Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die am 25. Oktober 2023 eingegangene, auf dem Postweg übermittelte sowie vom Rechtsvertreter unterzeichnete Eingabe erweist sich als frist- und formgerechte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wenn die antragstellende Person ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, so sind gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Absätze 1, 2 und 3 dieser Bestimmung anwendbar. Der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Dem CS-VIS lässt sich entnehmen, dass die belgische Botschaft in Kinshasa - handelnd in Vertretung für Frankreich - der Beschwerdeführerin unter den Personalien B._______ am 21. November 2022 ein Schengen-Visum ausgestellt hat, gültig bis 29. Dezember 2022. Das SEM ersuchte daher die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin, wobei diese das Ersuchen am 20. Mai 2022 guthiessen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4 Dublin-III-VO schriftlich die erforderlichen Informationen über die Dublin-III-VO abgegeben worden seien. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ein vertrauliches, persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO in Anwesenheit eines Dolmetschers in einer Sprache, die sie verstehe, erfolgt sei. Letzteres erweist sich als aktenwidrig, nachdem das SEM am 3. März 2023 ein entsprechendes Dublin-Gespräch durchgeführt hat. Dabei war ein Dolmetscher für die Sprache Französisch anwesend und die Beschwerdeführerin gab an, diesen gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte [...]-14/3 [nachfolgend Akte 14]). In Bezug auf die abzugebenden Informationen zur Dublin-III-VO ist darauf hinzuweisen, dass diese auch mündlich, anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 - welches vorliegend erwiesenermassen stattgefunden hat - erfolgen können (vgl. Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin beim Dublin-Gespräch sowohl über die mögliche Zuständigkeit Frankreichs als auch eine Überstellung dorthin informiert und es wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. Akte 14). Überdies war sie im erstinstanzlichen Verfahren stets rechtlich vertreten durch eine Rechtsvertretung des Leistungserbringers Rechtsschutz (vgl. dazu die entsprechende Vollmacht, SEM-Akte [...]-13/1), welche sie zusätzlich über die Funktionsweise des Dublin-Verfahrens informieren konnte. Dies geschah offenbar auch, gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs doch an, ihre Rechtsvertretung habe mit ihr über den CS-VIS-Treffer gesprochen (vgl. Akte 14, S. 2). Eine Verletzung der Vorschriften von Art. 4 und 5 Dublin-III-VO ist daher zu verneinen.
E. 5.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.3.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ferner gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung, Frankreich könnte die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat ausschaffen. Schliesslich hat sie auch nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 6.3.1 In der Beschwerdeeingabe wurde weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung hospitalisiert worden sei. Ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Frankreich entgegen. Bereits die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung an sich könne ausreichen, damit in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3 EMRK von einer Überstellung abgesehen werde.
E. 6.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 6.3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz vom (...) 2023 bis zum (...) 2023 in den (...) hospitalisiert war. Dabei wurde ihr eine (...) diagnostiziert und festgestellt, anamnestisch liege eine Migräne vor und es bestehe ein (...). In Bezug auf Letzteres seien die Laboruntersuchungen und Vitalparameter unauffällig ausgefallen. Die Patientin sei in einem deutlich stabilisierten Zustand entlassen worden (vgl. SEM-Akte [...]-25/18). Ferner wurde eine gynäkologische Untersuchung vorgenommen und ihr wurden die Medikamente (...) verschrieben (vgl. SEM-Akten [...]-26/27 und -27/1). Mit der Beschwerde wurde sodann ein Kurzaustrittsbericht der psychiatrischen Dienste E._______ vom 23. Oktober 2023 eingereicht. Gemäss diesem war die Beschwerdeführerin zwischen dem (...) und dem 23. Oktober 2023 erneut in stationärer Behandlung wegen einer (...). Beim Austritt wurde eine weitere ambulante Behandlung empfohlen, wobei diese von der Patientin selbst organisiert werde. Zudem wurde ihr ein Rezept für die Medikamente (...) ausgestellt.
E. 6.3.4 Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist und infolge einer (...) in der Schweiz zweimal stationär behandelt werden musste. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht als derart gravierend anzusehen, dass sie gemäss der oben dargelegten restriktiven Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen könnten. Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Gestützt auf die Aufnahmerichtlinie sind die französischen Behörden zudem verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung, darunter namentlich die Weiterführung der bisherigen Medikation und eine allenfalls erforderliche psychiatrische Behandlung, verweigern würde, liegen mithin nicht vor. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden über allfällige spezifische Bedürfnisse vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.3.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und die Schweiz ist nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet.
E. 6.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Darüber hinaus ist die Vorinstanz gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Frankreich auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen.
E. 6.6 Nach dem Gesagten bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Rahmen provisorischer Massnahmen als gegenstandslos erweist.
E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5781/2023 Urteil vom 26. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr durch die belgische Botschaft in Kinshasa, handelnd in Vertretung für Frankreich, am 21. November 2022 unter den Personalien B._______, geboren am (...), ein Schengen-Visum ausgestellt worden war, gültig vom 29. November bis 29. Dezember 2022. B. B.a Am 3. März 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. Es gewährte ihr insbesondere das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, einer möglichen Wegweisung nach Frankreich sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihren Heimatstaat am 21. Januar 2023 verlassen und sei nach Kongo Brazzaville gegangen. Zusammen mit einem Mann namens C._______ sei sie auf dem Luftweg über Addis Abeba nach Italien gereist und von dort mit dem Auto in die Schweiz gebracht worden. Sie habe nie ein Visum für Frankreich beantragt und kenne niemanden mit dem Namen B._______. In ihrer Heimat sei ihr eigenes Leben sowie jenes ihrer Familie in Gefahr gewesen, weshalb sie mithilfe eines Freundes ihres Vaters ausgereist sei. Nach Frankreich wolle sie nicht gehen, da es schon schwierig gewesen sei, in die Schweiz zu gelangen. Dies habe sie bereits schwer belastet und es würde sie noch mehr mitnehmen, wenn sie nun nach Frankreich gehen müsste. Physisch gehe es ihr gut, aber aufgrund ihrer psychischen Belastung habe sie sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz für einen Monat in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten. Danach sei für sie ein Termin bei einem Psychiater organisiert worden. C. C.a Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 23. März 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 20. Mai 2023 ausdrücklich zu. D. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Juni 2023 dem Kanton D._______ zugewiesen. E. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem SEM mit Schreiben vom 19. Juli 2023 verschiedene medizinische Berichte ein. F. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 - eröffnet am 18. Oktober 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der rubrizierte Rechtsvertreter übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2023 kurz nacheinander zwei E-Mails mit einer Beschwerdeeingabe. Bei der ersten dieser elektronischen Eingaben handelt es sich um eine einfache E-Mail. Die zweite Eingabe erfolgte über die Plattform IncaMail, enthielt indessen weder eine gültige elektronische Signatur noch eine Abgabequittung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Ausführungsreglements des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien (ERV-BVGer, SR 173.230.6). Im Anhang der E-Mail-Eingaben befanden sich neben verschiedenen vorinstanzlichen Akten eine Vollmacht sowie ein Bericht der psychiatrischen Dienste E._______ und ein Rezept für den Bezug von Medikamenten, beide ausgestellt am 23. Oktober 2023. In den Beschwerdeeingaben wurde beantragt, die Verfügung betreffend die Überstellung nach Frankreich sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im nationalen Verfahren zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ersucht. H. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2023) reichte der Rechtsvertreter per Post die zuvor bereits elektronisch übermittelte Beschwerdeeingabe nach. Neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung lag der Eingabe insbesondere das oben erwähnte Rezept für den Bezug von Medikamenten bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die am 25. Oktober 2023 eingegangene, auf dem Postweg übermittelte sowie vom Rechtsvertreter unterzeichnete Eingabe erweist sich als frist- und formgerechte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wenn die antragstellende Person ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, so sind gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Absätze 1, 2 und 3 dieser Bestimmung anwendbar. Der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Dem CS-VIS lässt sich entnehmen, dass die belgische Botschaft in Kinshasa - handelnd in Vertretung für Frankreich - der Beschwerdeführerin unter den Personalien B._______ am 21. November 2022 ein Schengen-Visum ausgestellt hat, gültig bis 29. Dezember 2022. Das SEM ersuchte daher die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin, wobei diese das Ersuchen am 20. Mai 2022 guthiessen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4 Dublin-III-VO schriftlich die erforderlichen Informationen über die Dublin-III-VO abgegeben worden seien. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ein vertrauliches, persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO in Anwesenheit eines Dolmetschers in einer Sprache, die sie verstehe, erfolgt sei. Letzteres erweist sich als aktenwidrig, nachdem das SEM am 3. März 2023 ein entsprechendes Dublin-Gespräch durchgeführt hat. Dabei war ein Dolmetscher für die Sprache Französisch anwesend und die Beschwerdeführerin gab an, diesen gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte [...]-14/3 [nachfolgend Akte 14]). In Bezug auf die abzugebenden Informationen zur Dublin-III-VO ist darauf hinzuweisen, dass diese auch mündlich, anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 - welches vorliegend erwiesenermassen stattgefunden hat - erfolgen können (vgl. Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin beim Dublin-Gespräch sowohl über die mögliche Zuständigkeit Frankreichs als auch eine Überstellung dorthin informiert und es wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. Akte 14). Überdies war sie im erstinstanzlichen Verfahren stets rechtlich vertreten durch eine Rechtsvertretung des Leistungserbringers Rechtsschutz (vgl. dazu die entsprechende Vollmacht, SEM-Akte [...]-13/1), welche sie zusätzlich über die Funktionsweise des Dublin-Verfahrens informieren konnte. Dies geschah offenbar auch, gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs doch an, ihre Rechtsvertretung habe mit ihr über den CS-VIS-Treffer gesprochen (vgl. Akte 14, S. 2). Eine Verletzung der Vorschriften von Art. 4 und 5 Dublin-III-VO ist daher zu verneinen. 5.3 5.3.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3.2. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ferner gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung, Frankreich könnte die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat ausschaffen. Schliesslich hat sie auch nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.3 6.3.1. In der Beschwerdeeingabe wurde weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung hospitalisiert worden sei. Ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Frankreich entgegen. Bereits die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung an sich könne ausreichen, damit in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3 EMRK von einer Überstellung abgesehen werde. 6.3.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 6.3.3. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz vom (...) 2023 bis zum (...) 2023 in den (...) hospitalisiert war. Dabei wurde ihr eine (...) diagnostiziert und festgestellt, anamnestisch liege eine Migräne vor und es bestehe ein (...). In Bezug auf Letzteres seien die Laboruntersuchungen und Vitalparameter unauffällig ausgefallen. Die Patientin sei in einem deutlich stabilisierten Zustand entlassen worden (vgl. SEM-Akte [...]-25/18). Ferner wurde eine gynäkologische Untersuchung vorgenommen und ihr wurden die Medikamente (...) verschrieben (vgl. SEM-Akten [...]-26/27 und -27/1). Mit der Beschwerde wurde sodann ein Kurzaustrittsbericht der psychiatrischen Dienste E._______ vom 23. Oktober 2023 eingereicht. Gemäss diesem war die Beschwerdeführerin zwischen dem (...) und dem 23. Oktober 2023 erneut in stationärer Behandlung wegen einer (...). Beim Austritt wurde eine weitere ambulante Behandlung empfohlen, wobei diese von der Patientin selbst organisiert werde. Zudem wurde ihr ein Rezept für die Medikamente (...) ausgestellt. 6.3.4. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist und infolge einer (...) in der Schweiz zweimal stationär behandelt werden musste. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht als derart gravierend anzusehen, dass sie gemäss der oben dargelegten restriktiven Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen könnten. Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Gestützt auf die Aufnahmerichtlinie sind die französischen Behörden zudem verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung, darunter namentlich die Weiterführung der bisherigen Medikation und eine allenfalls erforderliche psychiatrische Behandlung, verweigern würde, liegen mithin nicht vor. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden über allfällige spezifische Bedürfnisse vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3.5. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und die Schweiz ist nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. 6.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Darüber hinaus ist die Vorinstanz gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Frankreich auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen. 6.6 Nach dem Gesagten bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Rahmen provisorischer Massnahmen als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: