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F-967/2022

F-967/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Januar 2020 in die Schweiz ein, wo er am 6. Januar 2022 im Bundesasylzentrum Bern um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. Mai 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Mit Erklärung vom 12. Januar 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf die kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren. In diesem Zusammen- hang verwies er auf eine bereits am 5. Januar 2022 an die Parteivertreterin erteilte Vollmacht (SEM act. 10 und 11). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde- führer am 19. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu dem in der Persona- lienaufnahme angegebenen Reiseweg, zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälli- gen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei er- klärte er, sein Heimatland in einem Lastwagen verlassen zu haben. In Slo- wenien sei er erwischt worden. Er habe die Fingerabdrücke abgeben und auf dem Polizeiposten aussagen müssen. Eine Nacht lang sei er danach dort geblieben und anschliessend wieder aus dem Dublinraum ausgereist. In der Folge habe er sich während fünf bis sechs Monaten im Balkanraum, hauptsächlich in Serbien, aufgehalten. Da ihm sein Handy gestohlen wor- den sei, habe er hierfür keine Beweise. Allerdings könne er eine Adresse nennen, an welcher er sich in Serbien aufgehalten habe. Er habe sie je- doch nicht präsent, die Rechtsvertretung werde sie dem SEM weiterleiten. Nach Slowenien wolle er nicht zurückkehren, sein Ziel sei es von Anfang an gewesen, in die Schweiz zu kommen. In Slowenien habe ihn die Polizei zudem beschimpft und Hunde auf ihn gehetzt. Zum Gesundheitszustand gab er an, körperlich wohlauf, aufgrund des Erlebten psychisch aber ange- schlagen zu sein (SEM act. 14). Die Parteivertreterin nahm nach vorgängiger Absprache mit ihrem Man- danten nicht am Dublin-Gespräch teil (SEM act. 12). D. Am 20. Januar 2022 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um

F-967/2022 Seite 3 Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mittels E-Mail gab die Parteivertreterin dem SEM am 24. Januar 2022 eine Adresse bekannt, an welcher sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Anhaltung in Slowenien in Serbien aufgehalten habe. F. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am

2. Februar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM act. 17). G. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (eröffnet am 23. Februar 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Über- stellung nach Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 21 und 22). H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Feb- ruar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm eine Nachfrist zum Einreichen weiterer Beweismittel und zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

F-967/2022 Seite 4 Als Beweismittel legte er einen Ausdruck der E-Mail vom 24. Januar 2022 sowie Kopien der Rechnung eines Belgrader Hotels und eines Bestäti- gungsschreibens zweier Bekannten zu den Akten. I. Am 2. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zum Nachreichen weiterer Beweismittel und einer ergänzenden Beschwerdebe- gründung. Da das eingereichte Rechtsmittel den gesetzlichen Anforderun- gen genügt, keine Gründe im Sinne von Art. 53 VwVG vorliegen (weder aussergewöhnlicher Umfang noch besondere Schwierigkeit der Streitsa- che) und er in Berücksichtigung des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfah- rens hinreichend Zeit hatte, die notwendigen Unterlagen zusammenzutra- gen, ist dem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist nicht stattzugeben.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

F-967/2022 Seite 5 Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- verfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied- staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi- tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-

F-967/2022 Seite 6 men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Mo- naten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zu- ständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. Mai 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7). Die dortigen Behörden stimmten dem ent- sprechenden Übernahmeersuchen am 2. Februar 2022 zu. Die Zustim- mung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 17).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm in Slowenien die Fin- gerabdrücke abgenommen worden sind und die Behörden ihn befragt ha- ben. Er habe dort jedoch kein Asylgesuch stellen, sondern von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. In diesem Zusammenhang macht er haupt- sächlich geltend, sich mehr als drei Monate ausserhalb des Herrschaftsge- bietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO aufgehalten zu haben, wes- halb die Zuständigkeit Sloweniens erloschen und die Schweiz für die Prü- fung seines Asylgesuches zuständig sei.

E. 5.3 Hierzu gilt es vorweg festzuhalten, dass Slowenien der Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers in Kenntnis seiner Äusserungen explizit zu- stimmte und dieser Staat daher selbst davon ausgeht, dass der Betroffene den Dublinraum nicht länger als drei Monate verlassen hat.

E. 5.4 Losgelöst davon vermag der Beschwerdeführer den verlangten Nach- weis für einen solchen Aufenthalt ausserhalb des Dublinraumes nicht zu erbringen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass seine Aussagen, wel-

F-967/2022 Seite 7 che er bei der Personalienaufnahme zum Reiseweg machte (am 30. De- zember 2021 von der Türkei in einem Lastwagen verstreckt direkt in die Schweiz), in offenkundigem Widerspruch zu denjenigen anlässlich des Dublin-Gesprächs stehen (Anhaltung in Slowenien im Mai 2021 mit an- schliessendem fünf- bis sechsmonatigem Aufenthalt im Balkanraum ohne Rückreise in die Heimat). Zu belegen vermochte er seine vagen Angaben nicht. Die anschliessend nachgereichte E-Mail vom 24. Januar 2022, wo- rauf eine serbische Adresse ohne jegliche zeitliche Einordnung figuriert (Beschwerdebeilage 2), ist nicht geeignet, eine längere Anwesenheit aus- serhalb des Herrschaftsgebiets der Mitgliedstaten der Dublin-III-VO glaub- haft zu machen. Ebenfalls im Verlaufe des Dublin-Gesprächs fügte der Be- schwerdeführer an, keine weiteren Beweismittel zu haben, weil ihm das Handy gestohlen worden sei.

E. 5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ändern daran nichts. Zum einen lassen sie sich in keiner Weise mit früheren Äusserun- gen des Beschwerdeführers in Einklang bringen, zum andern entbehren die fraglichen Dokumente einer stringenten Einbettung in eine nachvoll- ziehbare Schilderung der damit verknüpften Geschehnisse. So charakteri- siert sich die Bestätigung zweier Bekannter vom 24. Februar 2022 (Be- schwerdebeilage 4) als bestelltes Gefälligkeitsschreiben, das selbst inhalt- lich (die beiden wollen den Beschwerdeführer irgendwann zwischen Juli und August 2021 dreimal in Belgrad getroffen haben) keine verwertbaren Schlüsse für die hier rechtlich relevante Frage erlaubt. Der Beweiswert der vorgelegten Rechnungskopie eines Belgrader Hotels unbekannten Aus- stellungsdatums (Beschwerdebeilage 3) ist zufolge der leichten Fälschbar- keit gering; falls es sich beim auf der Fotokopie abgeschnittenen Datum der Abrechnung um den "24. Februar 2022" handeln sollte (vgl. Be- schwerde S. 4), wäre dies eigenartig, weil Hotelrechnungen üblicherweise nicht erst mehrere Monate nach dem Auschecken erstellt werden. Abgese- hen davon erscheint nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer diesen angeblich mehr als viermonatigen Aufenthalt in einer solchen Unterkunft zuvor mit keinem Wort erwähnte (sondern angab, er habe sich in Belgrad in den "Y._______" aufgehalten; vgl. Beschwerdebeilage 2 und Protokoll Dublin-Gespräch, SEM act. 14). Bei einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen mehr als dreimonatigen Aufent- halt ausserhalb des Dublinraums glaubhaft darzulegen.

E. 5.6 Vor diesem Hintergrund wären in Bezug auf die Verweildauer in Ser- bien von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder

F-967/2022 Seite 8 BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das SEM diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Vorgehen mithin nicht erkennbar. Ebenso wenig abzuwarten sind die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel.

E. 5.7 Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben.

E. 6.1 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch- lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 6.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-

F-967/2022 Seite 9 fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Ur- teile des BVGer F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2; E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3; F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6 f.). Die slowenischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Da- mit haben sie signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren über- nehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behör- den würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entneh- men, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde in Slowenien – wenn auch angeblich ge- gen seinen Willen – als Asylsuchender registriert. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Ver- ordnung und erweist sich somit als legitim. Bei einer allfälligen vorüberge- henden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Betroffene im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Be- hörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Letzteres gilt auch in Bezug auf die geltend ge-

F-967/2022 Seite 10 machte Behandlung durch die slowenische Polizei, sofern er dies als wi- derrechtlich erachtet. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft ge- fährdet würde. Die einzig vor der Vorinstanz geltend gemachte psychische Verstimmung scheint nicht akut zu sein, hat er sich doch während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum weder beim dortigen Pflegepersonal gemeldet noch sonstige medizinische Betreuung beansprucht. Ferner ver- fügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behand- lung verweigern würde. 8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit- gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2; E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3; F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6 f.). Die slowenischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit haben sie signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde in Slowenien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Betroffene im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Letzteres gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung durch die slowenische Polizei, sofern er dies als widerrechtlich erachtet. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Die einzig vor der Vorinstanz geltend gemachte psychische Verstimmung scheint nicht akut zu sein, hat er sich doch während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum weder beim dortigen Pflegepersonal gemeldet noch sonstige medizinische Betreuung beansprucht. Ferner verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

F-967/2022 Seite 11

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Der am 2. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin.

E. 13 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrens- kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

F-967/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-967/2022 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Parteivertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Bern (Ref-Nr. […]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-967/2022 Urteil vom 7. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, substituiert durch Nicole Rufer-Hohl, Advokatin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Januar 2020 in die Schweiz ein, wo er am 6. Januar 2022 im Bundesasylzentrum Bern um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. Mai 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Mit Erklärung vom 12. Januar 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf die kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine bereits am 5. Januar 2022 an die Parteivertreterin erteilte Vollmacht (SEM act. 10 und 11). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu dem in der Persona-lienaufnahme angegebenen Reiseweg, zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, sein Heimatland in einem Lastwagen verlassen zu haben. In Slowenien sei er erwischt worden. Er habe die Fingerabdrücke abgeben und auf dem Polizeiposten aussagen müssen. Eine Nacht lang sei er danach dort geblieben und anschliessend wieder aus dem Dublinraum ausgereist. In der Folge habe er sich während fünf bis sechs Monaten im Balkanraum, hauptsächlich in Serbien, aufgehalten. Da ihm sein Handy gestohlen worden sei, habe er hierfür keine Beweise. Allerdings könne er eine Adresse nennen, an welcher er sich in Serbien aufgehalten habe. Er habe sie jedoch nicht präsent, die Rechtsvertretung werde sie dem SEM weiterleiten. Nach Slowenien wolle er nicht zurückkehren, sein Ziel sei es von Anfang an gewesen, in die Schweiz zu kommen. In Slowenien habe ihn die Polizei zudem beschimpft und Hunde auf ihn gehetzt. Zum Gesundheitszustand gab er an, körperlich wohlauf, aufgrund des Erlebten psychisch aber angeschlagen zu sein (SEM act. 14). Die Parteivertreterin nahm nach vorgängiger Absprache mit ihrem Mandanten nicht am Dublin-Gespräch teil (SEM act. 12). D. Am 20. Januar 2022 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mittels E-Mail gab die Parteivertreterin dem SEM am 24. Januar 2022 eine Adresse bekannt, an welcher sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Anhaltung in Slowenien in Serbien aufgehalten habe. F. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 2. Februar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM act. 17). G. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (eröffnet am 23. Februar 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 21 und 22). H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm eine Nachfrist zum Einreichen weiterer Beweismittel und zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen. Als Beweismittel legte er einen Ausdruck der E-Mail vom 24. Januar 2022 sowie Kopien der Rechnung eines Belgrader Hotels und eines Bestätigungsschreibens zweier Bekannten zu den Akten. I. Am 2. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zum Nachreichen weiterer Beweismittel und einer ergänzenden Beschwerdebegründung. Da das eingereichte Rechtsmittel den gesetzlichen Anforderungen genügt, keine Gründe im Sinne von Art. 53 VwVG vorliegen (weder aussergewöhnlicher Umfang noch besondere Schwierigkeit der Streitsache) und er in Berücksichtigung des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend Zeit hatte, die notwendigen Unterlagen zusammenzutragen, ist dem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist nicht stattzugeben.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. Mai 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7). Die dortigen Behörden stimmten dem entsprechenden Übernahmeersuchen am 2. Februar 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 17). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm in Slowenien die Fingerabdrücke abgenommen worden sind und die Behörden ihn befragt haben. Er habe dort jedoch kein Asylgesuch stellen, sondern von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. In diesem Zusammenhang macht er hauptsächlich geltend, sich mehr als drei Monate ausserhalb des Herrschaftsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO aufgehalten zu haben, weshalb die Zuständigkeit Sloweniens erloschen und die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig sei. 5.3 Hierzu gilt es vorweg festzuhalten, dass Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis seiner Äusserungen explizit zustimmte und dieser Staat daher selbst davon ausgeht, dass der Betroffene den Dublinraum nicht länger als drei Monate verlassen hat. 5.4 Losgelöst davon vermag der Beschwerdeführer den verlangten Nachweis für einen solchen Aufenthalt ausserhalb des Dublinraumes nicht zu erbringen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass seine Aussagen, welche er bei der Personalienaufnahme zum Reiseweg machte (am 30. Dezember 2021 von der Türkei in einem Lastwagen verstreckt direkt in die Schweiz), in offenkundigem Widerspruch zu denjenigen anlässlich des Dublin-Gesprächs stehen (Anhaltung in Slowenien im Mai 2021 mit anschliessendem fünf- bis sechsmonatigem Aufenthalt im Balkanraum ohne Rückreise in die Heimat). Zu belegen vermochte er seine vagen Angaben nicht. Die anschliessend nachgereichte E-Mail vom 24. Januar 2022, worauf eine serbische Adresse ohne jegliche zeitliche Einordnung figuriert (Beschwerdebeilage 2), ist nicht geeignet, eine längere Anwesenheit ausserhalb des Herrschaftsgebiets der Mitgliedstaten der Dublin-III-VO glaubhaft zu machen. Ebenfalls im Verlaufe des Dublin-Gesprächs fügte der Beschwerdeführer an, keine weiteren Beweismittel zu haben, weil ihm das Handy gestohlen worden sei. 5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ändern daran nichts. Zum einen lassen sie sich in keiner Weise mit früheren Äusserungen des Beschwerdeführers in Einklang bringen, zum andern entbehren die fraglichen Dokumente einer stringenten Einbettung in eine nachvollziehbare Schilderung der damit verknüpften Geschehnisse. So charakterisiert sich die Bestätigung zweier Bekannter vom 24. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 4) als bestelltes Gefälligkeitsschreiben, das selbst inhaltlich (die beiden wollen den Beschwerdeführer irgendwann zwischen Juli und August 2021 dreimal in Belgrad getroffen haben) keine verwertbaren Schlüsse für die hier rechtlich relevante Frage erlaubt. Der Beweiswert der vorgelegten Rechnungskopie eines Belgrader Hotels unbekannten Ausstellungsdatums (Beschwerdebeilage 3) ist zufolge der leichten Fälschbarkeit gering; falls es sich beim auf der Fotokopie abgeschnittenen Datum der Abrechnung um den "24. Februar 2022" handeln sollte (vgl. Beschwerde S. 4), wäre dies eigenartig, weil Hotelrechnungen üblicherweise nicht erst mehrere Monate nach dem Auschecken erstellt werden. Abgesehen davon erscheint nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer diesen angeblich mehr als viermonatigen Aufenthalt in einer solchen Unterkunft zuvor mit keinem Wort erwähnte (sondern angab, er habe sich in Belgrad in den "Y._______" aufgehalten; vgl. Beschwerdebeilage 2 und Protokoll Dublin-Gespräch, SEM act. 14). Bei einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublinraums glaubhaft darzulegen. 5.6 Vor diesem Hintergrund wären in Bezug auf die Verweildauer in Serbien von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das SEM diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Vorgehen mithin nicht erkennbar. Ebenso wenig abzuwarten sind die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel. 5.7 Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben. 6. 6.1 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das slowenische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5473/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2; E-5437/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3; F-4495/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6 f.). Die slowenischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit haben sie signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde in Slowenien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Betroffene im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Letzteres gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung durch die slowenische Polizei, sofern er dies als widerrechtlich erachtet. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Die einzig vor der Vorinstanz geltend gemachte psychische Verstimmung scheint nicht akut zu sein, hat er sich doch während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum weder beim dortigen Pflegepersonal gemeldet noch sonstige medizinische Betreuung beansprucht. Ferner verfügt Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Der am 2. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

13. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Parteivertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Bern (Ref-Nr. [...])

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)