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D-5091/2023

D-5091/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5091/2023 Urteil vom 9. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. September 2023 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger - am 18. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 21. Juli 2022 ergab, dass er am 14. April 2023 bereits in Kroatien und am 25. April 2023 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. Juli 2023 zu seiner Identität, Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie zu seinem Reiseweg befragte, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 26. Juli 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung für sein Asylverfahren mandatierte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2023 zur Durchführung des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vorlud, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. August 2023 vorbrachte, er sei in Kroatien festgenommen und für zwei Tage in einem Zimmer eingesperrt worden, dass er das Zimmer erst habe verlassen dürfen, nachdem er unter Zwang seine Fingerabdrücke abgegeben habe, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle, weil er dort kein Asylgesuch habe stellen wollen, dass er an der slowenischen Grenze ebenfalls festgenommen und daktyloskopisch erfasst worden sei, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er in Slowenien ein Asylgesuch gestellt habe, dass er sich anschliessend in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe und nach zwei Monaten einen Ausweis für Asylsuchende erhalten habe, dass ihm im Lager jedoch seine Kleider sowie sein Mobiltelefon gestohlen worden seien und er Probleme mit dem Sicherheitspersonal gehabt habe, weshalb er nicht nach Slowenien zurückkehren wolle, dass er sich daraufhin entschieden habe, Slowenien zu verlassen und in die Schweiz zu reisen, zumal die Schweiz ein schönes Land und von Anfang an sein Zielland gewesen sei, dass er mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt angab, es gehe ihm gesundheitlich gut, dass das SEM die slowenischen Behörden am 21. August 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die slowenischen Behörden am 23. August 2023 das Wiederaufnahmeersuchen unter Verweis auf die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Rücknahme des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023 ablehnten, dass das SEM die kroatischen Behörden am 28. August 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 11. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. September 2023 - eröffnet am 13. September 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat mit Mitteilung vom 13. September 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2023 gegen Verfügung des SEM vom 11. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei sein Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung, adäquate medizinische Versorgung sowie psychologische Behandlung einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass eines einstweiligen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin - gleichentags - mit Verfügung vom 21. September 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte, dass er hierzu anführte, das Dublin-Gespräch sei in Abwesenheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt worden, obwohl er über sein Recht auf Teilnahme seiner Rechtsvertretung nicht beraten worden sei und er auch nicht darauf verzichtet habe, dass es stossend sei, dass asylsuchenden Personen in der Asylregion Nordwestschweiz aufgrund der Verzichtserklärung des (...) systematisch keine rechtgenügende Rechtsvertretung gewährleistet werde, dass zwar unbestritten sei, dass nach Art. 102j Abs. 2 AsylG (SR 142.31) Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkung auch ohne Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung entfalteten, aber aufgrund der allgemeinen Verzichtserklärung des (...) sämtliche asylsuchenden Personen in der Asylregion Nordwestschweiz ungenügend vertreten seien, dass es in der Verantwortung des SEM als verfahrensleitende Behörde liege, den ordnungsgemässen und fairen Ablauf der Verfahren sicherzustellen, sowie auch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, das rechtmässige Vorgehen der Vorinstanz sicherzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung festgestellt habe, dass eine Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung während der Vorbereitungsphase sowie an der Anhörung zu den Asylgründen verpflichtend sei, das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO jedoch nicht Bestandteil der Erstbefragung darstelle, weshalb eine Teilnahme der Rechtsvertretung nicht zwingend vorgesehen sei, dass diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend sein dürfte, zumal die Erstbefragung, an welcher eine Teilnahme der Rechtsvertretung vorgesehen sei, neu in Art. 26 Abs. 3 AsylG geregelt sei und die Befragung zur Person (BzP) ersetze, eine solche Erstbefragung während der Vorbereitungsphase jedoch nicht durchgeführt werde, dass anstelle einer Erstbefragung eine Personalienaufnahme durchgeführt werde, welche zwar inhaltlich der BzP ähnle, jedoch stets in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung stattfinde, dass die Erstbefragung seit der Ablösung des Testbetriebs nun aus der Personalienaufnahme und dem persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO bestehe, weshalb es sich beim Dublin-Gespräch offensichtlich um das Erstgespräch nach Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, wonach eine Teilnahme der Rechtsvertretung zwingend geboten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass sich die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung aus Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k AsylG ergeben, dass gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehört, dass es sich bei einem Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO hingegen nicht um eine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase handelt, sondern vielmehr um ein persönliches Gespräch, das nach Art. 26b AsylG i.V. m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehörs zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4; Urteile des BVGer D-4606/2023 vom 30. August 2023 E. 5.2 und D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 160), dass die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein kann, auch wenn diese Aufgabe in Art. 102k AsylG nicht erwähnt wird, dass der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch jedoch der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt (vgl. auch Pflichtenheft SEM zum Projekt [18108] 420 Beratung und Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren vom 18. Juni 2018, Ziff. 4.1 Bst. c: «Bei Bedarf Begleitung der asylsuchenden Person zum Dublin-Gespräch im Sinn von Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013»; online einsehbar auf www.simap.ch) und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG), dass auch die Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO keine (verpflichtende) Teilnahme der Rechtsvertretung vorsieht (zur effektiven Rechtsberatung vgl. Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung), dass demnach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass seitens der Vorinstanz eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung erging (vgl. SEM-eAkte [...]-14/2), dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne, und der Beschwerdeführer der Durchführung des Dublin-Gesprächs ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zustimmte (vgl. SEM-eAkte [...]-15/3), dass der Beschwerdeführer zwar angab, bisher keinen Kontakt mit dem (...) gehabt zu haben, was sich allerdings aufgrund der hinterlegten Vollmacht vom 26. Juni 2023 als aktenwidrig erweist (SEM-eAkte [...]-13/1), dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Sloweniens beziehungsweise Kroatiens sowie einer allfälligen Überstellung dorthin gewährt wurde, und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich diesbezüglich vollständig zu äussern, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung einleitend mitgeteilt wurde, dass der Rechtsvertretung eine Kopie des Gesprächs-Protokolls direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werden würde (vgl. SEM-eAkte [...]-15/3), dass zwar aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich ist, ob das SEM das Protokoll des Gesprächs wie angekündigt an die Rechtsvertretung übermittelt hat, wovon das Gericht im Rahmen eines geordneten Verfahrenslaufs jedoch ausgehen darf, dass es - sollte das Protokoll seiner Rechtsvertretung versehentlich nicht übermittelt worden sein - dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung seit Durchführung des Dublin-Gesprächs am 8. August 2023 bis zum Erlass des Nichteintretensentscheids am 11. September 2023 möglich gewesen wäre, das Protokoll einzufordern und sich bei Bedarf zum Ablauf und zum Protokoll des Dublin-Gesprächs zu äussern sowie entsprechende Beweismittel einzureichen, war doch die Rechtsvertretung über den anstehenden Termin des Beschwerdeführers mittels Vorladung informiert worden (vgl. SEM-eAkte [...]-14/2) und wusste also, dass zeitnah nach dem Termin ein Protokoll übermittelt werden würde, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Rechte und Möglichkeiten aufgeklärt wurde, womit der in Frage stehende Verfahrensschritt gesetzeskonform durchgeführt wurde, dass daran auch der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, zumal im erwähnten Verfahren - anders als vorliegend - die Einholung der Einverständniserklärung der betroffenen Person zur Durchführung des Dublin-Gesprächs in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung unterblieben ist, dass in der Folge auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht vollständig festgestellt worden wäre, weshalb sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) gestützt auf Art. 23-25 Dublin-III-VO grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, nachdem die kroatischen Behörden am 11. September 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 28. August 2023 zugestimmt hatten, dass daran auch sein Vorbringen, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag, zumal sich die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich - ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen - als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Urteile des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7 und F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.2), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einer bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem - sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 m.V.a. die früheren Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Polizeigewalt geworden, an der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermag, und er diesbezüglich auf die Möglichkeit zu verweisen ist, gegen die fehlbaren Polizeibeamten bei den zuständigen kroatischen Behörden Anzeige zu erstatten, dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihm nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil festgestellt hat, dass sich - sowohl in Bezug auf Aufnahme- wie auch auf Wiederaufnahmeverfahren - aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse der Verdacht nicht erhärten lasse, wonach Dublin-Rückkehrende ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.4.4), dass - entgegen den Beschwerdevorbringen - den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und dass er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ferner auch seine auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - er sei ständig gestresst sowie nervös und leide an Schlafproblemen - nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen werden müsste, dass - soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass den Akten schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren oder zur Unterbringung einzuholen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Rücküberstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 21. September 2023 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin