Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte am 5. Oktober 2023 unterschriftlich, auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2023 zu verzichten.
E. 1.3.2 Ein solcher Verzicht auf ein Rechtsmittel ist grundsätzlich gültig, wenn er nach der Eröffnung, frei, unbeeinflusst und in voller Kenntnis der vom Verzicht betroffenen Verfügung erfolgt. Er ist nur widerrufbar, wenn er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.1; 86 I 150 E. 2; Urteile des BGer 2C_865/2017 vom 22. März 2019 E. 2.4, 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; BVGE 2019I/4 E. 3.1 f., 2009/11 E. 2.1.2; Oliver Zibung, in: Bernhard Waldmann / Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 50 N 17).
E. 1.3.3 Den Akten zufolge wurde der Nichteintretensentscheid dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 eröffnet. Am 4. Oktober 2023 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers ein "Ausreisegespräch" des kantonalen Migrationsamts mit ihm statt. Am 5. Oktober 2023 unterzeichnete der Beschwerdeführer das Dokument "Beschwerdeverzichtserklärung" (vgl. act. 52/1, wobei aus der Formulierung dieser Erklärung zu schliessen ist, dass diese vorgängig vorbereitet worden war und dem Beschwerdeführer ohne Mitwirkung einer dolmetschenden Person zur Unterschrift vorgelegt wurde.
E. 1.3.4 Angesichts der Information der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamts darf angenommen werden, dass die Darstellung der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zutrifft, wonach sie über die Diskussion der kantonalen Behörde mit dem Beschwerdeführer betreffend einen Beschwerdeverzicht nicht informiert worden ist. Ob bereits dies zur Unbeachtlichkeit dieser Erklärung führt, kann offenbleiben:
E. 1.3.5 Das "Ausreisegespräch" vom 4. Oktober 2023 begann - nach der Vorstellung der Anwesenden ("Sachbearbeitender / Dolmetscher") - gemäss Protokoll mit den folgenden Worten: "Sie haben vom SEM einen negativen Entscheid erhalten. Dies bedeutet für Sie: Sie müssen die Schweiz verlassen und nach Frankreich zurückkehren". In der Folge wird der Beschwerdeführer im Protokoll mit diesen Worten zitiert: "Wenn es keine Möglichkeit hat, in der CH zu bleiben dann gehe ich. Ich bin einverstanden, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren. Ich möchte, dass mich jemand zum Flughaften begleitet. [auf Nachfrage nach dem Gesundheitszustand:] ich bin gesund, nur etwas traurig. Nehme keine Medikamente.").
E. 1.3.6 Die zitierte Darstellung der Ausgangslage (Pflicht, die Schweiz zu verlassen) war unzutreffend, war doch der am Vortag eröffnete Nichtein-tretensentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer gab seine Bereitschaft zur Rückreise nach Frankreich daraufhin unter dem Vorbehalt ab, dass es "keine Möglichkeit" gebe, in der Schweiz zu bleiben.
E. 1.3.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer - bei dem es sich um einen jungen Afghanen ohne Schulbildung handeln soll - sich über die prozessuale Ausgangslage zum damaligen Zeitpunkt nicht im Klaren war und seine Verzichtserklärung nicht in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenzen abgegeben hat. Die Erklärung vom 5. Oktober 2023 ist somit unter Willensmängeln zustande gekommen und folglich unbeachtlich.
E. 1.3.8 Ob es sachgerecht war, den Beschwerdeführer am ersten Tag der bloss fünftägigen Beschwerdefrist zur Abgabe einer Verzichtserklärung zu bewegen, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Immerhin hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem analogen früheren Verfahren bereits festgehalten, es erscheine wenig sinnvoll, die ohnehin kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen - in welcher den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden solle, abzuwägen und zu entscheiden, ob sie Beschwerde erheben möchten oder nicht - durch eine vorbereitete Beschwerdeverzichtserklärung weiter abzukürzen; auch in Abwägung zum potenziellen zeitlichen Gewinn der Behörden erscheine dieses Vorgehen, das auch in casu letztlich zu einer Verfahrensverlängerung führte, letztlich wenig sinnvoll (vgl. Urteil BVGer D-6152/2013 vom 16. Januar 2014 E. 1.4).
E. 1.4 Die nach dem Gesagten zulässige Beschwerde ist frist- und form-gerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wurde in der Beschwerde vom 22. September 2023 nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. L) und bildet demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM und die Überstellung nach Frankreich.
E. 4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf mehreren Seiten sehr überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. act. 49/17 S. 4 ff.). In der Beschwerde vom 10. Oktober 2023 wird die Richtigkeit dieser Argumentation mit keinem Wort bestritten (und, wie erwähnt, auch keine Anpassung des ZEMIS-Eintrags beantragt). Bei der heutigen Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil es die Vorinstanz unterlassen habe seinen Aufenthaltsstatus in Frankreich abzuklären. Gegebenenfalls hätte nämlich eine Wegweisung nicht nach Art. 18 Abs. a Bst. d Dublin-III-VO erfolgen müssen, sondern gemäss Art. 6 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübername von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.499, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen).
E. 6.2 Das SEM ersuchte die französischen Behörden in seiner Anfrage vom 13. April 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen Behörden erklärten sich daraufhin in der Mitteilung vom 26. April 2023 einverstanden, den Beschwerdeführer in Anwendung auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Es darf davon ausgegangen werden, die französischen Behörden hätten das SEM in ihrem expliziten Zustimmungsschreiben vom 26. April 2023 darauf aufmerksam gemacht, wenn der Beschwerdeführer in ihrem Land über ein Aufenthaltsrecht verfügen würde und demgemäss - auch seiner Ansicht nach - eine Rückübernahme gemäss Rückübernahmeabkommen erfolgen müsste. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, auf welche er bereits im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 4. September 2023 aufmerksam gemacht wurde, als er zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in Frankreich sowie zu Belegen aus dem Asylverfahren in Frankreich befragt wurde.
E. 6.3 Für eine Anforderung der französischen Asylakten durch das SEM (vgl. Beschwerde S. 6) bestand, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, keine Veranlassung.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 8.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurden seine beiden Asylanträge von den französischen Behörden abgelehnt. Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 13. April 2023 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die weitere Durchführung des Asyl- und namentlich des Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben, was vom Beschwerdeführer, der die vorinstanzliche Annahme seiner Volljährigkeit inhaltlich nicht beanstandet, nicht bestritten wird.
E. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 8.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.2.1 Es gilt die Vermutung, dass Frankreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte.
E. 9.2.2 An diesen Feststellungen vermag auch die durch den Beschwerdeführer geäusserte Angst vor einer Überstellung nach Frankreich nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Annahme widerlegen könnte, wonach sich Frankreich an die vorstehend erwähnten einschlägigen Richtlinien hält, das Refoulement-Verbot beachtet und Asylsuchenden adäquate Unterstützung gewährt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hätte, sich an die französischen Behörden zu wenden und seine diesbezüglichen Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.2.3 Es ist sodann festzustellen, dass die französischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers den Akten zufolge offenbar abgelehnt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch abgelehnt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer E-569/2020 vom 4. März 2020), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das erwähnte französische Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch des Non-Refoulement-Gebots, durchgeführt worden sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seine Bedenken betreffend die Vereinbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung aus Frankreich bei den französischen Behörden im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vorzutragen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten sind keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - ersichtlich.
E. 9.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Frankreich führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz.
E. 9.4 Unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe ist Folgendes festzuhalten:
E. 9.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts Substanzielles in diesem Zusammenhang vor. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.5 Nach dem Gesagten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, weshalb Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 11. Oktober 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5512/2023 Urteil vom 1. November 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung vom Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Ein am 14. Februar 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuletzt am 14. November 2022 in Frankreich registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 6. März 2023 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er habe zuvor in Frankreich um Asyl nachgesucht und bis zu seiner Ausreise dort gearbeitet. Er gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er unter psychischen Problemen, Vergesslichkeit und Schlafproblemen leide. Aufgrund eines Problems mit dem linken Auge habe er kürzlich die Medic-Help aufgesucht. Es wurde ihm zudem das rechtliche Gehör gewährt zur geplanten Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) B._______. C. Der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens des IRM B._______ vom 12. April 2023 zufolge ergebe sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren. Das vom Beschwerdeführer genannte Alter, (...) Jahre, könne daher nicht zutreffen. D. D.a Das SEM ersuchte am 13. April 2023 die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D.b Die französischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 26. April 2023 dem Wiederaufnahmegesuch unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über ernsthafte Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur geplanten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Zudem wurde er eingeladen zur Identität, die er den französischen Behörden angegeben habe, Stellung zu nehmen. F. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2023 eine Stellungnahme ein. Er verlangte darin das Belassen des von ihm angegebenen Geburts-datums oder zumindest das Anbringen eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS; er sei bis zur Rechtskraft einer allfälligen Altersanpassung in den UMA-Strukturen zu belassen. Weiter sei er zur Erstellung des vollständigen medizinischen Sachverhalts psychologisch abzuklären und es seien im Falle einer Wegweisung nach Frankreich vorgängig eine individuelle und konkrete Garantieerklärung der französischen Behörden betreffen angemesse Unterbringung einzuholen. G. Am 7. August 2023 erfolgte der Austritt des Beschwerdeführers in den zugewiesenen Aufenthaltskanton und es wurde ein sozialpädagogischer "Austrittsbericht UMA" zu den Akten gegeben. H. Es fand am 4. September 2023 ein persönliches Gespräch im Rahmen eines rechtlichen Gehörs zu den Asylgründen des Beschwerdeführers statt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, er habe in Frankreich ein Asyl-gesuch eingereicht, das negativ beurteilt worden sei. Weil er sich deswegen nicht mehr legal in Frankreich habe aufhalten können, habe er ein weiteres Asylgesuch eingereicht, woraufhin er wiederum einen negativen Entscheid erhalten habe. Darin sei festgehalten worden, dass er in seinen Heimatstaat zurückkehren müsse, wenn dort wieder Sicherheit herrsche. Er sei in der Folge in die Schweiz gereist. I. Am 11. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer ergänzend das rechtliche Gehör gewährt zur Abänderung seines Geburtsdatums und es wurde ihm die Zustimmung Frankreichs zu seiner Wiederaufnahme zur Kenntnis gebracht. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 19. September 2023 an seinen bisher gemachten Aussagen fest und gab an, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, weil die Schweiz sein Zielland gewesen sei. K. Mit Verfügung vom 22. September 2023 - eröffnet am 3. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Weg-weisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...), ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Wegweisung nach Frankreich abzusehen. M. Am 11. Oktober 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Am 12. Oktober 2023 wurde der Instruktionsrichter vom SEM auf eine durch den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 unterzeichnete Beschwerdeverzichtserklärung aufmerksam gemacht. O. Per E-Mail vom 13. Oktober 2023 wurde das kantonale Migrationsamt durch den Instruktionsrichter gebeten, die Umstände der Beschwerdeverzichtserklärung vom 5. Oktober 2023 zu erläutern. P. Gemäss Antwort des kantonalen Migrationsamts vom 16. Oktober 2023 habe sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ausreisegesprächs bereit erklärt, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren. Nachdem die Dublin-Überstellungfrist bereits am 27. Oktober 2023 ablaufe, sei dem Beschwerdeführer die Beschwerdeverzichtserklärung ausgehändigt worden, damit der Vollzug der Wegweisung sofort in die Wege geleitet werden könne. Es wurde ein Scan des Protokolls des kantonalen "Ausreisegesprächs Dublin" mit dem Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2023 beigelegt. Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 brachte der Instruktionsrichter der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Antwort des kantonalen Migrationsamts vom 16. Oktober 2023 zur Kenntnis und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit eine Ergänzung der Beschwerde betreffend den am 5. Oktober 2023 erklärten Beschwerdeverzicht einzureichen und sich darin zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu äussern. R. In der Beschwerdeergänzung vom 19. Oktober 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass anlässlich der Eröffnung des Nichteintretensentscheids vom 4. Oktober 2023 gemeinsam mit der Rechtsvertretung die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid beschlossen worden sei. Noch am gleichen Tag habe das verdolmetschte "Aus-reisegespräch Dublin" stattgefunden, wobei er angegeben habe, er werde bei einer Überstellung nach Frankreich grundsätzlich kooperieren, sofern keine Möglichkeit eines Verbleibs in der Schweiz mehr bestehe. Von ihm sei aber keineswegs die Bereitschaft ausgedrückt worden, ohne Abwarten der Rechtsmittelfrist nach Frankreich überstellt zu werden. Am Folgetag sei ihm eine Beschwerdeverzichtserklärung durch den stellvertretenden Zentrumsleiter zur Unterschrift ausgehändigt worden. Der Inhalt dieses Dokuments sei ihm mittels der Google-Translator-App vermittelt worden, weil kein Übersetzer anwesend gewesen sei. Die Rechtsvertretung sei über diesen Beschwerdeverzichtserklärung nie informiert worden. Angesichts der am Vortag beschlossenen Beschwerdeerhebung gegen den Nicht-eintretensentscheid des SEM könne folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt und die Konsequenzen der Verzichtserklärung nicht erkannt habe, womit diese mit Willensmängeln behaftet sei. Unter diesen Umständen überrasche es nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Aufklärung über den tatsächlichen Inhalt des Dokuments durch die Rechtsvertretung verneinend und schockiert reagiert habe. Abgesehen von diesem Irrtum habe das Migrationsamt des Kantons C._______ den Beschwerdeführer - in Verletzung der Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln - zur Unterschrift gedrängt und sein rechtliches Gehör verletzt, weil ihm nicht angeboten worden sei, die Sache mit seiner behördlich eingesetzten Rechtsvertretung zu besprechen. Der Beschwerdeführer müsse den angeblichen Verzicht nicht gegen sich gelten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte am 5. Oktober 2023 unterschriftlich, auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2023 zu verzichten. 1.3.2 Ein solcher Verzicht auf ein Rechtsmittel ist grundsätzlich gültig, wenn er nach der Eröffnung, frei, unbeeinflusst und in voller Kenntnis der vom Verzicht betroffenen Verfügung erfolgt. Er ist nur widerrufbar, wenn er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.1; 86 I 150 E. 2; Urteile des BGer 2C_865/2017 vom 22. März 2019 E. 2.4, 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; BVGE 2019I/4 E. 3.1 f., 2009/11 E. 2.1.2; Oliver Zibung, in: Bernhard Waldmann / Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 50 N 17). 1.3.3 Den Akten zufolge wurde der Nichteintretensentscheid dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 eröffnet. Am 4. Oktober 2023 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers ein "Ausreisegespräch" des kantonalen Migrationsamts mit ihm statt. Am 5. Oktober 2023 unterzeichnete der Beschwerdeführer das Dokument "Beschwerdeverzichtserklärung" (vgl. act. 52/1, wobei aus der Formulierung dieser Erklärung zu schliessen ist, dass diese vorgängig vorbereitet worden war und dem Beschwerdeführer ohne Mitwirkung einer dolmetschenden Person zur Unterschrift vorgelegt wurde. 1.3.4 Angesichts der Information der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamts darf angenommen werden, dass die Darstellung der zugewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zutrifft, wonach sie über die Diskussion der kantonalen Behörde mit dem Beschwerdeführer betreffend einen Beschwerdeverzicht nicht informiert worden ist. Ob bereits dies zur Unbeachtlichkeit dieser Erklärung führt, kann offenbleiben: 1.3.5 Das "Ausreisegespräch" vom 4. Oktober 2023 begann - nach der Vorstellung der Anwesenden ("Sachbearbeitender / Dolmetscher") - gemäss Protokoll mit den folgenden Worten: "Sie haben vom SEM einen negativen Entscheid erhalten. Dies bedeutet für Sie: Sie müssen die Schweiz verlassen und nach Frankreich zurückkehren". In der Folge wird der Beschwerdeführer im Protokoll mit diesen Worten zitiert: "Wenn es keine Möglichkeit hat, in der CH zu bleiben dann gehe ich. Ich bin einverstanden, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren. Ich möchte, dass mich jemand zum Flughaften begleitet. [auf Nachfrage nach dem Gesundheitszustand:] ich bin gesund, nur etwas traurig. Nehme keine Medikamente."). 1.3.6 Die zitierte Darstellung der Ausgangslage (Pflicht, die Schweiz zu verlassen) war unzutreffend, war doch der am Vortag eröffnete Nichtein-tretensentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer gab seine Bereitschaft zur Rückreise nach Frankreich daraufhin unter dem Vorbehalt ab, dass es "keine Möglichkeit" gebe, in der Schweiz zu bleiben. 1.3.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer - bei dem es sich um einen jungen Afghanen ohne Schulbildung handeln soll - sich über die prozessuale Ausgangslage zum damaligen Zeitpunkt nicht im Klaren war und seine Verzichtserklärung nicht in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenzen abgegeben hat. Die Erklärung vom 5. Oktober 2023 ist somit unter Willensmängeln zustande gekommen und folglich unbeachtlich. 1.3.8 Ob es sachgerecht war, den Beschwerdeführer am ersten Tag der bloss fünftägigen Beschwerdefrist zur Abgabe einer Verzichtserklärung zu bewegen, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Immerhin hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem analogen früheren Verfahren bereits festgehalten, es erscheine wenig sinnvoll, die ohnehin kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen - in welcher den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden solle, abzuwägen und zu entscheiden, ob sie Beschwerde erheben möchten oder nicht - durch eine vorbereitete Beschwerdeverzichtserklärung weiter abzukürzen; auch in Abwägung zum potenziellen zeitlichen Gewinn der Behörden erscheine dieses Vorgehen, das auch in casu letztlich zu einer Verfahrensverlängerung führte, letztlich wenig sinnvoll (vgl. Urteil BVGer D-6152/2013 vom 16. Januar 2014 E. 1.4). 1.4 Die nach dem Gesagten zulässige Beschwerde ist frist- und form-gerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wurde in der Beschwerde vom 22. September 2023 nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. L) und bildet demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM und die Überstellung nach Frankreich.
4. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf mehreren Seiten sehr überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. act. 49/17 S. 4 ff.). In der Beschwerde vom 10. Oktober 2023 wird die Richtigkeit dieser Argumentation mit keinem Wort bestritten (und, wie erwähnt, auch keine Anpassung des ZEMIS-Eintrags beantragt). Bei der heutigen Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
5. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil es die Vorinstanz unterlassen habe seinen Aufenthaltsstatus in Frankreich abzuklären. Gegebenenfalls hätte nämlich eine Wegweisung nicht nach Art. 18 Abs. a Bst. d Dublin-III-VO erfolgen müssen, sondern gemäss Art. 6 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübername von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.499, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). 6.2 Das SEM ersuchte die französischen Behörden in seiner Anfrage vom 13. April 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen Behörden erklärten sich daraufhin in der Mitteilung vom 26. April 2023 einverstanden, den Beschwerdeführer in Anwendung auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Es darf davon ausgegangen werden, die französischen Behörden hätten das SEM in ihrem expliziten Zustimmungsschreiben vom 26. April 2023 darauf aufmerksam gemacht, wenn der Beschwerdeführer in ihrem Land über ein Aufenthaltsrecht verfügen würde und demgemäss - auch seiner Ansicht nach - eine Rückübernahme gemäss Rückübernahmeabkommen erfolgen müsste. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, auf welche er bereits im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 4. September 2023 aufmerksam gemacht wurde, als er zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in Frankreich sowie zu Belegen aus dem Asylverfahren in Frankreich befragt wurde. 6.3 Für eine Anforderung der französischen Asylakten durch das SEM (vgl. Beschwerde S. 6) bestand, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, keine Veranlassung. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 8. 8.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurden seine beiden Asylanträge von den französischen Behörden abgelehnt. Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 13. April 2023 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die weitere Durchführung des Asyl- und namentlich des Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben, was vom Beschwerdeführer, der die vorinstanzliche Annahme seiner Volljährigkeit inhaltlich nicht beanstandet, nicht bestritten wird. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 9.2.1 Es gilt die Vermutung, dass Frankreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. 9.2.2 An diesen Feststellungen vermag auch die durch den Beschwerdeführer geäusserte Angst vor einer Überstellung nach Frankreich nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Annahme widerlegen könnte, wonach sich Frankreich an die vorstehend erwähnten einschlägigen Richtlinien hält, das Refoulement-Verbot beachtet und Asylsuchenden adäquate Unterstützung gewährt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hätte, sich an die französischen Behörden zu wenden und seine diesbezüglichen Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.2.3 Es ist sodann festzustellen, dass die französischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers den Akten zufolge offenbar abgelehnt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch abgelehnt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer E-569/2020 vom 4. März 2020), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das erwähnte französische Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch des Non-Refoulement-Gebots, durchgeführt worden sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seine Bedenken betreffend die Vereinbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung aus Frankreich bei den französischen Behörden im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vorzutragen. 9.2.4 Nach dem Gesagten sind keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - ersichtlich. 9.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Frankreich führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz. 9.4 Unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe ist Folgendes festzuhalten: 9.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts Substanzielles in diesem Zusammenhang vor. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.5 Nach dem Gesagten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, weshalb Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 11. Oktober 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: