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F-5442/2023

F-5442/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis unzureichend abgeklärt habe.

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG).

E. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Kontakt zwischen den Geschwistern Annahmen trifft, die sich so nicht aus den Akten ergeben. Insbesondere ergibt sich aus dem Befragungsprotokoll vom 17. Juli 2023 (SEM-Akten (...)) nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, dass der Beschwerdeführer sich erst nach seiner Einreise in die Schweiz um den Kontakt zu seiner Schwester bemüht hat. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in ebendieser Erstbefragung nicht über seinen Kontakt mit der Schwester während seinem dreimonatigen Aufenthalt in Frankreich befragt. Entsprechend darf ihm auch nicht angelastet werden, dass er einen solchen Kontakt nicht belegt hat. Da die Beschwerde aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses abzuweisen ist, und nicht aufgrund einer fehlenden familiären Bindung zwischen den Geschwistern, ist eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung diesbezüglich jedoch obsolet.

E. 3.4.1 Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses geltend. Seine Schwester mit ihren drei Kindern sei aufgrund chronischer Schmerzen gesundheitlich auf ihn angewiesen (vgl. Ausführungen im Sachverhalt Bst. B). Anders als in der Beschwerde ausgeführt, brachte er dieses Abhängigkeitsverhältnis in der Befragung vom 17. Juli 2023 noch nicht explizit vor. Dort führte er durch seinen Rechtsvertreter lediglich aus, vor dem Vollzug der Wegweisung müssten zuerst allfällige Vollzugshindernisse näher abgeklärt werden (Frage 121). Im von der Schwester des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 25. September 2023 legte diese ausführlich dar, inwiefern sie auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Sie habe chronische Schmerzen im Rücken, in der rechten Schulter sowie in den Armen. Die Hilfe des Beschwerdeführers habe ihre Situation zum Besseren verändert. Er sei fast jeden Tag bei ihnen in (...) und helfe ihr bei der Erziehung ihrer Kinder.

E. 3.4.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Umstände für die Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses nicht weiter abklärte. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer jedoch an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Bis heute unterliess er es, ein Arztzeugnis einzureichen, in welchem die geltend gemachten, chronischen Schmerzen seiner Schwester bestätigt respektive entsprechende ärztliche Untersuchungen belegt wurden. Im Arztzeugnis der B._______ vom 3. Oktober 2023 (eingereicht in den Beschwerdebeilagen) erwähnte die unterzeichnende Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin einzig, die Schwester des Beschwerdeführers brauche aufgrund der Krankheit eine familiäre Unterstützung. Mit keinem Wort führte sie dabei aus, ob und welche Untersuchungen getätigt worden sind, an welcher Krankheit die Schwester des Beschwerdeführers leiden soll und wie sich diese auf ihr Leben, ihre Arbeitsfähigkeit sowie ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auswirkt. Im Arztzeugnis der C._______ AG vom 5. Oktober 2023 erwähnte die unterzeichnende Ärztin zwar starke Rückenschmerzen der Schwester des Beschwerdeführers, bezog sich hierbei jedoch nicht auf eigene Untersuchungen, sondern einzig auf ein angebliches Schreiben des Hausarztes an die Einwanderungsbehörde. Da kein anderes Arztzeugnis in den Akten liegt, ist davon auszugehen, dass dabei das soeben erwähnte Arztzeugnis der B._______ vom 3. Oktober 2023 gemeint ist, welches keine Ausführungen bezüglich Rückenschmerzen enthält. Da der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nachkam, hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, die Umstände für die Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses glaubhaft zu machen.

E. 4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19. September 2023 gestützt auf den Ausnahmetatbestand gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO auf schriftlichem Weg - unter Verzicht auf das persönliche Gespräch - das rechtliche Gehör bezüglich Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Umstände der Einreise nach Frankreich bereits in der Erstbefragung vom 17. Juli 2023 gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG erörtert worden waren. Der Beschwerdeführer bat mit Eingabe vom 25. September 2023 darum, mit einem Entscheid zwei Wochen zuzuwarten, bis es der Rechtsvertretung möglich sei, von seiner Schwester weitere schriftlichen Informationen zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis einzuholen. Bereits mit Eingabe vom 26. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Schwester hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Bruder ein. In dieser Eingabe vom 26. September 2023 führte der Beschwerdeführer nicht aus, er werde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch weitere Eingaben einreichen. Die Vorinstanz ging somit im Zeitpunkt der Entscheidfällung am 28. September 2023 zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe von seinem Äusserungsrecht abschliessend Gebrauch gemacht. Es gilt zudem zu erwähnen, dass es sich beim Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats um ein Schnellverfahren handelt, welches möglichst rasch abgewickelt werden soll. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlich statuierten kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG) sowie der kurzen Behandlungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Mit der Befragung vom 17. Juli 2023 sowie der Möglichkeit zur Ausübung des rechtlichen Gehörs vom 19. September 2023 hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesem Grund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das Asylverfahren in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen würde (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7 Der Beschwerdeführer behauptet ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.

E. 7.1 Ist ein Antragssteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragsstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragssteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die vorliegend relevanten Voraussetzungen sind demnach das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6.3). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3; F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.6; je m.w.H.).

E. 7.2 Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Bei der schweren Krankheit, muss es sich - dies ergibt sich bereits aus dem Begriff «schwere Krankheit» - um einen körperlichen Zustand handeln, der kausal zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, die über das normale Mass hinausgeht (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 7).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schwester leide an starken chronischen Rückenschmerzen, was dazu führe, dass sie selbst nicht in der Lage sei, ihren Alltag zu bewältigen, geschweige denn zu arbeiten oder ihre Kinder selbständig adäquat zu betreuen. Aus medizinischer Sicht sollte sie vor allem liegen und ihren Rücken nicht belasten. Sie sei wegen ihrer gesundheitlichen Situation in ärztlicher Abklärung. Auch die Fachärztin sei der Meinung, dass die Schwester auf seine (des Beschwerdeführers) Unterstützung angewiesen sei. Es handle sich bei seiner Schwester um eine kranke und alleinerziehende Mutter von drei Kindern, welche im Alltag notwendigerweise auf Unterstützung und Pflege angewiesen sei.

E. 7.4 Ein Abhängigkeitsverhältnis wegen Schwangerschaft, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters wurde vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht dagegen das Vorliegen einer Abhängigkeit aufgrund schwerer Krankheit geltend. Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer vermag eine schwere Erkrankung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III VO und der zugehörigen Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht nachzuweisen; insbesondere auch nicht mit den beiden Arztzeugnissen vom 3. und vom 5. Oktober 2023. Dafür spricht auch, dass die Schwester des Beschwerdeführers gemäss eigenen Ausführungen bereits seit Mai 2022 mit ihren drei Kindern alleine lebt. Hilfe des Beschwerdeführers erhielt sie dagegen erst ab Mai 2023. Zwar ist unbestritten, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers die Situation von dessen Schwester erleichtert. Dass sie jedoch bereits vor Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Jahr lang (namentlich seit Verschwinden ihres Ehemannes) alleine ihre Kinder betreut hat, spricht dafür, dass dies auch weiterhin möglich sein sollte.

E. 7.5 Sodann besteht bei der Schwester des Beschwerdeführers auch kein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund eines neugeborenen Kindes im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. So ist ihr jüngstes Kind gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre alt.

E. 7.6 Auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. E. 7.1) ist aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses aufgrund schwerer Krankheit nicht mehr einzugehen.

E. 7.7 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der langen Trennung von seiner Schwester bei ihr und deren Kinder in der Schweiz leben möchte. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint und somit auch eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens.

E. 8 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht das Selbsteintrittsrecht (Art. 17. Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO) nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten noch hat die Vorinstanz hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe einen Ermessensfehler begangen.

E. 9 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

E. 10 Eine Wegweisung gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen ist sofort vollstreckbar oder die Vorinstanz kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ansetzen (Art. 64d Abs. 2 Bst. f AIG und Art. 45 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht übt Zurückhaltung bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist, hält aber das Faktum fest, falls eine Ausreisefrist offensichtlich unangemessen ist (BVGE 2011/28 E. 6.5). Der Vollständigkeit halber ist zu wiederholen, dass beim Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches seinen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Die Ansetzung einer (längeren) Ausreisefrist aufgrund seiner Beziehung zu seiner Schwester ist nicht gerechtfertigt, da die Ausreisefrist nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. auch BVGE 2011/28 E. 6.5). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. Die Vorinstanz wird eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5442/2023 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch RA Mario Abbühl, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Gemäss eigenen Aussagen reiste er am (...) mit einem französischen Studentenvisum von Äthiopien nach Paris. Am 5. Mai 2023 reiste er in die Schweiz ein. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mit Schreiben vom 25. sowie 26. September 2023 Gebrauch und führte dabei aus, seine Schwester lebe mit ihren drei Kindern im Alter von 2 bis 9 Jahren in (...). Der Kindsvater sei letztes Jahr verschwunden. Seiner Schwester sei es aufgrund chronischer Rückenschmerzen nicht möglich, die Kinderbetreuung alleine zu übernehmen und sie sei diesbezüglich auf Hilfe angewiesen. In den letzten Wochen und Monaten habe er seine Schwester in der Kinderbetreuung unterstützt und sei ihr eine grosse Hilfe gewesen. Es liege ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vor. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 18. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 28. September 2023 (eröffnet am 2. Oktober 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 9. Oktober 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 9. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis unzureichend abgeklärt habe. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). 3.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Kontakt zwischen den Geschwistern Annahmen trifft, die sich so nicht aus den Akten ergeben. Insbesondere ergibt sich aus dem Befragungsprotokoll vom 17. Juli 2023 (SEM-Akten (...)) nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, dass der Beschwerdeführer sich erst nach seiner Einreise in die Schweiz um den Kontakt zu seiner Schwester bemüht hat. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in ebendieser Erstbefragung nicht über seinen Kontakt mit der Schwester während seinem dreimonatigen Aufenthalt in Frankreich befragt. Entsprechend darf ihm auch nicht angelastet werden, dass er einen solchen Kontakt nicht belegt hat. Da die Beschwerde aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses abzuweisen ist, und nicht aufgrund einer fehlenden familiären Bindung zwischen den Geschwistern, ist eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung diesbezüglich jedoch obsolet. 3.4. 3.4.1. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses geltend. Seine Schwester mit ihren drei Kindern sei aufgrund chronischer Schmerzen gesundheitlich auf ihn angewiesen (vgl. Ausführungen im Sachverhalt Bst. B). Anders als in der Beschwerde ausgeführt, brachte er dieses Abhängigkeitsverhältnis in der Befragung vom 17. Juli 2023 noch nicht explizit vor. Dort führte er durch seinen Rechtsvertreter lediglich aus, vor dem Vollzug der Wegweisung müssten zuerst allfällige Vollzugshindernisse näher abgeklärt werden (Frage 121). Im von der Schwester des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 25. September 2023 legte diese ausführlich dar, inwiefern sie auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Sie habe chronische Schmerzen im Rücken, in der rechten Schulter sowie in den Armen. Die Hilfe des Beschwerdeführers habe ihre Situation zum Besseren verändert. Er sei fast jeden Tag bei ihnen in (...) und helfe ihr bei der Erziehung ihrer Kinder. 3.4.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Umstände für die Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses nicht weiter abklärte. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer jedoch an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Bis heute unterliess er es, ein Arztzeugnis einzureichen, in welchem die geltend gemachten, chronischen Schmerzen seiner Schwester bestätigt respektive entsprechende ärztliche Untersuchungen belegt wurden. Im Arztzeugnis der B._______ vom 3. Oktober 2023 (eingereicht in den Beschwerdebeilagen) erwähnte die unterzeichnende Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin einzig, die Schwester des Beschwerdeführers brauche aufgrund der Krankheit eine familiäre Unterstützung. Mit keinem Wort führte sie dabei aus, ob und welche Untersuchungen getätigt worden sind, an welcher Krankheit die Schwester des Beschwerdeführers leiden soll und wie sich diese auf ihr Leben, ihre Arbeitsfähigkeit sowie ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auswirkt. Im Arztzeugnis der C._______ AG vom 5. Oktober 2023 erwähnte die unterzeichnende Ärztin zwar starke Rückenschmerzen der Schwester des Beschwerdeführers, bezog sich hierbei jedoch nicht auf eigene Untersuchungen, sondern einzig auf ein angebliches Schreiben des Hausarztes an die Einwanderungsbehörde. Da kein anderes Arztzeugnis in den Akten liegt, ist davon auszugehen, dass dabei das soeben erwähnte Arztzeugnis der B._______ vom 3. Oktober 2023 gemeint ist, welches keine Ausführungen bezüglich Rückenschmerzen enthält. Da der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nachkam, hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, die Umstände für die Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses glaubhaft zu machen. 4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). 4.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19. September 2023 gestützt auf den Ausnahmetatbestand gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO auf schriftlichem Weg - unter Verzicht auf das persönliche Gespräch - das rechtliche Gehör bezüglich Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Umstände der Einreise nach Frankreich bereits in der Erstbefragung vom 17. Juli 2023 gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG erörtert worden waren. Der Beschwerdeführer bat mit Eingabe vom 25. September 2023 darum, mit einem Entscheid zwei Wochen zuzuwarten, bis es der Rechtsvertretung möglich sei, von seiner Schwester weitere schriftlichen Informationen zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis einzuholen. Bereits mit Eingabe vom 26. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Schwester hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Bruder ein. In dieser Eingabe vom 26. September 2023 führte der Beschwerdeführer nicht aus, er werde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch weitere Eingaben einreichen. Die Vorinstanz ging somit im Zeitpunkt der Entscheidfällung am 28. September 2023 zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe von seinem Äusserungsrecht abschliessend Gebrauch gemacht. Es gilt zudem zu erwähnen, dass es sich beim Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats um ein Schnellverfahren handelt, welches möglichst rasch abgewickelt werden soll. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlich statuierten kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG) sowie der kurzen Behandlungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Mit der Befragung vom 17. Juli 2023 sowie der Möglichkeit zur Ausübung des rechtlichen Gehörs vom 19. September 2023 hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesem Grund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.

6. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das Asylverfahren in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen würde (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

7. Der Beschwerdeführer behauptet ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 7.1. Ist ein Antragssteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragsstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragssteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die vorliegend relevanten Voraussetzungen sind demnach das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6.3). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3; F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.6; je m.w.H.). 7.2. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Bei der schweren Krankheit, muss es sich - dies ergibt sich bereits aus dem Begriff «schwere Krankheit» - um einen körperlichen Zustand handeln, der kausal zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, die über das normale Mass hinausgeht (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 7). 7.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schwester leide an starken chronischen Rückenschmerzen, was dazu führe, dass sie selbst nicht in der Lage sei, ihren Alltag zu bewältigen, geschweige denn zu arbeiten oder ihre Kinder selbständig adäquat zu betreuen. Aus medizinischer Sicht sollte sie vor allem liegen und ihren Rücken nicht belasten. Sie sei wegen ihrer gesundheitlichen Situation in ärztlicher Abklärung. Auch die Fachärztin sei der Meinung, dass die Schwester auf seine (des Beschwerdeführers) Unterstützung angewiesen sei. Es handle sich bei seiner Schwester um eine kranke und alleinerziehende Mutter von drei Kindern, welche im Alltag notwendigerweise auf Unterstützung und Pflege angewiesen sei. 7.4. Ein Abhängigkeitsverhältnis wegen Schwangerschaft, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters wurde vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht dagegen das Vorliegen einer Abhängigkeit aufgrund schwerer Krankheit geltend. Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer vermag eine schwere Erkrankung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III VO und der zugehörigen Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht nachzuweisen; insbesondere auch nicht mit den beiden Arztzeugnissen vom 3. und vom 5. Oktober 2023. Dafür spricht auch, dass die Schwester des Beschwerdeführers gemäss eigenen Ausführungen bereits seit Mai 2022 mit ihren drei Kindern alleine lebt. Hilfe des Beschwerdeführers erhielt sie dagegen erst ab Mai 2023. Zwar ist unbestritten, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers die Situation von dessen Schwester erleichtert. Dass sie jedoch bereits vor Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Jahr lang (namentlich seit Verschwinden ihres Ehemannes) alleine ihre Kinder betreut hat, spricht dafür, dass dies auch weiterhin möglich sein sollte. 7.5. Sodann besteht bei der Schwester des Beschwerdeführers auch kein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund eines neugeborenen Kindes im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. So ist ihr jüngstes Kind gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre alt. 7.6. Auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. E. 7.1) ist aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses aufgrund schwerer Krankheit nicht mehr einzugehen. 7.7. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der langen Trennung von seiner Schwester bei ihr und deren Kinder in der Schweiz leben möchte. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint und somit auch eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens.

8. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht das Selbsteintrittsrecht (Art. 17. Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO) nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten noch hat die Vorinstanz hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe einen Ermessensfehler begangen. 9. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. 10. Eine Wegweisung gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen ist sofort vollstreckbar oder die Vorinstanz kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ansetzen (Art. 64d Abs. 2 Bst. f AIG und Art. 45 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht übt Zurückhaltung bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist, hält aber das Faktum fest, falls eine Ausreisefrist offensichtlich unangemessen ist (BVGE 2011/28 E. 6.5). Der Vollständigkeit halber ist zu wiederholen, dass beim Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches seinen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Die Ansetzung einer (längeren) Ausreisefrist aufgrund seiner Beziehung zu seiner Schwester ist nicht gerechtfertigt, da die Ausreisefrist nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. auch BVGE 2011/28 E. 6.5). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. Die Vorinstanz wird eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: