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D-4303/2022

D-4303/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, verkennt sie, dass diese Beweismittel erst nach Erlass der Verfügung vom 14. September 2022 beim SEM eingingen. Damit geht die Rüge von vornherein ins Leere. Dasselbe gilt für den Einwand, die deutschen Behörden seien vom SEM nicht korrekt informiert worden. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19). Eine ungenügende Information der deutschen Behörden durch das SEM ergibt sich aus den Akten offensichtlich nicht, vielmehr wurden im Übernahmeersuchen (vgl. SEM-Akten 1191435-13/5) sämtliche im damaligen Zeitpunkt bekannten Erkenntnisse (einschliesslich der Angaben der Beschwerdeführerin) aufgeführt. Weitere Auskünfte wurden von den deutschen Behörden nicht verlangt, was ihnen freigestanden hätte, wenn sie Zweifel am erforderlichen Aufenthalt im Dublin-Raum gehabt hätten.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, unter Vorbehalt der von Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 5 erfassten Situationen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 11. Mai 2022 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Sie verneint aber die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands, da sie sich darauf beruft, aufgrund ihrer Rückkehr in die Türkei und des damit verbundenen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raumes sei die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen.

E. 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie sich für mindestens drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten aufgehalten habe. Zudem seien ihre diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft, umso mehr als sie keine entsprechenden Beweismittel eingereicht habe.

E. 5.3 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.

E. 5.4 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, sind «Beweismittel und Indizien» geeignet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).

E. 5.5 Zunächst ist dem SEM darin zuzustimmen, dass - ausgehend von den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin - selbst bei einer (unwahrscheinlichen) Ausreise aus Deutschland am 11. Mai 2022, also dem Tag des Asylgesuches, auf dem Landweg und dem behaupteten (erneuten) Verlassen der Türkei am 11. August 2022 kaum ein Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes vorliegen würde. Die höchstens als Indizien zu berücksichtigenden Dokumente (Kopie eines Mietvertrages, Foto einer Busfahrkarte vom 23. Juni 2022, Registrierung im Krankenhaus in B._______ am 8. August 2022) sind sodann nicht geeignet, eine Aufenthaltsdauer von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes glaubhaft zu machen. Keines dieser Dokumente weist einen Zusammenhang zur angeblich am 11. Mai 2022 erfolgten Ausreise aus Deutschland, geschweige denn einem gleichentags erfolgten Verlassen des Dublin-Raumes auf. Dies gilt insbesondere auch für die Kopie des eingereichten Mietvertrages mit angeblichem Mietbeginn am 20. Mai 2022. Das handschriftlich ausgefüllte Dokument, das kein Ausstellungsdatum enthält, kann jederzeit und irgendwo verfasst worden sein. Welche weiteren Nachweise die Beschwerdeführerin vorlegen könnte, wird in der Beschwerdeschrift sodann nicht substanziiert ausgeführt, weshalb es sich erübrigt, diesbezüglich eine Eingabefrist anzusetzen und deren Eingang abzuwarten. Insgesamt vermögen weder die Angaben der Beschwerdeführerin noch die eingereichten Unterlagen einen Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen.

E. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Weiter ist zu prüfen, ob das SEM gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO vom sogenannten Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.

E. 7.2 Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit haben sie signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sie hat nichts geltend gemacht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschafsrechtskonformer Behandlung durch Deutschland ernsthaft erschüttern könnte. Den Akten sind somit keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An der Zulässigkeit der Überstellung vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin in Deutschland angeblich einer Leibesvisitation hat unterziehen müssen und auch ihre Taschen durchsucht worden seien. Hinsichtlich der Verwandten des (...) in Deutschland stellte die Vorinstanz zu Recht fest, Deutschland sei ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden seien gewillt und fähig, bei Übergriffen Dritter staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Deutschland - wenn auch angeblich gegen ihren Willen - als Asylsuchende registriert. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1010/2022 vom 11. März 2022 E. 3.2, F-967/2022 vom 7. März 2022 E. 7.3 oder F-599/2022 vom 14. Februar 2022 E. 3).

E. 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Solches wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Ferner verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach ihr dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen, Kostenvorschussverzicht sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.

E. 12.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4303/2022 Urteil vom 28. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 11. Mai 2022 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie machte dabei geltend, sie habe das Asylgesuch in Deutschland unfreiwillig gestellt, ihr Ziel sei nie Deutschland gewesen. Sie habe Deutschland denn auch wieder verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Erst am 11. August 2022 sei sie mit einem anderen Schlepper wieder ausgereist. Sie sei vor ihrem (...) geflüchtet, der Verwandte in Deutschland habe. Sie vertraue der Demokratie in der Schweiz und wolle nicht nach Deutschland zurück. C. Am 6. September 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 8. September 2022 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 14. September 2022 (eröffnet am 19. September 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die (zugewiesene) Rechtsvertretung reichte der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. September 2022 (Eingang beim SEM: 15. September 2022) drei Beweismittel der Beschwerdeführerin zum behaupteten Aufenthalt in der Türkei zwischen Mai 2022 und August 2022 ein. F. Am 19. September 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Beschwerde vom 26. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter, die Verfügung vom 14. September 2022 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, sowie der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (einschliesslich Kostenvorschussverzicht). Der Beschwerde lagen die bereits am 15. September 2022 beim SEM eingegangenen Beweismittel bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, verkennt sie, dass diese Beweismittel erst nach Erlass der Verfügung vom 14. September 2022 beim SEM eingingen. Damit geht die Rüge von vornherein ins Leere. Dasselbe gilt für den Einwand, die deutschen Behörden seien vom SEM nicht korrekt informiert worden. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19). Eine ungenügende Information der deutschen Behörden durch das SEM ergibt sich aus den Akten offensichtlich nicht, vielmehr wurden im Übernahmeersuchen (vgl. SEM-Akten 1191435-13/5) sämtliche im damaligen Zeitpunkt bekannten Erkenntnisse (einschliesslich der Angaben der Beschwerdeführerin) aufgeführt. Weitere Auskünfte wurden von den deutschen Behörden nicht verlangt, was ihnen freigestanden hätte, wenn sie Zweifel am erforderlichen Aufenthalt im Dublin-Raum gehabt hätten. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, unter Vorbehalt der von Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 5 erfassten Situationen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 11. Mai 2022 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Sie verneint aber die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands, da sie sich darauf beruft, aufgrund ihrer Rückkehr in die Türkei und des damit verbundenen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raumes sei die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie sich für mindestens drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten aufgehalten habe. Zudem seien ihre diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft, umso mehr als sie keine entsprechenden Beweismittel eingereicht habe. 5.3 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 5.4 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, sind «Beweismittel und Indizien» geeignet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indizien (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 5.5 Zunächst ist dem SEM darin zuzustimmen, dass - ausgehend von den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin - selbst bei einer (unwahrscheinlichen) Ausreise aus Deutschland am 11. Mai 2022, also dem Tag des Asylgesuches, auf dem Landweg und dem behaupteten (erneuten) Verlassen der Türkei am 11. August 2022 kaum ein Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes vorliegen würde. Die höchstens als Indizien zu berücksichtigenden Dokumente (Kopie eines Mietvertrages, Foto einer Busfahrkarte vom 23. Juni 2022, Registrierung im Krankenhaus in B._______ am 8. August 2022) sind sodann nicht geeignet, eine Aufenthaltsdauer von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes glaubhaft zu machen. Keines dieser Dokumente weist einen Zusammenhang zur angeblich am 11. Mai 2022 erfolgten Ausreise aus Deutschland, geschweige denn einem gleichentags erfolgten Verlassen des Dublin-Raumes auf. Dies gilt insbesondere auch für die Kopie des eingereichten Mietvertrages mit angeblichem Mietbeginn am 20. Mai 2022. Das handschriftlich ausgefüllte Dokument, das kein Ausstellungsdatum enthält, kann jederzeit und irgendwo verfasst worden sein. Welche weiteren Nachweise die Beschwerdeführerin vorlegen könnte, wird in der Beschwerdeschrift sodann nicht substanziiert ausgeführt, weshalb es sich erübrigt, diesbezüglich eine Eingabefrist anzusetzen und deren Eingang abzuwarten. Insgesamt vermögen weder die Angaben der Beschwerdeführerin noch die eingereichten Unterlagen einen Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen. 5.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Weiter ist zu prüfen, ob das SEM gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO vom sogenannten Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen. 7.2 Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit haben sie signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sie hat nichts geltend gemacht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschafsrechtskonformer Behandlung durch Deutschland ernsthaft erschüttern könnte. Den Akten sind somit keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An der Zulässigkeit der Überstellung vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin in Deutschland angeblich einer Leibesvisitation hat unterziehen müssen und auch ihre Taschen durchsucht worden seien. Hinsichtlich der Verwandten des (...) in Deutschland stellte die Vorinstanz zu Recht fest, Deutschland sei ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden seien gewillt und fähig, bei Übergriffen Dritter staatlichen Schutz zu gewähren. 7.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Deutschland - wenn auch angeblich gegen ihren Willen - als Asylsuchende registriert. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1010/2022 vom 11. März 2022 E. 3.2, F-967/2022 vom 7. März 2022 E. 7.3 oder F-599/2022 vom 14. Februar 2022 E. 3). 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Solches wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Ferner verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach ihr dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. 7.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen, Kostenvorschussverzicht sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen. 12. 12.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: