Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers besteht in einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde, deren Begründung zwar teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in englischer Sprache verfasst ist. Die englische Begründung ist jedoch ohne weiteres verständlich, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist.
E. 1.3 Somit genügt die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach, während das Visum Frankreichs noch bis zum 12. August 2023 gültig war (A7/1). Nachdem die französischen Behörden sich zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht fristgerecht haben vernehmen lassen, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest. Der Beschwerdeführer bestreitet das in Frankreich beantragte Visum nicht. Die Schweiz als Wunschreiseziel vermag nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
E. 5.1 Es ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des - vom Beschwerdeführer zitierten - Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, seine Überstellung nach Frankreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Frankreich würde ihm dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er gehalten, sich an die französischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Frankreich um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Sorgen vor Personen, die gegen ihn seien («there are many people who oppose me») und derentwegen eine Rückkehr nach Frankreich nicht möglich sei, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Überdies hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Schwierigkeiten mit Drittpersonen (Furcht vor Übergriffen) an die französischen Behörden wenden kann.
E. 6.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss dem Bericht des VISTA Augenzentrums Brugg vom 17. Oktober 2023 beziehungsweise den Akten besteht beim Beschwerdeführer ein zur Exzision empfohlenes Pterygium (gutartige Bindehautwucherung) ohne akuten Handlungsbedarf (A17/3, A20/1). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer beim Gesundheitsdienst des BAZ Brugg wegen Zahnfleischbluten, Hals- und Kopfschmerzen vorstellig und die Beschwerden wurden symptomatisch behandelt (A19/1). Diese geltend gemachten medizinischen Probleme erreichen nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; Urteil des EGMR Savran gegen Danemark vom 7. Dezember 2021, req. no 57467/15, par. 129). Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Behandlung (empfohlene Augenoperation), welche er dort einfordern kann, zukommen zu lassen. Seine Bitte, ihn noch etwas in der Schweiz weilen zu lassen, damit er die Operation hier vornehmen lassen kann («please let me stay here [for a while], i have my eye operation»), ist im Sinne des Gesagten unbehelflich.
E. 6.4 Im Übrigen sind der Eventual- und der Subeventualantrag unbegründet geblieben. Nebst dem bereits vorstehend zum Dublinstaat Frankreich sowie zum dortigen Zugang zu medizinischer Versorgung Gesagten ist mit der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie der zutreffenden und genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten (vi-Entscheid, Ziff. 2). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien (Zugang Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung) sind demnach abzuweisen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6755/2023 Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Frankreich am 10. Juli 2023 ein vom 13. Juli 2023 bis 12. August 2023 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 30. August 2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das französische Visum sei am 22. Juli 2023 abgelaufen und er sei damit über Frankreich in die Schweiz, welche sein Reiseziel gewesen sei, eingereist. In Frankreich habe er nicht um Asyl ersucht, weil es dort aufgrund vieler «stehlender und plündernder Personen» nicht sicher sei. Auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation erklärte der Beschwerdeführer, an häufigen Kopfschmerzen zu leiden. In seinem Heimatstaat hätten ihm Singalesen unter anderem Kopf- und Beinverletzungen zugefügt. C. Das SEM ersuchte die französischen Behörden gestützt auf das französische Visum am 2. Oktober 2023 um die Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Das SEM holte während des Verfahrens medizinische Unterlagen zum Beschwerdeführer ein. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Eröffnung am 6. Dezember 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit handschriftlich ergänztem Formular vom 6. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Dezember 2023. Er beantragte die Anweisung der Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter seien Zusicherungen von den französischen Behörden hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorgängige Anordnung eines Vollzugsstopps und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers besteht in einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde, deren Begründung zwar teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in englischer Sprache verfasst ist. Die englische Begründung ist jedoch ohne weiteres verständlich, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. 1.3 Somit genügt die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach, während das Visum Frankreichs noch bis zum 12. August 2023 gültig war (A7/1). Nachdem die französischen Behörden sich zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht fristgerecht haben vernehmen lassen, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest. Der Beschwerdeführer bestreitet das in Frankreich beantragte Visum nicht. Die Schweiz als Wunschreiseziel vermag nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. 5. 5.1 Es ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des - vom Beschwerdeführer zitierten - Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, seine Überstellung nach Frankreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Frankreich würde ihm dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er gehalten, sich an die französischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Frankreich um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Sorgen vor Personen, die gegen ihn seien («there are many people who oppose me») und derentwegen eine Rückkehr nach Frankreich nicht möglich sei, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Überdies hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Schwierigkeiten mit Drittpersonen (Furcht vor Übergriffen) an die französischen Behörden wenden kann. 6.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss dem Bericht des VISTA Augenzentrums Brugg vom 17. Oktober 2023 beziehungsweise den Akten besteht beim Beschwerdeführer ein zur Exzision empfohlenes Pterygium (gutartige Bindehautwucherung) ohne akuten Handlungsbedarf (A17/3, A20/1). Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer beim Gesundheitsdienst des BAZ Brugg wegen Zahnfleischbluten, Hals- und Kopfschmerzen vorstellig und die Beschwerden wurden symptomatisch behandelt (A19/1). Diese geltend gemachten medizinischen Probleme erreichen nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; Urteil des EGMR Savran gegen Danemark vom 7. Dezember 2021, req. no 57467/15, par. 129). Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Behandlung (empfohlene Augenoperation), welche er dort einfordern kann, zukommen zu lassen. Seine Bitte, ihn noch etwas in der Schweiz weilen zu lassen, damit er die Operation hier vornehmen lassen kann («please let me stay here [for a while], i have my eye operation»), ist im Sinne des Gesagten unbehelflich. 6.4 Im Übrigen sind der Eventual- und der Subeventualantrag unbegründet geblieben. Nebst dem bereits vorstehend zum Dublinstaat Frankreich sowie zum dortigen Zugang zu medizinischer Versorgung Gesagten ist mit der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie der zutreffenden und genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten (vi-Entscheid, Ziff. 2). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien (Zugang Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung) sind demnach abzuweisen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.
11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: