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E-6307/2023

E-6307/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien nur oberflächlich im Sachverhalt und nicht ansatzweise in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Die Einholung eines aktuellen Arztberichts, der über den psychischen und physischen Zustand Aufschluss gebe, sei unerlässlich.

E. 3.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat auf sämtliche Akten betreffend den medizinischen Sachverhalt ausdrücklich Bezug genommen (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung, I/Ziff. 8). Auf den Seiten 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung wurden zudem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die jeweiligen Behandlungstermine und die Medikation im Detail aufgeführt. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen Beschwerden kaum erwähnt, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht als Überstellungshindernis eingestuft hat, stellt weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Bei den Akten liegen die Befragungsresultate der medizinischen Erstkonsultation vom (...) September 2023, das interne Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung mit über 20 Einträgen sowie Arztberichte betreffend ambulante Behandlungen vom (...) September 2023, vom (...) Oktober 2023, vom (...) Oktober 2023 sowie vom (...) November 2023, welche jeweils die gestellten Diagnosen und die verschriebenen Medikamente festhalten. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung standen keine weiteren Arzttermine aus. Der medizinische Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen noch vorzunehmen wären. Eine Rückweisung fällt damit ausser Betracht, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank hatte der Beschwerdeführer am (...) April 2022 und am 10. Februar 2023 in Frankreich Asylgesuche gestellt. Am 12. Oktober 2023 haben die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4731/2023 vom 8. September 2023). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Insbesondere vermag er nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Er hat zudem keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 6.4 Es ist sodann festzustellen, dass die französischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers offenbar abgelehnt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch abgelehnt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. Urteil des BVGer E-5512/2023 vom 1. November 2023 E. 9.2.3 m.w.H.), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das französische Asylverfahren nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse bei den französischen Behörden vorzubringen.

E. 6.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 6.5.2 Gemäss den aktenkundigen Arztberichten wurden beim Beschwerdeführer insbesondere eine Depression mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, (...) diagnostiziert. Darüber hinaus leidet er unter Verhaltens- und psychischen Störungen infolge seiner Abhängigkeit von (...) (vgl. SEM-Akt. [...]-18/1, [...]-23/1, [...]-24/2, [...]-30/1). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, dass eine Überstellung nach Frankreich seine Gesundheit lebensbedrohlich gefährden und ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 6.3.4 m.w.H.), welche der Beschwerdeführer bereits in Anspruch genommen hat, war er doch nach eigenen Angaben dort rund zehn Monate in psychiatrischer Behandlung (SEM-Akt. [...]-15/5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer nach der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Country Report France, Update 2022, der Asylum Information Database [AIDA], S. 112 f., laut welchem auch abgewiesene Asylsuchende in Frankreich Zugang zur Gesundheitsversorgung haben). Nach dem Gesagten vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. An dieser Feststellung vermag auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte «subjektiv empfundene Gefährdungslage in Frankreich» nichts zu ändern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den Medikamentenbedarf des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.5.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandergesetzt und mithin ihr Ermessen unterschritten, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, dass in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände keine Gründe bestünden, welche die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der Verfügung Rechnung getragen und sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Möglichkeit einer entsprechenden medizinischen Versorgung in Frankreich hinreichend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen sein sollte. Soweit geltend gemacht wird, der psychisch belastete Beschwerdeführer brauche Stabilität und werde voraussichtlich grosse Schwierigkeiten bei der Integration in Frankreich haben, ist anzumerken, dass er sich erst seit rund zwei Monaten in der Schweiz aufhält. Es ist somit nicht davon ausgehen, dass ihn die Überstellung nach Frankreich aus einem Vertrauensverhältnis zu seinen behandelnden Ärzten reissen oder erzielte Therapieerfolge gefährden würde, zumal er in Frankreich über einen deutlich längeren Zeitraum in ärztlicher Behandlung war.

E. 6.5.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen nicht korrekt ausgeübt hätte.

E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 17. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6307/2023 Urteil vom 24. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (...). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) April 2022 und am 10. Februar 2023 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte. B. Am 26. September 2023 gewährte ihm die Vorinstanz anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem all-fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich. Dabei gab er zu Protokoll, dass er sich in Frankreich habe behandeln lassen wollen. Da dies nicht funktioniert habe, sei er in die Schweiz gereist. In Frankreich habe er einen negativen Asylentscheid erhalten und sei zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Er sei nicht in die Schweiz gereist, um hier zu leben, sondern um sich behandeln zu lassen. Danach würde er nach Georgien zurückkehren. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, es gehe ihm nicht gut, denn er sei physisch und moralisch sehr angeschlagen. Sein (...), seine (...) und dadurch könne er (...). Er sei in einem Zimmer mit vielen Personen und werde ständig (...). Man habe ihm vor Kurzem (...) gestohlen. Er stehe ständig unter Stress. (...). Es sei für ihn schwierig, so zu leben. Bei der medizinischen Betreuung seien keine Fachärzte und er habe nur Salben erhalten. Er sei sehr traurig, weil er (...) und (...). Er sei (...)-mal operiert worden und habe Probleme mit den Nerven. Anlässlich des Dublin-Gesprächs beantragte seine Rechtsvertretung eine rasche medizinische Abklärung seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes. C. Die französischen Behörden hiessen das am 27. September 2023 gestellte Rückübernahmeersuchen des SEM am 12. Oktober 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 7. November 2023 (eröffnet am 9. November 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 16. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 17. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien nur oberflächlich im Sachverhalt und nicht ansatzweise in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Die Einholung eines aktuellen Arztberichts, der über den psychischen und physischen Zustand Aufschluss gebe, sei unerlässlich. 3.2. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat auf sämtliche Akten betreffend den medizinischen Sachverhalt ausdrücklich Bezug genommen (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung, I/Ziff. 8). Auf den Seiten 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung wurden zudem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die jeweiligen Behandlungstermine und die Medikation im Detail aufgeführt. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die gesundheitlichen Beschwerden kaum erwähnt, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht als Überstellungshindernis eingestuft hat, stellt weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Bei den Akten liegen die Befragungsresultate der medizinischen Erstkonsultation vom (...) September 2023, das interne Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung mit über 20 Einträgen sowie Arztberichte betreffend ambulante Behandlungen vom (...) September 2023, vom (...) Oktober 2023, vom (...) Oktober 2023 sowie vom (...) November 2023, welche jeweils die gestellten Diagnosen und die verschriebenen Medikamente festhalten. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung standen keine weiteren Arzttermine aus. Der medizinische Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen noch vorzunehmen wären. Eine Rückweisung fällt damit ausser Betracht, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank hatte der Beschwerdeführer am (...) April 2022 und am 10. Februar 2023 in Frankreich Asylgesuche gestellt. Am 12. Oktober 2023 haben die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4731/2023 vom 8. September 2023). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Insbesondere vermag er nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Er hat zudem keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 6.4. Es ist sodann festzustellen, dass die französischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers offenbar abgelehnt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch abgelehnt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. Urteil des BVGer E-5512/2023 vom 1. November 2023 E. 9.2.3 m.w.H.), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das französische Asylverfahren nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse bei den französischen Behörden vorzubringen. 6.5. 6.5.1. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 6.5.2. Gemäss den aktenkundigen Arztberichten wurden beim Beschwerdeführer insbesondere eine Depression mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, (...) diagnostiziert. Darüber hinaus leidet er unter Verhaltens- und psychischen Störungen infolge seiner Abhängigkeit von (...) (vgl. SEM-Akt. [...]-18/1, [...]-23/1, [...]-24/2, [...]-30/1). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, dass eine Überstellung nach Frankreich seine Gesundheit lebensbedrohlich gefährden und ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 6.3.4 m.w.H.), welche der Beschwerdeführer bereits in Anspruch genommen hat, war er doch nach eigenen Angaben dort rund zehn Monate in psychiatrischer Behandlung (SEM-Akt. [...]-15/5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer nach der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Country Report France, Update 2022, der Asylum Information Database [AIDA], S. 112 f., laut welchem auch abgewiesene Asylsuchende in Frankreich Zugang zur Gesundheitsversorgung haben). Nach dem Gesagten vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. An dieser Feststellung vermag auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte «subjektiv empfundene Gefährdungslage in Frankreich» nichts zu ändern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den Medikamentenbedarf des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5.3. Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandergesetzt und mithin ihr Ermessen unterschritten, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, dass in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände keine Gründe bestünden, welche die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der Verfügung Rechnung getragen und sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Möglichkeit einer entsprechenden medizinischen Versorgung in Frankreich hinreichend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen sein sollte. Soweit geltend gemacht wird, der psychisch belastete Beschwerdeführer brauche Stabilität und werde voraussichtlich grosse Schwierigkeiten bei der Integration in Frankreich haben, ist anzumerken, dass er sich erst seit rund zwei Monaten in der Schweiz aufhält. Es ist somit nicht davon ausgehen, dass ihn die Überstellung nach Frankreich aus einem Vertrauensverhältnis zu seinen behandelnden Ärzten reissen oder erzielte Therapieerfolge gefährden würde, zumal er in Frankreich über einen deutlich längeren Zeitraum in ärztlicher Behandlung war. 6.5.4. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen nicht korrekt ausgeübt hätte.

7. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 17. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: