Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6197/2023 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 5), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige - am 2. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 5. Oktober 2023 ergab, dass sie am 26. September 2023 bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten, dass die Beschwerdeführenden mit Vollmacht vom 10. Oktober 2023 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung für ihre Asylverfahren mandatierten, dass das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 beziehungsweise vom 12. Oktober 2023 zur Durchführung des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vorlud, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. Oktober 2023 erklärte, er habe am 16. September 2023 die Türkei gemeinsam mit seiner Familie - den Beschwerdeführenden 2-4 - verlassen und sei über Bosnien und Herzegowina nach Kroatien gereist, dass die kroatischen Polizeibeamten ihn und seine Familie an der kroatischen Grenze aufgegriffen, ihnen Geld und Handys abgenommen hätten, ihn vor den Augen seiner Kinder geschlagen hätten, und sie sodann nachts im Wald ausgesetzt hätten, dass ein Autofahrer sie in die Stadt gefahren habe, wo sie einen afghanischen Schlepper gefunden hätten, der ihre Weiterreise organisiert habe, dass sie ihre Reise zu Fuss, komplett durchnässt und durchfroren fortgesetzt hätten, dass sie anschliessend erneut von der kroatischen Polizei aufgegriffen und auf einen Polizeiposten gebracht worden seien, wo sie - entgegen ihrem Willen - daktyloskopisch erfasst worden seien, dass die kroatischen Beamten ihnen jedoch keine trockenen Kleider gegeben hätten und sie - die Beschwerdeführenden - anschliessend an einen Bahnhof gebracht hätten, wo ihnen mitgeteilt worden sei, sie hätten das Land bis um 23 Uhr des damaligen Tages zu verlassen, dass sie anschliessend mit Hilfe eines Schleppers über Italien in die Schweiz eingereist seien, dass er - der Beschwerdeführer 1 - nicht einmal in zwölf Jahren Haft als politischer Gefangener in der Türkei so viel Unrecht erfahren habe wie in Kroatien, dass Kroatien die Menschenrechte nicht beachte, mithin er pure Unterdrückung erlebt habe, dass seine Kinder aufgrund des Erlebten in Kroatien noch heute verängstigt seien und es ihnen psychisch nicht gut gehen würde, dass seine Tochter E._______ - die Beschwerdeführerin 5 - fast den Verstand verloren habe, seit dem Erlebten nicht mehr zeichne, ihm beim Gehen stets die Hand geben wolle und nachts immer wieder aufwache, dass es ihm - dem Beschwerdeführer 1 - gut gehe, er psychisch zwar belastet, er aufgrund seiner Haftstrafe aber abgehärtet sei, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. Oktober 2023 erklärte, sie habe in Kroatien ein Asylgesuch gestellt, dass die kroatischen Behörden sie - die Beschwerdeführenden - sehr schlecht behandelt und sie in einen Raum gebracht habe, der wie eine Toilette ausgesehen habe, dass sie sechs oder sieben Stunden in nassen Kleidern habe ausharren müssen, bevor ein Auto sie in die Stadt gefahren habe, dass sie komplett durchnässt gewesen seien und gefroren hätten, dies jedoch vonseiten der kroatischen Behörden ignoriert worden sei, dass die kroatischen Beamten sie anschliessend an einen Bahnhof gebracht und ihnen ihre Habseligkeiten weggenommen hätten, dass sie daraufhin ihre Familie kontaktiert und um Geld für die Weiterreise gebeten habe, dass die Erlebnisse in Kroatien ähnlich schlimm wie diejenigen in der Türkei gewesen seien, dass die kroatischen Polizisten ihren Ehegatten - den Beschwerdeführer 1 - vor den gemeinsamen Kindern geschlagen hätten, dass sie lieber sterben als nach Kroatien zurückkehren würde, dass sie aufgrund des Erlebten in der Türkei und in Kroatien psychisch belastet sei, sie an Gedankenreisen leide und manchmal nicht bemerke, wenn jemand mit ihr spreche, dass sie sich deshalb bei der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) gemeldet habe, ihr jedoch lediglich ein Termin bei einer psychiatrischen Fachperson in Aussicht gestellt worden sei, weil die Psychiater überlastet seien, dass auch die Kinder psychisch sehr belastet seien und sich weigern würden, an gewissen Aktivitäten im Rahmen der BAZ-Kinderbetreuung teilzunehmen, dass ihre Tochter E._______ - die Beschwerdeführerin 5 - manchmal Selbstgespräche führe und auch nicht merke, wenn man mit ihr spreche, dass das SEM die kroatischen Behörden ebenfalls am 17. Oktober 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 31. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 2. November 2023 - eröffnet am 7. November 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden verfügte, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer begründete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat mit Mitteilung vom 7. November 2023 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. November 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zunächst rügten, der gesamte Entscheid des SEM sei gestützt auf standardisierte Formulierungen ergangen und ohne ihre Situation in Kroatien hinreichend zu berücksichtigen, dass sie somit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machten, dass die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG), dass die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, zumal es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich war, diese sachgerecht anzufechten, weshalb sich die formelle Rüge als unbegründet erweist und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - sofern es sich gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen - zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorbrachten, sie hätten in Kroatien keine Asylgesuche stellen wollen, seien aber gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, dass es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht zutreffe, sie - die Beschwerdeführerin 2 - habe angegeben, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass das kroatische Aufnahme- und Asylsystem systemische Mängel aufweise, zumal selbst das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) darüber berichtet habe, dass Asylsuchende vonseiten kroatischer Polizisten brutal geschlagen und gar gefoltert worden seien, dass auch die medizinische Versorgung in Kroatien nicht ausreichend sei und nicht mit dem schweizerischen Gesundheitssystem verglichen werden könne, was angesichts des Umstands, dass in Kroatien bis vor dreissig Jahren Krieg geherrscht habe, nicht erstaune, dass er - der Beschwerdeführer 1 - zudem befürchten müsse, von Kroatien in die Türkei abgeschoben zu werden, wo ihm Folter drohe, dass die Beschwerdeführenden 2-4 aufgrund der Misshandlungen durch die kroatische Polizei an psychischen Beschwerden litten und traumatisiert seien, dass sie - die Beschwerdeführerin 2 - deswegen in psychiatrischer Behandlung sei, Medikamente einnehmen müsse und davon auszugehen sei, ihre Behandlung werde weiter andauern, dass auch eine mögliche psychiatrische Behandlung der Kinder sichergestellt werden müsse, dass für die Beschwerdeführerin 5 ein augenärztlicher Termin angesetzt worden sei, was mit weiteren Behandlungen verbunden sei, dass aufgrund der erlebten Misshandlungen in Kroatien und der damit verbundenen psychischen Beschwerden auf ihre Asylgesuche auch gestützt auf die Souveränitätsklausel einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen ein medizinisches Rezept datiert auf den 10. November 2023, eine für den 17. November 2023 angesetzte psychiatrisch-psychologischen Terminvereinbarung sowie eine Kopie einer Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des 5. Strafgerichts von F._______ einreichten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, nachdem die kroatischen Behörden am 31. Oktober 2023 dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 17. Oktober 2023 zugestimmt hatten, dass daran auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien keine Asylgesuche stellen wollen, nichts zu ändern vermag, zumal die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich - ungeachtet eines fehlenden Willens oder Bewusstseins, ein Asylgesuch gestellt zu haben - als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Urteile des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem - sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 m.V.a. die früheren Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Abweichung vom Referenzurteil E-1488/2020 rechtfertigen würde, zumal die in der Beschwerde erwähnten Berichte des SRF keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien Opfer von Polizeigewalt geworden, an der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung ihrer Asyl- Wegweisungsverfahren nichts zu ändern vermag, und sie diesbezüglich auf die Möglichkeit zu verweisen sind, gegen die fehlbaren Polizeibeamten bei den zuständigen kroatischen Behörden Anzeige zu erstatten, dass auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihnen nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers 1 den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass daran auch die eingereichte Kopie der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des 5. Strafgerichts von F._______ nichts zu ändern vermag, zumal dies allenfalls die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 betrifft, nicht jedoch einen konkreten Hinweis darauf darstellt, Kroatien würde ihn an die türkischen Behörden überstellen, dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und dass sie sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Kroatien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die Organisation Médecins du Monde ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat und für die psychosoziale Betreuung das kroatische Rote Kreuz zuständig ist, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 - sie sei psychisch belastet, sie leide an Gedankenreisen und bemerke manchmal nicht, wenn jemand mit ihr spreche - in Kroatien behandelt werden können und nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihrer Gesundheit ausgegangen werden müsste, dass auch die gesundheitlichen Beschwerden der Kinder - sie seien psychisch belastet - und insbesondere der Beschwerdeführerin 5 - sie zeichne nicht mehr, verlange beim Gehen stets die Hand ihres Vaters, wache nachts oft auf, führe Selbstgespräche und bemerke nicht, wenn man mit ihr spreche - in Kroatien behandelt werden können und nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen werden müsste, dass das Gesagte auch im Hinblick auf den angesetzten augenärztlichen Termin der Beschwerdeführerin 5 zutrifft, dass daran auch das Vorbringen, das kroatische Gesundheitssystem entspreche nicht dem Standard der schweizerischen Gesundheitsversorgung, nichts zu ändern vermag, zumal darauf gemäss den einschlägigen Bestimmungen kein Anspruch besteht, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien die aus der KRK hervorgehenden Rechte nicht gewährleisten würde, dass den Akten auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, wonach Kroatien vorliegend seinen aus der KRK fliessenden Verpflichtungen nicht nachkommen würde, dass im Übrigen aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann, dass - soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund ihrer Furcht vor Gewaltanwendung seitens der kroatischen Behörden sowie vor einer Rückschiebung in die Türkei und den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden geltend machen - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdfeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 14. November 2023 verfügte superprovisorische Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: