Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - ethnische Albaner aus Serbien - ersuchten am 15. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank vom 17. September 2013 ergab einen Treffer, gemäss welchem die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2010 in Frankreich registriert wurden. B. Am 19. September 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihnen dabei das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführenden gaben dabei an, sie hätten in Frankreich im Oktober 2010 um Asyl ersucht, da die Tochter an der seit Geburt ausgekugelten Hüfte operiert werden musste. Diese Operation sei in Serbien nicht möglich. In Frankreich sei sie dann auch an der einen Hüfte operiert worden, die andere müsse aber noch gemacht werden. Nach eineinhalb Jahren seien sie dann von den französischen Behörden aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen. Da die Schlösser an der Wohnung ausgetauscht worden seien, seien sie gezwungen gewesen, bei Freunden oder im Freien zu übernachten. In Serbien hätten sie zudem Probleme mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Anhörung auf ihre fortgeschrittene Schwangerschaft angesprochen, wobei sie angab, der Geburtstermin sei in eineinhalb Monaten und es gehe ihr gesundheitlich einigermassen. C. Das BFM richtete am 10. Oktober 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) - ein Ersuchen um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Frankreich. Die französischen Behörden stimmten sodann der Übernahme der Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2013 ausdrücklich zu. D. Das BFM trat mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 23. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2010 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hätten. Die französischen Behörden hätten denn auch das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung respektive um Übernahme der Beschwerdeführerin auf Basis von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Frankreich liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Die Überstellung nach Frankreich - eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung vorbehalten - habe bis spätestens am 16. April 2014 zu erfolgen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates gelange nicht zur Prüfung, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hinweise dafür bestünden, dass den Beschwerdeführenden in Frankreich eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Frankreich sei überdies an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich hinsichtlich einer Unterkunft an die zuständigen Behörden wenden, auch wenn ihr Asylverfahren in Frankreich rechtskräftig abgeschlossen sei. E. Die Beschwerdeführenden unterzeichneten anlässlich der Eröffnung der Verfügung und der kantonalen Befragung zu den Ausreisemodalitäten am 23. Oktober 2013 einen Beschwerdeverzicht, in welchem sie erklärten, sie verzichteten - nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen - gegen den Entscheid des BFM eine Beschwerde einzureichen. F. Ebenfalls am 23. Oktober 2013 stellte das BFM dem Amt für Migration des Kantons Z._______ eine Rechtskraftmitteilung zu. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Zur Begründung der Beschwerde führten sie im Wesentlichen aus, die Ausreise nach Frankreich sei für die Familie und insbesondere für die hochschwangere Beschwerdeführerin nur (wenige) Tage vor dem Geburtstermin unzumutbar. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Angst, dass die Ausreise mit viel Stress verbunden, Wehen auslösen und das Kind während der Fahrt zur Welt kommen könnte. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt habe sie des Öfteren Vorwehen und habe deshalb regelmässige Termine (im Spital). Eine Geburt sei zu jedem Zeitpunkt möglich. Zudem habe das kantonale Migrationsamt nicht bestätigt, dass die Behörden in Frankreich sie wieder aufnehmen würden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein ärztliches Zeugnis (des Spitals) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin setzte mittels vorsorglicher Massnahme den Vollzug der Wegweisung am 31. Oktober 2013 per sofort aus. I. Mit Verfügung vom 7. November 2013 gewährte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM ein, sich zur Sache vernehmen zu lassen. J. Das BFM nahm mit Eingabe vom 14. November 2013 zur Sache Stellung und führte im Wesentlichen aus, durch den Vollzugsstopp sei der ursprüngliche Reisetermin annulliert worden. Weiter hätten Abklärungen mit dem Migrationsamt des Kantons Z._______ ergeben, dass der Kanton weder unmittelbar nach der Geburt, noch während den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen Rückführungen von Asylsuchenden vornehme. Im vorliegenden Fall sei von den kantonalen Behörden telefonisch bestätigt worden, dass bis Mitte Januar 2014 von einer Rückführung abgesehen werde. Desweiteren sei festzuhalten, dass eine Überstellung auf dem Landweg vorgesehen sei, womit die mit einer Flugreise üblicherweise verbundenen Strapazen erspart bleiben würden. Zudem werde dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Familienmitglieder Rechnung getragen. Die französischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Somit liege gemäss Dublin-Abkommen die Zuständigkeit bei Frankreich, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Somit seien die geltend gemachten Befürchtungen unbegründet. K. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 19. November 2013 eingeladen, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen. Diese Frist liessen sie ungenutzt verstreichen. L. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter in Y._______ zur Welt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 reichte das Amt für Migration des Kantons Z._______ den Geburtsschein des Neugeborenen E._______ zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das am (...) geborene Kind wird in das Verfahren der Beschwerdeführenden einbezogen.
E. 1.4.1 Die Beschwerdeführenden haben anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 23. Oktober 2013 einen Beschwerdeverzicht unterzeichnet, wonach sie "nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen" darauf verzichten, eine Beschwerde einzulegen. Zudem ist darin zu vernehmen, dass sie im Rahmen der Dublinvereinbarung nach Frankreich zurückkehren möchten.
E. 1.4.2 Gemäss gängiger Rechtsprechung und Lehre ist ein derartiger Verzicht vor der Kenntnisnahme der Verfügung ungültig. Eine Beschwerdeverzicht im Nachhinein, also nach Eröffnung der erstinstanzlicher Verfügung, und in voller Kenntnis der Verfügung ist jedoch rechtsgültig möglich (vgl. BVGE 2009/11 E. 2.1.2, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 229, Rz. 664). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Eröffnung der Verfügung und der Beschwerdeverzicht gleichzeitig, respektive unmittelbar aufeinander folgten, grundsätzlich Rechtsverbindlichkeit erlangt. Somit stellt sich im Weiteren die Frage des Vorliegens von Willensmängeln.
E. 1.4.3 Aus der kantonalen Befragung zu den Vollzugsmodalitäten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden mit der Verfügung nicht einverstanden waren. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sie bereit wären, nach Frankreich zurückzukehren mit: "Was soll ich sagen. In Frankreich bin ich verloren. Wir lebten die letzten zwei Wochen vor unserer Einreise in die Schweiz auf der Strasse" und weiter die Beschwerdeführerin: "Ich möchte mein Kind hier in der Schweiz zur Welt bringen. In Frankreich habe ich nichts." Diese Aussagen stehen somit der Erklärung im Beschwerdeverzicht diametral entgegen. In casu kann daher die eingegangene Beschwerde in Zusammenhang mit diesen Aussagen als Widerruf des Verzichts aufgrund von Willensmängeln angesehen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 312, Rz. 58). Da die Eröffnung der Verfügung und die Unterzeichnung des Beschwerdeverzichts unmittelbar aufeinander folgten, erscheint eine Entscheidung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen in diesem Fall undenkbar. Die Beschwerde, welche fristgerecht am fünften Arbeitstag der schweizerischen Post übergeben wurde, zeigt sodann auch, dass die Beschwerdeführenden sich offenbar der Bedeutung dieses Beschwerdeverzichts nicht bewusst waren und nicht auf ihre Möglichkeit eines Rechtsmittels verzichten wollten. Der Beschwerdeverzicht weist somit offensichtliche Willensmängel auf und ist daher wie die darauf folgende Rechtskraftsmitteilung des BFM vom gleichen Tag unbeachtlich.
E. 1.4.4 Ferner ist anzufügen, dass ein solches Vorgehen, nämlich die gleichzeitige Beschwerdeverzichtserklärung mit der Eröffnung der Verfügung während der Befragung zu den Vollzugsmodalitäten, grundsätzlich fraglich erscheint. Ein Beschwerdeverzicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ist schon alleine aufgrund des zeitlichen Ablaufs unwahrscheinlich. Überdies wurde der Beschwerdeverzicht in diesem Fall scheinbar von den Behörden vorgängig vorbereitet, womit davon ausgegangen werden kann, dass den Beschwerdeführenden zumindest implizit die Unterzeichnung dieses vorgefertigten Formulars nahe gelegt wurde. Die ohnehin schon kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen bei Nichteintretensentscheiden im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, in welcher den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden soll, abzuwägen und zu entscheiden, ob sie Beschwerde erheben möchten oder nicht, durch eine vorbereitete Beschwerdeverzichtserklärung weiter abzukürzen, erscheint daher - auch in Abwägung zum zeitlichen Gewinn der Behörden - wenig sinnvoll, zumal im vorliegenden Fall zwischen der Redaktion der Verfügung und deren Eröffnung eine Woche vergangen ist und genügend Zeit bis zum Ablauf der Überstellungsfrist gemäss Dublin-II-Verordnung zur Verfügung stand.
E. 1.4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gemäss Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-Verordnung), welche ab dem 1. Januar 2014 von der Schweiz vorläufig angewendet wird, sind auf das vorliegende Verfahren die Kriterien nach Dublin-II-Verordnung anzuwenden.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Dublin-II-Verordnung zu prüfen. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. So hat derjenige Mitgliedstaat einen Antragsteller, dessen Asylgesuch er vorgängig bereits abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen.
E. 3.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
E. 4.1 Das BFM richtete am 10. Oktober 2013 Übernahmegesuche an die französischen Behörden, welchen diese am 16. Oktober 2013 explizit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich demnach als zutreffend, auch wenn das BFM fälschlicherweise wohl aufgrund der Unleserlichkeit des Faxschreibens der französischen Behörden in seiner Verfügung ausführte, Frankreich hätte die Zuständigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (anstelle von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung) akzeptiert. Somit ist Frankreich zur Übernahme der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Beschwerde ein, in Frankreich sei ihnen keine Unterkunft zugesichert worden und sie müssten wie vor der Einreise in die Schweiz im Freien übernachten, womit sie - dem wesentlichen Sinngehalt nach - eine mit der EMRK unvereinbare Behandlung in Frankreich geltend machen. Damit fordern sie die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), da mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit zwingende Normen des Völkerrechts verletzt würden, womit sich im Falle der Begründetheit der Beschwerdevorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.).
E. 4.3 Diesbezüglich ist anzumerken, dass Frankreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden (insbesondere das Neugeborene) wären dort - im Sinne eines "real risk" - von einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht oder die Beschwerdeführenden gerieten, auch unter Berücksichtigung der Geburt im November, in eine existenzielle Notlage. Die Beschwerdeführenden sind sodann gehalten, sich bei allfälligen Schwierigkeiten nicht nur an die in Frankreich zuständigen staatlichen Instanzen, sondern auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils (Familie mit Neugeborenen) durchaus einen Zugang finden dürften.
E. 4.4 Ferner hat die bei Asylgesuchstellung schwangere Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter zur Welt gebracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Ausreise nach Frankreich sei aufgrund der Vorwehen und der Gefahr, das Kind auf der Reise zur Welt zu bringen, unzumutbar, sind daher somit nicht mehr stichhaltig. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin oder das Neugeborene unter irgendwelchen Einschränkungen aufgrund der Geburt zu leiden hätten, womit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin sowie auch das Kind gesund sind und ihnen nun, knapp zwei Monate nach der Geburt - mit den entsprechenden Vorkehrungen - die Ausreise nach Frankreich auf dem Landweg zuzumuten ist. Auch die in der summarischen Befragung des BFM vorgebrachten Hüftbeschwerden der älteren Tochter vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde diesbezüglich nichts mehr vorbringen. Abschliessend ist anzumerken, dass Frankreich über eine für diese Bedürfnisse ausreichende Infrastruktur verfügt und es als Mitgliedstaat der EU den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass in ihrem Fall ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Unter diesen Umständen sind keinerlei Hindernisse ersichtlich, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) besteht.
E. 5.1 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
E. 5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, hat mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden. Das BFM hat in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht, das BFM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig festgestellt und der Entscheid ist angemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die nicht vertretenen Beschwerdeführenden haben ihrer Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2013 beigelegt, was praxisgemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung qualifiziert wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nach dem oben Gesagten nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, und die Beschwerdeführenden aufgrund der Fürsorgebestätigung als bedürftig zu betrachten sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 fine VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6152/2013/mel Urteil vom 16. Januar 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ethnische Albaner aus Serbien - ersuchten am 15. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank vom 17. September 2013 ergab einen Treffer, gemäss welchem die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2010 in Frankreich registriert wurden. B. Am 19. September 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihnen dabei das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführenden gaben dabei an, sie hätten in Frankreich im Oktober 2010 um Asyl ersucht, da die Tochter an der seit Geburt ausgekugelten Hüfte operiert werden musste. Diese Operation sei in Serbien nicht möglich. In Frankreich sei sie dann auch an der einen Hüfte operiert worden, die andere müsse aber noch gemacht werden. Nach eineinhalb Jahren seien sie dann von den französischen Behörden aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen. Da die Schlösser an der Wohnung ausgetauscht worden seien, seien sie gezwungen gewesen, bei Freunden oder im Freien zu übernachten. In Serbien hätten sie zudem Probleme mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Anhörung auf ihre fortgeschrittene Schwangerschaft angesprochen, wobei sie angab, der Geburtstermin sei in eineinhalb Monaten und es gehe ihr gesundheitlich einigermassen. C. Das BFM richtete am 10. Oktober 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) - ein Ersuchen um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Frankreich. Die französischen Behörden stimmten sodann der Übernahme der Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2013 ausdrücklich zu. D. Das BFM trat mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 23. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2010 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hätten. Die französischen Behörden hätten denn auch das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung respektive um Übernahme der Beschwerdeführerin auf Basis von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Frankreich liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Die Überstellung nach Frankreich - eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung vorbehalten - habe bis spätestens am 16. April 2014 zu erfolgen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates gelange nicht zur Prüfung, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hinweise dafür bestünden, dass den Beschwerdeführenden in Frankreich eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Frankreich sei überdies an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich hinsichtlich einer Unterkunft an die zuständigen Behörden wenden, auch wenn ihr Asylverfahren in Frankreich rechtskräftig abgeschlossen sei. E. Die Beschwerdeführenden unterzeichneten anlässlich der Eröffnung der Verfügung und der kantonalen Befragung zu den Ausreisemodalitäten am 23. Oktober 2013 einen Beschwerdeverzicht, in welchem sie erklärten, sie verzichteten - nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen - gegen den Entscheid des BFM eine Beschwerde einzureichen. F. Ebenfalls am 23. Oktober 2013 stellte das BFM dem Amt für Migration des Kantons Z._______ eine Rechtskraftmitteilung zu. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Zur Begründung der Beschwerde führten sie im Wesentlichen aus, die Ausreise nach Frankreich sei für die Familie und insbesondere für die hochschwangere Beschwerdeführerin nur (wenige) Tage vor dem Geburtstermin unzumutbar. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Angst, dass die Ausreise mit viel Stress verbunden, Wehen auslösen und das Kind während der Fahrt zur Welt kommen könnte. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt habe sie des Öfteren Vorwehen und habe deshalb regelmässige Termine (im Spital). Eine Geburt sei zu jedem Zeitpunkt möglich. Zudem habe das kantonale Migrationsamt nicht bestätigt, dass die Behörden in Frankreich sie wieder aufnehmen würden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein ärztliches Zeugnis (des Spitals) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin setzte mittels vorsorglicher Massnahme den Vollzug der Wegweisung am 31. Oktober 2013 per sofort aus. I. Mit Verfügung vom 7. November 2013 gewährte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM ein, sich zur Sache vernehmen zu lassen. J. Das BFM nahm mit Eingabe vom 14. November 2013 zur Sache Stellung und führte im Wesentlichen aus, durch den Vollzugsstopp sei der ursprüngliche Reisetermin annulliert worden. Weiter hätten Abklärungen mit dem Migrationsamt des Kantons Z._______ ergeben, dass der Kanton weder unmittelbar nach der Geburt, noch während den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen Rückführungen von Asylsuchenden vornehme. Im vorliegenden Fall sei von den kantonalen Behörden telefonisch bestätigt worden, dass bis Mitte Januar 2014 von einer Rückführung abgesehen werde. Desweiteren sei festzuhalten, dass eine Überstellung auf dem Landweg vorgesehen sei, womit die mit einer Flugreise üblicherweise verbundenen Strapazen erspart bleiben würden. Zudem werde dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Familienmitglieder Rechnung getragen. Die französischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Somit liege gemäss Dublin-Abkommen die Zuständigkeit bei Frankreich, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Somit seien die geltend gemachten Befürchtungen unbegründet. K. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 19. November 2013 eingeladen, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen. Diese Frist liessen sie ungenutzt verstreichen. L. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter in Y._______ zur Welt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 reichte das Amt für Migration des Kantons Z._______ den Geburtsschein des Neugeborenen E._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das am (...) geborene Kind wird in das Verfahren der Beschwerdeführenden einbezogen. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführenden haben anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 23. Oktober 2013 einen Beschwerdeverzicht unterzeichnet, wonach sie "nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen" darauf verzichten, eine Beschwerde einzulegen. Zudem ist darin zu vernehmen, dass sie im Rahmen der Dublinvereinbarung nach Frankreich zurückkehren möchten. 1.4.2 Gemäss gängiger Rechtsprechung und Lehre ist ein derartiger Verzicht vor der Kenntnisnahme der Verfügung ungültig. Eine Beschwerdeverzicht im Nachhinein, also nach Eröffnung der erstinstanzlicher Verfügung, und in voller Kenntnis der Verfügung ist jedoch rechtsgültig möglich (vgl. BVGE 2009/11 E. 2.1.2, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 229, Rz. 664). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Eröffnung der Verfügung und der Beschwerdeverzicht gleichzeitig, respektive unmittelbar aufeinander folgten, grundsätzlich Rechtsverbindlichkeit erlangt. Somit stellt sich im Weiteren die Frage des Vorliegens von Willensmängeln. 1.4.3 Aus der kantonalen Befragung zu den Vollzugsmodalitäten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden mit der Verfügung nicht einverstanden waren. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sie bereit wären, nach Frankreich zurückzukehren mit: "Was soll ich sagen. In Frankreich bin ich verloren. Wir lebten die letzten zwei Wochen vor unserer Einreise in die Schweiz auf der Strasse" und weiter die Beschwerdeführerin: "Ich möchte mein Kind hier in der Schweiz zur Welt bringen. In Frankreich habe ich nichts." Diese Aussagen stehen somit der Erklärung im Beschwerdeverzicht diametral entgegen. In casu kann daher die eingegangene Beschwerde in Zusammenhang mit diesen Aussagen als Widerruf des Verzichts aufgrund von Willensmängeln angesehen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 312, Rz. 58). Da die Eröffnung der Verfügung und die Unterzeichnung des Beschwerdeverzichts unmittelbar aufeinander folgten, erscheint eine Entscheidung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen in diesem Fall undenkbar. Die Beschwerde, welche fristgerecht am fünften Arbeitstag der schweizerischen Post übergeben wurde, zeigt sodann auch, dass die Beschwerdeführenden sich offenbar der Bedeutung dieses Beschwerdeverzichts nicht bewusst waren und nicht auf ihre Möglichkeit eines Rechtsmittels verzichten wollten. Der Beschwerdeverzicht weist somit offensichtliche Willensmängel auf und ist daher wie die darauf folgende Rechtskraftsmitteilung des BFM vom gleichen Tag unbeachtlich. 1.4.4 Ferner ist anzufügen, dass ein solches Vorgehen, nämlich die gleichzeitige Beschwerdeverzichtserklärung mit der Eröffnung der Verfügung während der Befragung zu den Vollzugsmodalitäten, grundsätzlich fraglich erscheint. Ein Beschwerdeverzicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ist schon alleine aufgrund des zeitlichen Ablaufs unwahrscheinlich. Überdies wurde der Beschwerdeverzicht in diesem Fall scheinbar von den Behörden vorgängig vorbereitet, womit davon ausgegangen werden kann, dass den Beschwerdeführenden zumindest implizit die Unterzeichnung dieses vorgefertigten Formulars nahe gelegt wurde. Die ohnehin schon kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen bei Nichteintretensentscheiden im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, in welcher den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden soll, abzuwägen und zu entscheiden, ob sie Beschwerde erheben möchten oder nicht, durch eine vorbereitete Beschwerdeverzichtserklärung weiter abzukürzen, erscheint daher - auch in Abwägung zum zeitlichen Gewinn der Behörden - wenig sinnvoll, zumal im vorliegenden Fall zwischen der Redaktion der Verfügung und deren Eröffnung eine Woche vergangen ist und genügend Zeit bis zum Ablauf der Überstellungsfrist gemäss Dublin-II-Verordnung zur Verfügung stand. 1.4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-Verordnung), welche ab dem 1. Januar 2014 von der Schweiz vorläufig angewendet wird, sind auf das vorliegende Verfahren die Kriterien nach Dublin-II-Verordnung anzuwenden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Dublin-II-Verordnung zu prüfen. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. So hat derjenige Mitgliedstaat einen Antragsteller, dessen Asylgesuch er vorgängig bereits abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen. 3.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4. 4.1 Das BFM richtete am 10. Oktober 2013 Übernahmegesuche an die französischen Behörden, welchen diese am 16. Oktober 2013 explizit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich demnach als zutreffend, auch wenn das BFM fälschlicherweise wohl aufgrund der Unleserlichkeit des Faxschreibens der französischen Behörden in seiner Verfügung ausführte, Frankreich hätte die Zuständigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (anstelle von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung) akzeptiert. Somit ist Frankreich zur Übernahme der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Beschwerde ein, in Frankreich sei ihnen keine Unterkunft zugesichert worden und sie müssten wie vor der Einreise in die Schweiz im Freien übernachten, womit sie - dem wesentlichen Sinngehalt nach - eine mit der EMRK unvereinbare Behandlung in Frankreich geltend machen. Damit fordern sie die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), da mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit zwingende Normen des Völkerrechts verletzt würden, womit sich im Falle der Begründetheit der Beschwerdevorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). 4.3 Diesbezüglich ist anzumerken, dass Frankreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden (insbesondere das Neugeborene) wären dort - im Sinne eines "real risk" - von einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht oder die Beschwerdeführenden gerieten, auch unter Berücksichtigung der Geburt im November, in eine existenzielle Notlage. Die Beschwerdeführenden sind sodann gehalten, sich bei allfälligen Schwierigkeiten nicht nur an die in Frankreich zuständigen staatlichen Instanzen, sondern auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils (Familie mit Neugeborenen) durchaus einen Zugang finden dürften. 4.4 Ferner hat die bei Asylgesuchstellung schwangere Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter zur Welt gebracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Ausreise nach Frankreich sei aufgrund der Vorwehen und der Gefahr, das Kind auf der Reise zur Welt zu bringen, unzumutbar, sind daher somit nicht mehr stichhaltig. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin oder das Neugeborene unter irgendwelchen Einschränkungen aufgrund der Geburt zu leiden hätten, womit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin sowie auch das Kind gesund sind und ihnen nun, knapp zwei Monate nach der Geburt - mit den entsprechenden Vorkehrungen - die Ausreise nach Frankreich auf dem Landweg zuzumuten ist. Auch die in der summarischen Befragung des BFM vorgebrachten Hüftbeschwerden der älteren Tochter vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde diesbezüglich nichts mehr vorbringen. Abschliessend ist anzumerken, dass Frankreich über eine für diese Bedürfnisse ausreichende Infrastruktur verfügt und es als Mitgliedstaat der EU den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass in ihrem Fall ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Unter diesen Umständen sind keinerlei Hindernisse ersichtlich, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) besteht. 5. 5.1 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). 5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, hat mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden. Das BFM hat in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6. Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht, das BFM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig festgestellt und der Entscheid ist angemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die nicht vertretenen Beschwerdeführenden haben ihrer Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2013 beigelegt, was praxisgemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung qualifiziert wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nach dem oben Gesagten nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, und die Beschwerdeführenden aufgrund der Fürsorgebestätigung als bedürftig zu betrachten sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 fine VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: