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D-3592/2023

D-3592/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel -so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich seiner medizinischen Probleme, der in Kroatien bestehenden Gesundheitsversorgung und der Tätigkeit von Médecins du Monde ungenügend abgeklärt. Die Sache sei daher zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine konkreten gesundheitlichen Probleme geltend. Nach seinem Gesundheitszustand ge-fragt, erklärte er im Dublin-Gespräch vom 12. Januar 2023, es gehe ihm «eigentlich gut» (vgl. A16 S. 2). Er erwähnte zwar, dass ihn vergangene Ereignisse belasten würden, sah es aber offensichtlich nicht als nötig an, sich deswegen bei MedicHelp zu melden. Jedenfalls geht weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor, dass er sich je um eine medizinische Abklärung und/oder Behandlung seines angeblichen psychischen Unwohlseins bemüht hätte. Bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) konnte das SEM ohne weiteres, insbesondere ohne von Amtes wegen nähere Erkundigungen einzuholen, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht an behandlungsbedürftigen psychischen Problemen leidet. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet und sich in seinen Erwägungen mit allgemeinen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Kroatien begnügt hat (vgl. S. 8 der vorinstanzlichen Verfügung); es war nach dem Gesagten nicht verpflichtet, spezifische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden respektive Dublin-Rückkehrenden in Kroatien und der Tätigkeit von bestimmten, in diesem Bereich tätigen NGOs (wie beispielsweise den Médecins du Monde) zu treffen. Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Aufgrund des EURODAC-Hits vom 16. November 2022 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) illegal nach Kroatien eingereist und dort gleichentags daktyloskopiert worden ist. Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmeersuchen des SEM vom 13. Januar 2023 innert der massgeblichen Frist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO) ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben. Der Einwand in der Beschwerde, die Zustimmungserklärung der kroatischen Behörden beziehe sich auf eine Person mit anderen Personalien (vgl. dazu A20), ändert daran nichts; denn die Identität des Beschwerdeführers steht infolge fehlender Identitätspapiere ohnehin nicht fest, und die Zustimmung erfolgte aufgrund der übereinstimmenden Fingerabdrücke. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien nicht bestritten.

E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Entgegen der in der Beschwerde namentlich unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung bestehen zurzeit weder im Bereich der (hier interessierenden) Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das kürzlich ergangene Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

E. 6.2.2 Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.). Auch die vom Beschwerdeführer thematisierten Push-backs betreffen nicht Dublin-Rückkehrer, sondern allenfalls jene Personen, welche illegal nach Kroatien einreisen. Die in der Beschwerde unter Verweis auf zwei Urteile deutscher Verwaltungsgerichte sinngemäss geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Kroatien zu seinem Nachteil und in Verletzung der Dublin-III-VO als Folgeantragsteller behandelt werden, erscheint bereits deshalb unbegründet, weil er eigenen Angaben zufolge bisher in Kroatien gar kein Asylgesuch gestellt hat.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.

E. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. So lässt insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei (im Anschluss an seine irreguläre Einreise nach Kroatien) geschlagen, zwei Tage lang festgehalten und zur Unterzeichnung eines ihm vorgängig nicht übersetzten Dokuments genötigt worden, nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Aufnahmeverfahrens befände er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien und seinem nur wenige Tage dauernden dortigen Aufenthalt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls ist es ihm zudem zuzumuten, fehlbare Beamte anzuzeigen und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen, welche in den Empfangszentren vor Ort sind (vgl. dazu die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/) in Anspruch nehmen kann. Im Weiteren hat das SEM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu statt vieler E-2808/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3.3 m.w.H.) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Aktuell bestehen beim Beschwerdeführer keine substanziierten Hinweise auf behandlungsbedürftige medizinische Probleme (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.2). Sollte er zukünftig eine psychologische Behandlung benötigen, könnte er diese auch in Kroatien in Anspruch nehmen. Der Einwand in der Beschwerde, die NGO «Médecins du Monde» sei zurzeit nicht mehr im Aufnahmezentrum Zagreb tätig, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch an andere Organisationen (beispielsweise das Kroatische Rote Kreuz, welches die Aufnahmezentren betreibt) wenden kann. Nach dem Gesagten erscheint es nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren).

E. 6.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine substanziierten Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 26. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3592/2023 Urteil vom 3. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 16. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) in Kroatien registriert worden war. A.c Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 12. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei nach der Einreise nach Kroatien festgenommen, geschlagen und beschimpft worden. Ein Polizist habe absichtlich sein Mobiltelefon beschädigt. Sodann sei er zwei Tage lang eingesperrt worden. Nachdem er die Frage, ob er ein Asylgesuch stellen wolle, abgelehnt habe, sei er genötigt worden, ein Dokument mit ihm unbekanntem Inhalt zu unterschreiben. Er habe eine Wegweisungsverfügung erhalten, und ihm sei angedroht worden, er würde Probleme bekommen, falls er innerhalb der Ausreisefrist erneut aufgegriffen werde. In der Folge sei er aus Kroatien ausgereist. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, es gehe ihm eigentlich gut, aber die Erlebnisse in der Vergangenheit belasteten ihn. Er habe sich aber bisher noch nicht bei MedicHelp gemeldet. A.d Am 13. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmeersuchen am 13. März 2023 explizit zu. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 - eröffnet am 19. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Glarus mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2023 (E-Eingabe) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise subeventuell zur Einholung individueller Zusicherungen der kroatischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 24. Juni 2023 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 23. März 2020, mehrere vorinstanzliche Aktenstücke sowie eine E-Mail vom 1. Juni 2023 von Médecins du Monde an Asylex bei (alles in Kopie). D. Ebenfalls am 26. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel -so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich seiner medizinischen Probleme, der in Kroatien bestehenden Gesundheitsversorgung und der Tätigkeit von Médecins du Monde ungenügend abgeklärt. Die Sache sei daher zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine konkreten gesundheitlichen Probleme geltend. Nach seinem Gesundheitszustand ge-fragt, erklärte er im Dublin-Gespräch vom 12. Januar 2023, es gehe ihm «eigentlich gut» (vgl. A16 S. 2). Er erwähnte zwar, dass ihn vergangene Ereignisse belasten würden, sah es aber offensichtlich nicht als nötig an, sich deswegen bei MedicHelp zu melden. Jedenfalls geht weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor, dass er sich je um eine medizinische Abklärung und/oder Behandlung seines angeblichen psychischen Unwohlseins bemüht hätte. Bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) konnte das SEM ohne weiteres, insbesondere ohne von Amtes wegen nähere Erkundigungen einzuholen, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht an behandlungsbedürftigen psychischen Problemen leidet. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet und sich in seinen Erwägungen mit allgemeinen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Kroatien begnügt hat (vgl. S. 8 der vorinstanzlichen Verfügung); es war nach dem Gesagten nicht verpflichtet, spezifische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden respektive Dublin-Rückkehrenden in Kroatien und der Tätigkeit von bestimmten, in diesem Bereich tätigen NGOs (wie beispielsweise den Médecins du Monde) zu treffen. Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Aufgrund des EURODAC-Hits vom 16. November 2022 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) illegal nach Kroatien eingereist und dort gleichentags daktyloskopiert worden ist. Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmeersuchen des SEM vom 13. Januar 2023 innert der massgeblichen Frist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO) ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben. Der Einwand in der Beschwerde, die Zustimmungserklärung der kroatischen Behörden beziehe sich auf eine Person mit anderen Personalien (vgl. dazu A20), ändert daran nichts; denn die Identität des Beschwerdeführers steht infolge fehlender Identitätspapiere ohnehin nicht fest, und die Zustimmung erfolgte aufgrund der übereinstimmenden Fingerabdrücke. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien nicht bestritten. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Entgegen der in der Beschwerde namentlich unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung bestehen zurzeit weder im Bereich der (hier interessierenden) Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das kürzlich ergangene Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 6.2.2 Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.). Auch die vom Beschwerdeführer thematisierten Push-backs betreffen nicht Dublin-Rückkehrer, sondern allenfalls jene Personen, welche illegal nach Kroatien einreisen. Die in der Beschwerde unter Verweis auf zwei Urteile deutscher Verwaltungsgerichte sinngemäss geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Kroatien zu seinem Nachteil und in Verletzung der Dublin-III-VO als Folgeantragsteller behandelt werden, erscheint bereits deshalb unbegründet, weil er eigenen Angaben zufolge bisher in Kroatien gar kein Asylgesuch gestellt hat. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. So lässt insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei (im Anschluss an seine irreguläre Einreise nach Kroatien) geschlagen, zwei Tage lang festgehalten und zur Unterzeichnung eines ihm vorgängig nicht übersetzten Dokuments genötigt worden, nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Aufnahmeverfahrens befände er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien und seinem nur wenige Tage dauernden dortigen Aufenthalt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls ist es ihm zudem zuzumuten, fehlbare Beamte anzuzeigen und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen, welche in den Empfangszentren vor Ort sind (vgl. dazu die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/) in Anspruch nehmen kann. Im Weiteren hat das SEM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu statt vieler E-2808/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3.3 m.w.H.) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Aktuell bestehen beim Beschwerdeführer keine substanziierten Hinweise auf behandlungsbedürftige medizinische Probleme (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.2). Sollte er zukünftig eine psychologische Behandlung benötigen, könnte er diese auch in Kroatien in Anspruch nehmen. Der Einwand in der Beschwerde, die NGO «Médecins du Monde» sei zurzeit nicht mehr im Aufnahmezentrum Zagreb tätig, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch an andere Organisationen (beispielsweise das Kroatische Rote Kreuz, welches die Aufnahmezentren betreibt) wenden kann. Nach dem Gesagten erscheint es nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). 6.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine substanziierten Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 26. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut