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F-3834/2022

F-3834/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 in Österreich um Asyl (vgl. SEM-act. 8). Die österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 29. Juli 2022 zu (SEM-act. 18). Zutreffend geht die Vorinstanz daher vorliegend von der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) aus.

E. 3.2 Im Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind deshalb vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Schweiz bei seiner Schwester leben zu wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ausserdem liegt es nicht an ihm zu bestimmen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1010/2022 vom 11. März 2022 E. 3.2).

E. 3.4 Inwiefern zwischen ihm und seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester ein besonderes, über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch aus den Akten ist eine hinreichend intensive Beziehung zwischen den beiden nicht erkennbar, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Eine Unterstützungskonstellation nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO behauptet der Beschwerdeführer nicht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche in Anwendung von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Österreich entgegenstehen könnten, macht er ebenfalls keine geltend.

E. 4 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3834/2022 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 19. Juli 2022 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 26. Juli 2022 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 13 und 15). C. Mit Verfügung vom 15. August 2022 - eröffnet am 18. August 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 21). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer an die Vorinstanz gerichteten und von dieser weitergeleiteten Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde (Datum Postaufgabe: 24.08.2022). Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 15. August 2022 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 5. September 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 in Österreich um Asyl (vgl. SEM-act. 8). Die österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 29. Juli 2022 zu (SEM-act. 18). Zutreffend geht die Vorinstanz daher vorliegend von der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) aus. 3.2. Im Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind deshalb vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 10.1). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Schweiz bei seiner Schwester leben zu wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ausserdem liegt es nicht an ihm zu bestimmen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1010/2022 vom 11. März 2022 E. 3.2). 3.4. Inwiefern zwischen ihm und seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester ein besonderes, über die normale affektive Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch aus den Akten ist eine hinreichend intensive Beziehung zwischen den beiden nicht erkennbar, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Eine Unterstützungskonstellation nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO behauptet der Beschwerdeführer nicht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche in Anwendung von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Österreich entgegenstehen könnten, macht er ebenfalls keine geltend.

4. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: