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F-4731/2023

F-4731/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4731/2023 Urteil vom 8. September 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 27. November 2018 in Griechenland, am 8. November 2020 in Rumänien sowie am 22. Juli 2021, 6. August 2021 und 15. November 2022 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. August 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich gewährte, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführte, nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Asylgesuche habe er in Frankreich keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten, dass er zum medizinischen Sachverhalt angab, es gehe ihm gut, dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 8. August 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die französischen Behörden das Gesuch am 22. August 2023 guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. August 2023 (eröffnet am 31. August 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Überstellung nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter am 4. September 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) ist und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] sowie Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) und im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-4606/2023 vom 30. August 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass trotz der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den französischen Behörden rassistisch behandelt worden, keine Hinweise vorliegen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei von den französischen Behörden nicht rechtsstaatlich korrekt durchgeführt worden, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folglich keine Anwendung findet, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht obligatorisch auszuüben hat, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz zudem gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden zu wenden hat, sollte er nach seiner Rückkehr nach Frankreich von Behördenmitgliedern rassistisch behandelt werden, dass die Vorinstanz demnach das Selbsteintrittsrecht zu Recht nicht ausgeübt hat, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist und der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt sowie die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit heutigem Entschied gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: