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F-4178/2024

F-4178/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 30. August 2022 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte sie dies. Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 19. Juni 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylverfahren in Frankreich systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3980/2024 vom 1. Juli 2024, F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 5.3, F-1931/2024 vom 18. April 2024 E. 6.2, D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 7) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.

E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Ausserdem wird Frankreich durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 6.3.1 Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Allein aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden ihr Asylgesuch offenbar bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, sie nach Tunesien zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihr dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu erwirken. Soweit sie in ihrer Beschwerde die Befürchtung äussert, bei einer Rückkehr von ihrem in Frankreich lebenden Freund gefunden zu werden, der sie mit Aufnahmen von ihr allenfalls zu erpressen versuche, hat sie sich bei einer allfälligen Bedrohung an die französischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden. Das Gleiche gilt auch für die im Dublin-Gespräch vorgebrachten Probleme mit einer Freundin, die sie dort kennengelernt habe. Frankreich ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände geltend gemacht, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Frankreich werde ihr nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.3.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, sind die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Nennung Leiden) selbst in ihrer Gesamtheit nicht von derartiger Schwere, dass sie eine bei einer Überstellung nach Frankreich drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin erneut respektive bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme zukommen zu lassen.

E. 6.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist hier der Fall.

E. 6.5 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der am 3. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4178/2024 Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 30. August 2022 in Frankreich registriert worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. A.b Am 29. Mai 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Am 5. Juni 2024 fand mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie sei von ihrer Heimat aus nach B._______ gereist, wo sie zirka ein Jahr geblieben sei. Danach habe sie sich nach Frankreich begeben, wo sie am 30. August 2022 ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei. Ihre im Gesuch angeführten Gründe seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach der Ablehnung ihres Gesuchs sei sie bis am 24. Mai 2024 in Frankreich geblieben, wo sie sich in C._______ in der Wohnung eines Freundes aufgehalten habe. Gegen eine Wegweisung nach Frankreich spreche der Umstand, dass sie dort eine Freundin kennengelernt habe, welche ihr viele Probleme bereitet habe. Sie könne auch nicht zurück zum erwähnten Freund, da er Videos und Aufnahmen von ihr besitze, die nicht gut seien. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie habe ständig Angst. Zudem leide sie an (Nennung Leiden). Sie habe sich diesbezüglich bereits bei der Pflege im Zentrum gemeldet. Letzte Woche sei sie zusammengebrochen, als sie mit ihrer Mutter telefoniert habe. Ihre Freundin habe ihre Mutter kontaktiert und schlechte Sachen über sie erzählt, wobei ihre Mutter nicht auf ihrer Seite gewesen sei. Dies habe einen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt. Derzeit nehme sie das Medikament D._______ ein. Ferner habe sie einen offenen Termin bei einem Psychiater. A.d Am 3., 4. und 5. Mai sowie am 12. Juni 2024 gingen bei der Vorinstanz Informationen und medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. A.e Am 5. Juni 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Am 19. Juni 2024 stimmten die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 - eröffnet am 25. Juni 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und auf eine Wegweisung nach Frankreich zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 30. August 2022 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte sie dies. Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 19. Juni 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylverfahren in Frankreich systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3980/2024 vom 1. Juli 2024, F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 5.3, F-1931/2024 vom 18. April 2024 E. 6.2, D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 7) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Ausserdem wird Frankreich durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 6.3.1 Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Allein aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden ihr Asylgesuch offenbar bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, sie nach Tunesien zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihr dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu erwirken. Soweit sie in ihrer Beschwerde die Befürchtung äussert, bei einer Rückkehr von ihrem in Frankreich lebenden Freund gefunden zu werden, der sie mit Aufnahmen von ihr allenfalls zu erpressen versuche, hat sie sich bei einer allfälligen Bedrohung an die französischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden. Das Gleiche gilt auch für die im Dublin-Gespräch vorgebrachten Probleme mit einer Freundin, die sie dort kennengelernt habe. Frankreich ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände geltend gemacht, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Frankreich werde ihr nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, sind die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Nennung Leiden) selbst in ihrer Gesamtheit nicht von derartiger Schwere, dass sie eine bei einer Überstellung nach Frankreich drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin erneut respektive bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme zukommen zu lassen. 6.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist hier der Fall. 6.5 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der am 3. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: