opencaselaw.ch

D-6572/2023

D-6572/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fin- gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. August 2023 in Frankreich registriert worden war. Mit Vollmacht vom 1. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe den Iran im Februar 2023 verlas- sen und sei nach Frankreich. Als er am Flughafen angekommen sei, habe die französische Polizei festgestellt, dass er mit einem gefälschten Reise- pass gereist sei. Man habe ihn 24 Stunden lang festgehalten, befragt und ihm den Pass abgenommen. Es sei ihm vorgeschlagen worden, sich nach Marseille zu begeben und sich dort in einem «Camp» zu melden. Er sei jedoch nicht dorthin gegangen und habe Frankreich nach eineinhalb Tagen verlassen. Auf eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchfüh- rung seines Asylverfahrens angesprochen, sagte er, sein kranker Vater halte sich in der Schweiz auf, weshalb er hierbleiben wolle. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung wies er darauf hin, dass es ihm psy- chisch nicht gut gehe. Eine psychische Obsession zwinge ihn dazu, sich hundertmal zu duschen und sich die Zähne mehrmals täglich zu putzen. Sein Vater leide unter psychischen Problemen und sei an (…) erkrankt. A.c Einem bei den Akten liegenden Formular über ärztliche Besuche (F2, vgl. SEM-act. […]-17/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

4. September 2023 einen Arzttermin wahrnahm. Die Ärztin hielt fest, er solle aufgrund von Hautproblemen ([…]) einen Dermatologen aufsuchen und eine im Iran begonnene medikamentöse Therapie mit (…) ([…]) wei- terführen. A.d Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 8. September 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwer-

D-6572/2023 Seite 3 deführers. Die französischen Behörden antworteten innerhalb der vorge- sehenen Frist nicht auf das Aufnahmeersuchen. B. Mit Verfügung vom 16. November 2023 (eröffnet am 21. November 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdefüh- rer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte am

23. November 2023 ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe seiner mit Vollmacht vom 28. November 2023 und Substituti- onsvollmacht (datiert vom 2. März 2023) neu mandatierten Rechtsvertre- tung vom 27. Juli (recte: November) 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM er- heben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zu- ständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass (dem Beschwerde- führer) ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Be- handlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu- dem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbeson- dere eines Kostenvorschusses, zu verzichten, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien ent- sprechend anzuweisen, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Abklärungsbericht (…) vom

25. Juli 2022 (Beilage 4), ein Eintrittsbericht der Psychiatrie C._______ vom 26. Juni 2023 (Beilage 5) und eine Bestätigung (…) vom 16. August 2023 (Beilage 6), alle betreffend den Vater des Beschwerdeführers, bei.

D-6572/2023 Seite 4

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In der Begründung der Beschwerde wird um Gewährung einer Nach- frist (zur Beschwerdeergänzung) ersucht (vgl. S. 6 Ziff. 20), da der Be- schwerdeführer «die Rechtsvertretung erst am Tag der Beschwerdefrist ge- funden habe und diese habe kontaktieren können».

D-6572/2023 Seite 5

E. 4.2 Die editionspflichtigen Akten wurden dem Beschwerdeführer bezie- hungsweise seiner damaligen Rechtsvertretung zusammen mit der ange- fochtenen Verfügung ausgehändigt (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs). Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach verspä- tete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Ver- spätung berücksichtigt werden können, besteht kein Anlass, eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist ab- zuweisen.

E. 5 Der angefochtene Entscheid wurde in italienischer und die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst, weshalb das Beschwerdeverfahren in deut- scher Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG).

E. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, ein Fingerabdruckver- gleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin- Staaten am 24. August 2023 in Frankreich illegal betreten habe. Da die französischen Behörden das Aufnahmegesuch innerhalb der vorgeschrie- benen Frist nicht beantwortet hätten, sei Frankreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent- würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]) mit sich brächten. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer nach einer Überstellung nach Frankreich keiner menschenrechts- widrigen Behandlung ausgesetzt und sich nicht in einer existenzbedrohen- den Lage wiederfinden werde. Es bestehe auch keine Gefahr, dass er in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in seinen Heimatstaat zurück- geführt werde, bevor sein Asylgesuch geprüft worden sei. Zudem gebe es keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers zu prüfen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er gesagt, sein Vater, der unter psychischen Problemen leide, lebe in der Schweiz und er wolle mit diesem zusammenleben. Dieses Vorbringen sei nicht relevant, da es sich beim Vater nicht um einen «Familienangehörigen» gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ein spezielles

D-6572/2023 Seite 6 Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das unter den Schutz von Art. 8 EMRK fiele und ihm einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz gäbe. Zurzeit liege kein die psychischen Probleme des Vaters betreffender ärztlicher Be- richt vor. Vorliegend gebe es auch keine Gründe, die eine Anwendung der Souverä- nitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebieten würden. Bezüg- lich der vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass Rumänien (recte: Frankreich) über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfüge. Frankreich sei gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gehalten, ihm die angezeigte medizinische Versorgung zu gewähren, und es gebe keine Hinweise dafür, dass ihm diese verweigert werde. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde kurz vor der Durchführung der Überstellung geprüft und das SEM werde die französischen Behörden vor derselben über seine gesundheitliche Verfassung und eine allfällig notwendige Be- handlung informieren. Aufgrund der Aktenlage bestünden auch keine hu- manitären Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung über Ver- fahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311), die eine Behandlung des Asylge- suchs durch die Schweiz gebieten würden.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bezüglich des Verfahrens seien die familiäre Situation, die Ereignisse in Kroatien (sic!) und der me- dizinische Sachverhalt hervorzuheben. Der Vater des Beschwerdeführers sei sowohl psychisch, als auch körperlich schwer krank. Er leide unter (…) und (…), die ärztlicher Behandlung bedürften. Bereits für alltägliche Besor- gungen fehle ihm häufig die Lebensmotivation. Einen beträchtlichen Teil dieses Jahres habe er in stationärer Psychiatrie verbracht, wo (…) behan- delt worden seien. Zudem leide er an (…), weshalb er eine spezielle The- rapie benötige und gewisse Tätigkeiten nicht vornehmen könne. Der Be- schwerdeführer unterstütze seinen Vater tatkräftig. Gemäss Art. 16 Dublin-III-VO seien antragstellende Personen und sich rechtmässig im Land aufhaltende Familienangehörige in der Regel nicht zu trennen, wenn eine Person aufgrund eines der aufgelisteten Gründe von der anderen abhängig sei. Die Bedingungen dazu seien vorliegend erfüllt. Die familiäre Bindung (Vater-Sohn) habe seit Geburt bestanden und sei aufgrund der politischen Verfolgung des Vaters getrennt worden. Beide seien darauf angewiesen, nicht erneut gegen ihren Willen voneinander

D-6572/2023 Seite 7 getrennt zu werden. Sie seien in der Lage, sich gegenseitig zu unterstüt- zen, und wünschten die Zusammenführung. Art. 16 Dublin-III-VO sehe kein explizites Erfordernis eines «besonderen Abhängigkeitsverhältnisses» vor, sondern setze voraus, dass sich die eine Person in einer der vorgesehenen verletzlichen Situationen befinde, und die zweite Person ein im Gesetzes- text erwähntes Familienmitglied sowie in der Lage sei, die erstere entspre- chend zu unterstützen. Dies entspreche der Auslegung durch den Europä- ischen Gerichtshof (EuGH). Demzufolge sei basierend auf Art. 16 Dublin- III-VO auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM habe nicht rechtsgenüg- lich dargelegt, weshalb sich im vorliegenden aussergewöhnlichen Fall ein Selbsteintritt nicht aufdränge. Der Entscheid der Vorinstanz weise in verschiedenen Punkten Mängel auf. Sie habe wichtige Tatsachen (die Unterstützung, welche der Beschwerde- führer seinem Vater im Alltag psychisch, finanziell und praktisch bieten könne), die zur Zuständigkeit der Schweiz führten, nicht genügend abge- klärt. Diese Umstände seien näher abzuklären; die Vorinstanz habe selbst medizinische Berichte des Vaters einzuholen, um ein ganzheitliches Bild zu erhalten.

E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO.

E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 7.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser

D-6572/2023 Seite 8 Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen indi- viduelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass er am 24. August 2023 in Frankreich illegal das Gebiet der Dublin-Staaten betreten hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 8. September 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um die Aufnahme des Beschwerdeführers. Da diese inner- halb der vorgesehenen Frist nicht auf das Aufnahmeersuchen reagierten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 9 In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylver- fahren in Frankreich systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-5512/2023 vom

1. November 2023 E. 8.3, E-5516/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 6.2.1, D-5148/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2, E-4510/2023 vom 12. Sep- tember 2023 E. 5.2, D-4606/2023 vom 30. August 2023 E. 7.2, D-218/2023 vom 12. Juli 2023 E. 7.2 und E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2) erüb- rigt sich vorliegend eine diesbezügliche Erörterung. Der im Übrigen ohne- hin nicht näher begründete Subeventualantrag, von den zuständigen Be- hörden seien Zusicherungen einzuholen, dass (dem Beschwerdeführer) ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine

D-6572/2023 Seite 9 adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behand- lung zur Verfügung stehe, ist abzuweisen.

E. 10.1 In der Beschwerde wird das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnis- ses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz geltend gemacht.

E. 10.2 Ist ein Elternteil eines Antragstellers, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und sein Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und die be- troffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhän- gigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebens- situation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. ULRICH KOEHLER, Pra- xiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K3 zu Art. 16). Bei der schweren Krankheit, muss es sich – dies ergibt sich bereits aus dem Begriff – um einen körper- lichen Zustand handeln, der kausal zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, die über das normale Mass hinausgeht (vgl. ULRICH KOEHLER, a.a.O., Art. 16 N. 7). Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitglied- staat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.1, E-3434/2023 vom 4. August 2023 E. 2.5 und E-3637/2023 vom

30. Juni 2023 E. 4.5; vgl. auch BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3).

E. 10.3 Der Vater des Beschwerdeführers, D._______ (N […]), verliess den Iran im Jahr 2018 und suchte gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) in der Schweiz am (…) 2021 um Asyl nach. Er lebte demzufolge rund fünf Jahre lang getrennt vom mittlerweile volljähri- gen Beschwerdeführer. Im Abklärungsbericht vom 25. Juli 2022 (vgl. Bst. D) wurden beim Vater (…) und eine (…) diagnostiziert. Eine fachpsy- chotherapeutisch/psychiatrische Behandlung sei indiziert und könne in der

D-6572/2023 Seite 10 Tagesklinik durchgeführt werden (der Patient habe ausdrücklich ge- wünscht, an dieser Therapie teilnehmen zu können). Im Eintrittsbericht vom 26. Juni 2023 (vgl. Bst. D) wird ausgeführt, der psychische Zustand des Patienten habe sich seit dem Aufenthalt in der Schweiz verbessert und nach Ablehnung des Asylgesuchs verschlechtert. Er sei auf Sozialhilfe an- gewiesen und würde gerne einer Teilzeitarbeit nachgehen. Derzeit besu- che er vormittags fünf Tage in der Woche einen Deutschkurs. Diagnostiziert wurden eine (…) und der Verdacht auf (…). Mit dem Patienten sei ein Fol- getermin bei der aufnehmenden Psychologin am (…) vereinbart worden. Eine allfällige Anpassung der Psychopharmakotherapie werde mit der Hin- tergrundärztin abgestimmt. Ferner geht aus der Bestätigung vom 16. Au- gust 2023 (vgl. Bst. D) hervor, dass der Patient an (…) leide und einer (…) bedürfe.

E. 10.4 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass es dem Vater des Beschwer- deführers bislang möglich war, ohne dessen Hilfe in der Schweiz zu leben. Er konnte von einem Asylzentrum in ein Studio umziehen, was seine Situ- ation verbessert habe. Da er früher ein erfülltes Leben gehabt habe und nun für alles, was er brauche, einen Antrag stellen müsse, sei es für ihn schwierig, damit umzugehen. Er habe sich bei einem (…) vorgestellt, wo er (…) mitarbeiten möchte. Es bleibe abzuklären, ob dies aufgrund seines Aufenthaltsstatus gestattet sei (vgl. Eintrittsbericht vom 26. Juni 2023 S. 1 [Bst. D]). Aufgrund der gesamten Aktenlage ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der langen Trennung von seinem Vater bei ihm in der Schweiz leben möchte, es ist aber nicht davon auszugehen, dass zwischen seinem Vater und dem Sohn ein rechtlich relevantes Ab- hängigkeitsverhältnis besteht. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind damit nicht erfüllt.

E. 10.5 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er- messen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich weite- rer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält.

E. 10.6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Allfälligen gesundheitlichen Problemen des Be- schwerdeführers ist bei der Überstellung Rechnung zu tragen.

D-6572/2023 Seite 11

E. 11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be- weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungs- grundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen- den (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 11.2 Das SEM wies den Beschwerdeführer während des Dublin-Ge- sprächs vom 7. September 2023 darauf hin, dass es in seiner Verantwor- tung liege, gesundheitliche Probleme, die für sein Asylverfahren wesentlich sein könnten, zu melden. Es obliege ihm, sich an die Pflegestelle Medic Help im Bundesasylzentrum zu wenden, die notwendige Arzttermine orga- nisieren werde. Seine Rechtsvertretung fügte an, der Beschwerdeführer könne den Gesundheitszustand seines Vaters betreffende Unterlagen be- schaffen. Nach Erhalt derselben würden sie von der Rechtsvertretung an das SEM weitergeleitet (vgl. SEM-act. […]-12/3 S. 2).

E. 11.3 Angesichts dieser Ausgangslage war das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht verpflichtet, den rechtlich vertre- tenen Beschwerdeführer erneut spezifisch zur Beschaffung und Einrei- chung ihn oder seinen Vater betreffender ärztlicher Berichte aufzufordern. Dem Beschwerdeführer, der sich der Bedeutung der Einreichung medizini- scher Berichte bewusst sein musste, standen dazu zwei Monate zur Ver- fügung. Er liess diese ungenutzt verstreichen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist demnach ab- zuweisen.

E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6572/2023 Seite 12

E. 13 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 14.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6572/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6572/2023 law/bah Urteil vom 1. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. August 2023 in Frankreich registriert worden war. Mit Vollmacht vom 1. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe den Iran im Februar 2023 verlassen und sei nach Frankreich. Als er am Flughafen angekommen sei, habe die französische Polizei festgestellt, dass er mit einem gefälschten Reisepass gereist sei. Man habe ihn 24 Stunden lang festgehalten, befragt und ihm den Pass abgenommen. Es sei ihm vorgeschlagen worden, sich nach Marseille zu begeben und sich dort in einem «Camp» zu melden. Er sei jedoch nicht dorthin gegangen und habe Frankreich nach eineinhalb Tagen verlassen. Auf eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens angesprochen, sagte er, sein kranker Vater halte sich in der Schweiz auf, weshalb er hierbleiben wolle. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung wies er darauf hin, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Eine psychische Obsession zwinge ihn dazu, sich hundertmal zu duschen und sich die Zähne mehrmals täglich zu putzen. Sein Vater leide unter psychischen Problemen und sei an (...) erkrankt. A.c Einem bei den Akten liegenden Formular über ärztliche Besuche (F2, vgl. SEM-act. [...]-17/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 einen Arzttermin wahrnahm. Die Ärztin hielt fest, er solle aufgrund von Hautproblemen ([...]) einen Dermatologen aufsuchen und eine im Iran begonnene medikamentöse Therapie mit (...) ([...]) weiterführen. A.d Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 8. September 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwer-deführers. Die französischen Behörden antworteten innerhalb der vorgesehenen Frist nicht auf das Aufnahmeersuchen. B. Mit Verfügung vom 16. November 2023 (eröffnet am 21. November 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte am 23. November 2023 ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe seiner mit Vollmacht vom 28. November 2023 und Substitutionsvollmacht (datiert vom 2. März 2023) neu mandatierten Rechtsvertretung vom 27. Juli (recte: November) 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass (dem Beschwerdeführer) ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Abklärungsbericht (...) vom 25. Juli 2022 (Beilage 4), ein Eintrittsbericht der Psychiatrie C._______ vom 26. Juni 2023 (Beilage 5) und eine Bestätigung (...) vom 16. August 2023 (Beilage 6), alle betreffend den Vater des Beschwerdeführers, bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Begründung der Beschwerde wird um Gewährung einer Nachfrist (zur Beschwerdeergänzung) ersucht (vgl. S. 6 Ziff. 20), da der Beschwerdeführer «die Rechtsvertretung erst am Tag der Beschwerdefrist gefunden habe und diese habe kontaktieren können». 4.2 Die editionspflichtigen Akten wurden dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner damaligen Rechtsvertretung zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs). Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können, besteht kein Anlass, eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

5. Der angefochtene Entscheid wurde in italienischer und die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst, weshalb das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten am 24. August 2023 in Frankreich illegal betreten habe. Da die französischen Behörden das Aufnahmegesuch innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht beantwortet hätten, sei Frankreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]) mit sich brächten. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Frankreich keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt und sich nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden werde. Es bestehe auch keine Gefahr, dass er in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in seinen Heimatstaat zurückgeführt werde, bevor sein Asylgesuch geprüft worden sei. Zudem gebe es keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-rers zu prüfen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er gesagt, sein Vater, der unter psychischen Problemen leide, lebe in der Schweiz und er wolle mit diesem zusammenleben. Dieses Vorbringen sei nicht relevant, da es sich beim Vater nicht um einen «Familienangehörigen» gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das unter den Schutz von Art. 8 EMRK fiele und ihm einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz gäbe. Zurzeit liege kein die psychischen Probleme des Vaters betreffender ärztlicher Bericht vor. Vorliegend gebe es auch keine Gründe, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebieten würden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass Rumänien (recte: Frankreich) über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Frankreich sei gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gehalten, ihm die angezeigte medizinische Versorgung zu gewähren, und es gebe keine Hinweise dafür, dass ihm diese verweigert werde. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde kurz vor der Durchführung der Überstellung geprüft und das SEM werde die französischen Behörden vor derselben über seine gesundheitliche Verfassung und eine allfällig notwendige Behandlung informieren. Aufgrund der Aktenlage bestünden auch keine humanitären Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311), die eine Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz gebieten würden. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bezüglich des Verfahrens seien die familiäre Situation, die Ereignisse in Kroatien (sic!) und der medizinische Sachverhalt hervorzuheben. Der Vater des Beschwerdeführers sei sowohl psychisch, als auch körperlich schwer krank. Er leide unter (...) und (...), die ärztlicher Behandlung bedürften. Bereits für alltägliche Besorgungen fehle ihm häufig die Lebensmotivation. Einen beträchtlichen Teil dieses Jahres habe er in stationärer Psychiatrie verbracht, wo (...) behandelt worden seien. Zudem leide er an (...), weshalb er eine spezielle Therapie benötige und gewisse Tätigkeiten nicht vornehmen könne. Der Beschwerdeführer unterstütze seinen Vater tatkräftig. Gemäss Art. 16 Dublin-III-VO seien antragstellende Personen und sich rechtmässig im Land aufhaltende Familienangehörige in der Regel nicht zu trennen, wenn eine Person aufgrund eines der aufgelisteten Gründe von der anderen abhängig sei. Die Bedingungen dazu seien vorliegend erfüllt. Die familiäre Bindung (Vater-Sohn) habe seit Geburt bestanden und sei aufgrund der politischen Verfolgung des Vaters getrennt worden. Beide seien darauf angewiesen, nicht erneut gegen ihren Willen voneinander getrennt zu werden. Sie seien in der Lage, sich gegenseitig zu unterstützen, und wünschten die Zusammenführung. Art. 16 Dublin-III-VO sehe kein explizites Erfordernis eines «besonderen Abhängigkeitsverhältnisses» vor, sondern setze voraus, dass sich die eine Person in einer der vorgesehenen verletzlichen Situationen befinde, und die zweite Person ein im Gesetzestext erwähntes Familienmitglied sowie in der Lage sei, die erstere entsprechend zu unterstützen. Dies entspreche der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Demzufolge sei basierend auf Art. 16 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM habe nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb sich im vorliegenden aussergewöhnlichen Fall ein Selbsteintritt nicht aufdränge. Der Entscheid der Vorinstanz weise in verschiedenen Punkten Mängel auf. Sie habe wichtige Tatsachen (die Unterstützung, welche der Beschwerdeführer seinem Vater im Alltag psychisch, finanziell und praktisch bieten könne), die zur Zuständigkeit der Schweiz führten, nicht genügend abgeklärt. Diese Umstände seien näher abzuklären; die Vorinstanz habe selbst medizinische Berichte des Vaters einzuholen, um ein ganzheitliches Bild zu erhalten. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

8. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 24. August 2023 in Frankreich illegal das Gebiet der Dublin-Staaten betreten hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 8. September 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um die Aufnahme des Beschwerdeführers. Da diese innerhalb der vorgesehenen Frist nicht auf das Aufnahmeersuchen reagierten, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO).

9. In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylverfahren in Frankreich systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-5512/2023 vom 1. November 2023 E. 8.3, E-5516/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 6.2.1, D-5148/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2, E-4510/2023 vom 12. Sep-tember 2023 E. 5.2, D-4606/2023 vom 30. August 2023 E. 7.2, D-218/2023 vom 12. Juli 2023 E. 7.2 und E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2) erübrigt sich vorliegend eine diesbezügliche Erörterung. Der im Übrigen ohnehin nicht näher begründete Subeventualantrag, von den zuständigen Behörden seien Zusicherungen einzuholen, dass (dem Beschwerdeführer) ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, ist abzuweisen. 10. 10.1 In der Beschwerde wird das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz geltend gemacht. 10.2 Ist ein Elternteil eines Antragstellers, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und sein Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3 zu Art. 16). Bei der schweren Krankheit, muss es sich - dies ergibt sich bereits aus dem Begriff - um einen körperlichen Zustand handeln, der kausal zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, die über das normale Mass hinausgeht (vgl. Ulrich Koehler, a.a.O., Art. 16 N. 7). Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.1, E-3434/2023 vom 4. August 2023 E. 2.5 und E-3637/2023 vom 30. Juni 2023 E. 4.5; vgl. auch BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). 10.3 Der Vater des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), verliess den Iran im Jahr 2018 und suchte gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) in der Schweiz am (...) 2021 um Asyl nach. Er lebte demzufolge rund fünf Jahre lang getrennt vom mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer. Im Abklärungsbericht vom 25. Juli 2022 (vgl. Bst. D) wurden beim Vater (...) und eine (...) diagnostiziert. Eine fachpsychotherapeutisch/psychiatrische Behandlung sei indiziert und könne in der Tagesklinik durchgeführt werden (der Patient habe ausdrücklich gewünscht, an dieser Therapie teilnehmen zu können). Im Eintrittsbericht vom 26. Juni 2023 (vgl. Bst. D) wird ausgeführt, der psychische Zustand des Patienten habe sich seit dem Aufenthalt in der Schweiz verbessert und nach Ablehnung des Asylgesuchs verschlechtert. Er sei auf Sozialhilfe angewiesen und würde gerne einer Teilzeitarbeit nachgehen. Derzeit besuche er vormittags fünf Tage in der Woche einen Deutschkurs. Diagnostiziert wurden eine (...) und der Verdacht auf (...). Mit dem Patienten sei ein Folgetermin bei der aufnehmenden Psychologin am (...) vereinbart worden. Eine allfällige Anpassung der Psychopharmakotherapie werde mit der Hintergrundärztin abgestimmt. Ferner geht aus der Bestätigung vom 16. August 2023 (vgl. Bst. D) hervor, dass der Patient an (...) leide und einer (...) bedürfe. 10.4 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass es dem Vater des Beschwerdeführers bislang möglich war, ohne dessen Hilfe in der Schweiz zu leben. Er konnte von einem Asylzentrum in ein Studio umziehen, was seine Situation verbessert habe. Da er früher ein erfülltes Leben gehabt habe und nun für alles, was er brauche, einen Antrag stellen müsse, sei es für ihn schwierig, damit umzugehen. Er habe sich bei einem (...) vorgestellt, wo er (...) mitarbeiten möchte. Es bleibe abzuklären, ob dies aufgrund seines Aufenthaltsstatus gestattet sei (vgl. Eintrittsbericht vom 26. Juni 2023 S. 1 [Bst. D]). Aufgrund der gesamten Aktenlage ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der langen Trennung von seinem Vater bei ihm in der Schweiz leben möchte, es ist aber nicht davon auszugehen, dass zwischen seinem Vater und dem Sohn ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind damit nicht erfüllt. 10.5 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. 10.6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Allfälligen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist bei der Überstellung Rechnung zu tragen. 11. 11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 11.2 Das SEM wies den Beschwerdeführer während des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 darauf hin, dass es in seiner Verantwortung liege, gesundheitliche Probleme, die für sein Asylverfahren wesentlich sein könnten, zu melden. Es obliege ihm, sich an die Pflegestelle Medic Help im Bundesasylzentrum zu wenden, die notwendige Arzttermine organisieren werde. Seine Rechtsvertretung fügte an, der Beschwerdeführer könne den Gesundheitszustand seines Vaters betreffende Unterlagen beschaffen. Nach Erhalt derselben würden sie von der Rechtsvertretung an das SEM weitergeleitet (vgl. SEM-act. [...]-12/3 S. 2). 11.3 Angesichts dieser Ausgangslage war das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht verpflichtet, den rechtlich vertretenen Beschwerdeführer erneut spezifisch zur Beschaffung und Einreichung ihn oder seinen Vater betreffender ärztlicher Berichte aufzufordern. Dem Beschwerdeführer, der sich der Bedeutung der Einreichung medizinischer Berichte bewusst sein musste, standen dazu zwei Monate zur Verfügung. Er liess diese ungenutzt verstreichen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.

12. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 14.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: