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E-2124/2023

E-2124/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. März 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags ebendort ein Asylge- such gestellt hatte. B. Am 29. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroati- schen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 12. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. C. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 31. März 2023 statt. Der Be- schwerdeführer mandatierte am 5. April 2023 die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. Gleichentags führte die Vorinstanz mit ihm das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch. D. D.a Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien von der Polizei aufgegriffen, dabei angeschrien und gezwungen worden, etwas zu unterschreiben, ohne aber zu wissen, worum es sich dabei gehandelt habe. Als er die Unter- schrift verweigert habe, sei er für zwei Tage inhaftiert worden. Während der Haft habe er unter Atemnot gelitten, und es sei ihm keine Nahrung gegeben worden. Zudem sei er trotz seiner Äusserung, dort kein Asylgesuch stellen zu wollen, gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Einige Stunden nach der Abgabe der Fingerabdrücke sei er freigelassen und auf- gefordert worden, Kroatien innert 24 Stunden zu verlassen. Er habe sich anschliessend ein Ticket gekauft und sei in die Schweiz gereist.

E-2124/2023 Seite 3 D.b Zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe einen jüngeren Bruder, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. Sie hätten ihr Heimatland ursprünglich gemeinsam verlassen, bis sie sich in B._______ getrennt hätten und er wegen dem gesundheitlichen Be- finden ihrer Eltern zurück in den Heimatstaat gereist sei. Weil sich die Mut- ter grosse Sorge um den Bruder gemacht habe, sei er diesem nachgereist. Seit seiner Ankunft im BAZ habe er seinen Bruder zwar noch nicht gese- hen, stehe aber in ständigem telefonischem Kontakt mit ihm. Sein Bruder sei sehr introvertiert und spreche nicht mit vielen Menschen. D.c In medizinischer Hinsicht machte er geltend, er sei psychisch sehr be- lastet, leide an Schlaflosigkeit und mache sich grosse Sorgen. Beim Ge- sundheitsdienst habe er sich deswegen noch nicht gemeldet. E. Mit Schreiben vom 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer jeweils eine Kopie des Ausweises seines Bruders sowie der Visitenkarte von dessen Unterkunft zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. April 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editions- pflichten Akten aus stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme. G. Mit Schreiben vom 13. April 2023 zeigte die zugewiesen Rechtsvertretung die Mandatsniederlegung an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. April 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Ent- scheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventua- liter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen kroatischen Be- hörden Zusicherungen betreffend adäquater Unterbringung, Ernährung

E-2124/2023 Seite 4 und medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In pro- zessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von jeg- lichen Vollzugshandlungen, bis über die Beschwerde entschieden sei. I. Am 20. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer super- provisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor- liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-2124/2023 Seite 5

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in zweierlei Hinsicht nicht vollständig abgeklärt. Einerseits betreffe dies den medizinischen Sachverhalt und andererseits die allge- meine sowie auch seine individuelle Situation bei der Überstellung nach Kroatien. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassa- tion der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/- HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Bezüglich der gesundheitli- chen Situation ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Dublin- Gespräch explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er einen An- spruch auf medizinische Behandlung habe und sich bei Bedarf bei Medic- Help melden könne. Den Akten kann indes nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer sei jemals beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden. Dies wurde der Vorinstanz auf telefonische Anfrage am 12. April 2023 vom Gesundheitsdienst des BAZ C._______ auch bestätigt. Für die Vorinstanz bestand daher kein Anlass zu weitergehenden medizinischen Abklärun- gen.

E. 4.4 Auch hat sich die Vorinstanz einlässlich mit allfälligen systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem auseinandergesetzt und hat sich dabei auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizeri- sche Botschaft in Kroatien abgestützt. Gemäss diesen konnten keine Hin- weise auf systemische Schwachstellen im besagten System festgestellt werden und es sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkeh- renden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina beziehungs- weise Serbien (Kettenabschiebungen) oder systematisch Gewalt seitens

E-2124/2023 Seite 6 der kroatischen Polizeibehörden drohen würde. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinanderge- setzt, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ihm die Nahrung verwehrt und er beleidigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aus seinen Angaben anlässlich des Dublin- Gesprächs nicht hervorgeht, er habe Gewalt gegen seine Person erlebt oder sei Opfer von Push-backs geworden. Demnach bestand für die Vo- rinstanz keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Ebenfalls hat sie sich zur vorgebrachten Inhaftierung geäussert und diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass diese im Zusammenhang mit der Weigerung zur Abgabe der Fingerabdrücke beziehungsweise der Unterschrift der Unterlagen ge- standen habe und es den kroatischen Behörden freistehe, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Registration illegal eingereister Personen

– unter Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen – Zwang anzu- wenden.

E. 4.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststel- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegeh- ren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön- nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu- ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub- lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied- staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach- dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel- lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute

E-2124/2023 Seite 7 Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zu- ständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGE F-1157/2023 vom

E. 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens mit der Begründung, sein jüngerer Bruder sei in der Schweiz vorläufig aufgenom- men und sei aufgrund seines psychischen Zustandes auf seine Unterstüt- zung angewiesen. Sein Bruder sei noch sehr klein, rufe ihn ständig an und weine, weil er sich alleine fühle und sich in der Schweiz sehr schwer zu- rechtfinde. Er sei nicht in der Lage, sich alleine an den Gesundheitsdienst zu wenden. Sie seien seit jeher eng verbunden und auf der Flucht getrennt worden. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig.

E. 5.5.1 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmt unter anderem, dass eine Per- son, die sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält und die aus be- stimmten Gründen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter) auf die Unterstützung eines antragstellenden Geschwisters angewiesen ist, in der Regel von die- sem Geschwister nicht getrennt beziehungsweise mit ihm zusammenge- führt wird, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

E. 5.5.2 Vorliegend ist zunächst zu festzuhalten, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers nicht um einen minderjährigen, «kleinen Bruder» handelt, sondern um einen (…)-jährigen erwachsenen Mann, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Dessen geltend gemachter psychi- scher Zustand stellt sodann keine schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO dar, zumal die Erkrankung lediglich unsubstantiiert be- hauptet und mit keinerlei medizinischen Unterlagen untermauert wird. Aus- serdem wohnt er gemäss der eingereichten Visitenkarte im D._______, wo Flüchtlinge mit Bleiberecht intensiv beschult und auf das Leben in der Ge- meinde vorbereitet werden (vgl. <[…]>, zuletzt besucht am 1. Mai 2023). Es ist davon auszugehen, dass er dort die nötige Unterstützung erhält, na- mentlich auch was den Zugang zur psychologischen Unterstützung betrifft.

E-2124/2023 Seite 8 Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt demnach nicht vor. Unter diesen Umstän- den kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 16 Dublin-III-VO beru- fen. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 März 2023).

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Be- hörden nicht gut behandelt und untergebracht worden. Namentlich habe er während der Inhaftierung keinerlei Nahrung erhalten. Ferner sei er psy- chisch sehr angeschlagen und bei einer Rücküberstellung nach Kroatien sei eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin- Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom

22. März 2023 E. 9.4 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funk- tionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3

E-2124/2023 Seite 10 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.2.2 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückfüh- rung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine sol- che Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versor- gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellen- den mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi- schen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). So- dann bestehen in Kroatien – sollte sich dort eine medizinische Behandlung als indiziert erweisen und der Beschwerdeführer nunmehr eine solche in Anspruch nehmen wollen – nebst den staatlichen Einrichtungen auch An- gebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot aus- zugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.2).

E. 7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusiche- rung bezüglich adäquater Unterbringung, Ernährung und medizinischer und psychologischer Behandlung. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E-2124/2023 Seite 11 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da sich die Rechtsbegehren zum Gesuchszeitpunkt – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren zum Gesuchszeitpunkt - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Ent- scheid als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom

30. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2124/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2124/2023 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. März 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 29. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 12. April 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. C. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 31. März 2023 statt. Der Beschwerdeführer mandatierte am 5. April 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags führte die Vorinstanz mit ihm das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch. D. D.a Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien von der Polizei aufgegriffen, dabei angeschrien und gezwungen worden, etwas zu unterschreiben, ohne aber zu wissen, worum es sich dabei gehandelt habe. Als er die Unterschrift verweigert habe, sei er für zwei Tage inhaftiert worden. Während der Haft habe er unter Atemnot gelitten, und es sei ihm keine Nahrung gegeben worden. Zudem sei er trotz seiner Äusserung, dort kein Asylgesuch stellen zu wollen, gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Einige Stunden nach der Abgabe der Fingerabdrücke sei er freigelassen und aufgefordert worden, Kroatien innert 24 Stunden zu verlassen. Er habe sich anschliessend ein Ticket gekauft und sei in die Schweiz gereist. D.b Zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe einen jüngeren Bruder, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. Sie hätten ihr Heimatland ursprünglich gemeinsam verlassen, bis sie sich in B._______ getrennt hätten und er wegen dem gesundheitlichen Befinden ihrer Eltern zurück in den Heimatstaat gereist sei. Weil sich die Mutter grosse Sorge um den Bruder gemacht habe, sei er diesem nachgereist. Seit seiner Ankunft im BAZ habe er seinen Bruder zwar noch nicht gesehen, stehe aber in ständigem telefonischem Kontakt mit ihm. Sein Bruder sei sehr introvertiert und spreche nicht mit vielen Menschen. D.c In medizinischer Hinsicht machte er geltend, er sei psychisch sehr belastet, leide an Schlaflosigkeit und mache sich grosse Sorgen. Beim Gesundheitsdienst habe er sich deswegen noch nicht gemeldet. E. Mit Schreiben vom 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer jeweils eine Kopie des Ausweises seines Bruders sowie der Visitenkarte von dessen Unterkunft zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. April 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichten Akten aus stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Schreiben vom 13. April 2023 zeigte die zugewiesen Rechtsvertretung die Mandatsniederlegung an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend adäquater Unterbringung, Ernährung und medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von jeglichen Vollzugshandlungen, bis über die Beschwerde entschieden sei. I. Am 20. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in zweierlei Hinsicht nicht vollständig abgeklärt. Einerseits betreffe dies den medizinischen Sachverhalt und andererseits die allgemeine sowie auch seine individuelle Situation bei der Überstellung nach Kroatien. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Bezüglich der gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er einen Anspruch auf medizinische Behandlung habe und sich bei Bedarf bei Medic-Help melden könne. Den Akten kann indes nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer sei jemals beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden. Dies wurde der Vorinstanz auf telefonische Anfrage am 12. April 2023 vom Gesundheitsdienst des BAZ C._______ auch bestätigt. Für die Vorinstanz bestand daher kein Anlass zu weitergehenden medizinischen Abklärungen. 4.4 Auch hat sich die Vorinstanz einlässlich mit allfälligen systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem auseinandergesetzt und hat sich dabei auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien abgestützt. Gemäss diesen konnten keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im besagten System festgestellt werden und es sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina beziehungsweise Serbien (Kettenabschiebungen) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ihm die Nahrung verwehrt und er beleidigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aus seinen Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht hervorgeht, er habe Gewalt gegen seine Person erlebt oder sei Opfer von Push-backs geworden. Demnach bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Ebenfalls hat sie sich zur vorgebrachten Inhaftierung geäussert und diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass diese im Zusammenhang mit der Weigerung zur Abgabe der Fingerabdrücke beziehungsweise der Unterschrift der Unterlagen gestanden habe und es den kroatischen Behörden freistehe, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Registration illegal eingereister Personen - unter Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen - Zwang anzuwenden. 4.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGE F-1157/2023 vom 7. März 2023). 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens mit der Begründung, sein jüngerer Bruder sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen und sei aufgrund seines psychischen Zustandes auf seine Unterstützung angewiesen. Sein Bruder sei noch sehr klein, rufe ihn ständig an und weine, weil er sich alleine fühle und sich in der Schweiz sehr schwer zurechtfinde. Er sei nicht in der Lage, sich alleine an den Gesundheitsdienst zu wenden. Sie seien seit jeher eng verbunden und auf der Flucht getrennt worden. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. 5.5.1 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmt unter anderem, dass eine Person, die sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält und die aus bestimmten Gründen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter) auf die Unterstützung eines antragstellenden Geschwisters angewiesen ist, in der Regel von diesem Geschwister nicht getrennt beziehungsweise mit ihm zusammengeführt wird, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. 5.5.2 Vorliegend ist zunächst zu festzuhalten, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers nicht um einen minderjährigen, «kleinen Bruder» handelt, sondern um einen (...)-jährigen erwachsenen Mann, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Dessen geltend gemachter psychischer Zustand stellt sodann keine schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO dar, zumal die Erkrankung lediglich unsubstantiiert behauptet und mit keinerlei medizinischen Unterlagen untermauert wird. Ausserdem wohnt er gemäss der eingereichten Visitenkarte im D._______, wo Flüchtlinge mit Bleiberecht intensiv beschult und auf das Leben in der Gemeinde vorbereitet werden (vgl. [...]>, zuletzt besucht am 1. Mai 2023). Es ist davon auszugehen, dass er dort die nötige Unterstützung erhält, namentlich auch was den Zugang zur psychologischen Unterstützung betrifft. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt demnach nicht vor. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 16 Dublin-III-VO berufen. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden nicht gut behandelt und untergebracht worden. Namentlich habe er während der Inhaftierung keinerlei Nahrung erhalten. Ferner sei er psychisch sehr angeschlagen und bei einer Rücküberstellung nach Kroatien sei eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet. 7.2.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2.2 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. 7.2.3 Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien - sollte sich dort eine medizinische Behandlung als indiziert erweisen und der Beschwerdeführer nunmehr eine solche in Anspruch nehmen wollen - nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.2). 7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusicherung bezüglich adäquater Unterbringung, Ernährung und medizinischer und psychologischer Behandlung. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren zum Gesuchszeitpunkt - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 30. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: