machte auf Beschwerdeebene denn auch geltend, sie werde sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden. Indes bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass sie solche Schritte bereits unternommen hat. 9.4 9.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss der Korrespondenz der zuständigen Pflegefachleute vor dem 8. Dezember 2022 einmal wegen Schlafstörungen und zweimal wegen Hals- und Regelschmerzen an die Pflege gewandt. Gemäss den weiteren Angaben der Pflegefachleute vom 19. April 2023 war sie nach ihrer Zuweisung in den Kanton nie bei einem Arzt, sondern wiederum wegen Menstruations-, Kopfschmerzen und Augenbrennen bei der Pflegefachstelle. Auch wenn auf Beschwerdeebene ärztliche Berichte in Aussicht gestellt worden sind, sind bisher keine konkreten Angaben zu ärztlichen Sprechstunden vorgebracht worden. Gestützt auf die vorliegenden Angaben kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtfertige eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 9.4.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine allenfalls erforderliche adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 9.5 9.5.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 9.5.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 9.5.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 12. 12.1 Der am 12. Mai 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener