Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Sinngemäss wird dazu vorgebracht, das SEM hätte genauer abklären müssen, ob Kroatien die massgeblichen völkerrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich einhalte.
E. 4.2 Das SEM hat sich in seinen Erwägungen ausführlich mit der von verschiedenen Organisationen geäusserten Kritik am kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren beschäftigt und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Kroatien einlässlich dargelegt, dass nicht von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei und Dublin-Rückkehrende seinen Erkenntnissen zufolge rechtskonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt würden (vgl. dazu insbesondere S. 5 f. der vorinstanzlichen Verfügung). Der blosse Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen als dem vom Beschwerdeführer erhofften Schluss gelangt ist, bedeutet nicht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet, und der damit einhergehende Kassationsantrag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Aufgrund des EURODAC-Hits vom 13. September 2023 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. September 2023 in Kroatien daktyloskopiert worden ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien auch nicht bestritten und die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 28. September 2023 zu (vgl. A19). Demnach ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Entgegen der in der Beschwerde namentlich unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung bestehen zurzeit weder im Bereich der (hier interessierenden) Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5).
E. 6.2.2 Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung oder Push-backs durch die kroatische (Grenz-)Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte der Beschwerdeführer im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.
E. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. So lässt insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei (im Anschluss an seine irreguläre Einreise nach Kroatien) 16 Stunden ohne Essen und Trinken von der Polizei festgehalten und zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (inklusive der notwendigen medizinischen Versorgung) vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befände er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien und seinem lediglich knapp einen Tag dauernden dortigen Aufenthalt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen, welche in den Empfangszentren vor Ort sind (vgl. dazu die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/), in Anspruch nehmen könnte. Im Weiteren hat das SEM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu statt vieler E-2808/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3.3 m.w.H.) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Aktuell bestehen beim Beschwerdeführer indes keine substanziierten Hinweise auf behandlungsbedürftige medizinische Probleme. Nach dem Gesagten erscheint es nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. das Subeventualbegehren S. 9 Rn. 24 der Beschwerde).
E. 6.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine); es ist vielmehr festzustellen, dass das SEM seinen Ermessensspielraum durchaus genutzt und einlässlich sowie unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 22. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6437/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Clara Böttinger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 13. September 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 1. September 2023 in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 14. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Ebenfalls am 14. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 19. September 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Dublin Gespräch durch, wobei es ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien, gewährte. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, Kroatien sei wohl kein schlechtes Land, aber sein Ziel sei die Schweiz gewesen, da seine Schwester sowie ein Bruder bereits hier seien. In Kroatien habe er 16 Stunden bei der Polizei verbracht. Er sei dabei schlecht behandelt worden, insbesondere habe er nichts zu Essen und zu Trinken erhalten, und er sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er habe sich bei der Arbeit auf einer Baustelle in (...) - dort habe er sich bis zu seiner Weiterreise Mitte (...) zwei Jahre lang aufgehalten - mehrere Wunden zugezogen. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme. A.e Mit Schreiben vom 28. September 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 14. September 2023 zu. B. Mit Verfügung vom 15. November 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien entsprechend zu informieren, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht vom 16. November 2023, eine Substitutionsvollmacht vom 17. Oktober 2023 sowie das Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 19. September 2023 bei (alles in Kopie). D. Am 22. November 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Sinngemäss wird dazu vorgebracht, das SEM hätte genauer abklären müssen, ob Kroatien die massgeblichen völkerrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich einhalte. 4.2 Das SEM hat sich in seinen Erwägungen ausführlich mit der von verschiedenen Organisationen geäusserten Kritik am kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren beschäftigt und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Kroatien einlässlich dargelegt, dass nicht von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei und Dublin-Rückkehrende seinen Erkenntnissen zufolge rechtskonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt würden (vgl. dazu insbesondere S. 5 f. der vorinstanzlichen Verfügung). Der blosse Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen als dem vom Beschwerdeführer erhofften Schluss gelangt ist, bedeutet nicht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet, und der damit einhergehende Kassationsantrag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Aufgrund des EURODAC-Hits vom 13. September 2023 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. September 2023 in Kroatien daktyloskopiert worden ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien auch nicht bestritten und die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 28. September 2023 zu (vgl. A19). Demnach ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Entgegen der in der Beschwerde namentlich unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung bestehen zurzeit weder im Bereich der (hier interessierenden) Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 6.2.2 Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung oder Push-backs durch die kroatische (Grenz-)Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte der Beschwerdeführer im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. So lässt insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei (im Anschluss an seine irreguläre Einreise nach Kroatien) 16 Stunden ohne Essen und Trinken von der Polizei festgehalten und zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (inklusive der notwendigen medizinischen Versorgung) vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befände er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien und seinem lediglich knapp einen Tag dauernden dortigen Aufenthalt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen, welche in den Empfangszentren vor Ort sind (vgl. dazu die UNHCR-Webseite https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/), in Anspruch nehmen könnte. Im Weiteren hat das SEM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu statt vieler E-2808/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3.3 m.w.H.) festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Aktuell bestehen beim Beschwerdeführer indes keine substanziierten Hinweise auf behandlungsbedürftige medizinische Probleme. Nach dem Gesagten erscheint es nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. das Subeventualbegehren S. 9 Rn. 24 der Beschwerde). 6.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine); es ist vielmehr festzustellen, dass das SEM seinen Ermessensspielraum durchaus genutzt und einlässlich sowie unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 22. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: