Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie bereits am (…) 2019 in Grie- chenland, am (…) 2021 beziehungsweise (…) 2021 in Kroatien und am (…) 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatten. B. Am 25. November 2021 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihr zugewiesene Rechtvertretung. C. Im Rahmen der Personalienaufnahmen (PA) vom 25. November 2021 ga- ben die Beschwerdeführenden an, sie hätten Afghanistan im Jahr 2019 verlassen. D. D.a Am 30. November 2021 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt (vgl. SEM-Akten 1116630-31/4 und 1116630-32/4, nachfolgend A31 und A32). Im Rahmen dieser Gespräche wurde den Be- schwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens beziehungsweise Sloweniens für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. D.b Dabei gab der Beschwerdeführer an, sie seien ein Jahr und acht Mo- nate in Griechenland gewesen und hätten zwei Mal einen negativen Ent- scheid erhalten und das Land verlassen müssen, weshalb sie via Albanien und Montenegro nach Bosnien und Herzegowina gereist seien. Von dort hätten sie während vier bis fünf Monaten immer wieder versucht, nach Kro- atien zu reisen, seien aber jedes Mal gefasst und zurückgeschickt worden. Ein Schlepper habe schliesslich seine Ehefrau und zwei der Kinder nach Kroatien gebracht. Er (der Beschwerdeführer) und sein älterer Sohn hätten später nachreisen sollen, seien aber aufgegriffen worden. Nachdem seine Ehefrau und die beiden Kinder in Kroatien die "gelbe Karte" erhalten hät-
E-794/2022 Seite 3 ten, sei er zusammen mit seinem Sohn erneut zu Fuss nach Kroatien ge- gangen und habe die Behörden angefleht, mit seiner Ehefrau und den Kin- dern zusammengeführt zu werden. Da ihr Sohn noch so jung gewesen sei, hätten sie eingewilligt und sie nach Zagreb gebracht. In Kroatien hätten sie einen Asylantrag gestellt, seien aber weder befragt worden, noch hätten sie einen Asylentscheid erhalten. Aufgrund der schlimmen Zustände im dortigen Camp sowie des Verhaltens der Polizei hätten sie sich nach etwas mehr als zwei Wochen wieder auf die Reise begeben und seien nach Slo- wenien gefahren. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen und vor die Wahl gestellt worden, entweder die Fingerabdrücke abzugeben oder nach Kroatien zurückgeschickt zu werden. Nach einem zwanzigtägigen Aufent- halt in Slowenien seien sie via Italien in die Schweiz gereist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Kro- atiens beziehungsweise Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien von der Polizei in Kroatien sehr schlecht behandelt, verspottet und bei den di- versen Einreiseversuchen beschossen worden. Man habe ihnen die Tele- fone und ihre Kleidung weggenommen. Sein jüngerer Sohn, E._______, sei krank gewesen und habe kaum atmen können. Er sei fast (…) Jahre alt, (…). Einen ärztlichen Bericht aus Griechenland hätten die kroatischen Behörden lediglich zerrissen und sie ausgelacht. Die Beschwerdeführerin habe um eine Behandlung ihres Sohnes ersucht und dennoch sei er nicht medizinisch versorgt worden, er habe nicht einmal eine Tablette erhalten. Auch im Camp seien die Zustände unerträglich gewesen und die Um- gangsformen mit den Gesuchstellern grausam. Er wolle nicht, dass seine Kinder diese Grausamkeiten noch einmal erleben müssen. Auch nach Slo- wenien wolle er nicht zurückkehren. Dort seien die Umstände ebenso schlecht wie in Kroatien. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass alle bis auf sein jüngster Sohn gesund seien, sie würden aber alle unter dessen Krankheit leiden. D.c Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Ausführungen und ergänzte, die Polizisten in Kroatien, seien zwar gebildet, würden sich jedoch verhal- ten wie die ungebildeten Taliban in Afghanistan. In Kroatien herrsche Ge- walt und Gefahr wie in Afghanistan. Flüchtlinge seien dort unerwünscht. Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Behandlung ihres jüngsten Sohnes führte sie aus, man habe diese verweigert, da sie sowieso nicht in Kroatien bleiben würden. Ihr Sohn spreche nicht und könne sich nicht äus- sern, ausserdem habe er Schmerzen an den Füssen. Als ihr Sohn einmal Verstopfungen und deswegen Blut im Stuhl gehabt habe, habe er keine
E-794/2022 Seite 4 Medizin erhalten. Ihr wurde lediglich gesagt, er solle viel Wasser trinken. Auch in Slowenien seien Flüchtlinge unerwünscht. Es sei nie ihre Absicht gewesen, dort ein Asylgesuch zu stellen. D.d Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde so- wie die Pässe und Tazkiras aller Familienmitglieder (alle im Original, Hei- ratsurkunde und Tazkiras mit Übersetzung) zu den Akten. E. E.a Am 2. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behör- den um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d der Dublin-III-VO. E.b Am 15. Dezember 2021 stimmten die kroatischen Behörden den Über- nahmeersuchen der Vorinstanz zu. F. Dem SEM lagen neben den oben genannten Beweismitteln ausserdem fol- gende Unterlagen vor: ein Arztbericht von Dr. med. F._______, vom 6. De- zember 2021 (betr. E._______), zwei Arztberichte von Dr. med. G._______, vom 7. und 10. Dezember 2021 (betr. E._______ und D._______), vier Arztberichte von Dr. med. H._______, vom 13. und 20. Dezember 2021 sowie 18. Januar 2022 (betr. C._______ und den Be- schwerdeführer), ein Arztbericht von Dr. med. I._______, vom 3. Januar 2022 (betr. E._______) sowie zwei Arztberichte von Dr. med. J._______, vom 12. und 17. Januar 2022 (betr. E._______). G. Am 2. Februar 2022 erkundigte sich das SEM bei der Administration Be- treuung und Pflege des BAZ K._______ nach allfälligen weiteren Arztbe- richten. H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 – eröffnet am 10. Februar 2022 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Kroa- tien), forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie den Beschwerdeführenden die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-794/2022 Seite 5 I. Am gleichen Tag wurde ein weiterer Arztbericht durch Dr. med. L._______ betr. E._______ verfasst. J. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die ange- fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftli- chen Zusicherung der kroatischen Behörde an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuwei- sen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien ab- zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten sie ein Verlaufsblatt betreffend die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie den bereits aufgeführten Arzt- bericht vom 17. Januar 2022 betreffend E._______ zu den Akten. Ausser- dem legten sie der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung des SEM vom
16. Februar 2022 bei. K. Am 18. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Die vorinstanzlichen Akten wurden am 22. Februar 2022 um einen Arztbe- richt vom 21. Februar 2022 von Dr. med. M._______ betreffend den Be- schwerdeführer erweitert.
E-794/2022 Seite 6 M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2022 erteilte die Instruktionsrich- terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hielt fest, dass die Be- schwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz dazu ein, eine Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Eingabe vom 2. März 2022 liess sich die Vorinstanz zu den Vorbringen in der Beschwerde vernehmen und legte dem Schreiben einen Bericht der kroatischen Botschaft vom 17. November 2020 in anonymisierter Form bei. O. Am 4. März 2022 gewährte die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh- renden das Recht zur Replik, welches diese mit Eingabe vom 14. März 2022 wahrnahmen. Sie legten dem Schreiben – neben den bereits vorlie- genden Berichten vom 17. Januar und 8. Februar 2022 – einen Arztbericht von Dr. N._______ vom 9. März 2022 betreffend die Beschwerdeführerin bei. P. Die elektronischen Akten des SEM wurden am 23. März 2022 um einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 21. März 2022 betreffend die Beschwerdeführerin erweitert. Q. In Anwendung von Art. 27 AsylG wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- renden am 12. April 2022 dem Kanton Thurgau zu.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-794/2022 Seite 7 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Nichteintretensentscheid im Wesentlichen fest, Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroa- tischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Die Kritik hinsichtlich der Push-Backs betreffe nicht die Dublin-Rückkehrenden, die bereits ein Asyl- gesuch eingereicht hätten. Die Beschwerdeführenden würden als Familie in die Hauptstadt Zagreb überstellt und die kroatischen Behörden vorgän- gig über die familiäre Situation informiert. Die medizinische Versorgung des jüngsten Sohnes, die Beschulung der Kinder sowie die Unterbringung und Unterstützung der Familie seien gewährleistet.
E-794/2022 Seite 8
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, es sei ihnen nach der Asylgesuchstellung in Kroa- tien die medizinische Grundversorgung verweigert worden und an den Wo- chenenden hätten sie überdies nichts zu essen erhalten. Sie hätten die prekäre Situation an der Grenze geschildert und dargelegt, dass sie Opfer illegaler Push-Backs geworden seien. Es sei ihnen auch nach der Asylge- suchstellung immer wieder mit der Wegweisung nach Bosnien und Herze- gowina gedroht worden. Diese Drohungen seien geeignet, grosse Angst und Qualen in ihnen zu wecken und somit von elementarer Bedeutung. Ausserdem könnten Push-Back-Erfahrungen individuelle Gründe darstel- len, die eine Wegweisung nach Kroatien unzulässig beziehungsweise un- zumutbar erscheinen liessen. Auch das kroatische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen schwerwiegende Mängel auf, ausserdem sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln kaum gewährleistet. Das Ge- fühl, der Willkür der kroatischen Behörden ausgeliefert zu sein, müsse schliesslich zu Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit führen, die im Widerspruch zu ihrer angeborenen Menschenwürde stünden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten zwar angegeben, gesund zu sein, die heftige Reaktion des Beschwerde- führers, der während des Dublin-Gesprächs zu weinen begonnen habe, und der "(…)" der Beschwerdeführerin vom (…) 2022 würden aber ihre psychischen Probleme belegen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb be- reits in Griechenland in Behandlung gewesen. In Kroatien fehle es jedoch an einem Identifikationsmechanismus für vulnerable Personen. Als Folge davon blieben insbesondere Vulnerabilitätsmerkmale wie psychische Probleme unentdeckt und würden nicht adäquat behandelt. Selbst wenn diese erkannt würden, so könnten Asylsuchende lediglich in Notfällen auf psychiatrische Unterstützung zählen. Mangels fachärztlicher Untersu- chung ihres psychischen Zustandes würden sie nicht als vulnerable Perso- nen erkannt. Die Feststellung des SEM, wonach die Gesundheitsversor- gung im Falle einer Wegweisung gewährleistet sei, sei deshalb unzutref- fend. Ausserdem seien Kinder von der Wegweisung betroffen, die vulnerabler seien als Erwachsene. Der Rechtsvertreter führt aus, dass das Erlebte in den Kindern Gefühle grosser Angst, Unsicherheit und Einsamkeit ausge- löst haben müsse, wobei die Eltern nicht im Stande wären, diese zu lindern. Schliesslich handle es sich bei E._______ um ein knapp (…) Kind mit (…), weshalb er eines noch ausgeprägteren Schutzes als die anderen Kinder
E-794/2022 Seite 9 bedürfe. Vorliegend seien aber auch die Gesamtumstände zu berücksich- tigen, denen die Familie im Zusammenhang mit dem Leiden des Kindes in Kroatien ausgesetzt wären. Angesichts des geringen Alters von E._______ und der weitreichenden Konsequenzen, die ein Ausbleiben einer adäqua- ten Behandlung für ihn hätte, könne sich das SEM nicht in pauschaler Weise darauf berufen, dass dem Kind in Kroatien Physiotherapie zur Ver- fügung gestellt werden würde. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass der Sachverhalt für eine Wegweisung rechtsgenüglich erstellt sei, so sei durch die Vorinstanz eine Garantie durch die kroatischen Behörden einzuholen, wo- nach diese eine adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung für die Familie, geeignete Therapiemassnahmen für E._______ sowie eine Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen sicherstellen und ausserdem das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot beachten würden. Ausserdem habe das SEM seinen Ermessenspielraum fehlerhaft ausgeübt, da es sich nicht konkret mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandergesetzt habe.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde- schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel- che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie wieder- holte, dass Dublin-Rückkehrende nicht von Push-Backs betroffen seien und keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroati- schen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden seien. Dublin-Rück- kehrende – auch vulnerable Personen – hätten grundsätzlich Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, was auch aus dem – nun beigelegten – Botschaftsbericht vom 17. November 2020 her- vorgehe. Die kroatischen Behörden würden ausserdem vorgängig über die empfohlenen physiotherapeutischen Massnahmen des Sohnes E._______ und die allfällig benötigte psychologische Betreuung der Beschwerdefüh- rerin oder des Beschwerdeführers informiert. Es erübrige sich, diesbezüg- lich Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen. Die aktuell ange- setzte Physiotherapie für E._______ sei überdies eine ärztliche Empfeh- lung. Diesbezüglich könnten auch die Eltern in die Pflicht genommen und über einige Übungen instruiert werden, welche sie mit ihrem Sohn regel- mässig praktizieren könnten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin könne gesagt werden, dass die eingeleiteten Sofortmassnahmen offensichtlich gegriffen hätten. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
E-794/2022 Seite 10 vollzugs nach Kroatien sprechen, zumal die Möglichkeit bestehe, Unter- stützung einer der in Kroatien zahlreich vorhandenen karitativen Organisa- tionen beizuziehen. Hinsichtlich des Kindeswohls führte die Vorinstanz aus, es sei wesentlich, das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berück- sichtigen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können.
E. 3.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, die Argumente des SEM sowie der Bericht der schweizerischen Botschaft in Kroatien vermöchten nicht zu entkräften, dass das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren in Kro- atien systemische Mängel aufweise und den Beschwerdeführenden bei ei- ner Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Vorinstanz gehe weiterhin nicht auf ihren Fall ein. Wie bereits festgehalten, seien sie mehrmals Opfer gewaltsamer Push-Backs und Zeugen von Kettenabschie- bungen geworden. Das SEM verkenne überdies die schlechte psycholo- gisch-psychiatrische Unterstützung im kroatischen Asylwesen. Überdies seien die kroatischen Behörden nicht an die Mitteilungen des SEM gebun- den. Die eingeleiteten Sofortmassnahmen hätten entgegen der Behaup- tung des SEM nicht gegriffen; im Gegenteil, es gehe der ganzen Familie weiterhin psychisch sehr schlecht. Am 9. März 2022 habe die Beschwer- deführerin erstmals einen Termin bei einem Allgemeinarzt erhalten, wel- cher bei ihr ein (…) diagnostiziert habe. Die angesetzte Physiotherapie für E._______ sei überdies indiziert, nicht nur empfohlen und in Kroatien nicht gewährleistet. Es sei also durchaus davon auszugehen, dass eine Unter- brechung der Physiotherapie den Gesundheitszustand des Kindes unwie- derbringlich, ernst und rasch schädigen würde.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den Unter- suchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sinngemäss rügen sie ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we-
E-794/2022 Seite 11 sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe sich mit den erlittenen Gewalttaten und Push-Backs sowie mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht genügend auseinan- dergesetzt. Die Erkenntnisse aus Botschaftsabklärungen und privaten Ge- sprächen (Anmerkung BVGer: Abklärungen betreffend Push-Backs von Dublin-Rückkehrern) seien nur äusserst rudimentär zusammengefasst worden. Zudem fehle bei den Quellenangaben ein Verweis darauf, auf wel- chen Zeitraum sich diese angeblichen Abklärungen beziehen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenzur- teils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklä- rungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kro- atien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Push-Back- Praxis betroffen seien. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dort die Erkennt- nisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammen- gefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit ist sie ihrer Sachver- haltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachge- kommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.w.H.). In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der
E-794/2022 Seite 12 Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Äusserungen anlässlich der Dublin-Gespräche diesbe- züglich keine weiteren Abklärungen aufgedrängt haben. Beide haben ex- plizit erklärt, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache der – bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen – Beschwerdeführenden gewesen, bei Bedarf ihre gesundheitlichen Prob- leme zu substanziieren, was erst auf Beschwerdeebene gemacht wurde.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden monieren des Weiteren, dass sich die Vorinstanz nicht zu einer Kindeswohlgefährdung gemäss Art. 3 des Über- einkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention; KRK SR 0.107) geäussert habe. Im vorliegenden Fall hätte sich das SEM aus- serdem konkret mit den Auswirkungen einer Wegweisung nach Kroatien auf die Rechte der Kinder, insbesondere von E._______, auf Schutz und Fürsorge, Überleben, Entwicklung und Gesundheit auseinandersetzen müssen. Allein durch die Gewährleistung der Familieneinheit sei das Kin- deswohl nicht genügend berücksichtigt. Es hätte ausserdem die Kinder – (…) und (…) Jahre alt – befragen und sich konkret und intensiv mit deren Meinungen auseinandersetzen müssen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls kann festgehalten wer- den, dass das SEM insbesondere auf die Situation des jüngsten Kindes eingegangen und zum Schluss gekommen ist, es bestehe keine Gefahr für seine Gesundheit im Sinne von Art. 3 EMRK. Ausserdem hat es festgehal- ten, dass vulnerable Dublin-Rückkehrer von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Un- terstützung erhielten und somit die Unterbringung sowie die Beschulung der Kinder gewährleistet sei. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Ge- richts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Die Garan- tie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146
E-794/2022 Seite 13 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interes- senlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 2). Vorliegend gelangte der Standpunkt der Kinder im Rahmen der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Ausführungen des Rechtsvertreters und der eingereichten Beweismittel genügend zum Aus- druck. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Be- schwerdeführenden alle dasselbe Ziel, nämlich die Behandlung ihrer Asyl- gesuche in der Schweiz. Im Übrigen stand es der bei den Dublin-Gesprä- chen anwesenden Rechtsvertretung frei, beim SEM eine Befragung der Kinder anzuregen. Da sie davon absah, durfte die Vorinstanz annehmen, dass von deren Befragung keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Er- kenntnisse zu erwarten gewesen wären.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht.
E. 4.6 Schliesslich bestand für das SEM auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden Garantien bezüglich einer menschenwürdigen, fa- milien- und kindergerechten Unterbringung und Betreuung der Beschwer- deführenden einzuholen, zumal es zu Recht davon ausging, das Asylver- fahren und die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Kroatien würden keine erheblichen Unzulänglichkeiten aufweisen. Auch der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden ist dementsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E-794/2022 Seite 14 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän- diger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wie- deraufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO).
E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus huma- nitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Über- stellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E-794/2022 Seite 15
E. 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) bezie- hungsweise am (…) 2021 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. Die daktyloskopische Erfassung erweist sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhält –, unbenommen von ihrer fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zuge- stimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stel- len. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts- rechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o- der Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto- kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben, anerkennt und schützt.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen mit Verweis auf ihre Erlebnisse in Kroatien (kein Zugang zum Asylverfahren und zu medizinischer Versor- gung) Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederauf- nahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt – auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien – keine Gründe für die An-
E-794/2022 Seite 16 nahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag- stellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-4947/2021 vom 22. November 2021 E. 7.1 m.w.H.). Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksich- tigung der von der Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertrag- lichen Verpflichtungen. Wie bereits unter E. 4.3 dargelegt, ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende nicht von den problematischen Push-Backs betroffen sind. Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, die Beschwerdeführenden würden als Familie in die Haupt- stadt Zagreb überstellt. Dies erfolge einerseits mit Zustimmung der kroati- schen Behörden, welche zuständig seien, ihr Asylgesuch zu prüfen, und andererseits nach Ankündigung bei den kroatischen Behörden, wann ge- nau sie in Zagreb ankommen würden. Zudem würden die kroatischen Be- hörden vorgängig über die familiäre Situation informiert. Folglich würden sie legal und kontrolliert nach Kroatien zurückkehren und es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzego- wina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroati- schen Polizeibehörde drohe. Dies wird auch durch die Ausführungen in den Gutheissungen der Rückübernahmeersuchen vom 15. Dezember 2021 ge- stützt, wonach die Verfahren noch hängig und keine endgültigen Entschei- dungen getroffen worden seien. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt wird. Die Beschwerdefüh- renden, die sich nur knapp über zwei Wochen in Kroatien aufgehalten ha- ben, haben sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei Fehlverhal- ten einzelner Beamter oder von Privatpersonen können sie sich an die zu- ständigen kroatischen Stellen wenden.
E. 6.4 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E-794/2022 Seite 17
E. 7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des gemeinsamen euro- päischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völker- rechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret dar- zulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zu- sammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, sie – und ins- besondere der jüngste Sohn – seien alle gesundheitlich angeschlagen und besonders vulnerabel, was einer Überstellung nach Kroatien entgegen- stehe. Eine Überstellung verletze Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK, weil sie in Kroatien ohne hinreichende medizinische Versorgung leben müssten.
E. 7.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt sehr präzise dar- gelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. ange- fochtene Verfügung I/5). Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh- rer und den beiden älteren Kindern laut eigenen Berichten gut geht (vgl. A31 und 32). Der Beschwerdeführer litt zwischenzeitlich an einem Atem- wegsinfekt (vgl. Arztberichte vom 21. Februar 2022 und 9. März 2022) und sowohl die Eltern als auch C._______ haben mehrmals den (…) aufge- sucht (vgl. Arztberichte vom 13. und 20. Dezember 2021, 18. Januar 2022 und 21. März 2022). Auch die Beschwerdeführerin gab zunächst an, es gehe ihr gut (vgl. A32). Am (…) 2022 erlitt sie jedoch einen "(…)" und ge- mäss Arztbericht vom 9. März 2022 leide sie unter der psychischen Belas- tungssituation, an einem (…). Bei E._______, dem jüngsten Kind der Fa-
E-794/2022 Seite 18 milie, wurde gemäss den diversen Arztberichten eine unilaterale spasti- sche (…) diagnostiziert (vgl. insb. Arztbericht vom 17. Januar 2022). Zur Vermeidung einer Verschlechterung der motorischen Situation wurde Phy- siotherapie angeordnet und eine Kontrolle in sechs bis neun Monaten emp- fohlen (vgl. ausführliche Darstellung in der angefochtenen Verfügung). Des Weiteren war E._______ am 7. Dezember 2021 wegen eines Infekts der (…) in kinderärztlicher Behandlung und es wurden (…) festgestellt.
E. 7.2.3 Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden – und insbe- sondere des jüngsten Kindes sowie der Beschwerdeführerin – erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson- deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kro- atien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregie- rungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem ge- nügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Ur- teil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien zu führen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel- lung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Be- hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der ak- tuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
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E. 7.3 Bei der Prüfung des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entneh- men, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Beschwerdeführen- den würden von ihren Kindern getrennt. Wie die Vorinstanz zu Recht fest- gehalten hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder Zugang zu adäquater Unterbringung, Beschulung und Unterstützung erhalten wer- den. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur vermeintlichen Ge- mütsverfassung der Kinder vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, zu- mal es sich dabei um reine Spekulationen handelt.
E. 7.4 Die Beschwerdeführenden konnten demnach kein konkretes und ernst- haftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien zusammen mit ihren Kindern die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor- instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Auf- grund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht be- schränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentli- chen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum ge- nutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean- standen. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zustän- diger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wiederaufzunehmen. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen indes mit Zwi- schenverfügung vom 24. Februar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-794/2022 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-794/2022 Urteil vom 5. Mai 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie bereits am (...) 2019 in Griechenland, am (...) 2021 beziehungsweise (...) 2021 in Kroatien und am (...) 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatten. B. Am 25. November 2021 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihr zugewiesene Rechtvertretung. C. Im Rahmen der Personalienaufnahmen (PA) vom 25. November 2021 gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten Afghanistan im Jahr 2019 verlassen. D. D.a Am 30. November 2021 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt (vgl. SEM-Akten 1116630-31/4 und 1116630-32/4, nachfolgend A31 und A32). Im Rahmen dieser Gespräche wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens beziehungsweise Sloweniens für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. D.b Dabei gab der Beschwerdeführer an, sie seien ein Jahr und acht Monate in Griechenland gewesen und hätten zwei Mal einen negativen Entscheid erhalten und das Land verlassen müssen, weshalb sie via Albanien und Montenegro nach Bosnien und Herzegowina gereist seien. Von dort hätten sie während vier bis fünf Monaten immer wieder versucht, nach Kroatien zu reisen, seien aber jedes Mal gefasst und zurückgeschickt worden. Ein Schlepper habe schliesslich seine Ehefrau und zwei der Kinder nach Kroatien gebracht. Er (der Beschwerdeführer) und sein älterer Sohn hätten später nachreisen sollen, seien aber aufgegriffen worden. Nachdem seine Ehefrau und die beiden Kinder in Kroatien die "gelbe Karte" erhalten hätten, sei er zusammen mit seinem Sohn erneut zu Fuss nach Kroatien gegangen und habe die Behörden angefleht, mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammengeführt zu werden. Da ihr Sohn noch so jung gewesen sei, hätten sie eingewilligt und sie nach Zagreb gebracht. In Kroatien hätten sie einen Asylantrag gestellt, seien aber weder befragt worden, noch hätten sie einen Asylentscheid erhalten. Aufgrund der schlimmen Zustände im dortigen Camp sowie des Verhaltens der Polizei hätten sie sich nach etwas mehr als zwei Wochen wieder auf die Reise begeben und seien nach Slowenien gefahren. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen und vor die Wahl gestellt worden, entweder die Fingerabdrücke abzugeben oder nach Kroatien zurückgeschickt zu werden. Nach einem zwanzigtägigen Aufenthalt in Slowenien seien sie via Italien in die Schweiz gereist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens beziehungsweise Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien von der Polizei in Kroatien sehr schlecht behandelt, verspottet und bei den diversen Einreiseversuchen beschossen worden. Man habe ihnen die Telefone und ihre Kleidung weggenommen. Sein jüngerer Sohn, E._______, sei krank gewesen und habe kaum atmen können. Er sei fast (...) Jahre alt, (...). Einen ärztlichen Bericht aus Griechenland hätten die kroatischen Behörden lediglich zerrissen und sie ausgelacht. Die Beschwerdeführerin habe um eine Behandlung ihres Sohnes ersucht und dennoch sei er nicht medizinisch versorgt worden, er habe nicht einmal eine Tablette erhalten. Auch im Camp seien die Zustände unerträglich gewesen und die Umgangsformen mit den Gesuchstellern grausam. Er wolle nicht, dass seine Kinder diese Grausamkeiten noch einmal erleben müssen. Auch nach Slowenien wolle er nicht zurückkehren. Dort seien die Umstände ebenso schlecht wie in Kroatien. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass alle bis auf sein jüngster Sohn gesund seien, sie würden aber alle unter dessen Krankheit leiden. D.c Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Ausführungen und ergänzte, die Polizisten in Kroatien, seien zwar gebildet, würden sich jedoch verhalten wie die ungebildeten Taliban in Afghanistan. In Kroatien herrsche Gewalt und Gefahr wie in Afghanistan. Flüchtlinge seien dort unerwünscht. Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Behandlung ihres jüngsten Sohnes führte sie aus, man habe diese verweigert, da sie sowieso nicht in Kroatien bleiben würden. Ihr Sohn spreche nicht und könne sich nicht äussern, ausserdem habe er Schmerzen an den Füssen. Als ihr Sohn einmal Verstopfungen und deswegen Blut im Stuhl gehabt habe, habe er keine Medizin erhalten. Ihr wurde lediglich gesagt, er solle viel Wasser trinken. Auch in Slowenien seien Flüchtlinge unerwünscht. Es sei nie ihre Absicht gewesen, dort ein Asylgesuch zu stellen. D.d Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde sowie die Pässe und Tazkiras aller Familienmitglieder (alle im Original, Heiratsurkunde und Tazkiras mit Übersetzung) zu den Akten. E. E.a Am 2. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d der Dublin-III-VO. E.b Am 15. Dezember 2021 stimmten die kroatischen Behörden den Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu. F. Dem SEM lagen neben den oben genannten Beweismitteln ausserdem folgende Unterlagen vor: ein Arztbericht von Dr. med. F._______, vom 6. Dezember 2021 (betr. E._______), zwei Arztberichte von Dr. med. G._______, vom 7. und 10. Dezember 2021 (betr. E._______ und D._______), vier Arztberichte von Dr. med. H._______, vom 13. und 20. Dezember 2021 sowie 18. Januar 2022 (betr. C._______ und den Beschwerdeführer), ein Arztbericht von Dr. med. I._______, vom 3. Januar 2022 (betr. E._______) sowie zwei Arztberichte von Dr. med. J._______, vom 12. und 17. Januar 2022 (betr. E._______). G. Am 2. Februar 2022 erkundigte sich das SEM bei der Administration Betreuung und Pflege des BAZ K._______ nach allfälligen weiteren Arztberichten. H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 - eröffnet am 10. Februar 2022 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Kroatien), forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am gleichen Tag wurde ein weiterer Arztbericht durch Dr. med. L._______ betr. E._______ verfasst. J. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörde an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten sie ein Verlaufsblatt betreffend die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie den bereits aufgeführten Arztbericht vom 17. Januar 2022 betreffend E._______ zu den Akten. Ausserdem legten sie der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung des SEM vom 16. Februar 2022 bei. K. Am 18. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Die vorinstanzlichen Akten wurden am 22. Februar 2022 um einen Arztbericht vom 21. Februar 2022 von Dr. med. M._______ betreffend den Beschwerdeführer erweitert. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz dazu ein, eine Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Eingabe vom 2. März 2022 liess sich die Vorinstanz zu den Vorbringen in der Beschwerde vernehmen und legte dem Schreiben einen Bericht der kroatischen Botschaft vom 17. November 2020 in anonymisierter Form bei. O. Am 4. März 2022 gewährte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden das Recht zur Replik, welches diese mit Eingabe vom 14. März 2022 wahrnahmen. Sie legten dem Schreiben - neben den bereits vorliegenden Berichten vom 17. Januar und 8. Februar 2022 - einen Arztbericht von Dr. N._______ vom 9. März 2022 betreffend die Beschwerdeführerin bei. P. Die elektronischen Akten des SEM wurden am 23. März 2022 um einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 21. März 2022 betreffend die Beschwerdeführerin erweitert. Q. In Anwendung von Art. 27 AsylG wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden am 12. April 2022 dem Kanton Thurgau zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Nichteintretensentscheid im Wesentlichen fest, Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Die Kritik hinsichtlich der Push-Backs betreffe nicht die Dublin-Rückkehrenden, die bereits ein Asylgesuch eingereicht hätten. Die Beschwerdeführenden würden als Familie in die Hauptstadt Zagreb überstellt und die kroatischen Behörden vorgängig über die familiäre Situation informiert. Die medizinische Versorgung des jüngsten Sohnes, die Beschulung der Kinder sowie die Unterbringung und Unterstützung der Familie seien gewährleistet. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, es sei ihnen nach der Asylgesuchstellung in Kroatien die medizinische Grundversorgung verweigert worden und an den Wochenenden hätten sie überdies nichts zu essen erhalten. Sie hätten die prekäre Situation an der Grenze geschildert und dargelegt, dass sie Opfer illegaler Push-Backs geworden seien. Es sei ihnen auch nach der Asylgesuchstellung immer wieder mit der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina gedroht worden. Diese Drohungen seien geeignet, grosse Angst und Qualen in ihnen zu wecken und somit von elementarer Bedeutung. Ausserdem könnten Push-Back-Erfahrungen individuelle Gründe darstellen, die eine Wegweisung nach Kroatien unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen liessen. Auch das kroatische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen schwerwiegende Mängel auf, ausserdem sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln kaum gewährleistet. Das Gefühl, der Willkür der kroatischen Behörden ausgeliefert zu sein, müsse schliesslich zu Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit führen, die im Widerspruch zu ihrer angeborenen Menschenwürde stünden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten zwar angegeben, gesund zu sein, die heftige Reaktion des Beschwerdeführers, der während des Dublin-Gesprächs zu weinen begonnen habe, und der "(...)" der Beschwerdeführerin vom (...) 2022 würden aber ihre psychischen Probleme belegen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bereits in Griechenland in Behandlung gewesen. In Kroatien fehle es jedoch an einem Identifikationsmechanismus für vulnerable Personen. Als Folge davon blieben insbesondere Vulnerabilitätsmerkmale wie psychische Probleme unentdeckt und würden nicht adäquat behandelt. Selbst wenn diese erkannt würden, so könnten Asylsuchende lediglich in Notfällen auf psychiatrische Unterstützung zählen. Mangels fachärztlicher Untersuchung ihres psychischen Zustandes würden sie nicht als vulnerable Personen erkannt. Die Feststellung des SEM, wonach die Gesundheitsversorgung im Falle einer Wegweisung gewährleistet sei, sei deshalb unzutreffend. Ausserdem seien Kinder von der Wegweisung betroffen, die vulnerabler seien als Erwachsene. Der Rechtsvertreter führt aus, dass das Erlebte in den Kindern Gefühle grosser Angst, Unsicherheit und Einsamkeit ausgelöst haben müsse, wobei die Eltern nicht im Stande wären, diese zu lindern. Schliesslich handle es sich bei E._______ um ein knapp (...) Kind mit (...), weshalb er eines noch ausgeprägteren Schutzes als die anderen Kinder bedürfe. Vorliegend seien aber auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen, denen die Familie im Zusammenhang mit dem Leiden des Kindes in Kroatien ausgesetzt wären. Angesichts des geringen Alters von E._______ und der weitreichenden Konsequenzen, die ein Ausbleiben einer adäquaten Behandlung für ihn hätte, könne sich das SEM nicht in pauschaler Weise darauf berufen, dass dem Kind in Kroatien Physiotherapie zur Verfügung gestellt werden würde. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass der Sachverhalt für eine Wegweisung rechtsgenüglich erstellt sei, so sei durch die Vorinstanz eine Garantie durch die kroatischen Behörden einzuholen, wonach diese eine adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung für die Familie, geeignete Therapiemassnahmen für E._______ sowie eine Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen sicherstellen und ausserdem das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot beachten würden. Ausserdem habe das SEM seinen Ermessenspielraum fehlerhaft ausgeübt, da es sich nicht konkret mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandergesetzt habe. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie wiederholte, dass Dublin-Rückkehrende nicht von Push-Backs betroffen seien und keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden seien. Dublin-Rückkehrende - auch vulnerable Personen - hätten grundsätzlich Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, was auch aus dem - nun beigelegten - Botschaftsbericht vom 17. November 2020 hervorgehe. Die kroatischen Behörden würden ausserdem vorgängig über die empfohlenen physiotherapeutischen Massnahmen des Sohnes E._______ und die allfällig benötigte psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers informiert. Es erübrige sich, diesbezüglich Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen. Die aktuell angesetzte Physiotherapie für E._______ sei überdies eine ärztliche Empfehlung. Diesbezüglich könnten auch die Eltern in die Pflicht genommen und über einige Übungen instruiert werden, welche sie mit ihrem Sohn regelmässig praktizieren könnten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin könne gesagt werden, dass die eingeleiteten Sofortmassnahmen offensichtlich gegriffen hätten. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien sprechen, zumal die Möglichkeit bestehe, Unterstützung einer der in Kroatien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen beizuziehen. Hinsichtlich des Kindeswohls führte die Vorinstanz aus, es sei wesentlich, das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. 3.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, die Argumente des SEM sowie der Bericht der schweizerischen Botschaft in Kroatien vermöchten nicht zu entkräften, dass das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren in Kroatien systemische Mängel aufweise und den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Vorinstanz gehe weiterhin nicht auf ihren Fall ein. Wie bereits festgehalten, seien sie mehrmals Opfer gewaltsamer Push-Backs und Zeugen von Kettenabschiebungen geworden. Das SEM verkenne überdies die schlechte psychologisch-psychiatrische Unterstützung im kroatischen Asylwesen. Überdies seien die kroatischen Behörden nicht an die Mitteilungen des SEM gebunden. Die eingeleiteten Sofortmassnahmen hätten entgegen der Behauptung des SEM nicht gegriffen; im Gegenteil, es gehe der ganzen Familie weiterhin psychisch sehr schlecht. Am 9. März 2022 habe die Beschwerdeführerin erstmals einen Termin bei einem Allgemeinarzt erhalten, welcher bei ihr ein (...) diagnostiziert habe. Die angesetzte Physiotherapie für E._______ sei überdies indiziert, nicht nur empfohlen und in Kroatien nicht gewährleistet. Es sei also durchaus davon auszugehen, dass eine Unterbrechung der Physiotherapie den Gesundheitszustand des Kindes unwiederbringlich, ernst und rasch schädigen würde. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sinngemäss rügen sie ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe sich mit den erlittenen Gewalttaten und Push-Backs sowie mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht genügend auseinandergesetzt. Die Erkenntnisse aus Botschaftsabklärungen und privaten Gesprächen (Anmerkung BVGer: Abklärungen betreffend Push-Backs von Dublin-Rückkehrern) seien nur äusserst rudimentär zusammengefasst worden. Zudem fehle bei den Quellenangaben ein Verweis darauf, auf welchen Zeitraum sich diese angeblichen Abklärungen beziehen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis betroffen seien. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.w.H.). In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Äusserungen anlässlich der Dublin-Gespräche diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufgedrängt haben. Beide haben explizit erklärt, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache der - bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen - Beschwerdeführenden gewesen, bei Bedarf ihre gesundheitlichen Probleme zu substanziieren, was erst auf Beschwerdeebene gemacht wurde. 4.4 Die Beschwerdeführenden monieren des Weiteren, dass sich die Vorinstanz nicht zu einer Kindeswohlgefährdung gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention; KRK SR 0.107 ) geäussert habe. Im vorliegenden Fall hätte sich das SEM ausserdem konkret mit den Auswirkungen einer Wegweisung nach Kroatien auf die Rechte der Kinder, insbesondere von E._______, auf Schutz und Fürsorge, Überleben, Entwicklung und Gesundheit auseinandersetzen müssen. Allein durch die Gewährleistung der Familieneinheit sei das Kindeswohl nicht genügend berücksichtigt. Es hätte ausserdem die Kinder - (...) und (...) Jahre alt - befragen und sich konkret und intensiv mit deren Meinungen auseinandersetzen müssen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindeswohls kann festgehalten werden, dass das SEM insbesondere auf die Situation des jüngsten Kindes eingegangen und zum Schluss gekommen ist, es bestehe keine Gefahr für seine Gesundheit im Sinne von Art. 3 EMRK. Ausserdem hat es festgehalten, dass vulnerable Dublin-Rückkehrer von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten und somit die Unterbringung sowie die Beschulung der Kinder gewährleistet sei. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 2). Vorliegend gelangte der Standpunkt der Kinder im Rahmen der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Ausführungen des Rechtsvertreters und der eingereichten Beweismittel genügend zum Ausdruck. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführenden alle dasselbe Ziel, nämlich die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz. Im Übrigen stand es der bei den Dublin-Gesprächen anwesenden Rechtsvertretung frei, beim SEM eine Befragung der Kinder anzuregen. Da sie davon absah, durfte die Vorinstanz annehmen, dass von deren Befragung keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht. 4.6 Schliesslich bestand für das SEM auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden Garantien bezüglich einer menschenwürdigen, familien- und kindergerechten Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden einzuholen, zumal es zu Recht davon ausging, das Asylverfahren und die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Kroatien würden keine erheblichen Unzulänglichkeiten aufweisen. Auch der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) beziehungsweise am (...) 2021 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. Die daktyloskopische Erfassung erweist sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält -, unbenommen von ihrer fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen mit Verweis auf ihre Erlebnisse in Kroatien (kein Zugang zum Asylverfahren und zu medizinischer Versorgung) Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt - auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien - keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-4947/2021 vom 22. November 2021 E. 7.1 m.w.H.). Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Wie bereits unter E. 4.3 dargelegt, ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende nicht von den problematischen Push-Backs betroffen sind. Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, die Beschwerdeführenden würden als Familie in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Dies erfolge einerseits mit Zustimmung der kroatischen Behörden, welche zuständig seien, ihr Asylgesuch zu prüfen, und andererseits nach Ankündigung bei den kroatischen Behörden, wann genau sie in Zagreb ankommen würden. Zudem würden die kroatischen Behörden vorgängig über die familiäre Situation informiert. Folglich würden sie legal und kontrolliert nach Kroatien zurückkehren und es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Dies wird auch durch die Ausführungen in den Gutheissungen der Rückübernahmeersuchen vom 15. Dezember 2021 gestützt, wonach die Verfahren noch hängig und keine endgültigen Entscheidungen getroffen worden seien. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt wird. Die Beschwerdeführenden, die sich nur knapp über zwei Wochen in Kroatien aufgehalten haben, haben sodann auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen können sie sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. 6.4 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des gemeinsamen europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, sie - und insbesondere der jüngste Sohn - seien alle gesundheitlich angeschlagen und besonders vulnerabel, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. Eine Überstellung verletze Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK, weil sie in Kroatien ohne hinreichende medizinische Versorgung leben müssten. 7.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.2 Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt sehr präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung I/5). Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und den beiden älteren Kindern laut eigenen Berichten gut geht (vgl. A31 und 32). Der Beschwerdeführer litt zwischenzeitlich an einem Atemwegsinfekt (vgl. Arztberichte vom 21. Februar 2022 und 9. März 2022) und sowohl die Eltern als auch C._______ haben mehrmals den (...) aufgesucht (vgl. Arztberichte vom 13. und 20. Dezember 2021, 18. Januar 2022 und 21. März 2022). Auch die Beschwerdeführerin gab zunächst an, es gehe ihr gut (vgl. A32). Am (...) 2022 erlitt sie jedoch einen "(...)" und gemäss Arztbericht vom 9. März 2022 leide sie unter der psychischen Belastungssituation, an einem (...). Bei E._______, dem jüngsten Kind der Familie, wurde gemäss den diversen Arztberichten eine unilaterale spastische (...) diagnostiziert (vgl. insb. Arztbericht vom 17. Januar 2022). Zur Vermeidung einer Verschlechterung der motorischen Situation wurde Physiotherapie angeordnet und eine Kontrolle in sechs bis neun Monaten empfohlen (vgl. ausführliche Darstellung in der angefochtenen Verfügung). Des Weiteren war E._______ am 7. Dezember 2021 wegen eines Infekts der (...) in kinderärztlicher Behandlung und es wurden (...) festgestellt. 7.2.3 Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden - und insbesondere des jüngsten Kindes sowie der Beschwerdeführerin - erweisen sich als nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien zu führen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.3 Bei der Prüfung des Kindeswohls ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Beschwerdeführenden würden von ihren Kindern getrennt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder Zugang zu adäquater Unterbringung, Beschulung und Unterstützung erhalten werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur vermeintlichen Gemütsverfassung der Kinder vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal es sich dabei um reine Spekulationen handelt. 7.4 Die Beschwerdeführenden konnten demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien zusammen mit ihren Kindern die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: