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F-1440/2024

F-1440/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4 Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würde.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Bruder lebe bereits in der Schweiz und könne ihn finanziell unterstützen und auf ihn achten. In der Schweiz habe er eine Unterstützung, die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, sobald er die deutsche Sprache erlernt und eine Arbeit gefunden habe. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er zudem vorgebracht, zwischen ihm und seinem Bruder liege aufgrund seiner psychischen Probleme ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Damit behauptete er sinngemäss ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.

E. 6.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (Urteil des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.2; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16).

E. 6.3 Die Vorinstanz verneinte die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Nachdem der Beschwerdeführer diese Erwägung unkommentiert lässt und nicht darlegt, inwiefern er von seinem Bruder abhängig sein soll, fällt eine Zuständigkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ausser Betracht.

E. 6.4 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in der Schweiz leben möchte. Indessen räumt ihm die Dublin-III-VO kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (Urteil des BVGer F-3834/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3; BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch mit Bezug auf die Dublin-II-VO]).

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Zwar ist belegt, dass er sich in psychologischer Behandlung befindet. Gemäss Arztbericht vom 30. Januar 2024 von Dr. med. B._______, Ärztezentrum C._______, besteht ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Die ihm verschriebenen Psychopharmaka hat der Beschwerdeführer jedoch - gemäss E-Mail-Auskunft des BAZ D._______ vom 26. Februar 2024 - bisher nicht bezogen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ernsthafte gesundheitliche Probleme bestehen. Die vom Beschwerdeführer einzig im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit und Albträumen dürften - sofern überhaupt nötig - einer Behandlung in Deutschland zugänglich sein.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Freundin lebe in der Schweiz. Da er diese Beziehung weder belegt, noch sich zu deren Art, Intensität und Dauer äussert, kann nicht vom Vorliegen einer gefestigten Beziehung gemäss der Definition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ausgegangen werden. Es liegt keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor, weshalb der Beschwerdeführer aus der - behaupteten - Existenz seiner Freundin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 7.4 Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorbrachte, die Behörden hätten ihm mit der Abschiebung nach Polen gedroht. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1440/2024 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...). Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...). Oktober 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. Januar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 18. Januar 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (eröffnet am 27. Februar 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Poststempel vom 5. März 2024) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. F. Am 6. März 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

4. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben.

5. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Bruder lebe bereits in der Schweiz und könne ihn finanziell unterstützen und auf ihn achten. In der Schweiz habe er eine Unterstützung, die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, sobald er die deutsche Sprache erlernt und eine Arbeit gefunden habe. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er zudem vorgebracht, zwischen ihm und seinem Bruder liege aufgrund seiner psychischen Probleme ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Damit behauptete er sinngemäss ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 6.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (Urteil des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.2; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). 6.3 Die Vorinstanz verneinte die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Nachdem der Beschwerdeführer diese Erwägung unkommentiert lässt und nicht darlegt, inwiefern er von seinem Bruder abhängig sein soll, fällt eine Zuständigkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ausser Betracht. 6.4 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in der Schweiz leben möchte. Indessen räumt ihm die Dublin-III-VO kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (Urteil des BVGer F-3834/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3; BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch mit Bezug auf die Dublin-II-VO]). 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Zwar ist belegt, dass er sich in psychologischer Behandlung befindet. Gemäss Arztbericht vom 30. Januar 2024 von Dr. med. B._______, Ärztezentrum C._______, besteht ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Die ihm verschriebenen Psychopharmaka hat der Beschwerdeführer jedoch - gemäss E-Mail-Auskunft des BAZ D._______ vom 26. Februar 2024 - bisher nicht bezogen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ernsthafte gesundheitliche Probleme bestehen. Die vom Beschwerdeführer einzig im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden in Form von Schlaflosigkeit und Albträumen dürften - sofern überhaupt nötig - einer Behandlung in Deutschland zugänglich sein. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Freundin lebe in der Schweiz. Da er diese Beziehung weder belegt, noch sich zu deren Art, Intensität und Dauer äussert, kann nicht vom Vorliegen einer gefestigten Beziehung gemäss der Definition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ausgegangen werden. Es liegt keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor, weshalb der Beschwerdeführer aus der - behaupteten - Existenz seiner Freundin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.4 Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorbrachte, die Behörden hätten ihm mit der Abschiebung nach Polen gedroht. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 8. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: