Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien sowie den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, die geltend gemachten Erlebnisse sowie die ihm in Kroatien drohende Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung nicht individuell geprüft und die angefochtene Verfügung nicht einzelfallspezifisch begründet habe. Zudem habe es die Frage der Kettenabschiebung nicht geprüft, einschlägige Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGO) nicht beachtet und nicht berücksichtigt, dass deutsche Gerichte teilweise durchaus systemische Mängel in Kroatien festgestellt hätten.
E. 6.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 27. Dezember 2022 geltend gemacht hat, er habe eine Wunde am (...) und Probleme am (...), die in der Schweiz nun behandelt worden seien. Weitere gesundheitliche Probleme machte er nicht geltend. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, es lägen keine dringend behandlungsbedürftigen respektive nicht ohne weiteres auch in Kroatien behandelbaren gesundheitlichen Probleme vor. Es ist daher diesbezüglich von einem spruchreifen Sachverhalt auszugehen, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder weitergehende Ausführungen zu seinem neuen Vorbringen, wonach er psychisch stark angeschlagen sei, gemacht noch entsprechende Beweismittel eingereicht hat. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in diesem Zusammenhang die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei unter anderem auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt vom März 2022) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots (dieses umfasst auch die Kettenabschiebung) drohe. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, und dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejaht haben, ändert daran nichts, ebenso wenig der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022, welchem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 7 Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer demnach nicht frei zu entscheiden, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Die kroatischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können. Durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer aber einem dortigen Asylverfahren selbst entzogen. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist demnach nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben und wird auf Beschwerdeebene als solche auch nicht bestritten.
E. 8 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, in Kroatien bestünden in Bezug auf die Unterbringung von Asylsuchenden, auf deren medizinische Versorgung und auf die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens systemische Mängel. Verschiedene Berichte würden regelmässig auf Missstände in Kroatien aufmerksam machen und Völkerrechtsverletzungen, insbesondere Polizeigewalt, dokumentieren. Auch die kroatische Regierung habe dies eingestanden. Es sei also keineswegs so, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die Schläge und Fusstritte, die Push Backs und die herabwürdigenden Kommentare seien als unmenschliche Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK zu werten. Zudem würden die rassistischen Kommentare eine Verletzung von Art. 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung darstellen. Asylsuchende, welche Opfer von der weitverbreiteten Polizeigewalt geworden seien, hätten selbst dann, wenn sie über Beweise für die Menschenrechtsverletzungen verfügen würden, kaum Chancen auf eine effektive Strafuntersuchung, Verurteilung der Täter und allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen, sowie Hilfestellung für die Bewältigung der Traumata, welche mit der Gewalt einhergehen dürften. Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei. Dass kein Arztbericht vorliege, welcher die Diagnosen und notwendigen therapeutischen und medikamentösen Behandlungen aufzeige, dürfe nicht zu seinem Nachteil führen, zumal er seit seiner Ankunft in der Schweiz versuche, Zugang zu einer solchen Behandlung zu erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückführung nach Kroatien mit einer Chronifizierung der Leiden zu rechnen wäre, da dort kein oder höchstens ein nicht ausreichender Zugang zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehe. Es sei in keiner Weise gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde, obwohl ihm in seinem Heimatland unmenschliche Behandlung drohe und eine Ausschaffung ohne korrektes Asylverfahren dem Non-Refoulement-Gebot widersprechen würde. Ihm sei über einen längeren Zeitraum Nahrung und Trinken verwehrt und er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt oder übersetzt worden seien. Auf Nachfrage, was er unterschreibe, sei er mit Gewalt zum Unterschreiben gezwungen worden. Dies widerspreche den Anforderungen in Art. 4 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO, wonach er ein Recht auf Informationen habe und schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache, über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert werden müsse. Die kroatischen Polizeibeamten hätten ihm zudem gesagt, er würde nach Burundi zurückgeschickt, obwohl die Zustände dort unmenschlich seien. Er habe grosse Angst, dass sein Asylgesuch nicht ernsthaft geprüft würde.
E. 9.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (Take Back-Verfahren) liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche der Beschwerdeführer nach dem Grenzübertritt in Kroatien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.).
E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, ihm würde ein korrektes Asylverfahren in Kroatien verwehrt, ist festzustellen, dass er von den kroatischen Behörden daktyloskopisch erfasst und damit offenbar dazu angehalten wurde, sich ins kroatische Asylsystem zu begeben. Weitergehend ist auf die Ausführungen in E. 7 zu verweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
E. 9.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei psychisch angeschlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 9.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet - gemäss eigenen Angaben - an psychischen Problemen (Traumatisierung). Ärztliche Berichte, die seine medizinischen Vorbringen belegen würden, liegen nicht vor. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheinen indes nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, dass dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 9.4.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal er sich nur kurz in Kroatien aufgehalten habe, bevor er das Land wieder verlassen habe (vgl. Dublin-Gespräch, S. 1). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.4.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 9.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Kroatien angeordnet.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal 4 Abteilung V E-305/2023 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 17. November 2022 ergab, dass er am 3. November 2022 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. C. Am 12. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 27. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe das Asylgesuch in Kroatien nicht freiwillig gestellt. Er sei dort von der Polizei sehr schlecht behandelt, festgenommen und für einen Tag ins Gefängnis gebracht worden. Erst nach einem Tag habe er etwas zu essen erhalten. Er sei - teils mit Füssen - geschlagen worden und man habe das Wasser von Motorrädern über ihn gegossen. Er habe festgestellt, dass die Leute dort sehr rassistisch seien. Was man ihm dort gesagt habe, habe er nicht verstanden. Man habe ihn gezwungen, Papiere zu unterschreiben. Dann habe er die Gelegenheit gehabt, wegzugehen. Er sei dort misshandelt worden und könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte er vor, er habe in der Schweiz medizinische Behandlung erhalten. Er habe eine Wunde am (...) und Probleme mit dem (...) gehabt, die nun behandelt seien. In Kroatien habe man ihm nicht geholfen, er habe aber auch nicht nach medizinischer Hilfe gefragt. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel oder medizinische Unterlagen zu den Akten. E. Am 29. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 12. Januar 2023 zu. G. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 - eröffnet am 17. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 17. Januar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantrag-te in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. J. Am 19. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien sowie den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, die geltend gemachten Erlebnisse sowie die ihm in Kroatien drohende Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung nicht individuell geprüft und die angefochtene Verfügung nicht einzelfallspezifisch begründet habe. Zudem habe es die Frage der Kettenabschiebung nicht geprüft, einschlägige Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGO) nicht beachtet und nicht berücksichtigt, dass deutsche Gerichte teilweise durchaus systemische Mängel in Kroatien festgestellt hätten. 6.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 27. Dezember 2022 geltend gemacht hat, er habe eine Wunde am (...) und Probleme am (...), die in der Schweiz nun behandelt worden seien. Weitere gesundheitliche Probleme machte er nicht geltend. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, es lägen keine dringend behandlungsbedürftigen respektive nicht ohne weiteres auch in Kroatien behandelbaren gesundheitlichen Probleme vor. Es ist daher diesbezüglich von einem spruchreifen Sachverhalt auszugehen, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder weitergehende Ausführungen zu seinem neuen Vorbringen, wonach er psychisch stark angeschlagen sei, gemacht noch entsprechende Beweismittel eingereicht hat. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in diesem Zusammenhang die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei unter anderem auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt vom März 2022) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots (dieses umfasst auch die Kettenabschiebung) drohe. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, und dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejaht haben, ändert daran nichts, ebenso wenig der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022, welchem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 7. Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht dort ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es steht dem Beschwerdeführer demnach nicht frei zu entscheiden, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Die kroatischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können. Durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer aber einem dortigen Asylverfahren selbst entzogen. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist demnach nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben und wird auf Beschwerdeebene als solche auch nicht bestritten. 8. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, in Kroatien bestünden in Bezug auf die Unterbringung von Asylsuchenden, auf deren medizinische Versorgung und auf die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens systemische Mängel. Verschiedene Berichte würden regelmässig auf Missstände in Kroatien aufmerksam machen und Völkerrechtsverletzungen, insbesondere Polizeigewalt, dokumentieren. Auch die kroatische Regierung habe dies eingestanden. Es sei also keineswegs so, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Die Schläge und Fusstritte, die Push Backs und die herabwürdigenden Kommentare seien als unmenschliche Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK zu werten. Zudem würden die rassistischen Kommentare eine Verletzung von Art. 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung darstellen. Asylsuchende, welche Opfer von der weitverbreiteten Polizeigewalt geworden seien, hätten selbst dann, wenn sie über Beweise für die Menschenrechtsverletzungen verfügen würden, kaum Chancen auf eine effektive Strafuntersuchung, Verurteilung der Täter und allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen, sowie Hilfestellung für die Bewältigung der Traumata, welche mit der Gewalt einhergehen dürften. Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei. Dass kein Arztbericht vorliege, welcher die Diagnosen und notwendigen therapeutischen und medikamentösen Behandlungen aufzeige, dürfe nicht zu seinem Nachteil führen, zumal er seit seiner Ankunft in der Schweiz versuche, Zugang zu einer solchen Behandlung zu erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückführung nach Kroatien mit einer Chronifizierung der Leiden zu rechnen wäre, da dort kein oder höchstens ein nicht ausreichender Zugang zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehe. Es sei in keiner Weise gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde, obwohl ihm in seinem Heimatland unmenschliche Behandlung drohe und eine Ausschaffung ohne korrektes Asylverfahren dem Non-Refoulement-Gebot widersprechen würde. Ihm sei über einen längeren Zeitraum Nahrung und Trinken verwehrt und er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt oder übersetzt worden seien. Auf Nachfrage, was er unterschreibe, sei er mit Gewalt zum Unterschreiben gezwungen worden. Dies widerspreche den Anforderungen in Art. 4 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO, wonach er ein Recht auf Informationen habe und schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache, über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert werden müsse. Die kroatischen Polizeibeamten hätten ihm zudem gesagt, er würde nach Burundi zurückgeschickt, obwohl die Zustände dort unmenschlich seien. Er habe grosse Angst, dass sein Asylgesuch nicht ernsthaft geprüft würde. 9. 9.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (Take Back-Verfahren) liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit Polizeibeamten während seines kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche der Beschwerdeführer nach dem Grenzübertritt in Kroatien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorwürfe beziehen sich jedoch primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien (vgl. Urteil des BVGer D-419/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.). 9.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, ihm würde ein korrektes Asylverfahren in Kroatien verwehrt, ist festzustellen, dass er von den kroatischen Behörden daktyloskopisch erfasst und damit offenbar dazu angehalten wurde, sich ins kroatische Asylsystem zu begeben. Weitergehend ist auf die Ausführungen in E. 7 zu verweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 9.4 9.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei psychisch angeschlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet - gemäss eigenen Angaben - an psychischen Problemen (Traumatisierung). Ärztliche Berichte, die seine medizinischen Vorbringen belegen würden, liegen nicht vor. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheinen indes nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, dass dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.4.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal er sich nur kurz in Kroatien aufgehalten habe, bevor er das Land wieder verlassen habe (vgl. Dublin-Gespräch, S. 1). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.4.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 9.5 9.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Kroatien angeordnet. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: