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E-1754/2023

E-1754/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1754/2023 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2023 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester (B._______, N [...]) am 7. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 23. Dezember 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass sie gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass sie gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat und das SEM gestützt hierauf am 25. Januar 2023 die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 8. Februar 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2023 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 23. März 2023 niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2023 unter Beilage einer E-Mail-Korrespondenz vom 30. März 2023 ihrer Schwester, medizinischer Unterlagen vom 12. und 23. Dezember 2022, des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM zum Dublin-Verfahren sowie bereits aktenkundiger Unterlagen (insb. Protokoll Dublin-Gespräch) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei die Verfügung vom 22. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie eventualiter beantragte, es sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie subeventualiter beantragte, es sei das SEM anzuweisen, bei den zuständigen Behörden Zusicherungen dahingehend einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung zur Verfügung stünden, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen von B._______ (N [...]) zu koordinieren, dass sie in prozessualer Hinsicht weiter beantragte, es sei der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, der Beschwerde - unter entsprechender Anweisung der kantonalen Behörden - die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs das vorliegende Verfahren antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren E-1756/2023 (B._______ [N (...)]) koordiniert zu behandeln ist, dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die deutschen Gerichte die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen würden, die Vorinstanz die systemischen Mängel in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt sowie einschlägige Berichte nicht beachtet habe und der Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt worden sei, womit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass sie ihre Rügen jedoch nicht näher begründet (vgl. Beschwerde S. 12) und auch keine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin hat einfliessen lassen, dass sich die Vorinstanz folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.), dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Verweis auf deutsche erstinstanzliche Gerichtsurteile die Schluss-folgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. a.a.O. S. 4 f.), dass im Übrigen der medizinische Sachverhalt in Bezug auf Kroatien ebenfalls ausreichend abgeklärt wurde, war die Vorinstanz doch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, dass zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen eingereicht wurden und die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (zu zwei Impfungen, Müdigkeit, Brustkorb-, Arm- und Rückenschmerzen) nicht auf eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts schliessen lassen, dass sich die Vorinstanz folglich ausreichend mit den gesundheitlichen Vorbringen auseinandersetzte und auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist (vgl. a.a.O. S. 6), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang schliesslich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4128/2021 vom 10. März 2023 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal dort gravierende Gesundheitsbeschwerden mit mehrfacher Hospitalisierung ausführlich belegt wurden (vgl. a.a.O. insb. E. 6.3), was in casu nicht der Fall ist, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (take back Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 8. Februar 2023 explizit zustimmten, dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 13. Januar 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, sie sei moralisch praktisch tot, wofür dieses Land, wo sie keinen Asylantrag gestellt habe und wo es weder Verfahren noch Menschenrechte gebe, verantwortlich sei, dass sie weiter geltend machte, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, um zu sich selbst zu finden benötige sie einen Psychologen, körperlich leide sie nach wie vor an den Folgen des Durchgemachten, sie warte auf eine genauere ärztliche Untersuchung, dass sie in der Beschwerde ergänzte, sie und ihre Schwester seien von der kroatischen Polizei schlecht behandelt worden, namentlich seien sie geschlagen worden oder das Bitten um Essen sei beleidigend erwidert worden, sie sei unter Waffenandrohung zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden und stehe seit ihrer Kindheit in einem Abhängigkeitsverhältnis mit ihrer Schwester, dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für die Beschwerdeführerin zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (take-back-Verfahren) im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass weder die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage mit Verweisen auf die deutsche erstinstanzliche Rechtsprechung sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) noch die Verweise auf allgemeine Berichte sowie das Handbuch des SEM zum Dublin-Verfahren hieran etwas zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin wäre in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich auch keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin vorliegen, dass die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen bzw. Müdigkeit, Brustkorb-, Arm- und Rückenschmerzen und psychische Probleme) kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es - ungeachtet der entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin - keinen Grund zur Annahme gibt, ihr werde dort im Rahmen ihrer Wiederaufnahme notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass auch das in der Beschwerde geäusserte Vorbringen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis mit der Schwester B._______ (vgl. Beschwerde S. 11) keine andere Einschätzung zulässt, dass die Verfahren der beiden Schwestern koordiniert behandelt werden und Kroatien für beide Schwestern zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer E-1756/2023 mit selbem Datum), weshalb eine allfällige Abhängigkeit gemäss Art. 16 Dublin-IIIVO in casu nicht zu prüfen ist, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich und folglich das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, weshalb das Subeventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Vollzugsstopp, auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 13) die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel