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D-4606/2023

D-4606/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, gemäss der Eurodac-Datenbank habe der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Die französischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens bei Frankreich liege. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden könnte oder in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ferner lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt erscheinen liessen.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe kritisierte der Beschwerdeführer, dass ihn seine zugewiesene Rechtsvertretung nicht zum Dublin-Gespräch begleitet habe. Er sei dabei weder über sein Recht auf deren Anwesenheit aufgeklärt worden noch habe er ausdrücklich darauf verzichtet. Es sei stossend, dass Asylsuchende in der Region C._______ aufgrund der Verzichtsplanung des Leistungserbringers die Dublin-Gespräche systematisch ohne ihre Rechtsvertreter bestreiten müssten. Dies stelle eine ungenügende Vertretung dar und es liege in der Verantwortung des SEM als verfahrensleitende Behörde, sicherzustellen, dass die erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäss und fair abliefen. In einem jüngeren Entscheid habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgehalten, die Rechtsvertretung müsse einzig an der Erstbefragung und an der Anhörung teilnehmen; das Dublin-Gespräch sei indessen nicht Bestandteil der Erstbefragung und die Anwesenheit der Rechtsvertretung bei diesem sei nicht erforderlich. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, da unklar sei, worum es sich bei der «Erstbefragung» im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, wenn es nicht das Dublin-Gespräch sei. Gemäss der Botschaft zur Neustrukturierung des Asylverfahrens sollte die Erstbefragung die frühere Befragung zur Person (BzP) ersetzen. Dabei wäre grundsätzlich vorgesehen, dass das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat im Rahmen der Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG, in Anwesenheit der Rechtsvertretung, gewährt werde. Aus den Evaluationsberichten zum Testbetrieb lasse sich herleiten, dass die Erstbefragung im Laufe des Testbetriebs in zwei Verfahrensschritte aufgeteilt worden sei und jeweils eine Personalienaufnahme in Abwesenheit und ein «beratendes Vorgespräch» in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. Dieses Vorgehen sei grösstenteils übernommen worden mit dem Unterschied, dass das beratende Vorgespräch in Dublin-Gespräch umbenannt worden sei. Folglich müsse es sich beim Dublin-Gespräch um die Erstbefragung im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handeln, an welcher die Rechtsvertretung teilzunehmen habe. In den ihm ausgehändigten vorinstanzlichen Akten sei denn auch die Rede davon, dass das Dublin-Gespräch die Erstbefragung sei. Entsprechend hätte seine Rechtsvertretung an diesem Verfahrensschritt teilnehmen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan, weshalb ein erheblicher Verfahrensfehler vorliege und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich, dass das Protokoll des Dublin-Gesprächs der Rechtsvertretung übermittelt worden sei, was das Bundesverwaltungsgericht mehrfach als Verfahrensfehler eingestuft habe. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seine Asylgründe seien in Frankreich nicht ausreichend berücksichtigt worden und man habe ihn dort «extrem schlecht» behandelt. Diese Umstände hätte er an seinem Dublin-Gespräch gerne näher ausgeführt, aber aufgrund der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung habe er sich nicht richtig äussern können. Das Vorgespräch mit seiner damaligen Rechtsvertretung sei sehr kurz gewesen. Bei einer Überstellung nach Frankreich drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da Dublin-Rückkehrende wegen fehlenden Unterbringungskapazitäten meist keinen Zugang zu einer Unterkunft hätten. Viele würden auf der Strasse leben, da sie erst ab der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten, wobei es schwierig und mit langen Wartezeiten verbunden sei, einen Termin für die Registrierung zu erhalten.

E. 5.1 Gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Zu den Aufgaben der Rechtsvertretung gehört dabei neben der Information und Beratung der Asylsuchenden unter anderem auch die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen aber auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Zudem können die Asylsuchenden nach Art. 102h Abs. 1 AsylG für das gesamte Verfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten. Folglich ist es - a maiore ad minus - auch möglich, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann wirksam erfolgen, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen informiert wurden und sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sind (vgl. Urteil D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3).

E. 5.2 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Dublin-Gespräch keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle, sondern ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung an diesem Gespräch sei nicht zwingend erforderlich, könne zur wirksamen Interessenvertretung im Einzelfall indessen notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (vgl. a.a.O. E. 5.4). Ungeachtet der Entstehungsgeschichte dieses Verfahrensschrittes beschränkt sich das Dublin-Gespräch thematisch in der Regel auf den Reiseweg, die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sowie den medizinischen Sachverhalt. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG kann das SEM Asylsuchende zu ihrer Identität, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragen. Dies zeigt, dass eine Erstbefragung unter Umständen andere Elemente enthält und somit nicht einem Dublin-Gespräch entspricht. Diese beiden Verfahrensschritte sind nicht gleichzusetzen, auch wenn inhaltliche Überschneidungen durchaus vorkommen können. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Erstbefragung um das Dublin-Gespräch handle, weshalb die Anwesenheit der Rechtsvertretung zwingend erforderlich sei, ist daher nicht zu folgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich in den vorinstanzlichen Akten die Zeile «Dublin-Gespräch erfolgt (Erstgespräch)» findet (vgl. Beschwerdebeilage 2 respektive SEM-Akte (...)-14/5 [nachfolgend Akte 14], S. 3). Aus der betreffenden Terminologie lässt sich nicht ableiten, dass das Dublin-Gespräch der Erstbefragung im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG entspricht. Zudem scheint der dort aufgeführte Begriff «Erstgespräch» eher der Abgrenzung zum ebenfalls erwähnten «ergänzenden Dublin-Gespräch» zu dienen.

E. 5.3 Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht an diesem teilnehmen könne. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits eine Besprechung mit seiner Rechtsvertretung gehabt und sei damit einverstanden, das Gespräch ohne diese durchzuführen (vgl. Akte 14, S. 1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend über seine Rechte und Möglichkeiten aufgeklärt wurde. Seine Behauptung, er habe nicht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung verzichtet, erweist sich als aktenwidrig. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe lässt sich auch nicht erkennen, inwiefern er nicht in der Lage gewesen sein soll, sich vollständig zu den Umständen in Frankreich zu äussern. Es wurde ihm ausdrücklich die Möglichkeit geboten, Gründe zu nennen, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen könnten (vgl. Akte 14, S. 2). Weshalb es ihm ohne seine Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sein soll, dabei eine allfällige «extrem schlechte» Behandlung in Frankreich zu erwähnen oder diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, ist nicht ersichtlich.

E. 5.4 Die Vorladung für das Dublin-Gespräch wurde vorliegend der Rechtsvertretung des Leistungserbringers zugestellt (vgl. SEM-Akte [...]-12/2), wobei diese aus Kapazitätsgründen nicht daran teilnahm. Dem Beschwerdeführer wurde dies erläutert und er hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, das Gespräch dennoch durchzuführen. Folglich wurde der betreffende Verfahrensschritt gesetzeskonform durchgeführt, womit dieser seine Rechtswirkung entfaltet. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich zudem aus dem Umstand, dass eine Rechtsvertretung respektive ein Leistungserbringer auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch verzichtet, nicht ableiten, dass die betroffenen Asylsuchenden grundsätzlich mangelhaft vertreten werden. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der Rechtsvertretung, im Einzelfall zu entscheiden, ob sie eine Teilnahme am Dublin-Gespräch als notwendig erachtet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern es in seinem konkreten Fall - etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität - erforderlich gewesen wäre, dass seine Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch teilnimmt.

E. 5.5 Sodann moniert der Beschwerdeführer, aus den ihm ausgehändigten Akten sei nicht ersichtlich, dass das Protokoll des Dublin-Gesprächs seiner Rechtsvertretung zugestellt worden sei. Tatsächlich geht aus den Akten nicht hervor, ob das SEM, wie anlässlich des Dublin-Gesprächs angekündigt (vgl. Akte 14, S. 1), der Rechtsvertretung das Protokoll umgehend übermittelt hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Dublin-Gespräch am 6. Juni 2023 stattfand, was der zugewiesenen Rechtsvertretung aufgrund der Vorladung bekannt war. Sollte sie das Protokoll im Anschluss nicht erhalten haben, hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, dieses beim SEM anzufordern. Spätestens mit dem Nichteintretensentscheid vom 17. August 2023 erhielten der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung Einsicht in sämtliche Akten, darunter auch das betreffende Protokoll. In der Folge bestand die Möglichkeit, die Verfügung des SEM anzufechten und dabei allfällige Einwände gegen das Dublin-Gespräch vorzubringen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus einer allenfalls verspäteten Übermittlung des Protokolls an seine Rechtsvertretung ein Nachteil entstanden sein soll. Ein Verfahrensfehler, welcher die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte, liegt jedenfalls nicht vor.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - um das es sich vorliegend handelt - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 6.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuletzt am 8. Juli 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akte [...]-8/1). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 25. Juni 2023 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-17/2). Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2 und E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die pauschale Angabe des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich schlecht behandelt worden, noch die von ihm - unter Hinweis auf Berichte verschiedener Organisationen - erwähnten fehlenden Unterbringungskapazitäten etwas zu ändern. Letztere werden insbesondere in einen Zusammenhang gestellt mit den Schwierigkeiten bei der Registrierung von Asylgesuchen. Der Beschwerdeführer stellte indessen bereits mehrere Asylgesuche und ist in Frankreich entsprechend erfasst. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es ihm zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seiner Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und deren Ablehnung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips erfolgt wäre. Die unsubstantiierte Behauptung, in Frankreich seien seine Asylgründe nicht ausreichend berücksichtigt worden, vermag daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend machte, er habe Probleme mit dem Magen und am Hals. Zudem leide er an Gedächtnislücken aufgrund einer früheren Hirnerschütterung (vgl. Akte 14, S. 2). Gemäss Auskunft der Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums liegen keine medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor (vgl. SEM-Akte [...]-23/1). Somit ist nicht davon auszugehen, dass zum aktuellen Zeitpunkt medizinische Probleme vorliegen, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen könnten. Im Übrigen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und der Zugang zu notwendigen Behandlungen gewährleistet ist. Andere Gründe für einen allfälligen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 a Abs. 3 AsylV 1 sind ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 7.5 Zusammenfassend ist die Schweiz weder verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt rechtfertigen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4606/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuvor bereits dreimal in Frankreich und zweimal in Deutschland Asyl beantragt hatte. Sowohl das erste Asylgesuch im Jahr 2017 als auch das jüngste am 8. Juli 2022 erfolgten in Frankreich. B. Am 31. Mai 2022 erteilte der Beschwerdeführer den Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern des B._______ eine Vollmacht zur Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102 ff. AsylG (SR 142.31). C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 in einem persönlichen Gespräch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands und einer möglichen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (Dublin-Gespräch). Dabei gab er unter anderem an, er habe in Frankreich drei Asylgesuche gestellt, welche abgelehnt worden seien. Seine Eltern lebten mit einer Aufenthaltsbewilligung in Frankreich, während er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. D. D.a Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. D.b Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 25. Juni 2023 ausdrücklich zu. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 17. August 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 21. August 2023 nieder. G. Mit Beschwerdeeingabe vom 25. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2023. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen erheblicher Verfahrensfehler aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Weiter sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, gemäss der Eurodac-Datenbank habe der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Die französischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens bei Frankreich liege. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden könnte oder in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ferner lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt erscheinen liessen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe kritisierte der Beschwerdeführer, dass ihn seine zugewiesene Rechtsvertretung nicht zum Dublin-Gespräch begleitet habe. Er sei dabei weder über sein Recht auf deren Anwesenheit aufgeklärt worden noch habe er ausdrücklich darauf verzichtet. Es sei stossend, dass Asylsuchende in der Region C._______ aufgrund der Verzichtsplanung des Leistungserbringers die Dublin-Gespräche systematisch ohne ihre Rechtsvertreter bestreiten müssten. Dies stelle eine ungenügende Vertretung dar und es liege in der Verantwortung des SEM als verfahrensleitende Behörde, sicherzustellen, dass die erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäss und fair abliefen. In einem jüngeren Entscheid habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgehalten, die Rechtsvertretung müsse einzig an der Erstbefragung und an der Anhörung teilnehmen; das Dublin-Gespräch sei indessen nicht Bestandteil der Erstbefragung und die Anwesenheit der Rechtsvertretung bei diesem sei nicht erforderlich. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, da unklar sei, worum es sich bei der «Erstbefragung» im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, wenn es nicht das Dublin-Gespräch sei. Gemäss der Botschaft zur Neustrukturierung des Asylverfahrens sollte die Erstbefragung die frühere Befragung zur Person (BzP) ersetzen. Dabei wäre grundsätzlich vorgesehen, dass das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat im Rahmen der Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG, in Anwesenheit der Rechtsvertretung, gewährt werde. Aus den Evaluationsberichten zum Testbetrieb lasse sich herleiten, dass die Erstbefragung im Laufe des Testbetriebs in zwei Verfahrensschritte aufgeteilt worden sei und jeweils eine Personalienaufnahme in Abwesenheit und ein «beratendes Vorgespräch» in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. Dieses Vorgehen sei grösstenteils übernommen worden mit dem Unterschied, dass das beratende Vorgespräch in Dublin-Gespräch umbenannt worden sei. Folglich müsse es sich beim Dublin-Gespräch um die Erstbefragung im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handeln, an welcher die Rechtsvertretung teilzunehmen habe. In den ihm ausgehändigten vorinstanzlichen Akten sei denn auch die Rede davon, dass das Dublin-Gespräch die Erstbefragung sei. Entsprechend hätte seine Rechtsvertretung an diesem Verfahrensschritt teilnehmen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan, weshalb ein erheblicher Verfahrensfehler vorliege und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich, dass das Protokoll des Dublin-Gesprächs der Rechtsvertretung übermittelt worden sei, was das Bundesverwaltungsgericht mehrfach als Verfahrensfehler eingestuft habe. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seine Asylgründe seien in Frankreich nicht ausreichend berücksichtigt worden und man habe ihn dort «extrem schlecht» behandelt. Diese Umstände hätte er an seinem Dublin-Gespräch gerne näher ausgeführt, aber aufgrund der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung habe er sich nicht richtig äussern können. Das Vorgespräch mit seiner damaligen Rechtsvertretung sei sehr kurz gewesen. Bei einer Überstellung nach Frankreich drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da Dublin-Rückkehrende wegen fehlenden Unterbringungskapazitäten meist keinen Zugang zu einer Unterkunft hätten. Viele würden auf der Strasse leben, da sie erst ab der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten, wobei es schwierig und mit langen Wartezeiten verbunden sei, einen Termin für die Registrierung zu erhalten. 5. 5.1 Gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Zu den Aufgaben der Rechtsvertretung gehört dabei neben der Information und Beratung der Asylsuchenden unter anderem auch die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen aber auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Zudem können die Asylsuchenden nach Art. 102h Abs. 1 AsylG für das gesamte Verfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten. Folglich ist es - a maiore ad minus - auch möglich, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann wirksam erfolgen, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen informiert wurden und sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sind (vgl. Urteil D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3). 5.2 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Dublin-Gespräch keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle, sondern ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung an diesem Gespräch sei nicht zwingend erforderlich, könne zur wirksamen Interessenvertretung im Einzelfall indessen notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (vgl. a.a.O. E. 5.4). Ungeachtet der Entstehungsgeschichte dieses Verfahrensschrittes beschränkt sich das Dublin-Gespräch thematisch in der Regel auf den Reiseweg, die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sowie den medizinischen Sachverhalt. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG kann das SEM Asylsuchende zu ihrer Identität, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragen. Dies zeigt, dass eine Erstbefragung unter Umständen andere Elemente enthält und somit nicht einem Dublin-Gespräch entspricht. Diese beiden Verfahrensschritte sind nicht gleichzusetzen, auch wenn inhaltliche Überschneidungen durchaus vorkommen können. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Erstbefragung um das Dublin-Gespräch handle, weshalb die Anwesenheit der Rechtsvertretung zwingend erforderlich sei, ist daher nicht zu folgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich in den vorinstanzlichen Akten die Zeile «Dublin-Gespräch erfolgt (Erstgespräch)» findet (vgl. Beschwerdebeilage 2 respektive SEM-Akte (...)-14/5 [nachfolgend Akte 14], S. 3). Aus der betreffenden Terminologie lässt sich nicht ableiten, dass das Dublin-Gespräch der Erstbefragung im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG entspricht. Zudem scheint der dort aufgeführte Begriff «Erstgespräch» eher der Abgrenzung zum ebenfalls erwähnten «ergänzenden Dublin-Gespräch» zu dienen. 5.3 Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht an diesem teilnehmen könne. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits eine Besprechung mit seiner Rechtsvertretung gehabt und sei damit einverstanden, das Gespräch ohne diese durchzuführen (vgl. Akte 14, S. 1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend über seine Rechte und Möglichkeiten aufgeklärt wurde. Seine Behauptung, er habe nicht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung verzichtet, erweist sich als aktenwidrig. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe lässt sich auch nicht erkennen, inwiefern er nicht in der Lage gewesen sein soll, sich vollständig zu den Umständen in Frankreich zu äussern. Es wurde ihm ausdrücklich die Möglichkeit geboten, Gründe zu nennen, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen könnten (vgl. Akte 14, S. 2). Weshalb es ihm ohne seine Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sein soll, dabei eine allfällige «extrem schlechte» Behandlung in Frankreich zu erwähnen oder diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, ist nicht ersichtlich. 5.4 Die Vorladung für das Dublin-Gespräch wurde vorliegend der Rechtsvertretung des Leistungserbringers zugestellt (vgl. SEM-Akte [...]-12/2), wobei diese aus Kapazitätsgründen nicht daran teilnahm. Dem Beschwerdeführer wurde dies erläutert und er hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, das Gespräch dennoch durchzuführen. Folglich wurde der betreffende Verfahrensschritt gesetzeskonform durchgeführt, womit dieser seine Rechtswirkung entfaltet. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich zudem aus dem Umstand, dass eine Rechtsvertretung respektive ein Leistungserbringer auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch verzichtet, nicht ableiten, dass die betroffenen Asylsuchenden grundsätzlich mangelhaft vertreten werden. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der Rechtsvertretung, im Einzelfall zu entscheiden, ob sie eine Teilnahme am Dublin-Gespräch als notwendig erachtet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern es in seinem konkreten Fall - etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität - erforderlich gewesen wäre, dass seine Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch teilnimmt. 5.5 Sodann moniert der Beschwerdeführer, aus den ihm ausgehändigten Akten sei nicht ersichtlich, dass das Protokoll des Dublin-Gesprächs seiner Rechtsvertretung zugestellt worden sei. Tatsächlich geht aus den Akten nicht hervor, ob das SEM, wie anlässlich des Dublin-Gesprächs angekündigt (vgl. Akte 14, S. 1), der Rechtsvertretung das Protokoll umgehend übermittelt hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Dublin-Gespräch am 6. Juni 2023 stattfand, was der zugewiesenen Rechtsvertretung aufgrund der Vorladung bekannt war. Sollte sie das Protokoll im Anschluss nicht erhalten haben, hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, dieses beim SEM anzufordern. Spätestens mit dem Nichteintretensentscheid vom 17. August 2023 erhielten der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung Einsicht in sämtliche Akten, darunter auch das betreffende Protokoll. In der Folge bestand die Möglichkeit, die Verfügung des SEM anzufechten und dabei allfällige Einwände gegen das Dublin-Gespräch vorzubringen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus einer allenfalls verspäteten Übermittlung des Protokolls an seine Rechtsvertretung ein Nachteil entstanden sein soll. Ein Verfahrensfehler, welcher die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte, liegt jedenfalls nicht vor. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - um das es sich vorliegend handelt - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuletzt am 8. Juli 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akte [...]-8/1). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 25. Juni 2023 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-17/2). Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2 und E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2 m.w.H.). 7.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die pauschale Angabe des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich schlecht behandelt worden, noch die von ihm - unter Hinweis auf Berichte verschiedener Organisationen - erwähnten fehlenden Unterbringungskapazitäten etwas zu ändern. Letztere werden insbesondere in einen Zusammenhang gestellt mit den Schwierigkeiten bei der Registrierung von Asylgesuchen. Der Beschwerdeführer stellte indessen bereits mehrere Asylgesuche und ist in Frankreich entsprechend erfasst. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es ihm zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seiner Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und deren Ablehnung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips erfolgt wäre. Die unsubstantiierte Behauptung, in Frankreich seien seine Asylgründe nicht ausreichend berücksichtigt worden, vermag daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend machte, er habe Probleme mit dem Magen und am Hals. Zudem leide er an Gedächtnislücken aufgrund einer früheren Hirnerschütterung (vgl. Akte 14, S. 2). Gemäss Auskunft der Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums liegen keine medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor (vgl. SEM-Akte [...]-23/1). Somit ist nicht davon auszugehen, dass zum aktuellen Zeitpunkt medizinische Probleme vorliegen, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen könnten. Im Übrigen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und der Zugang zu notwendigen Behandlungen gewährleistet ist. Andere Gründe für einen allfälligen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 a Abs. 3 AsylV 1 sind ebenfalls nicht ersichtlich. 7.5 Zusammenfassend ist die Schweiz weder verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt rechtfertigen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: