Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 4 Vorliegend sind aus formeller Sicht keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründen könnten. Insbesondere ist das SEM seiner Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG nachgekommen. Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, warum davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, was dieser in seiner Beschwerde denn auch nicht bestreitet; die ZEMIS Berichtigung des SEM wird sodann auch nicht angefochten. Unter Verweis auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz (vgl. Verfügung S. 3 f.) ist daher für das vorliegende Verfahren ebenfalls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen; die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährige) sind somit von vornherein nicht gegeben.
E. 6.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) 2023 in B._______ (Kroatien) daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichzeitig reichte er gemäss dem Auszug der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch ein. Die kroatischen Behörden stimmten dem vorinstanzlichen Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 15. November 2023 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten, dies mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist daher - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwogen - grundsätzlich gegeben. Daran ändert zum einen auch der Einwand nichts, der Beschwerdeführer wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil er hier die Schule besuchen wolle (vgl. A14 Ziff. 8.01). Die Dublin-III-VO räumt den asylsuchenden Personen kein Recht ein, den den Asylantrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum anderen vermag auch das Vorbringen, er habe in Kroatien eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen (vgl. Beschwerde S. 2), nichts zu ändern. Die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung und erweist sich - ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch gestellt zu haben - als zuständigkeitsbegründend (vgl. Urteil BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde verschiedentlich systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Gemäss der vom SEM in der Verfügung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien jedoch keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der Vielzahl von Berichten über unzulässige Push-backs (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs an der kroatischen Schengen-Aussengrenze einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (vgl. ebenda E. 7 ff.). Es besteht kein Anlass, in der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.4 Ferner vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich einer seiner Brüder in der Schweiz aufhalte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Volljährige Geschwister (vgl. hierzu E. 6.1) gehören nicht zu den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO aufgeführten Familienangehörigen. Auch sonst ist kein Grund zur Annahme des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, zumal der Bruder schon seit ungefähr (...) Jahren in Schweiz wohnhaft sei (vgl. A14 Ziff. 3.02).
E. 6.5 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen:
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, aufgrund der systemischen Schwachstellen des kroatischen Asylverfahrens sei die Vorinstanz zu verpflichten, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Art. 29a AsylV 1) die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden (vgl. Beschwerde S. 7).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer konnte aus individueller Sicht nicht darlegen, dass die von ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwarteten Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
E. 6.5.3 Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte - wie vom SEM in der Verfügung zutreffend erwähnt - auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 6.5.4 Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180-193 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine gesunde Person (vgl. A14 Ziff. 8.02), weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach seine Gesundheit durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.
E. 6.5.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 8.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6551/2023 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, am (...) 2007 geboren und somit minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in B._______ (Kroatien) daktyloskopiert wurde und dort ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 10. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, dass er vor ungefähr (...) Jahren Afghanistan verlassen habe. Über Pakistan und den Iran sei er in die Türkei gelangt, wo er für ungefähr ein Jahr geblieben sei. Anschliessend sei er über diverse europäische Länder in die Schweiz eingereist. Von seinen Geschwistern würden zwei Brüder im Iran und je einer in der Türkei sowie in der Schweiz leben. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs führte er hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Kroatien aus, dass er nicht dorthin zurückkehren wolle; er wolle in der Schweiz bleiben und die Schule besuchen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bemerkte er, es gehe ihm gut, er habe keine Krankheiten. C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira der Vorinstanz ein. D. D.a Am 30. Oktober 2023 wurde am Institut für Rechtsmedizin der C._______ eine forensische Altersabklärung durchgeführt. Das Gutachten vom 31. Oktober 2023 ergab im Ergebnis, dass das zu berücksichtigende Mindestalter mit 19 Jahren zu benennen sei und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers damit bestätigt sei. D.b Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das SEM am 1. November 2023 das Altersgutachten der Rechtsvertretung zu. Am 6. November 2023 reichte diese ihre Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Akten. D.c Am 6. November 2023 wurde die Rechtsvertretung dahingehend informiert, dass das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den 1. Januar (...) anpasse (mit Bestreitungsvermerk). E. E.a Am 1. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). E.b Diesem Gesuch wurde am 15. November 2023 entsprochen. F. Mit am 17. November 2023 eröffneter Verfügung vom 15. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Überstellung beauftragt. Ferner verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar (...) (mit Bestreitungsvermerk) fest. G. Mit Eingabe vom 24. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 28. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4. Vorliegend sind aus formeller Sicht keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründen könnten. Insbesondere ist das SEM seiner Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG nachgekommen. Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, warum davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, was dieser in seiner Beschwerde denn auch nicht bestreitet; die ZEMIS Berichtigung des SEM wird sodann auch nicht angefochten. Unter Verweis auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz (vgl. Verfügung S. 3 f.) ist daher für das vorliegende Verfahren ebenfalls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen; die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährige) sind somit von vornherein nicht gegeben. 6.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) 2023 in B._______ (Kroatien) daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichzeitig reichte er gemäss dem Auszug der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch ein. Die kroatischen Behörden stimmten dem vorinstanzlichen Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 15. November 2023 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten, dies mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist daher - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwogen - grundsätzlich gegeben. Daran ändert zum einen auch der Einwand nichts, der Beschwerdeführer wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil er hier die Schule besuchen wolle (vgl. A14 Ziff. 8.01). Die Dublin-III-VO räumt den asylsuchenden Personen kein Recht ein, den den Asylantrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zum anderen vermag auch das Vorbringen, er habe in Kroatien eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen (vgl. Beschwerde S. 2), nichts zu ändern. Die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung und erweist sich - ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch gestellt zu haben - als zuständigkeitsbegründend (vgl. Urteil BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7). 6.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde verschiedentlich systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Gemäss der vom SEM in der Verfügung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien jedoch keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der Vielzahl von Berichten über unzulässige Push-backs (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs an der kroatischen Schengen-Aussengrenze einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (vgl. ebenda E. 7 ff.). Es besteht kein Anlass, in der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 Ferner vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich einer seiner Brüder in der Schweiz aufhalte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Volljährige Geschwister (vgl. hierzu E. 6.1) gehören nicht zu den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO aufgeführten Familienangehörigen. Auch sonst ist kein Grund zur Annahme des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, zumal der Bruder schon seit ungefähr (...) Jahren in Schweiz wohnhaft sei (vgl. A14 Ziff. 3.02). 6.5 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen: 6.5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, aufgrund der systemischen Schwachstellen des kroatischen Asylverfahrens sei die Vorinstanz zu verpflichten, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Art. 29a AsylV 1) die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden (vgl. Beschwerde S. 7). 6.5.2 Der Beschwerdeführer konnte aus individueller Sicht nicht darlegen, dass die von ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwarteten Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. 6.5.3 Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte - wie vom SEM in der Verfügung zutreffend erwähnt - auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 6.5.4 Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180-193 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine gesunde Person (vgl. A14 Ziff. 8.02), weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach seine Gesundheit durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 6.5.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. 8.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: