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F-3536/2024

F-3536/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 3 der Rechtsbegehren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz in ihrer Anfrage an Deutschland um Wiederaufnahme, nicht alle relevanten Tatsachen angeführt und die vorhandenen Beweismittel für seinen langfristigen Belarus-Aufenthalt verschwiegen habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen führte das SEM im Wiederaufnahmegesuch vom 16. April 2024 die vergangen Asylgesuche des Beschwerdeführers an (vgl. E. 5 unten) und legte einen Auszug aus der «Eurodac-Datenbank bei. Auch schilderte es den relevanten Inhalt des Dublin-Gesprächs, nämlich die behauptete Rückkehr nach Belarus (SEM-act. 24/4). Am 29. April 2024 übermittelte das SEM den deutschen Behörden zudem die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, welche seinen Aufenthalt in Belarus belegen sollen (SEM-act. 33; siehe E. 6.2 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht vertieft mit den von ihm eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt habe. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz die eingereichten Dokumente geprüft und in der gebotenen Ausführlichkeit dargelegt, weshalb diese ihrer Ansicht nach nicht geeignet seien, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen. Dies gilt auch für die angeblich verloren gegangenen Behandlungs- und Spitaldokumente (vgl. Bst. B.). Diese waren Bestandteil der vorinstanzlichen Akten und wurden vom SEM in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. SEM-act. 38/5), wenn auch unter einer anderen Bezeichnung. Die Vorinstanz ist ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht demnach in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.

E. 2.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 3 Zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 9. April 2024 stellte der zuständige Sachbearbeiter des SEM fest, das Gespräch finde im (sogenannten) «Remote-Verfahren» statt - der Gesuchsteller und seine Rechtsvertreterin seien in Basel, der Befrager in Wabern (vgl. SEM-act. 15). Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem Gespräch zu folgen und seine Vorbringen adäquat darzulegen. Diesbezügliche Rügen wurden auch nicht geltend gemacht. Jedoch ist die Frage, ob ein «Remote-Verfahren» im Dublin-Verfahren grundsätzlich zulässig ist, umstritten, weshalb das SEM eingeladen wird, bis zum Erlass eines Grundsatzurteils zu dieser Thematik auf solche zu verzichten. Vorliegend würde allerdings eine allfällige Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 4.2.3, m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.2 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18).

E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 3. März 2022 in Deutschland, am 19. April 2022 in Dänemark, am 9. September 2022 wiederrum in Deutschland und am 19. September 2022 in Liechtenstein daktyloskopisch erfasst wurde. Gemäss dem Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank stellte er jeweils gleichentags ein Asylgesuch (SEM-act. 7). Die Vorinstanz ersuchte die liechtensteinischen Behörden am 11. April 2024 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme (SEM-act. 17), welche diese am 16. April 2024 ablehnten. Sie begründeten dies damit, dass Deutschland am 26. September 2022 nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Liechtenstein habe deshalb am 5. Oktober 2022 einen Unzulässigkeitsentscheid erlassen und den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 in Dublin-Haft genommen. Dieser sei am 26. Oktober 2024 [recte 2022] erfolgreich nach Deutschland überstellt worden (SEM-act. 21-23). Aufgrund dessen ersuchte das SEM am 16. April 2024 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme (SEM-act 24). Diese stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am 18. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM-act. 28). Damit ist die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vom 26. Oktober 2022 bis zum 20. März 2024 in Belarus aufgehalten und somit den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beleg für seinen behaupteten Aufenthalt in Belarus folgende Dokumente ein (SEM-act. 6; 27):

- ein medizinisches Attest bzgl. Lenkberechtigung;

- eine Bescheinigung über den Verlust eines Ausweisdokuments durch das Einwohner- und Migrationsamt;

- ein Attest über die «Arbeitsunfähigkeit» wegen Krankheit (Infektion durch Coronaviren) durch (Name der Klinik);

- ein Attest über die «Arbeitsunfähigkeit» wegen Krankheit (allgemeine Viruserkrankung) durch (Name der Klinik);

- die Kopie eines Lohnausweis von (Name Unternehmen). Der Beschwerdeführer reichte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente stellen lediglich Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das SEM ist daher zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass diesen Indizien nur eine geringe Beweiskraft zukommt, da entsprechende Dokumente leicht käuflich erworben, gefälscht oder nachgemacht werden können (vgl. SEM-act 38 S.5). Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Erstaunlich ist deshalb, dass der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung des Gerichts (vgl. Bst. B.), über die vorgelegten Dokumente hinaus keine weiteren Unterlagen zu seinem Aufenthalt in Belarus vorgelegt hat, die sein dortiges Alltagsleben belegen würden. Sollte er tatsächlich rund eineinhalb Jahre in Belarus verbracht haben, hätte ihm die Beweisführung problemlos möglich sein sollen; entsprechend stellte er weitere Unterlagen im Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2024 in Aussicht. Zu berücksichtigen ist auch der Wahrheitsgehalt der Beschwerdevorbringen. Indem der Beschwerdeführer angibt, in Liechtenstein keine Antwort auf sein Asylgesuch erhalten zu haben, daraufhin nach München zurückgereist und schliesslich am 26. Oktober 2022 wieder in Belarus gewesen zu sein, tätigt er offensichtlich aktenwidrige Behauptungen (vgl. E. 5 oben; siehe auch SEM-act. 26). Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nach Belarus zurückgekehrt ist, gelingt es ihm nicht, einen Zeitraum von drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen. Folglich vermögen seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht zu überzeugen. Deutschland ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, indem es trotz des Hinweises auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum im Aufnahmeformular (SEM-act. 24) dessen Wiederaufnahme zugestimmt und diese auch nach Übermittlung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (SEM-act. 33) nicht widerrufen hat.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermochte, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten zu haben. Demnach ist die Zuständigkeit Deutschlands nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen.

E. 7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-2110/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4). Dies stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Frage, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich in Deutschland vor Übergriffen von Ukrainern zu fürchten, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die deutschen Behörden wären nicht in der Lage, ihm einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und verfügt über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden. Deren Hilfe könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen.

E. 8.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Magengeschwür; SEM-act. 15) ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer das angebliche Magengeschwür in der Beschwerde nicht erwähnt und diesbezüglich auch den Gesundheitsdienst nie aufgesucht hat (vgl. SEM-act. 35 - 36), spricht nach der Lebenserfahrung gegen aktuelle gravierende Leiden. Auch liegen keinerlei Arztberichte vor und nimmt der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben keine Medikamente ein. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.

E. 8.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 11. Juni 2024 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3536/2024 Urteil vom 18. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Belarus, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (eröffnet am 28. Mai 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 5. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Juli 2024 Beweismittel (insbesondere online abrufbare Dokumente wie bspw. Telefonrechnungen mit Verbindungsnachweisen, Kontoauszüge, Kreditkartenrechnungen, Nebenkostenabrechnung ...) zu seinem geltend gemachten Aufenthalt in Belarus einzureichen. Ferner habe er klarzustellen, ob es sich bei den Arbeitsunfähigkeitsattesten (Vorakten [SEM-act.] 6/5-6) um die angeblich verloren gegangenen Behandlungs- und Spitaldokumente handelt oder nicht. Weiter erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass über die Eröffnung des Schriftenwechsels und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Vorliegen der Beweismittel entschieden werde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (Eingang 28. Juni 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum 2. August 2024. Er bestätigte ferner, dass es sich bei den Arbeitsunfähigkeitsattesten um die angeblich verlorenen Behandlungs- und Spitaldokumente handle. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch teilweisse gut und erstreckte die Frist bis zum 15. Juli 2024. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 3 der Rechtsbegehren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz in ihrer Anfrage an Deutschland um Wiederaufnahme, nicht alle relevanten Tatsachen angeführt und die vorhandenen Beweismittel für seinen langfristigen Belarus-Aufenthalt verschwiegen habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen führte das SEM im Wiederaufnahmegesuch vom 16. April 2024 die vergangen Asylgesuche des Beschwerdeführers an (vgl. E. 5 unten) und legte einen Auszug aus der «Eurodac-Datenbank bei. Auch schilderte es den relevanten Inhalt des Dublin-Gesprächs, nämlich die behauptete Rückkehr nach Belarus (SEM-act. 24/4). Am 29. April 2024 übermittelte das SEM den deutschen Behörden zudem die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, welche seinen Aufenthalt in Belarus belegen sollen (SEM-act. 33; siehe E. 6.2 unten). 2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht vertieft mit den von ihm eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt habe. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz die eingereichten Dokumente geprüft und in der gebotenen Ausführlichkeit dargelegt, weshalb diese ihrer Ansicht nach nicht geeignet seien, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen. Dies gilt auch für die angeblich verloren gegangenen Behandlungs- und Spitaldokumente (vgl. Bst. B.). Diese waren Bestandteil der vorinstanzlichen Akten und wurden vom SEM in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. SEM-act. 38/5), wenn auch unter einer anderen Bezeichnung. Die Vorinstanz ist ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht demnach in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 2.3. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

3. Zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 9. April 2024 stellte der zuständige Sachbearbeiter des SEM fest, das Gespräch finde im (sogenannten) «Remote-Verfahren» statt - der Gesuchsteller und seine Rechtsvertreterin seien in Basel, der Befrager in Wabern (vgl. SEM-act. 15). Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem Gespräch zu folgen und seine Vorbringen adäquat darzulegen. Diesbezügliche Rügen wurden auch nicht geltend gemacht. Jedoch ist die Frage, ob ein «Remote-Verfahren» im Dublin-Verfahren grundsätzlich zulässig ist, umstritten, weshalb das SEM eingeladen wird, bis zum Erlass eines Grundsatzurteils zu dieser Thematik auf solche zu verzichten. Vorliegend würde allerdings eine allfällige Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 4.2.3, m.w.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.2. Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18).

5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 3. März 2022 in Deutschland, am 19. April 2022 in Dänemark, am 9. September 2022 wiederrum in Deutschland und am 19. September 2022 in Liechtenstein daktyloskopisch erfasst wurde. Gemäss dem Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank stellte er jeweils gleichentags ein Asylgesuch (SEM-act. 7). Die Vorinstanz ersuchte die liechtensteinischen Behörden am 11. April 2024 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme (SEM-act. 17), welche diese am 16. April 2024 ablehnten. Sie begründeten dies damit, dass Deutschland am 26. September 2022 nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Liechtenstein habe deshalb am 5. Oktober 2022 einen Unzulässigkeitsentscheid erlassen und den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 in Dublin-Haft genommen. Dieser sei am 26. Oktober 2024 [recte 2022] erfolgreich nach Deutschland überstellt worden (SEM-act. 21-23). Aufgrund dessen ersuchte das SEM am 16. April 2024 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme (SEM-act 24). Diese stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am 18. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM-act. 28). Damit ist die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vom 26. Oktober 2022 bis zum 20. März 2024 in Belarus aufgehalten und somit den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. 6.2. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beleg für seinen behaupteten Aufenthalt in Belarus folgende Dokumente ein (SEM-act. 6; 27):

- ein medizinisches Attest bzgl. Lenkberechtigung;

- eine Bescheinigung über den Verlust eines Ausweisdokuments durch das Einwohner- und Migrationsamt;

- ein Attest über die «Arbeitsunfähigkeit» wegen Krankheit (Infektion durch Coronaviren) durch (Name der Klinik);

- ein Attest über die «Arbeitsunfähigkeit» wegen Krankheit (allgemeine Viruserkrankung) durch (Name der Klinik);

- die Kopie eines Lohnausweis von (Name Unternehmen). Der Beschwerdeführer reichte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente stellen lediglich Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar. Das SEM ist daher zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass diesen Indizien nur eine geringe Beweiskraft zukommt, da entsprechende Dokumente leicht käuflich erworben, gefälscht oder nachgemacht werden können (vgl. SEM-act 38 S.5). Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Erstaunlich ist deshalb, dass der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung des Gerichts (vgl. Bst. B.), über die vorgelegten Dokumente hinaus keine weiteren Unterlagen zu seinem Aufenthalt in Belarus vorgelegt hat, die sein dortiges Alltagsleben belegen würden. Sollte er tatsächlich rund eineinhalb Jahre in Belarus verbracht haben, hätte ihm die Beweisführung problemlos möglich sein sollen; entsprechend stellte er weitere Unterlagen im Fristerstreckungsgesuch vom 26. Juni 2024 in Aussicht. Zu berücksichtigen ist auch der Wahrheitsgehalt der Beschwerdevorbringen. Indem der Beschwerdeführer angibt, in Liechtenstein keine Antwort auf sein Asylgesuch erhalten zu haben, daraufhin nach München zurückgereist und schliesslich am 26. Oktober 2022 wieder in Belarus gewesen zu sein, tätigt er offensichtlich aktenwidrige Behauptungen (vgl. E. 5 oben; siehe auch SEM-act. 26). Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nach Belarus zurückgekehrt ist, gelingt es ihm nicht, einen Zeitraum von drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen. Folglich vermögen seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht zu überzeugen. Deutschland ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, indem es trotz des Hinweises auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum im Aufnahmeformular (SEM-act. 24) dessen Wiederaufnahme zugestimmt und diese auch nach Übermittlung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (SEM-act. 33) nicht widerrufen hat. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermochte, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten zu haben. Demnach ist die Zuständigkeit Deutschlands nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen.

7. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-2110/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4). Dies stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Frage, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt 8. 8.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 8.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich in Deutschland vor Übergriffen von Ukrainern zu fürchten, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die deutschen Behörden wären nicht in der Lage, ihm einen allenfalls nötigen Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und verfügt über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden. Deren Hilfe könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen. 8.3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Magengeschwür; SEM-act. 15) ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer das angebliche Magengeschwür in der Beschwerde nicht erwähnt und diesbezüglich auch den Gesundheitsdienst nie aufgesucht hat (vgl. SEM-act. 35 - 36), spricht nach der Lebenserfahrung gegen aktuelle gravierende Leiden. Auch liegen keinerlei Arztberichte vor und nimmt der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben keine Medikamente ein. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. 8.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet. 10. 10.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 11. Juni 2024 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 10.2. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. 10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: