Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 18. November 2023 um Asyl nach. B. Am 23. November 2023 erteilte der Beschwerdeführer dem HEKS Rechts- schutz Bundesasylzentren (BAZ) B._______ in der Person der dort tätigen Rechtsvertreterinnen beziehungsweise Rechtsvertreter Vollmacht zur Ver- tretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Am 27. November 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerde- führers auf. D. D.a Am 30. November 2023 lud das SEM den Beschwerdeführer auf den
5. Dezember 2023 zu einem Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein (sog. Dublin-Gespräch). D.b Zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 5. Dezember 2023 stellte der zuständige Sachbearbeiter des SEM fest, das Gespräch finde im (soge- nannten) «Remote-Verfahren» statt – der Gesuchsteller und Dolmetscher seien in C._______, der Befrager in D._______. Gleichzeitig setzte er den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilnehmen könne. Eine Ko- pie des Gespräch-Protokolls werde seiner Rechtsvertretung jedoch direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt. Für das weitere Verfahren bleibe seine Rechtsvertretung zuständig und er könne sich mit rechtlichen Belan- gen jederzeit an sie wenden. Im Protokoll wurde vermerkt, der Beschwer- deführer habe angegeben, er sei damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen. In der Folge fand das Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsver- tretung statt. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer einleitend mit, Abklä- rungen in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hätten
D-1029/2024 Seite 3 ergeben, dass er in Frankreich am 19. August 2021 und am 22. Juni 2023 ein Asylgesuch eingereicht habe und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum me- dizinischen Sachverhalt. Dieser bestätigte, dass er in Frankreich negative Asylentscheide erhalten habe. Er habe lange auf die Entscheide warten müssen und als man ihm die Unterstützung entzogen habe, sei er obdach- los gewesen. In der Schweiz bekomme man mehr Unterstützung. Gesund- heitlich gehe es ihm körperlich gut. Er habe jedoch aufgrund der ungewis- sen Zukunft psychische Probleme beziehungsweise in der Nacht Schlaf- probleme (vgl. für die Einzelheiten SEM-act. […]-13/2). E. E.a Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 6. Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO. E.b Die französischen Behörden lehnten das Ersuchen um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2023 zunächst ab. Nachdem das SEM gegen diesen Entscheid am 10. Januar 2024 bei den französischen Behörden remonstrierte, hiessen diese am 11. Januar 2024 das Ersuchen schliesslich gut. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 – eröffnet am folgenden Tag – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) und forderte den Be- schwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Es beauftragte den zuständigen Kanton (E._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilte eine Mitarbeiterin der Organisa- tion dem SEM mit, HEKS Rechtsschutz BAZ B._______ habe das Mandat mit dem Beschwerdeführer niedergelegt.
D-1029/2024 Seite 4 H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 12. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zu- ständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kas- sieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzu- holen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Frankreich umgehend Ob- dach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psy- chologische Behandlung zur Verfügung steht. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte er, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei- sen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundes- verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1029/2024 Seite 5
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde Verfahrensfehler be- ziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und führt aus, seine Rechtsvertretung sei weder beim Gespräch anwesend gewesen noch sei er ausreichend auf das Gespräch vorbereitet und über das Dublin- System informiert worden. Ausserdem habe es sich um ein «Remote-Ver- fahren» gehandelt, was die Verständigung zusätzlich erschwert habe. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass vereinbart worden sei, dass er sich im Anschluss an das Gespräch bei HEKS melden solle, falls er noch Fragen hätte. Aus dem Protokoll werde auch ersichtlich, dass er in keiner Weise (weder von der Rechtsvertretung, die er vor dem Dublin-Gespräch nie ge- sehen habe, noch von der Befragerin [recte: vom Befrager] des SEM) über das Dublin-Gespräch informiert worden sei, geschweige denn über seine Rechte auf Anwesenheit der Rechtsvertretung. Der im Protokoll notierte Verzicht könne deshalb nicht als Verzicht im Sinne der von der Rechtspre- chung verlangten Anforderungen gesehen werden.
E. 4.2.1 Gemäss Rechtsprechung ist die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend, da dieses entgegen der in der Be- schwerde ausführlich begründeten Annahme keine Erstbefragung im Rah- men der Vorbereitungsphase darstellt (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann zur wirksa- men Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall zwar notwendig sein, der Entscheid über die Notwendigkeit obliegt jedoch der Rechtsver-
D-1029/2024 Seite 6 tretung, wobei deren Nicht-Teilnahme bei rechtzeitiger Mitteilung des Ter- mins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-5608/2022 vom
31. Mai 2023 E. 4 und 5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.2.2 Vorliegend teilte das SEM der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 5. Dezember 2023 am 30. November 2023 – und damit rechtzeitig – mindestens zwei Arbeitstage vor dessen Durchführung
– (vgl. Art. 52c Abs. 2 AsylV 1; vgl. SEM-act. […]-11/2) – mit. Die Rechts- vertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme, was dem Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs mitgeteilt wurde. Damit wurde der in Frage stehende Verfahrensschritt (Dublin-Gespräch) grundsätzlich gesetzeskonform durchgeführt und entfaltet seine Rechtswir- kung – dies obschon der Beschwerdeführer sein anlässlich des Dublin-Ge- sprächs erfolgtes Einverständnis, das Gespräch ohne seine Rechtsvertre- tung zu führen, nunmehr in der Beschwerde nicht als gültigen Verzicht auf Anwesenheit seiner Rechtsvertretung gewertet haben möchte.
E. 4.2.3 Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergeben sich sodann keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Gespräch sinnvoll zu führen und seine Einwände adäquat darzulegen. Er bestätige denn auch, dass er die Aussagen ver- standen habe und das im Protokoll Festgehaltene seinen freien Äusserun- gen entspreche (vgl. SEM-act. […]-13/2). Das Protokoll des Gesprächs wurde nach Abschluss desselben am 5. Dezember 2023 der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. SEM-act. […]-15/1). Diese er- hob in der Folge keine Einwände und mit der Niederlegung ihres Mandates am 13. Februar 2024 – mithin über zwei Monate nach dem Gesprächster- min und am Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung – brachte sie zum Ausdruck, dass sie keine Einwände gegen die angefochtene Verfü- gung zu erheben gedenkt. Im Weiteren ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass das SEM Aussagen des Beschwerdeführers an- lässlich des Dublin-Gesprächs zu dessen Nachteil verwendet hätte. Auch wird mit den Einwänden in der Beschwerde nichts geltend gemacht, was der Beschwerdeführer nicht schon zumindest sinngemäss anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgetragen hat. Im Übrigen ist zwar die Frage, ob ein «Remote-Verfahren» im Dublin-Verfahren überhaupt zulässig ist, umstrit- ten, weshalb das SEM eingeladen wird, bis zum Erlass eines Leiturteils zu dieser Thematik auf diese Vorgehensweise zu verzichten (vgl. auch die Zwischenverfügungen F-5629/2023 vom 20. Oktober 2023 und F- 3250/2023 vom 30. Juni 2023). Im konkreten Fall würde allerdings eine
D-1029/2024 Seite 7 allfällige Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen.
E. 4.2.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und das rechtliche Gehör verletzt habe, weiter einzuge- hen. Beides trifft nicht zu. Das Eventualbegehren, es sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sach- verhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, ist ab- zuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des
– hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin- III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi- tel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Ver- pflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. Ap- ril 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.).
D-1029/2024 Seite 8
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen indi- viduelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac- Datenbank ergab, dass er am 22. Juni 2023 (und zuvor schon am 19. Au- gust 2021) in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte er dies. Die französischen Behörden stimm- ten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 11. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Frankreichs für das weitere Verfahren ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 7 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
D-1029/2024 Seite 9 anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie), ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts weist das Asylverfahren in Frankreich keine systemi- schen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. zu- letzt etwa die Urteile des BVGer D-6755/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.2, F-6666/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6, D-6572/2023 vom
1. Dezember 2023 E. 9). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.
E. 8.1 Im Rahmen des Dublin-Systems gilt sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Allein aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden sein Asylgesuch offenbar bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non- Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und be- absichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschen- rechtswidrige Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederauf- nahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu bewirken.
E. 8.2 Entgegen der in der Beschwerde unter Verweis auf verschiedene Län- derberichte erhobenen Behauptungen die Unterbringung und die medizini- sche Versorgung betreffend gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der
D-1029/2024 Seite 10 Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht- linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nö- tigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah- merichtlinie). Dass er dies während seines bisherigen Aufenthalts in Frank- reich erfolglos zu tun versucht hat, erwähnte er im Dublin-Gespräch nicht, und solches macht er auch in der Beschwerde nicht substantiiert geltend. Der Beschwerdeführer leidet – jedenfalls ergibt sich aus den Akten nichts Gegenteiliges – zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Be- einträchtigungen, welche bei einer Überstellung nach Frankreich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung allfälliger gesund- heitlicher Probleme zukommen zu lassen.
E. 8.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend ausführlicher einzugehen. Der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den zuständigen Behörden seien Zusi- cherungen einzuholen, dass (dem Beschwerdeführer) ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Frankreich umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, ist abzuweisen.
E. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prü- fung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt pra- xisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er- messensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän- den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist hier der Fall.
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für eine zwingende An- wendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Somit bleibt
D-1029/2024 Seite 11 Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh- rers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die verfahrensrechtlichen Anträge, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent- schieden habe, werden mit dem vorliegenden Urteil ebenso gegenstands- los, wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1029/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1029/2024 law/bah Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 18. November 2023 um Asyl nach. B. Am 23. November 2023 erteilte der Beschwerdeführer dem HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (BAZ) B._______ in der Person der dort tätigen Rechtsvertreterinnen beziehungsweise Rechtsvertreter Vollmacht zur Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Am 27. November 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. D. D.a Am 30. November 2023 lud das SEM den Beschwerdeführer auf den 5. Dezember 2023 zu einem Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein (sog. Dublin-Gespräch). D.b Zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 5. Dezember 2023 stellte der zuständige Sachbearbeiter des SEM fest, das Gespräch finde im (sogenannten) «Remote-Verfahren» statt - der Gesuchsteller und Dolmetscher seien in C._______, der Befrager in D._______. Gleichzeitig setzte er den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilnehmen könne. Eine Kopie des Gespräch-Protokolls werde seiner Rechtsvertretung jedoch direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt. Für das weitere Verfahren bleibe seine Rechtsvertretung zuständig und er könne sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Im Protokoll wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen. In der Folge fand das Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer einleitend mit, Abklärungen in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hätten ergeben, dass er in Frankreich am 19. August 2021 und am 22. Juni 2023 ein Asylgesuch eingereicht habe und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dieser bestätigte, dass er in Frankreich negative Asylentscheide erhalten habe. Er habe lange auf die Entscheide warten müssen und als man ihm die Unterstützung entzogen habe, sei er obdachlos gewesen. In der Schweiz bekomme man mehr Unterstützung. Gesundheitlich gehe es ihm körperlich gut. Er habe jedoch aufgrund der ungewissen Zukunft psychische Probleme beziehungsweise in der Nacht Schlafprobleme (vgl. für die Einzelheiten SEM-act. [...]-13/2). E. E.a Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 6. Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E.b Die französischen Behörden lehnten das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2023 zunächst ab. Nachdem das SEM gegen diesen Entscheid am 10. Januar 2024 bei den französischen Behörden remonstrierte, hiessen diese am 11. Januar 2024 das Ersuchen schliesslich gut. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Es beauftragte den zuständigen Kanton (E._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilte eine Mitarbeiterin der Organisation dem SEM mit, HEKS Rechtsschutz BAZ B._______ habe das Mandat mit dem Beschwerdeführer niedergelegt. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 12. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Frankreich umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde Verfahrensfehler beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und führt aus, seine Rechtsvertretung sei weder beim Gespräch anwesend gewesen noch sei er ausreichend auf das Gespräch vorbereitet und über das Dublin-System informiert worden. Ausserdem habe es sich um ein «Remote-Verfahren» gehandelt, was die Verständigung zusätzlich erschwert habe. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass vereinbart worden sei, dass er sich im Anschluss an das Gespräch bei HEKS melden solle, falls er noch Fragen hätte. Aus dem Protokoll werde auch ersichtlich, dass er in keiner Weise (weder von der Rechtsvertretung, die er vor dem Dublin-Gespräch nie gesehen habe, noch von der Befragerin [recte: vom Befrager] des SEM) über das Dublin-Gespräch informiert worden sei, geschweige denn über seine Rechte auf Anwesenheit der Rechtsvertretung. Der im Protokoll notierte Verzicht könne deshalb nicht als Verzicht im Sinne der von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen gesehen werden. 4.2 4.2.1 Gemäss Rechtsprechung ist die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend, da dieses entgegen der in der Beschwerde ausführlich begründeten Annahme keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstellt (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall zwar notwendig sein, der Entscheid über die Notwendigkeit obliegt jedoch der Rechtsver-tretung, wobei deren Nicht-Teilnahme bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4 und 5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 4.2.2 Vorliegend teilte das SEM der Rechtsvertretung den Termin für das Dublin-Gespräch vom 5. Dezember 2023 am 30. November 2023 - und damit rechtzeitig - mindestens zwei Arbeitstage vor dessen Durchführung - (vgl. Art. 52c Abs. 2 AsylV 1; vgl. SEM-act. [...]-11/2) - mit. Die Rechtsvertretung verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme, was dem Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs mitgeteilt wurde. Damit wurde der in Frage stehende Verfahrensschritt (Dublin-Gespräch) grundsätzlich gesetzeskonform durchgeführt und entfaltet seine Rechtswirkung - dies obschon der Beschwerdeführer sein anlässlich des Dublin-Gesprächs erfolgtes Einverständnis, das Gespräch ohne seine Rechtsvertretung zu führen, nunmehr in der Beschwerde nicht als gültigen Verzicht auf Anwesenheit seiner Rechtsvertretung gewertet haben möchte. 4.2.3 Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergeben sich sodann keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Gespräch sinnvoll zu führen und seine Einwände adäquat darzulegen. Er bestätige denn auch, dass er die Aussagen verstanden habe und das im Protokoll Festgehaltene seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-act. [...]-13/2). Das Protokoll des Gesprächs wurde nach Abschluss desselben am 5. Dezember 2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. SEM-act. [...]-15/1). Diese erhob in der Folge keine Einwände und mit der Niederlegung ihres Mandates am 13. Februar 2024 - mithin über zwei Monate nach dem Gesprächstermin und am Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung - brachte sie zum Ausdruck, dass sie keine Einwände gegen die angefochtene Verfügung zu erheben gedenkt. Im Weiteren ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass das SEM Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs zu dessen Nachteil verwendet hätte. Auch wird mit den Einwänden in der Beschwerde nichts geltend gemacht, was der Beschwerdeführer nicht schon zumindest sinngemäss anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgetragen hat. Im Übrigen ist zwar die Frage, ob ein «Remote-Verfahren» im Dublin-Verfahren überhaupt zulässig ist, umstritten, weshalb das SEM eingeladen wird, bis zum Erlass eines Leiturteils zu dieser Thematik auf diese Vorgehensweise zu verzichten (vgl. auch die Zwischenverfügungen F-5629/2023 vom 20. Oktober 2023 und F-3250/2023 vom 30. Juni 2023). Im konkreten Fall würde allerdings eine allfällige Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen. 4.2.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die Einwände in der Beschwerde, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und das rechtliche Gehör verletzt habe, weiter einzugehen. Beides trifft nicht zu. Das Eventualbegehren, es sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 22. Juni 2023 (und zuvor schon am 19. August 2021) in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte er dies. Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 11. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Frankreichs für das weitere Verfahren ist somit grundsätzlich gegeben. 7. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Frankreich keine systemi-schen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-6755/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.2, F-6666/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6, D-6572/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 9). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 8. 8.1 Im Rahmen des Dublin-Systems gilt sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Allein aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden sein Asylgesuch offenbar bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu bewirken. 8.2 Entgegen der in der Beschwerde unter Verweis auf verschiedene Länderberichte erhobenen Behauptungen die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dass er dies während seines bisherigen Aufenthalts in Frankreich erfolglos zu tun versucht hat, erwähnte er im Dublin-Gespräch nicht, und solches macht er auch in der Beschwerde nicht substantiiert geltend. Der Beschwerdeführer leidet - jedenfalls ergibt sich aus den Akten nichts Gegenteiliges - zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche bei einer Überstellung nach Frankreich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme zukommen zu lassen. 8.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend ausführlicher einzugehen. Der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den zuständigen Behörden seien Zusicherungen einzuholen, dass (dem Beschwerdeführer) ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Frankreich umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, ist abzuweisen. 8.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist hier der Fall. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für eine zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die verfahrensrechtlichen Anträge, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, werden mit dem vorliegenden Urteil ebenso gegenstandslos, wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: