Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 19. November 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 30. November 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 15 und 18). C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 - eröffnet am 24. Februar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 30 ff.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 23. Februar 2022 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 3. März 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 3. November 2021 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort nach seinem Aufgriff daktyloskopiert worden zu sein (vgl. SEM-act. 10). Sein Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 15. November 2021 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 18. November 2021 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 13 und 25). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben.
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm in Italien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke genommen worden seien und dass er nie beabsichtigt habe, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm nicht freisteht, darüber zu bestimmen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden (vgl. Urteil des BVGer F-599/2022 vom 14. Februar 2022 E. 3). Die Dublin-III-VO räumt zudem den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Mitglied der Gülen-Bewegung zu sein. Er habe in der Türkei lange beim Inlandgeheimdienst der Polizei gearbeitet und sei deshalb ins Visier der türkischen Regierung geraten. Die italienischen Behörden tauschten mit der türkischen Regierung Daten über ihn aus. Aus den Medien wisse er, dass Menschen vom Sadat entführt würden. Aus Gründen der Sicherheit könne er deshalb nicht in Italien bleiben. Die Videos und Fotos, die er am 4. November 2021 anlässlich seiner Einreise in Italien aufgenommen habe, seien von Journalisten der Presse zugestellt worden. Er denke, dass er in Italien identifiziert worden sei. Zudem gebe es in seinem Account des E-Government der Türkei ein Dokument, aus dem hervorgehe, dass er die Türkei illegal verlassen habe (vgl. BVGer-act. 1 und SEM-act. 18).
E. 4.2 Seine Vorbringen untermauert der Beschwerdeführer mit einem vom 23. September 2021 datierten Schreiben des türkischen Justizministeriums an die Staatsanwaltschaft der (türkischen) Provinz Adana, drei Medienberichten vom 18. Juli 2016, vom 14. August 2021 und vom 3. November 2021 sowie mit Fotos, offenbar von seiner Ankunft in einem italienischen Hafen im November 2021.
E. 4.2.1 Während dem anonymisierten und nicht unterzeichneten Schreiben vom 23. September 2021 kein Beweiswert attestiert werden kann, erscheint es den ins Recht gelegten Medienberichten zufolge zwar nicht als ausgeschlossen, dass der türkische Staat versucht, regierungskritische Personen im Ausland ausfindig zu machen. Inwiefern diese vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel für seine Situation in Italien aber wesentlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die von ihm aufgenommenen Videos und Fotos medial veröffentlich wurden, ist nicht belegt. Seine Angaben in der Rechtsmittelschrift betreffend Inhaftierung in der Türkei und Arbeit beim türkischen Inlandgeheimdienst der Polizei sind nicht nur gänzlich unsubstantiiert, sondern sprengen auch den Rahmen des hier festgelegten Streitgegenstandes. Die Beurteilungskompetenz des Gerichts ist vorliegend einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Asylgründe hat der Beschwerdeführer vor den italienischen Behörden im Rahmen eines Gesuchs um internationalen Schutz vorzutragen.
E. 4.2.2 Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9). Vorliegend ist daher nicht davon auszugehen, dass Italien den Beschwerdeführer in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in die Türkei zwingen wird. Es obliegt dem Beschwerdeführer, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die italienischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Italien ist ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzfähig, als auch schutzwillig ist und an die sich der Beschwerdeführer bei Bedarf wenden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-547/2022 vom 9. Februar 2022). Es erscheint deshalb nicht als naheliegend, dass er in Italien vom türkischen Staat oder von diesem nahestehenden Organisationen belangt wird. Dass seine illegale Ausreise in der Türkei behördlich festgestellt und registriert wurde, steht einer Überstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen.
E. 4.3 Aus dem von ihm ins Recht gelegten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen 11 A 1674/20.A vom 20. Juli 2021 vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal er nicht aufzeigt, weshalb ihm die italienischen Behörden nach Einreichung eines Antrages auf internationalen Schutz das Recht auf Unterbringung in einer Einrichtung entziehen sollten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3). Konkrete Hinweise darauf, dass er in Italien nicht aufgenommen werden würde oder dass die italienischen Behörden ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten könnten, sind nicht ersichtlich. Systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem haben bisher weder das Bundesverwaltungsgericht, noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkannt (vgl. Urteile des EGMR 46595/19 M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Ziff. 48 ff.; 29217/12 Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Ziff. 115; [Referenz-] Urteile des BVGer F-6330/2020 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 ff.).
E. 4.4 Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Beschwerden, gedrückte Stimmung, verminderter Antrieb, psychomotorische Unruhe, Schlafprobleme, Appetitlosigkeit und Gefühl des Lebensüberdrusses [vgl. SEM-act. 34]) bei Weitem nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Medikamente (Mirtazapin) können ihm auf Vorrat abgegeben, die psychologische Behandlung in Italien weitergeführt werden, sobald er bei den italienischen Behörden ein Asylgesuch eingereicht hat.
E. 5.1 Italien bleibt somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.2 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1010/2022 Urteil vom 11. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 19. November 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 30. November 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 15 und 18). C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 - eröffnet am 24. Februar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 30 ff.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 23. Februar 2022 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 3. März 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 3. November 2021 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort nach seinem Aufgriff daktyloskopiert worden zu sein (vgl. SEM-act. 10). Sein Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 15. November 2021 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden vom 18. November 2021 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 13 und 25). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm in Italien gegen seinen Willen die Fingerabdrücke genommen worden seien und dass er nie beabsichtigt habe, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm nicht freisteht, darüber zu bestimmen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden (vgl. Urteil des BVGer F-599/2022 vom 14. Februar 2022 E. 3). Die Dublin-III-VO räumt zudem den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Mitglied der Gülen-Bewegung zu sein. Er habe in der Türkei lange beim Inlandgeheimdienst der Polizei gearbeitet und sei deshalb ins Visier der türkischen Regierung geraten. Die italienischen Behörden tauschten mit der türkischen Regierung Daten über ihn aus. Aus den Medien wisse er, dass Menschen vom Sadat entführt würden. Aus Gründen der Sicherheit könne er deshalb nicht in Italien bleiben. Die Videos und Fotos, die er am 4. November 2021 anlässlich seiner Einreise in Italien aufgenommen habe, seien von Journalisten der Presse zugestellt worden. Er denke, dass er in Italien identifiziert worden sei. Zudem gebe es in seinem Account des E-Government der Türkei ein Dokument, aus dem hervorgehe, dass er die Türkei illegal verlassen habe (vgl. BVGer-act. 1 und SEM-act. 18). 4.2. Seine Vorbringen untermauert der Beschwerdeführer mit einem vom 23. September 2021 datierten Schreiben des türkischen Justizministeriums an die Staatsanwaltschaft der (türkischen) Provinz Adana, drei Medienberichten vom 18. Juli 2016, vom 14. August 2021 und vom 3. November 2021 sowie mit Fotos, offenbar von seiner Ankunft in einem italienischen Hafen im November 2021. 4.2.1. Während dem anonymisierten und nicht unterzeichneten Schreiben vom 23. September 2021 kein Beweiswert attestiert werden kann, erscheint es den ins Recht gelegten Medienberichten zufolge zwar nicht als ausgeschlossen, dass der türkische Staat versucht, regierungskritische Personen im Ausland ausfindig zu machen. Inwiefern diese vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel für seine Situation in Italien aber wesentlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die von ihm aufgenommenen Videos und Fotos medial veröffentlich wurden, ist nicht belegt. Seine Angaben in der Rechtsmittelschrift betreffend Inhaftierung in der Türkei und Arbeit beim türkischen Inlandgeheimdienst der Polizei sind nicht nur gänzlich unsubstantiiert, sondern sprengen auch den Rahmen des hier festgelegten Streitgegenstandes. Die Beurteilungskompetenz des Gerichts ist vorliegend einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Asylgründe hat der Beschwerdeführer vor den italienischen Behörden im Rahmen eines Gesuchs um internationalen Schutz vorzutragen. 4.2.2. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9). Vorliegend ist daher nicht davon auszugehen, dass Italien den Beschwerdeführer in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in die Türkei zwingen wird. Es obliegt dem Beschwerdeführer, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die italienischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Italien ist ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzfähig, als auch schutzwillig ist und an die sich der Beschwerdeführer bei Bedarf wenden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-547/2022 vom 9. Februar 2022). Es erscheint deshalb nicht als naheliegend, dass er in Italien vom türkischen Staat oder von diesem nahestehenden Organisationen belangt wird. Dass seine illegale Ausreise in der Türkei behördlich festgestellt und registriert wurde, steht einer Überstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen. 4.3. Aus dem von ihm ins Recht gelegten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen 11 A 1674/20.A vom 20. Juli 2021 vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal er nicht aufzeigt, weshalb ihm die italienischen Behörden nach Einreichung eines Antrages auf internationalen Schutz das Recht auf Unterbringung in einer Einrichtung entziehen sollten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3). Konkrete Hinweise darauf, dass er in Italien nicht aufgenommen werden würde oder dass die italienischen Behörden ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten könnten, sind nicht ersichtlich. Systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem haben bisher weder das Bundesverwaltungsgericht, noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkannt (vgl. Urteile des EGMR 46595/19 M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Ziff. 48 ff.; 29217/12 Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Ziff. 115; [Referenz-] Urteile des BVGer F-6330/2020 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 ff.). 4.4. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Beschwerden, gedrückte Stimmung, verminderter Antrieb, psychomotorische Unruhe, Schlafprobleme, Appetitlosigkeit und Gefühl des Lebensüberdrusses [vgl. SEM-act. 34]) bei Weitem nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Medikamente (Mirtazapin) können ihm auf Vorrat abgegeben, die psychologische Behandlung in Italien weitergeführt werden, sobald er bei den italienischen Behörden ein Asylgesuch eingereicht hat. 5. 5.1. Italien bleibt somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: