Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Nichteintretensentscheid im Wesentlichen aus, durch den Abgleich der Fingerabdrücke stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als Asylsuchender registriert worden sei. Die kroatischen Behörden hätten dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme zugestimmt. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese Behörden ohne Willensbekundung oder gegen den Willen einer Person ein Asylgesuch erfassen würden. Die kroatischen Behörden seien aufgrund der illegalen Einreise auch dann für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, wenn in Kroatien kein Asylgesuch erfasst worden wäre. Die kroatischen Behörden würden seit Jahren von zahlreichen nationalen oder internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, dass sie Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs bieten und sie ohne individuelle Prüfung von Fluchtgründen und teilweise unter Gewalt nach Bosnien und Herzegowina zurückführen würden (sogenannte «Pushbacks»). Von dieser Problematik seien aber Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen liessen, da sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen weiteren Dublin-Staat weiterreisen wollten. Die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Mehrfache Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bisher keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Dublin-Rückkehrende würden unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Es gebe keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizei drohe. Es seien keine Fälle von Benachteiligung oder völkerrechtswidriger Behandlung im kroatischen Asylsystem dokumentiert. Im jüngst ergangenen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 sei festgehalten worden, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Personen, welche in einem Take-back-Verfahren nach Kroatien überstellt würden und deren Asylgesuch in Kroatien zurückgezogen oder abgeschrieben worden sei, in unzulässiger Weise abgeschoben würden. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nicht Opfer von Pushbacks geworden. Seinen Ausführungen zu den ersten beiden Aufgriffen in Kroatien sei nicht zu entnehmen, dass er unter Missachtung einer Asylbeantragung nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben worden wäre. Seine Schilderungen würden sich auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise und der Registrierung der Fingerabdrücke und nicht auf einen Aufenthalt in den Asylstrukturen beziehen. Nach der Registrierung habe er sich den kroatischen Behörden entzogen und somit selbständig auf den Zugang zu den Asylstrukturen verzichtet. Der vorgebrachte Missbrauch durch kroatische Beamte sei ein ernstzunehmendes Vorbringen. Mutmasslich habe es sich um eine sicherheitsrelevante Durchsuchung gehandelt, gegen welche sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt habe, weshalb weitere Polizisten dazugekommen seien und ihn gefesselt hätten. Es sei nicht Sache des SEM, ein allfälliges Fehlverhalten von kroatischen Beamten aus der Ferne zu beurteilen, sondern der zuständigen Stellen vor Ort. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Die geltend gemachten Übergriffe liessen nicht grundsätzlich darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde. Er werde nach seiner Überstellung nach Kroatien, welche an den Flughafen Zagreb erfolgen werde, nicht mit derselben Situation konfrontiert wie anlässlich seiner Einreise. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei nicht davon auszugehen, dass ein dringlicher Behandlungsbedarf bestehe bezüglich der körperlichen und psychischen Beschwerden. Sämtliche Krankheitsbeschwerden seien in Kroatien behandelbar. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die angefochtene Verfügung bestehe im Wesentlichen aus Wiedergaben des von ihm geschilderten Sachverhalts und einer Fülle von Textbausteinen ohne vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen. Seine konkrete Situation habe das SEM nur oberflächlich behandelt. Die Vorgaben des Gerichts in Bezug auf besonders vulnerable Personen würden weder erwähnt noch umgesetzt. Das SEM habe auch pauschal das Bestehen eines dringlichen (medizinischen) Behandlungsbedarfs verneint. Ohne Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes könne nicht beurteilt werden, welche medizinische Behandlung notwendig oder nicht dringend notwendig sei und inwieweit eine solche Behandlung in Kroatien gewährleistet werde. Ebenfalls unklar bleibe, inwiefern die Rückkehr nach Kroatien aufgrund des dort Erlebten eine Retraumatisierung darstelle. Das SEM wäre gehalten gewesen, diesbezüglich den Sachverhalt vollständig zu erheben und dazu vertieft Stellung zu beziehen. Dadurch habe es die Untersuchungs- und die Begründungspflicht verletzt. Im Referenzurteil E-1488/2020 werde festgehalten, dass eine Rückkehr nach Kroatien nicht zumutbar sei, wenn genügend Hinweise bestünden, dass die beschwerdeführende Person von traumatischen Ereignissen im betroffenen Land eine Langzeittraumatisierung davongetragen habe. In diesem Zusammenhang liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensunterschreitung durch das SEM vor. Seine Schilderungen über die erlittenen sexuellen Übergriffe in Kroatien wirkten realitätsnah und erlebt. Der Umstand, dass er die Übergriffe nicht umgehend gemeldet habe, spreche für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Dasselbe gelte auch für die mit Arztberichten untermauerten (...)beschwerden, an denen er seit den Misshandlungen leide. Das SEM habe ungenügend gewürdigt, dass die Übergriffe durch kroatischen Polizisten erfolgt seien. Für die psychische Belastung sei unerheblich, ob er die Übergriffe bei der illegalen Einreise und Registrierung der Fingerabdrücke oder während einem Aufenthalt in den Asylstrukturen erlitten habe. Entscheidend sei, dass er sich aufgrund des Erlebten davor fürchte, wieder in Kontakt mit den kroatischen Behörden zu treten. Das SEM und der Gesundheitsdienst des BAZ D._______ seien mehrmals um eine medizinische Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes ersucht worden. Dementsprechend habe das SEM auch Kenntnisse von den Beschwerden und der fehlenden Abklärung des psychischen Zustandes. Der Beschwerdeführer habe auch mehrmals den Wunsch geäussert, von einer weiblichen Person behandelt zu werden. Der ihm zur Verfügung stehende Arzt und der muslimische Seelsorger seien Männer gewesen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien ohne eingehende medizinische Abklärungen sei nicht zumutbar.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 hält das SEM ergänzend fest, eine telefonische Nachfrage beim Gesundheitsdienst des BAZ D._______ vom 26. Mai 2023 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vorgetragenen Schlafproblemen bis dato nicht mehr vorstellig geworden sei, obschon mit ihm vereinbart worden sei, dass er sich nach dem Ramadan - also nach dem 20. April 2023 - betreffend eine medikamentöse Therapie melden solle. Am 17. Mai 2023 sei letztmalig eine Arztvisite durch den Zentrumsarzt erfolgt, wobei der Beschwerdeführer keinerlei psychische Probleme erwähnt habe. Es sei wegen seiner Kniebeschwerden am 29. Juni 2023 ein orthopädischer Termin vorgesehen. Am 21. Mai 2023 habe MedicHelp den Beschwerdeführer angefragt, wie es ihm im Allgemeinen gebe, worauf er angegeben habe, dass es seinem (...) mit den abgegebenen Schmerzmitteln besser gehe. Psychische Beschwerden habe er auch hier nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, eine Behandlungsbedürftigkeit beim zuständigen Gesundheitsdienst oder beim Zentrumsarzt zum Ausdruck zu bringen. Der Umstand, dass er eine Anbindung an die Seelsorge ausgeschlagen und sich zwecks einer medikamentösen Therapie nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet habe, lasse nicht auf einen dringlichen psychiatrisch-psychologischen Behandlungsbedarf schliessen. Es seien keine genügenden Hinweise auszumachen, dass ihm aufgrund traumatischer Erlebnisse und Langzeittraumatisierung eine Rückkehr nach Kroatien nicht zuzumuten sei.
E. 3.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2023, er habe sich bis zum 31. Mai 2023 im BAZ D._______ aufgehalten und sei vom dortigen Zentrumsarzt mehrmals untersucht worden. Seine Schlafprobleme seien dort medikamentös behandelt worden ohne therapeutische Begleitung. Seine mehrfachen Ersuchen beim behandelnden Arzt um eine psychologische Betreuung seien im medizinischen Datenblatt und den Arztberichten nicht dokumentiert worden. Aus den Akten gehe hervor, dass er seine psychischen Probleme bei mehreren Stellen deponiert habe; diese seien aber nicht ernstgenommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch der Verweis auf die nicht wahrgenommene seelsorgerische Betreuung sei fragwürdig, zumal es sich dabei nicht um medizinisches Personal handle. Er sei am 1. Juni 2023 ins Durchgangszentrum (DZ) G._______ transferiert worden. Dort habe er sich mehrfach an den Gesundheitsdienst gewandt und seine psychischen Beschwerden deponiert. Sein psychischer Zustand habe sich inzwischen verschlimmert. Der Eingabe wurden eine undatierte E-Mail der Zentrumsleitung des DZ an die Rechtsvertretung sowie weitere Anhänge (insbesondere zwei Medikamentenverordnungen, Austrittsblatt MedicHelp vom 31. Mai 2023, Medizinisches Datenblatt [aktualisiert mit Konsultation vom 17. Mai 2023], Unterlagen zum Orthopädietermin) beigelegt. Aus der E-Mail geht hervor, dass intensiv nach einem passenden Therapieplatz gesucht werde.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sich mit den geltend gemachten sexuellen Gewalttaten und Misshandlungen nicht genügend auseinandergesetzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, weil keine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes vorgenommen worden sei.
E. 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen seien. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien - welche teilweise auf öffentlich zugänglichen Quellen basieren -, zu den Pushbacks und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Zudem hat sie sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Damit ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde hat das SEM die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seitens kroatischer Polizisten gewürdigt. Das SEM hat diesbezüglich explizit festgehalten, dass der Missbrauch durch kroatische Beamte ein ernstzunehmendes Vorbringen darstelle (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 oben). Es wurde weiter erwogen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln habe und sich auf dem Rechtsweg in Kroatien gegen eine ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zur Wehr setzen könne. Das SEM hat sich in der sachlich gebotenen Tiefe mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und begründet, weshalb die erlittenen Übergriffe insgesamt nicht gegen eine Rücküberstellung nach Kroatien sprechen.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hat bei den am 12. April und 4. Mai 2023 erfolgten Konsultationen beim Zentrumsarzt keinerlei psychische Beschwerden vorgetragen oder angedeutet. Im Rahmen des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 26. April 2023 wurde er darauf hingewiesen, dass er entsprechende Probleme beim Zentrumsarzt deponieren müsse, damit dieser bei Bedarf eine allfällige Überweisung an eine psychologische Fachperson veranlassen könne (vgl. Akte 24, Frage 25 und 26). Auch wenn er psychische Schwierigkeiten seiner Rechtsvertretung gegenüber mehrfach geäussert haben soll, bestand für das SEM ohne konkretes Vortragen entsprechender Probleme im vorinstanzlichen Verfahren keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen. Mit dem Beschwerdeführer war am 19. April 2023 vereinbart worden, dass er sich nach Beendigung des Ramadan (am 20. April 2023) beim Gesundheitsdienst zur medikamentösen Behandlung seiner Schlafprobleme melden solle (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M). Diese Vereinbarung hat er jedoch nicht eingehalten. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es in der Verantwortung des - bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen - Beschwerdeführers gewesen, seine psychischen Probleme näher zu substanziieren und dem Zentrumsarzt mitzuteilen. Er hat deshalb die Konsequenzen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen. Hieran vermögen auch die Ausführungen in der Replikeingabe vom 16. Juni 2023 (vgl. E. 3.4 oben) nichts zu ändern. Die angeblich von der Vorinstanz nicht dokumentierten persönlichen Bemühungen des Beschwerdeführers um eine psychologische Behandlung entbehren jeglicher Grundlage. Dem SEM kann keine mangelhafte Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgehalten werden.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht.
E. 4.4 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der kroatischen Behörden ist dementsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Die daktyloskopische Erfassung erweist sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält -, unbenommen von der angeblich fehlenden Absicht des Beschwerdeführers, ein Asylgesuch in Kroatien zu stellen, als zuständigkeitsbegründend (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 6.2 Kroatien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 6.2.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage anzunehmen, dass dies systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen durch substantiierte Vorbringen dargetan wird, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 ausgeführt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit der Schilderung seiner Erlebnisse in Kroatien und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen (vgl. Beschwerde, S. 9) betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Wie das SEM zutreffend ausführt, werden Dublin-Rückkehrende und somit auch der Beschwerdeführer ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Diese Rücküberstellung erfolgt einerseits mit Zustimmung der kroatischen Behörden und andererseits nach entsprechender Vorankündigung. Die kroatischen Behörden werden vorgängig über die persönliche Situation informiert. Dies wird auch explizit sichergestellt durch die Ausführungen in der Gutheissung des Rückübernahmeersuchens vom 23. Januar 2023, wonach das SEM seitens der kroatischen Behörden darum ersucht wird, ihnen mindestens sieben respektive zehn Arbeitstage im Voraus Angaben zu allfälligen besonderen gesundheitlichen Aspekten abzugeben (vgl. Akte 19). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal und kontrolliert nach Kroatien zurückkehren kann und ihm keine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden droht. In der Gutheissung des Rückübernahmeersuchens vom 23. Januar 2023 wird ebenfalls seitens der kroatischen Behörden festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Stellung seines Asylgesuchs am (...) 2022 - noch vor der Durchführung seiner Befragung - das Empfangszentrum verlassen habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Kroatien noch keine endgültige Entscheidung über sein dort gestelltes Asylgesuch getroffen worden ist und folglich sein Verfahren nach der Rückkehr weitergeführt wird. Der Beschwerdeführer, der sich nur kurze Zeit in Kroatien aufgehalten hat, hat auch nicht konkret dargetan, inwiefern die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK kommen könnte. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen kann er sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe physische und psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. Angesichts des bereits von ihm Erlebten könne die Rückkehr nach Kroatien zu einer schwerwiegenden Retraumatisierung führen. Zudem macht er gestützt auf mehrere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Mängel und Einschränkungen im Zugang zum kroatischen Gesundheitssystem geltend (vgl. Beschwerde, S. 9).
E. 6.3.1 Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrender Pushbacks oder Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohen (vgl. E. 6.2 oben).
E. 6.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 und 8 sowie Vernehmlassung vom 30. Mai 2023). Es ist festzuhalten, dass die (...)beschwerden des Beschwerdeführers behandelt worden sind und es ihm gemäss einer erneuten Anfrage des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ D._______ vom 26. Mai 2023 im Allgemeinen gut geht (vgl. Vernehmlassung vom 30. Mai 2023). Psychische Beschwerden wurden vom ihm weder gegenüber dem SEM noch dem zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ respektive beim Zentrumsarzt vorgetragen. Die Anfrage des SEM vom 26. Mai 2023 im Rahmen der Vernehmlassung hat vielmehr ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vorgetragenen Schlafproblemen bis dato nicht mehr vorstellig geworden sei. Auch bei der letzten Arztvisite des Zentrumsarztes am 17. Mai 2023 und bei einer weiteren Anfrage von MedicHelp am 21. Mai 2023 habe er keinerlei psychische Probleme geltend gemacht. Die aktenkundigen physischen Beeinträchtigungen, insbesondere seine (...)problematik, erweisen sich als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Es besteht auch keine zwingende Veranlassung, den für den 29. Juni 2023 beplanten Termin bei einer Orthopädiefachperson abzuwarten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde befürchtete Retraumatisierung substanziiert worden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich aus dem zitierten Referenzurteil E-1488/2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-5310/2023 vom 6. Mai 2023 E. 7.2.3 mit weiterem Verweis auf: E-794/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.2.3 sowie F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und bei entsprechendem Bedarf die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Sollte eine psychologische Behandlung des Beschwerdeführers inskünftig erforderlich werden, kann er sich diesbezüglich an die kroatischen Behörden und Institutionen wenden.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer konnte demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 6.5 Schliesslich bestand für das SEM auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen, zumal es zu Recht davon ausging, das Asylverfahren und die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Kroatien würden keine erheblichen Unzulänglichkeiten aufweisen.
E. 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sind keine stichhaltigen, substanziierten Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung durch die Vorinstanz feststellbar.
E. 6.7 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 VGKE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2808/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Stefania Mathis, Rechtsanwältin Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellte am 21. Dezember 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 illegal in Kroatien eingereist war und dort um Asyl ersucht hatte. C. Am 29. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtvertretung mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. D. Am 9. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte] -14). E. E.a Am 16. Januar 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt (vgl. Akte 17). Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylgesuch und zu seinem Gesundheitszustand gewährt. E.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (...) 2022 von Waldwegen in Bosnien und Herzegowina herkommend in Kroatien eingereist und habe gleichentags dort um Asyl ersucht. Als die kroatischen Polizeibeamten ihn gesichtet hätten, hätten sie geschossen und Hunde auf ihn gesetzt. Er sei dann weggerannt, aber von den Polizisten gefasst, in ein Fahrzeug gesetzt und im Wald wieder freigelassen worden. Er sei dabei gezwungen worden, seine Hose auszuziehen und die Polizisten hätten ihn durchsucht. Als er sich zur Wehr gesetzt habe, sei er von vier Polizisten geschlagen worden, er weise heute noch entsprechende Narben auf. Er sei dann mit weiteren zwei Personen in ein kleines Auto gesetzt worden. Der eine habe ihm Öl aufs Gesäss gestrichen und ihn vergewaltigt, während der andere Mann einen Revolver auf ihn gerichtet habe. Sein Telefon sei ihm abgenommen worden. Anschliessend sei er irgendwo im Wald abgesetzt worden. Hierauf sei er nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Er habe ein weiteres Mal versucht, nach Kroatien einzureisen und sei wiederum von kroatischen Beamten aufgegriffen und zu einem Polizeiposten geführt worden, wo er erklärt habe, er wolle kein Asylgesuch in Kroatien stellen, sondern in die Schweiz einreisen. Seine Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden. Anschliessend sei er in einen Saal geführt worden und von dort weggelaufen. Er sei nach Slowenien gereist, wo er auch von den Behörden aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden sei. Danach sei er nach Italien gelangt und von dort in die Schweiz eingereist. In Kroatien sehe er keine Zukunft, zumal dort die Menschenrechte nicht eingehalten würden. Er sei dort vergewaltigt und menschenunwürdig behandelt worden. Wegen der dort erlittenen Vorfälle werde er gegenwärtig medizinisch behandelt. Er habe am ganzen Körper Schmerzen und habe um einen Röntgentermin gebeten. Er habe Albträume und sollte psychiatrisch begleitet werden. Er wünsche, bei weiteren Abklärungen durch ein Frauenteam befragt zu werden. F. Am 23. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 9. September 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (vgl. Akte 19). G. Am 12. April 2023 reichte die Rechtsvertretung einen Arztkurzbericht (Medizinisches Datenblatt) von Dr. med. B._______, Allgemeinmedizin, C._______, vom 12. April 2023 zu den Akten, in welchem mehrere (...) am (...) des Beschwerdeführers diagnostiziert und eine Überweisung an die Radiologie festgehalten werden (Akte 22). H. Mit E-Mail vom 19. April 2023 wandte sich die Rechtsvertretung an das Gesundheitsteam im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ und ersuchte um einen Termin bei einer weiblichen Psychiaterin für den Beschwerdeführer. Hierauf orientierte die zuständige Pflegefachfrau des BAZ die Rechtsvertretung, dass die Wartefrist für einen psychiatrischen Termin bis vier Monate dauere; der Beschwerdeführer habe am 12. April 2023 eine Konsultation beim Zentrumsarzt gehabt und dabei seine psychischen Probleme nicht geäussert (Akte 25). I. Gemäss E-Mail des Gesundheitsdienstes vom 24. April 2023 wurden die (...)probleme des Beschwerdeführers mit einer Bandage und mit der Hausapotheke behandelt. Dieser habe sich wegen Schlafproblemen und Gedankenkreisen mehrmals gemeldet und «Redormin» erhalten. Er sei zusätzlich an die Seelsorge überwiesen worden (Akte 23). J. Am 26. April 2023 wurde ein erweitertes Dublin-Gespräch durchgeführt (vgl. Akte 24). Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend zu Protokoll, beim Übergriff der kroatischen Polizisten sei er an der (...), am (...) und (...) verletzt und am (...) geschlagen worden. Seine heutigen (...)probleme seien auf diese Misshandlungen zurückzuführen. Die Polizisten hätten ihren Übergriff und die Penetrierung gefilmt. Nachdem die Polizisten von ihm abgelassen hätten, habe er Leute angetroffen und diese nach dem Weg gefragt. Nachdem er bei einer weiteren Polizeikontrolle innerhalb Kroatiens angehalten und auf den Posten gebracht worden sei, habe er aus Angst seine sexuellen Misshandlungen nicht vorgetragen. Er habe die Medikamenteneinnahme wegen des Ramadans nicht einhalten können. Er benötige eine weibliche Facharztperson und eine weibliche Seelsorgerin; bisher habe er seine Erlebnisse mit dem männlichen, muslimischen Seelsorger nicht besprechen können. Gegenüber dem Zentrumsarzt habe er am 12. April 2023 lediglich seine körperlichen Probleme vorgetragen. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass es drei bis vier Monate dauere, bis er einen Termin bei einem Psychologen erhalte. Er sei ängstlich und sein Selbstvertrauen sei verloren gegangen. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Kroatien auch, dass die Videoaufnahme seiner sexuellen Misshandlungen publik gemacht werde. Die beim Dublin-Gespräch anwesende Rechtsvertretung gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe eine weibliche Psychiaterin verlangt, aber noch keinen Konsultationstermin erhalten; man habe ihm stattdessen Medikamente verabreicht. K. Am 27. April 2023 wurde ein Arztbericht des Kantonsspitals E._______ in D._______ eingereicht. Darin werden chronische Schmerzen im rechten (...) diagnostiziert und eine ergänzende MRI-Untersuchung empfohlen (Akte 26). L. Gemäss dem ergänzten medizinischen Datenblatt von Dr. B._______, C._______ wurde am 4. Mai 2023 eine weitere Konsultation des Beschwerdeführers betreffend sein (...) durchgeführt und dabei eine MRI-Untersuchung empfohlen. M. Gemäss Mitteilung des SEM vom 5. Mai 2023 war am 19. April 2023 mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er sich bezüglich seiner psychischen Beschwerden nach dem Ramadan beim Gesundheitsdienst melde, um eine medikamentöse Therapie zu versuchen. Bei der Arztkonsultation vom 4. Mai 2023 habe er die psychischen Probleme wiederum nicht angesprochen. Er habe sich auch diesbezüglich nicht mehr beim Gesundheitspersonal des (...) D._______ gemeldet (Akte 28). N. Am 5. Mai 2023 reichte die Rechtsvertretung das ergänzte medizinische Datenblatt vom 4. März 2023 (vgl. Bst. L, oben) und eine E-Mail an das Gesundheitsteam im BAZ vom 16. Januar 2023 beim SEM ein (Akte 29). O. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 - eröffnet am Folgetag - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Kroatien), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde befunden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Q. Am 17. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. R. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. S. In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung. T. Am 5. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik gewährt, welches dieser mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. und 14. Juni 2023 wahrnahm. Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Nichteintretensentscheid im Wesentlichen aus, durch den Abgleich der Fingerabdrücke stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als Asylsuchender registriert worden sei. Die kroatischen Behörden hätten dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme zugestimmt. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese Behörden ohne Willensbekundung oder gegen den Willen einer Person ein Asylgesuch erfassen würden. Die kroatischen Behörden seien aufgrund der illegalen Einreise auch dann für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, wenn in Kroatien kein Asylgesuch erfasst worden wäre. Die kroatischen Behörden würden seit Jahren von zahlreichen nationalen oder internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, dass sie Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs bieten und sie ohne individuelle Prüfung von Fluchtgründen und teilweise unter Gewalt nach Bosnien und Herzegowina zurückführen würden (sogenannte «Pushbacks»). Von dieser Problematik seien aber Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen liessen, da sie an einem Asylverfahren in Kroatien nicht interessiert seien und in einen weiteren Dublin-Staat weiterreisen wollten. Die geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Mehrfache Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten bisher keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Dublin-Rückkehrende würden unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Es gebe keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizei drohe. Es seien keine Fälle von Benachteiligung oder völkerrechtswidriger Behandlung im kroatischen Asylsystem dokumentiert. Im jüngst ergangenen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 sei festgehalten worden, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Personen, welche in einem Take-back-Verfahren nach Kroatien überstellt würden und deren Asylgesuch in Kroatien zurückgezogen oder abgeschrieben worden sei, in unzulässiger Weise abgeschoben würden. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nicht Opfer von Pushbacks geworden. Seinen Ausführungen zu den ersten beiden Aufgriffen in Kroatien sei nicht zu entnehmen, dass er unter Missachtung einer Asylbeantragung nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben worden wäre. Seine Schilderungen würden sich auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise und der Registrierung der Fingerabdrücke und nicht auf einen Aufenthalt in den Asylstrukturen beziehen. Nach der Registrierung habe er sich den kroatischen Behörden entzogen und somit selbständig auf den Zugang zu den Asylstrukturen verzichtet. Der vorgebrachte Missbrauch durch kroatische Beamte sei ein ernstzunehmendes Vorbringen. Mutmasslich habe es sich um eine sicherheitsrelevante Durchsuchung gehandelt, gegen welche sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt habe, weshalb weitere Polizisten dazugekommen seien und ihn gefesselt hätten. Es sei nicht Sache des SEM, ein allfälliges Fehlverhalten von kroatischen Beamten aus der Ferne zu beurteilen, sondern der zuständigen Stellen vor Ort. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Die geltend gemachten Übergriffe liessen nicht grundsätzlich darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde. Er werde nach seiner Überstellung nach Kroatien, welche an den Flughafen Zagreb erfolgen werde, nicht mit derselben Situation konfrontiert wie anlässlich seiner Einreise. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei nicht davon auszugehen, dass ein dringlicher Behandlungsbedarf bestehe bezüglich der körperlichen und psychischen Beschwerden. Sämtliche Krankheitsbeschwerden seien in Kroatien behandelbar. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die angefochtene Verfügung bestehe im Wesentlichen aus Wiedergaben des von ihm geschilderten Sachverhalts und einer Fülle von Textbausteinen ohne vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen. Seine konkrete Situation habe das SEM nur oberflächlich behandelt. Die Vorgaben des Gerichts in Bezug auf besonders vulnerable Personen würden weder erwähnt noch umgesetzt. Das SEM habe auch pauschal das Bestehen eines dringlichen (medizinischen) Behandlungsbedarfs verneint. Ohne Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes könne nicht beurteilt werden, welche medizinische Behandlung notwendig oder nicht dringend notwendig sei und inwieweit eine solche Behandlung in Kroatien gewährleistet werde. Ebenfalls unklar bleibe, inwiefern die Rückkehr nach Kroatien aufgrund des dort Erlebten eine Retraumatisierung darstelle. Das SEM wäre gehalten gewesen, diesbezüglich den Sachverhalt vollständig zu erheben und dazu vertieft Stellung zu beziehen. Dadurch habe es die Untersuchungs- und die Begründungspflicht verletzt. Im Referenzurteil E-1488/2020 werde festgehalten, dass eine Rückkehr nach Kroatien nicht zumutbar sei, wenn genügend Hinweise bestünden, dass die beschwerdeführende Person von traumatischen Ereignissen im betroffenen Land eine Langzeittraumatisierung davongetragen habe. In diesem Zusammenhang liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensunterschreitung durch das SEM vor. Seine Schilderungen über die erlittenen sexuellen Übergriffe in Kroatien wirkten realitätsnah und erlebt. Der Umstand, dass er die Übergriffe nicht umgehend gemeldet habe, spreche für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Dasselbe gelte auch für die mit Arztberichten untermauerten (...)beschwerden, an denen er seit den Misshandlungen leide. Das SEM habe ungenügend gewürdigt, dass die Übergriffe durch kroatischen Polizisten erfolgt seien. Für die psychische Belastung sei unerheblich, ob er die Übergriffe bei der illegalen Einreise und Registrierung der Fingerabdrücke oder während einem Aufenthalt in den Asylstrukturen erlitten habe. Entscheidend sei, dass er sich aufgrund des Erlebten davor fürchte, wieder in Kontakt mit den kroatischen Behörden zu treten. Das SEM und der Gesundheitsdienst des BAZ D._______ seien mehrmals um eine medizinische Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes ersucht worden. Dementsprechend habe das SEM auch Kenntnisse von den Beschwerden und der fehlenden Abklärung des psychischen Zustandes. Der Beschwerdeführer habe auch mehrmals den Wunsch geäussert, von einer weiblichen Person behandelt zu werden. Der ihm zur Verfügung stehende Arzt und der muslimische Seelsorger seien Männer gewesen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien ohne eingehende medizinische Abklärungen sei nicht zumutbar. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 hält das SEM ergänzend fest, eine telefonische Nachfrage beim Gesundheitsdienst des BAZ D._______ vom 26. Mai 2023 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vorgetragenen Schlafproblemen bis dato nicht mehr vorstellig geworden sei, obschon mit ihm vereinbart worden sei, dass er sich nach dem Ramadan - also nach dem 20. April 2023 - betreffend eine medikamentöse Therapie melden solle. Am 17. Mai 2023 sei letztmalig eine Arztvisite durch den Zentrumsarzt erfolgt, wobei der Beschwerdeführer keinerlei psychische Probleme erwähnt habe. Es sei wegen seiner Kniebeschwerden am 29. Juni 2023 ein orthopädischer Termin vorgesehen. Am 21. Mai 2023 habe MedicHelp den Beschwerdeführer angefragt, wie es ihm im Allgemeinen gebe, worauf er angegeben habe, dass es seinem (...) mit den abgegebenen Schmerzmitteln besser gehe. Psychische Beschwerden habe er auch hier nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, eine Behandlungsbedürftigkeit beim zuständigen Gesundheitsdienst oder beim Zentrumsarzt zum Ausdruck zu bringen. Der Umstand, dass er eine Anbindung an die Seelsorge ausgeschlagen und sich zwecks einer medikamentösen Therapie nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet habe, lasse nicht auf einen dringlichen psychiatrisch-psychologischen Behandlungsbedarf schliessen. Es seien keine genügenden Hinweise auszumachen, dass ihm aufgrund traumatischer Erlebnisse und Langzeittraumatisierung eine Rückkehr nach Kroatien nicht zuzumuten sei. 3.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2023, er habe sich bis zum 31. Mai 2023 im BAZ D._______ aufgehalten und sei vom dortigen Zentrumsarzt mehrmals untersucht worden. Seine Schlafprobleme seien dort medikamentös behandelt worden ohne therapeutische Begleitung. Seine mehrfachen Ersuchen beim behandelnden Arzt um eine psychologische Betreuung seien im medizinischen Datenblatt und den Arztberichten nicht dokumentiert worden. Aus den Akten gehe hervor, dass er seine psychischen Probleme bei mehreren Stellen deponiert habe; diese seien aber nicht ernstgenommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch der Verweis auf die nicht wahrgenommene seelsorgerische Betreuung sei fragwürdig, zumal es sich dabei nicht um medizinisches Personal handle. Er sei am 1. Juni 2023 ins Durchgangszentrum (DZ) G._______ transferiert worden. Dort habe er sich mehrfach an den Gesundheitsdienst gewandt und seine psychischen Beschwerden deponiert. Sein psychischer Zustand habe sich inzwischen verschlimmert. Der Eingabe wurden eine undatierte E-Mail der Zentrumsleitung des DZ an die Rechtsvertretung sowie weitere Anhänge (insbesondere zwei Medikamentenverordnungen, Austrittsblatt MedicHelp vom 31. Mai 2023, Medizinisches Datenblatt [aktualisiert mit Konsultation vom 17. Mai 2023], Unterlagen zum Orthopädietermin) beigelegt. Aus der E-Mail geht hervor, dass intensiv nach einem passenden Therapieplatz gesucht werde. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sich mit den geltend gemachten sexuellen Gewalttaten und Misshandlungen nicht genügend auseinandergesetzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, weil keine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes vorgenommen worden sei. 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt würden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen seien. Die Vorinstanz hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien - welche teilweise auf öffentlich zugänglichen Quellen basieren -, zu den Pushbacks und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Zudem hat sie sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Damit ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungs- und Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde hat das SEM die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seitens kroatischer Polizisten gewürdigt. Das SEM hat diesbezüglich explizit festgehalten, dass der Missbrauch durch kroatische Beamte ein ernstzunehmendes Vorbringen darstelle (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 oben). Es wurde weiter erwogen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln habe und sich auf dem Rechtsweg in Kroatien gegen eine ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zur Wehr setzen könne. Das SEM hat sich in der sachlich gebotenen Tiefe mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und begründet, weshalb die erlittenen Übergriffe insgesamt nicht gegen eine Rücküberstellung nach Kroatien sprechen. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hat bei den am 12. April und 4. Mai 2023 erfolgten Konsultationen beim Zentrumsarzt keinerlei psychische Beschwerden vorgetragen oder angedeutet. Im Rahmen des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 26. April 2023 wurde er darauf hingewiesen, dass er entsprechende Probleme beim Zentrumsarzt deponieren müsse, damit dieser bei Bedarf eine allfällige Überweisung an eine psychologische Fachperson veranlassen könne (vgl. Akte 24, Frage 25 und 26). Auch wenn er psychische Schwierigkeiten seiner Rechtsvertretung gegenüber mehrfach geäussert haben soll, bestand für das SEM ohne konkretes Vortragen entsprechender Probleme im vorinstanzlichen Verfahren keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen. Mit dem Beschwerdeführer war am 19. April 2023 vereinbart worden, dass er sich nach Beendigung des Ramadan (am 20. April 2023) beim Gesundheitsdienst zur medikamentösen Behandlung seiner Schlafprobleme melden solle (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M). Diese Vereinbarung hat er jedoch nicht eingehalten. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es in der Verantwortung des - bereits im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen - Beschwerdeführers gewesen, seine psychischen Probleme näher zu substanziieren und dem Zentrumsarzt mitzuteilen. Er hat deshalb die Konsequenzen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen. Hieran vermögen auch die Ausführungen in der Replikeingabe vom 16. Juni 2023 (vgl. E. 3.4 oben) nichts zu ändern. Die angeblich von der Vorinstanz nicht dokumentierten persönlichen Bemühungen des Beschwerdeführers um eine psychologische Behandlung entbehren jeglicher Grundlage. Dem SEM kann keine mangelhafte Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgehalten werden. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht. 4.4 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der kroatischen Behörden ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Die daktyloskopische Erfassung erweist sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält -, unbenommen von der angeblich fehlenden Absicht des Beschwerdeführers, ein Asylgesuch in Kroatien zu stellen, als zuständigkeitsbegründend (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, diese Zuständigkeit in Frage zu stellen. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6.2 Kroatien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.2.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage anzunehmen, dass dies systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen durch substantiierte Vorbringen dargetan wird, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 ausgeführt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit der Schilderung seiner Erlebnisse in Kroatien und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen (vgl. Beschwerde, S. 9) betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Wie das SEM zutreffend ausführt, werden Dublin-Rückkehrende und somit auch der Beschwerdeführer ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Diese Rücküberstellung erfolgt einerseits mit Zustimmung der kroatischen Behörden und andererseits nach entsprechender Vorankündigung. Die kroatischen Behörden werden vorgängig über die persönliche Situation informiert. Dies wird auch explizit sichergestellt durch die Ausführungen in der Gutheissung des Rückübernahmeersuchens vom 23. Januar 2023, wonach das SEM seitens der kroatischen Behörden darum ersucht wird, ihnen mindestens sieben respektive zehn Arbeitstage im Voraus Angaben zu allfälligen besonderen gesundheitlichen Aspekten abzugeben (vgl. Akte 19). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal und kontrolliert nach Kroatien zurückkehren kann und ihm keine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden droht. In der Gutheissung des Rückübernahmeersuchens vom 23. Januar 2023 wird ebenfalls seitens der kroatischen Behörden festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Stellung seines Asylgesuchs am (...) 2022 - noch vor der Durchführung seiner Befragung - das Empfangszentrum verlassen habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Kroatien noch keine endgültige Entscheidung über sein dort gestelltes Asylgesuch getroffen worden ist und folglich sein Verfahren nach der Rückkehr weitergeführt wird. Der Beschwerdeführer, der sich nur kurze Zeit in Kroatien aufgehalten hat, hat auch nicht konkret dargetan, inwiefern die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK kommen könnte. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen kann er sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe physische und psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe. Angesichts des bereits von ihm Erlebten könne die Rückkehr nach Kroatien zu einer schwerwiegenden Retraumatisierung führen. Zudem macht er gestützt auf mehrere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Mängel und Einschränkungen im Zugang zum kroatischen Gesundheitssystem geltend (vgl. Beschwerde, S. 9). 6.3.1 Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrender Pushbacks oder Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohen (vgl. E. 6.2 oben). 6.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt präzise dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 und 8 sowie Vernehmlassung vom 30. Mai 2023). Es ist festzuhalten, dass die (...)beschwerden des Beschwerdeführers behandelt worden sind und es ihm gemäss einer erneuten Anfrage des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ D._______ vom 26. Mai 2023 im Allgemeinen gut geht (vgl. Vernehmlassung vom 30. Mai 2023). Psychische Beschwerden wurden vom ihm weder gegenüber dem SEM noch dem zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ respektive beim Zentrumsarzt vorgetragen. Die Anfrage des SEM vom 26. Mai 2023 im Rahmen der Vernehmlassung hat vielmehr ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vorgetragenen Schlafproblemen bis dato nicht mehr vorstellig geworden sei. Auch bei der letzten Arztvisite des Zentrumsarztes am 17. Mai 2023 und bei einer weiteren Anfrage von MedicHelp am 21. Mai 2023 habe er keinerlei psychische Probleme geltend gemacht. Die aktenkundigen physischen Beeinträchtigungen, insbesondere seine (...)problematik, erweisen sich als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Es besteht auch keine zwingende Veranlassung, den für den 29. Juni 2023 beplanten Termin bei einer Orthopädiefachperson abzuwarten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde befürchtete Retraumatisierung substanziiert worden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich aus dem zitierten Referenzurteil E-1488/2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-5310/2023 vom 6. Mai 2023 E. 7.2.3 mit weiterem Verweis auf: E-794/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.2.3 sowie F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und bei entsprechendem Bedarf die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Sollte eine psychologische Behandlung des Beschwerdeführers inskünftig erforderlich werden, kann er sich diesbezüglich an die kroatischen Behörden und Institutionen wenden. 6.4 Der Beschwerdeführer konnte demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.5 Schliesslich bestand für das SEM auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen, zumal es zu Recht davon ausging, das Asylverfahren und die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Kroatien würden keine erheblichen Unzulänglichkeiten aufweisen. 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sind keine stichhaltigen, substanziierten Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung durch die Vorinstanz feststellbar. 6.7 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: